Die Beweislast der Behörde für Straßenland-Widmung stützte sich in Berlin auf einen Straßenbestandsplan von 1979, um eine Zaun-Zurückversetzung um 1,00 Meter zu erzwingen. Doch die Verwaltungsrichter akzeptierten die handgemalte Grenze nicht als ausreichenden Beweis für die Widmung öffentlichen Straßenlandes.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kann ein handgemalter Strich auf einer DDR-Karte eine Zaun-Zurückversetzung erzwingen?
- Womit begann der Streit um den einen Meter Grundstück?
- Welche Argumente führte das Bezirksamt für seine Forderung ins Feld?
- Wie verteidigte sich die Grundstückseigentümerin?
- Warum gab das Gericht der Eigentümerin vollständig Recht?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann die Behörde von mir verlangen, meinen Zaun wegen öffentlichem Straßenland zurückzubauen?
- Welche Beweise muss die Behörde vorlegen, um einen Eingriff in mein Eigentum anzuordnen?
- Sind handgemalte rote Linien auf alten DDR-Straßenplänen heute noch als Grundstücksgrenzen gültig?
- Wie prüfe ich, ob eine behördliche Anordnung zum Zaun-Rückbau gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt?
- Welche offiziellen Dokumente belegen die genaue Abgrenzung zwischen Privatgrundstück und öffentlicher Straße?
- Glossar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 K 117/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
- Datum: 21.11.2024
- Aktenzeichen: 1 K 117/20
- Verfahren: Klage gegen eine behördliche Rückbauanordnung
- Rechtsbereiche: Straßenrecht, Eigentumsrecht, Historische Widmung (DDR-Recht)
- Das Problem: Eine Berliner Behörde forderte eine Grundstückseigentümerin auf, ihren neuen Zaun um exakt 1,00 Meter zurückzusetzen. Die Behörde behauptete, dieser Streifen des Privatgrundstücks sei öffentliches Straßenland.
- Die Rechtsfrage: Gehört der beanspruchte 1-Meter-Streifen des Privatgrundstücks tatsächlich zur öffentlichen Straße?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die Anordnung der Behörde auf. Die Behörde konnte nicht beweisen, dass der Streifen rechtlich öffentlich gewidmet war.
- Die Bedeutung: Eine Behörde kann Eigentümer nicht aufgrund von alten, unpräzisen oder widersprüchlichen historischen Plänen zum Rückbau zwingen. Für eine belastende Anordnung muss das Vorliegen von öffentlichem Straßenland klar und messbar nachgewiesen werden.
Der Fall vor Gericht
Kann ein handgemalter Strich auf einer DDR-Karte eine Zaun-Zurückversetzung erzwingen?

Manchmal entscheidet ein Detail über Sieg oder Niederlage. In diesem Fall war es ein handgemalter roter Strich auf einem Straßenplan aus dem Jahr 1979. Für das Berliner Bezirksamt Treptow-Köpenick war dieser Strich der unumstößliche Beweis: Ein Meter des Gartens einer Anwohnerin ist in Wahrheit öffentliches Straßenland. Für die Eigentümerin war es Willkür. Das Verwaltungsgericht Berlin musste klären, wie viel juristische Kraft in einem 45 Jahre alten Pinselstrich steckt – und wer am Ende Recht behält.
Womit begann der Streit um den einen Meter Grundstück?
Eine Grundstückseigentümerin in Berlin wollte 2013 nur eines: einen geraden Zaun, passend zu denen ihrer Nachbarn. Sie ließ ihr Grundstück vermessen, riss die alte Einfriedung ab und errichtete eine neue, die eine saubere Fluchtlinie bildete. Kurz darauf meldete sich das Bezirksamt. Ein Teil ihres Grundstücks, so die Behörde, sei öffentliches Straßenland. Sechs Jahre später wurde es ernst. Mit einem offiziellen Bescheid forderte das Amt die Frau auf, ihren neuen Zaun „um ca. 1 Meter“ zurückzuversetzen. Der Grund: Die Zaunanlage rage in den öffentlichen Straßenraum hinein. Als Beweis diente ein Straßenbestandsplan von 1979, der eine Erweiterung der ursprünglich vier Meter breiten Straße dokumentieren sollte.
