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Beweislast für Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls

Motorradfahrer rast in Kreuzung und kollidiert mit wendendem PKW – Gericht sieht Mitschuld des Bikers und kürzt Schmerzensgeld. Trotz schwerer Verletzungen und dauerhafter Beeinträchtigung muss der Motorradfahrer eine Teilschuld tragen, da er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Prozess um Schmerzensgeld und Verdienstausfall endet mit Teilerfolg für den Kläger.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Frage, wer nach einem Verkehrsunfall für die Schäden verantwortlich ist.
  • Der Kläger und die Beklagte streiten darüber, ob der Unfall für den Beklagten unabwendbar war.
  • Eine Schwierigkeit besteht darin, die Unabwendbarkeit des Unfalls und damit die eigene Entlastung zu beweisen.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte weiteres Schmerzensgeld an den Kläger zahlen muss und stellte die Haftung der Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden fest.
  • Das Gericht erkannte eine Mithaftung des Klägers von 20 Prozent an.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass die Beklagte die Unabwendbarkeit des Unfalls nicht hinreichend beweisen konnte.
  • Diese Entscheidung bedeutet, dass die Beklagte für die Unfallfolgen haften muss, da die Unabwendbarkeit nicht nachgewiesen wurde.
  • Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit eines Unfalls durch die Beklagte.
  • Für künftige rechtliche Auseinandersetzungen zeigt das Urteil die Relevanz detaillierter Beweisführung.

Motorradfahrer muss Teilschuld an Kreuzungsunfall tragen

In vielen Situationen des täglichen Straßenverkehrs kann es zu Unfällen kommen. Dabei stellt sich oft die Frage, wer für die Schäden aufkommen muss. Das hängt maßgeblich davon ab, ob der Unfall als unabwendbar einzustufen ist oder nicht. Wer die Unabwendbarkeit eines Unfalls beweisen möchte, muss dafür bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien werden in der Rechtsprechung genau ausgelegt und sind für Laien nicht immer einfach zu verstehen. In den folgenden Absätzen werden die Grundlagen zur Beweislast für die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls erläutert. Anschließend wird ein konkreter Gerichtsfall vorgestellt, in dem diese Frage eine zentrale Rolle spielte.

Ihr Unfall, Ihre Rechte: Wir kämpfen für Sie!

Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ein einschneidendes Erlebnis, sondern bringt oft komplexe rechtliche Fragen mit sich. Die Kanzlei Kotz versteht die emotionalen und finanziellen Belastungen, die ein Unfall mit sich bringt. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Verkehrsrecht setzen wir uns engagiert für Ihre Ansprüche ein.

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Der Fall vor Gericht


Zusammenfassung des Falls

Der Fall behandelt eine Unfallsituation zwischen einem Motorrad und einem PKW an einer innerstädtischen Kreuzung. Der Motorradfahrer befuhr die Kreuzung auf einer von zwei Spuren, wechselte dann aber wegen anderer Fahrzeuge auf die linke Spur. Die PKW-Fahrerin fuhr in entgegengesetzter Richtung und wollte auf Höhe einer Seitenstraße wenden. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, bei der der Motorradfahrer schwere Verletzungen erlitt. Strittig ist zwischen den Parteien nun die Frage der Haftung bzw. Mithaftung des Motorradfahrers sowie die Höhe des Schmerzensgeldes und des Erwerbsschadens.

Maßgebliche Aspekte des Gerichtsentscheids

Das Gericht geht von einer überwiegenden Haftung der PKW-Fahrerin aus, sieht aber auch eine Mithaftung des Motorradfahrers. Dieser konnte laut Gerichtsgutachter nicht nachweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war, da er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Zwar konnte die Beklagtenseite nicht beweisen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat. Doch muss sich der Kläger aufgrund seiner deutlich zu schnellen Fahrweise eine Mithaftung von 20% anrechnen lassen. Der Motorradfahrer bekommt daher ein um 20% reduziertes Schmerzensgeld von 40.000 € zugesprochen. Seinen geltend gemachten Verdienstausfallschaden ab Februar 2015 sieht das Gericht mangels Nachweis einer konkreten Jobzusage als nicht ausreichend dargelegt an.

Schwere der Verletzungen und langfristige Folgen

Der Motorradfahrer wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt multiple Frakturen an Handgelenk und Beinen, Bänderrisse und eine Nervenschädigung mit einhergehender Fußheberschwäche. Trotz Operationen und Rehabilitation verbleiben dauerhafte Beeinträchtigungen. Der Kläger ist auf eine elektrostimulative Fußheberorthese angewiesen, um eine Restfunktion des rechten Fußes zu erhalten und halbwegs normal gehen zu können. Selbst mit der Orthese verbleibt eine Gehbehinderung. Ohne die Schiene resultiert ein deutliches Hinken. Als Spätfolgen sind vorzeitige Arthrosen an Handgelenk und Knie zu erwarten. Die Erwerbsfähigkeit ist um 30% gemindert. Der Kläger wird in seinem Berufsleben eingeschränkt bleiben und auch in der Freizeit kann er nicht mehr alle sportlichen Aktivitäten ausüben.