Welche Argumente führte das Bezirksamt für seine Forderung ins Feld?
Die Behörde stützte ihre Anordnung auf eine Kette historischer Dokumente. Das Herzstück war der Straßenbestandsplan von 1979. Dort fand sich eine rote Linie, die nach Ansicht des Amtes die Grenze des öffentlichen Straßenlandes markierte. Man berief sich auf eine Anweisung des DDR-Verkehrsministeriums von 1976, wonach solche Grenzen mit roter Farbe zu kennzeichnen seien. Straßen, die in der DDR öffentlich waren, seien es auch heute noch. Die Behörde argumentierte weiter, das Verwaltungshandeln der DDR habe eben andere Standards gehabt. Die Maßnahme sei zudem notwendig. Die Straße sei eng, die Entwässerung müsse gesichert werden und es gebe Beschwerden aus der Nachbarschaft. Nach heutigen Maßstäben wäre ohnehin eine Straßenbreite von zehn Metern nötig.
Wie verteidigte sich die Grundstückseigentümerin?
Die Eigentümerin wehrte sich. Sie legte Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Verwaltungsgericht. Ihr zentraler Punkt: Die Forderung der Behörde sei haltlos. Es gebe keinen rechtlich sauberen Beweis, dass der umstrittene Meterstreifen jemals öffentliches Straßenland geworden ist. Sie zog ihrerseits historische Pläne heran. Ein Parzellierungsplan von 1932 zeige eine Straßenbreite von vier Metern – und diese Breite habe die Straße heute noch, außerhalb ihres Grundstücks. Eine in den 1930er Jahren gepflanzte Maulbeerhecke habe nicht der Grenzziehung gedient, sondern militärischen Zwecken zur Seidenproduktion für Fallschirme. Die rote Linie im Plan von 1979 sei eine ungenaue, symbolische Zeichnung ohne metrische Grundlage. Eine offizielle Widmung des Streifens zu öffentlichem Straßenland, die nach dem Berliner Straßengesetz (§ 3 Abs. 1 BerlStrG) im Amtsblatt hätte bekannt gemacht werden müssen, gab es nie.
Warum gab das Gericht der Eigentümerin vollständig Recht?
Das Verwaltungsgericht Berlin zerlegte die Argumentation des Bezirksamts Punkt für Punkt. Die Richter stellten klar: Wenn eine Behörde einen Bürger zu einem Eingriff in sein Eigentum verpflichtet, muss sie zweifelsfrei beweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Beweislast liegt allein beim Amt. Im vorliegenden Fall scheiterte die Behörde an dieser Hürde. Der Bescheid war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der entscheidende Denkfehler des Amtes lag in der Bewertung der Beweismittel. Das Gericht fand keine exakten, metrisch verwertbaren Unterlagen, die die Position der Behörde stützten. Der Straßenbestandsplan von 1979 mit seiner roten Linie war das genaue Gegenteil eines präzisen Beweises. Die Richter stellten fest: Die Linie war offenkundig handschriftlich gezogen. Sie orientierte sich an symbolisch eingetragenen Heckenkreisen. Niemand konnte sagen, ob die Hecke damals exakt dort verlief. Der Plan stand überdies im Widerspruch zu einer Flurkarte von 1974, die an der Stelle einen Zaun, aber keine Hecke zeigte.
Diese Ungenauigkeit hatte eine massive rechtliche Konsequenz. Sie verstieß gegen das aus dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) fließende Bestimmtheitsgebot. Verwaltungshandeln muss für den Bürger messbar, voraussehbar und gerichtlich kontrollierbar sein. Ein vager, handgemalter Strich auf einer alten Karte erfüllt diese Anforderung nicht. Ihn zur Grundlage einer Anordnung zu machen, die eine exakte Zurückversetzung um „1,00 m“ verlangt, ist schlicht nicht tragfähig.
Auch die anderen Argumente des Bezirksamts fielen in sich zusammen. Die bloße Eintragung der Straße im Straßenverzeichnis belegt nicht, wie breit sie an genau dieser Stelle ist. Aus der alten Maulbeerhecke ließ sich keine Absicht der Behörden zur Grenzziehung ableiten. Selbst die praktischen Erwägungen – enge Straße, Entwässerungsprobleme – konnten die juristischen Mängel nicht heilen. Zweckmäßigkeit ersetzt keinen fehlenden Rechtsbeweis. Die Behörde hatte die Pflicht, eine Störung des öffentlichen Straßenraums nachzuweisen (§ 15 Abs. 3 BerlStrG). Das gelang ihr nicht. Die Klage der Eigentümerin hatte Erfolg. Der Bescheid wurde aufgehoben.
Die Urteilslogik
Eine Behörde, die einen Eingriff in privates Eigentum fordert, muss die Rechtsgrundlage für ihren Anspruch lückenlos und mit präzisen Beweisen belegen, um den Schutz des Grundgesetzes zu gewährleisten.
- [Beweislast bei Eigentumseingriffen]: Eine öffentliche Behörde muss die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in privates Eigentum, wie etwa die Inanspruchnahme von Grundstücken als Straßenland, lückenlos und zweifelsfrei nachweisen.
- [Anforderung an Verwaltungshandeln (Bestimmtheit)]: Das Verwaltungshandeln muss dem Bestimmtheitsgebot genügen und Entscheidungen auf exakten, metrisch verwertbaren Unterlagen gründen; vage, handgezeichnete oder symbolische Eintragungen in historischen Plänen liefern hierfür keine taugliche Grundlage.
- [Grenzen der Zweckmäßigkeit]: Praktische Erwägungen wie Entwässerungsprobleme oder eine enge Straßenführung ersetzen niemals den fehlenden juristischen Nachweis für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, die das Eigentumsrecht beschränkt.
Der Schutz des Privateigentums verlangt von der Verwaltung höchste Präzision und Verlässlichkeit, wenn sie Bürger zu baulichen Eingriffen auf ihrem Grund und Boden zwingen will.
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Experten Kommentar
Viele Bauämter greifen gerne auf historische Pläne zurück, doch die zentrale Erkenntnis hier ist, dass Grundstückseigentum nicht einfach mit vagen Vermutungen angetastet werden darf. Wenn die Behörde eine Zaun-Zurückversetzung fordert, weil angeblich öffentliches Straßenland beansprucht wird, muss der Beweis wasserdicht sein. Ein handgemalter roter Strich auf einem alten Plan ist schlicht kein exakt messbarer Beleg für eine rechtmäßige Widmung. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie und bestätigt: Für derart einschneidende Rückbauanordnungen braucht die Behörde metrische Präzision, nicht historische Schätzungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die Behörde von mir verlangen, meinen Zaun wegen öffentlichem Straßenland zurückzubauen?
Ja, die Behörde kann einen Rückbau des Zauns fordern, wenn dieser in den gewidmeten öffentlichen Straßenraum hineinragt. Sie stützt sich dabei auf landesspezifische Straßengesetze, welche die Beseitigung von Störungen vorschreiben. Entscheidend ist jedoch, dass die gesamte Beweislast für die korrekte Grenzziehung allein bei der anordnenden Behörde liegt. Grundstückseigentümer müssen daher einen solchen Bescheid nicht vorschnell akzeptieren, sondern können die juristische Grundlage anfechten.
Die Anordnung basiert typischerweise auf Paragrafen wie § 15 des Landesstraßengesetzes, der die Beseitigung von unzulässigen Hindernissen im öffentlichen Straßenraum ermöglicht. Die Behörde muss aber den Nachweis erbringen, dass der strittige Boden rechtlich als Straße gewidmet wurde. Verlangt die Verwaltung eine exakte Zurückversetzung, beispielsweise um 1,00 Meter, benötigt sie zwingend metrisch exakte und verwertbare Unterlagen zur Abgrenzung. Allgemeine Argumente der Behörde wie eine zu enge Straße oder Anwohnerbeschwerden sind unerheblich, wenn der lückenlose Rechtsbeweis fehlt.
In der Rechtspraxis scheitern Ämter oft an diesem Präzisionsanspruch. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte in einem Fall, dass ein handgemalter roter Strich auf einem alten Straßenbestandsplan keine juristisch tragfähige Grundlage bildet. Solche vagen Markierungen verstoßen gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot, weil sie für den Bürger nicht messbar und gerichtlich nicht kontrollierbar sind. Die Behörde muss bei einem Eingriff in das Eigentum zweifelsfrei beweisen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Prüfen Sie die Fristen in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids und legen Sie unverzüglich Widerspruch ein, um die Vollziehbarkeit der Rückbauanordnung auszusetzen.
Welche Beweise muss die Behörde vorlegen, um einen Eingriff in mein Eigentum anzuordnen?
Die Behörde trägt die volle Beweislast und benötigt Unterlagen von hoher juristischer Qualität, um ihren Anspruch durchzusetzen. Verlangt die Verwaltung einen Eingriff in Ihr Eigentum, etwa den Rückbau eines Zauns, muss sie diesen Anspruch zweifelsfrei belegen. Symbolische oder unpräzise Zeichnungen auf alten Plänen, wie handschriftliche rote Striche, reichen hierfür regelmäßig nicht aus.
Zunächst muss die Behörde die rechtlich bindende Widmung des umstrittenen Streifens als öffentliches Straßenland nachweisen. Diese Widmung muss rechtsgültig (z.B. nach dem Landesstraßengesetz) und meist durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt dokumentiert sein. Fehlt dieser Nachweis, ist die Grundlage für die Anordnung bereits schwach. Wichtig ist: Eine bloße Eintragung der Straße im allgemeinen Straßenverzeichnis belegt nicht ihre genaue Breite an der spezifischen Grundstücksgrenze.
Die Beweismittel müssen außerdem metrisch exakt und verwertbar sein, um dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes zu entsprechen. Ein Plan mit vagen oder symbolischen Eintragungen (wie Kreisen für Hecken) genügt dieser Anforderung nicht, da er keine präzisen Koordinaten liefert. Eine Anordnung, die eine exakte Maßnahme wie eine Zurückversetzung um „1,00 Meter“ vorschreibt, muss auf einer messbaren, überprüfbaren Grundlage basieren, nicht auf einer handschriftlichen Schätzung.
Fordern Sie von der Behörde schriftlich einen Auszug der Messdaten, die zur Erstellung des historischen Beweismittels dienten, um die Qualität der Grenzziehung zu überprüfen.
Sind handgemalte rote Linien auf alten DDR-Straßenplänen heute noch als Grundstücksgrenzen gültig?
Nein, solche handschriftlichen Markierungen sind in der Regel nicht als rechtsgültige Grundstücksgrenzen tragfähig. Ein handgemalter roter Strich auf einem historischen Straßenbestandsplan besitzt nicht die notwendige Präzision, um eine behördliche Anordnung zur Rückversetzung zu rechtfertigen. Gerichte sehen diese Symbole oft als zu vage an, besonders wenn sie keine exakten Messwerte oder Koordinaten hinterlegen.
Die fehlende metrische Genauigkeit führt zu einem Verstoß gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot. Dieses Gebot, das aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes abgeleitet wird, verlangt, dass Verwaltungshandeln für den Bürger messbar, voraussehbar und gerichtlich kontrollierbar sein muss. Ein Strich, der sich nur symbolisch an vagen Objekten wie historischen Hecken orientiert, erlaubt keine Nachmessung. Die Behörde kann auf dieser unklaren Grundlage keinen weitreichenden Eingriff in Ihr Eigentum verlangen.
Häufig dienten rote Linien in DDR-Plänen lediglich der symbolischen Kennzeichnung. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte in einem Fall, dass ein solcher Plan, der sich nur an „Heckenkreisen“ orientierte, ungeeignet war, um eine exakte Zurückversetzung um „1,00 m“ zu beweisen. Die Symbolik kann den erforderlichen Rechtsbeweis nicht ersetzen. Die Ungültigkeit des Dokuments wird verstärkt, wenn es im Widerspruch zu anderen, womöglich präziseren Plänen wie älteren Flurkarten oder Parzellierungsplänen steht.
Sollte die rote Linie auf Plänen basieren, die sich auf historische und nicht mehr vorhandene Vegetation beziehen, dokumentieren Sie dies durch Fotos und Zeugenaussagen.
Wie prüfe ich, ob eine behördliche Anordnung zum Zaun-Rückbau gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt?
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass behördliche Anordnungen klar, eindeutig und für den Bürger voraussehbar sein müssen. Ein Verstoß liegt vor, wenn die Behörde eine exakte Maßnahme (wie die Zurückversetzung um 1,00 Meter) anordnet, diese Forderung aber nicht präzise beweisen kann. Überprüfen Sie, ob die Anordnung auf exakten, metrisch verwertbaren Beweismitteln beruht oder lediglich auf vagen, symbolischen Linien. Das ist der zentrale juristische Hebel in einem Widerspruch.
Führen Sie den ersten Prüfschritt durch: Vergleichen Sie die exakte Zahl, die im Bescheid genannt wird (zum Beispiel die geforderte 1,00 Meter), mit dem zugrundeliegenden Plan der Behörde. Enthält dieser Plan nur handschriftliche oder symbolische Markierungen anstelle präziser Koordinaten, ist das Bestimmtheitsgebot verletzt. Diese mangelnde Messbarkeit macht die behördliche Anordnung nicht nur unverhältnismäßig, sondern formal rechtswidrig.
Ein zweiter wichtiger Prüfpunkt betrifft die Widerspruchsfreiheit der Beweismittel. Untersuchen Sie, ob das Hauptbeweisdokument der Behörde im Widerspruch zu anderen, offiziellen Dokumenten wie älteren Parzellierungsplänen oder Flurkarten steht. Sie müssen als Bürger die Grenzziehung anhand des Beweisdokuments ohne weitere behördliche Interpretation oder Vermessung nachvollziehen können; nur dann ist die Kontrolle der Verwaltungshandlung gewährleistet.
Verlangen Sie von der Behörde eine schriftliche Erklärung, wie sie die exakte Forderung von „1,00 m“ mithilfe des vagen Beweismittels metrisch herleitet, um den formalen Mangel offenzulegen.
Welche offiziellen Dokumente belegen die genaue Abgrenzung zwischen Privatgrundstück und öffentlicher Straße?
Die genaue Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Grund erfordert juristisch präzise Dokumente. Der stärkste Beweis für die Existenz öffentlichen Straßenlandes ist die im Amtsblatt veröffentlichte Widmungsurkunde nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz. Daneben dienen offizielle Katasterauszüge als unverzichtbare Referenz für Ihre tatsächlichen Eigentumsgrenzen. Nur diese Unterlagen bieten die notwendige Bestimmtheit, um einen Eingriff in Ihr privates Eigentum zu rechtfertigen.
Die Behörde muss die Widmung des strittigen Streifens als öffentlichen Verkehrsgrund zweifelsfrei nachweisen. Nur die formelle Widmung, veröffentlicht in einem Amtsblatt, macht einen Bereich rechtlich bindend zum Straßenland. Ein Fehlen dieses Nachweises ist ein massiver juristischer Mangel. Vergleichen Sie die behördlichen Pläne daher immer mit den aktuellen und historischen Flurkarten (Liegenschaftskataster). Diese Dokumente sind maßgeblich, da sie die geometrische Form und Lage Ihres Grundstücks exakt abbilden.
Präzise historische Unterlagen können die Beweislast des Amtes entscheidend entkräften. Nehmen wir an, die Behörde stützt sich auf einen vagen Straßenbestandsplan. Sie sollten aktiv nach älteren Parzellierungsplänen suchen, beispielsweise aus den 1930er Jahren. Solche oft detaillierten Pläne können die ursprünglich definierte Straßenbreite belegen und spätere angebliche Grenzverschiebungen in Frage stellen. Das Gericht stellte fest, dass Dokumente, die sich lediglich auf vage Merkmale wie Hecken oder Bäume beziehen, als metrischer Beweis ungeeignet sind.
Beantragen Sie unverzüglich einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster beim Vermessungsamt und fordern Sie von der Behörde den Widmungsnachweis für den strittigen Bereich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Bestimmtheitsgebot
Das Bestimmtheitsgebot ist ein fundamentaler Pfeiler des Rechtsstaatsprinzips, das aus dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet wird und fordert, dass staatliche Eingriffe in die Rechte der Bürger klar und eindeutig formuliert sein müssen. Diese Regel existiert, damit Bürger Verwaltungshandeln verstehen, nachvollziehen und gerichtlich überprüfen lassen können; vage oder spekulative Anordnungen sind daher unzulässig.
Beispiel: Im vorliegenden Fall verstieß der Bescheid gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Forderung nach exakter Zaun-Zurückversetzung um 1,00 Meter auf einem unpräzisen, handschriftlich gezogenen Strich basierte.
Beweislast
Die Beweislast im Verwaltungsprozess legt fest, welche Partei die Tatsachen beweisen muss, die ihr Anliegen stützen – hierbei trägt bei hoheitlichen Eingriffen stets die Behörde die volle Verantwortung. Das Gesetz schützt den Bürger, indem es verlangt, dass die Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in Eigentumsrechte zweifelsfrei nachweist, bevor eine Maßnahme angeordnet wird.
Beispiel: Weil das Bezirksamt Treptow-Köpenick nicht zweifelsfrei belegen konnte, dass der umstrittene Meterstreifen öffentliches Straßenland war, scheiterte es vor Gericht an seiner Beweislast und verlor den Zaunstreit.
Flurkarte
Eine Flurkarte, synonym auch Liegenschaftskarte genannt, ist eine maßstabsgetreue, amtliche Zeichnung des Liegenschaftskatasters, die die genaue Lage, Form und geometrische Abgrenzung aller Grundstücke dokumentiert. Dieses Dokument dient der Sicherung des Eigentums und der Rechtssicherheit, da es exakte Koordinaten liefert und damit der wichtigste Beweis für die tatsächlichen Grundstücksgrenzen ist.
Beispiel: Die Eigentümerin verwies darauf, dass eine ältere Flurkarte von 1974 im Widerspruch zum Straßenbestandsplan stand, da sie an der strittigen Stelle einen Zaun, aber keine Hecke zeigte.
Straßenbestandsplan
Der Straßenbestandsplan ist ein historisches Verwaltungswerkzeug, das von Behörden genutzt wird, um den Verlauf und die Dimensionierung bereits vorhandener oder geplanter öffentlicher Verkehrsflächen zu erfassen. Obwohl diese Pläne für die Darstellung der Infrastruktur wichtig waren, verfügen sie oft nicht über die metrische Präzision, die für moderne, rechtsverbindliche Grundstücksabgrenzungen notwendig ist.
Beispiel: Das Bezirksamt stützte seine Anordnung maßgeblich auf den Straßenbestandsplan von 1979, dessen ungenaue, rote Linie vom Verwaltungsgericht als unzureichender Beweis für die Grenzziehung gewertet wurde.
Widmung
Als Widmung bezeichnet man den formellen, öffentlichen Akt, durch den ein Grundstück rechtlich bindend dem allgemeinen Verkehr überlassen und somit zu öffentlichem Straßenland erklärt wird. Um Rechtskraft zu erlangen, muss dieser Verwaltungsakt in der Regel gemäß den Landesstraßengesetzen durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt dokumentiert sein; ohne diese offizielle Prozedur bleibt das Land privates Eigentum.
Beispiel: Die Klage der Eigentümerin hatte Erfolg, weil die Behörde den Nachweis der Widmung des umstrittenen Streifens zu öffentlichem Straßenland nach dem Berliner Straßengesetz nicht erbringen konnte.
Das vorliegende Urteil
VG Berlin – Az.: 1 K 117/20 – Urteil vom 21.11.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