Abwägung der widerstreitenden Sichtweisen der Beteiligten

Das Gericht musste in diesem Fall eine differenzierte Abwägung der Verantwortlichkeiten von Motorradfahrer und PKW-Fahrerin vornehmen. Auf Seiten der PKW-Fahrerin lag unstrittig ein Vorfahrtsverstoß vor, da sie beim Wenden den Vorrang des entgegenkommenden Motorrads missachtet hat. Andererseits war aber auch das Fehlverhalten des Motorradfahrers in Gestalt der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen. Die Abwägung fiel zu Lasten des Motorradfahrers aus, da er die für ihn günstige Darstellung der konkreten Unvermeidbarkeit des Unfalls nicht beweisen konnte. Auch wenn sich die überhöhte Geschwindigkeit nicht sicher unfallursächlich ausgewirkt hat, muss sich der Motorradfahrer sein risikoerhöhendes Verhalten mit einer Mithaftungsquote von 20% anrechnen lassen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass bei der Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall mit beiderseitigem Fehlverhalten eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Derjenige, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft, trägt hierfür die Beweislast. Gelingt dieser Beweis nicht, kann ein risikoerhöhendes Verhalten wie eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Mithaftung führen, selbst wenn sich dieses nicht sicher unfallursächlich ausgewirkt hat. Die Entscheidung mahnt insofern zu einer defensiven und vorausschauenden Fahrweise.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, bei dem Sie sich nicht an die Verkehrsregeln gehalten haben (z.B. durch überhöhte Geschwindigkeit), kann dies Auswirkungen auf Ihre Schadensersatzansprüche haben. Das Gericht kann Ihnen eine Teilschuld am Unfall geben, selbst wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall hauptsächlich verursacht hat. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise nur einen Teil Ihres Schadens ersetzt bekommen.

Konkret bedeutet das:

  • Schmerzensgeld: Wenn Sie verletzt wurden, könnte Ihr Schmerzensgeld gekürzt werden.
  • Verdienstausfall: Wenn Sie aufgrund des Unfalls nicht arbeiten können, könnte Ihr Anspruch auf Verdienstausfall ebenfalls gekürzt werden.
  • Andere Schadensersatzansprüche: Auch andere Ansprüche, wie z.B. für Sachschäden, könnten anteilig gekürzt werden.

Wichtig:

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Auch wenn Sie nicht der Hauptverursacher eines Unfalls sind, kann Ihr eigenes Fehlverhalten Ihre Ansprüche erheblich beeinträchtigen.


FAQ – Häufige Fragen

Wer haftet nach einem Verkehrsunfall und in welchem Maße? Dies klären Gerichte anhand der sogenannten Beweislast für Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls. Die dafür relevanten Aspekte haben wir für Sie in einer übersichtlichen FAQ-Sektion zusammengefasst. So können Sie Ihre individuelle Situation rechtlich einordnen und einschätzen, um angemessene Entscheidungen zu treffen. Denn nicht immer ist der andere Unfallbeteiligte allein verantwortlich – auch Ihr eigenes Verhalten kann Einfluss auf die Haftungsverteilung haben. Mit Hilfe der FAQs erhalten Sie die notwendigen Informationen, um Ihre Ansprüche bestmöglich geltend zu machen.


Was bedeutet „Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls“?

Der Begriff „Unabwendbarkeit“ im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist von zentraler Bedeutung für die Frage der Haftung und möglicher Schadensersatzansprüche. Er beschreibt eine Situation, in der ein Unfall trotz äußerster Sorgfalt und Vorsichtsmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können.

Gemäß § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Fahrzeughalter als auch der Fahrzeugführer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben. Der Begriff meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalls, sondern ein Ereignis, das selbst bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dies beinhaltet insbesondere die strikte Einhaltung aller geltenden Verkehrsvorschriften.

Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen an das Verhalten des Fahrzeugführers. Er muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben, der über ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln weit über den normalen Sorgfaltsmaßstab hinaus verfügt. Nur wenn der Fahrer alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt und selbst auf erhebliche Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer angemessen reagiert hätte, kann von Unabwendbarkeit gesprochen werden.

Ein anschauliches Beispiel wäre ein plötzlich auf die Fahrbahn laufendes Reh. Hätte ein „Idealfahrer“ durch extrem vorausschauendes und aufmerksames Fahren die Gefahr frühzeitig erkennen und durch Abbremsen oder Ausweichen den Zusammenstoß vermeiden können, läge kein unabwendbares Ereignis vor. Konnte jedoch selbst bei äußerster Wachsamkeit und Reaktionsschnelligkeit eine Kollision nicht mehr verhindert werden, wäre die Unabwendbarkeit gegeben.

Die Beweislast für die Unabwendbarkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft. Bestehen diesbezüglich Zweifel, etwa weil die genauen Umstände unklar sind, geht dies zu Lasten des Beweisbelasteten. Eine sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs ist daher unerlässlich.


Wer muss beweisen, dass ein Unfall unabwendbar war?

Im deutschen Recht trägt die Person, die sich auf die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls beruft, die Beweislast. Dies bedeutet, dass derjenige, der behauptet, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, nachweisen muss, dass er oder sie jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Diese Sorgfalt umfasst ein Verhalten, das über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgeht und als „ideales“ Verhalten bezeichnet wird. Ein Idealfahrer ist jemand, der in der konkreten Gefahrensituation sachgemäß und geistesgegenwärtig handelt und dabei alle geltenden Verkehrsvorschriften einhält.

Die Unabwendbarkeit eines Unfalls bedeutet nicht, dass der Unfall absolut unvermeidbar war, sondern dass er auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Der Begriff „Unabwendbarkeit“ wird im Kontext des § 17 Abs. 3 StVG verwendet und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände jedes einzelnen Falles. Zweifel an der tatsächlichen Unabwendbarkeit gehen zu Lasten der Person, die sich darauf beruft.

Die Beweislastverteilung im Zivilprozess folgt dem Grundsatz, dass jede Partei die Tatsachen beweisen muss, die für sie günstig sind. Im Falle eines Verkehrsunfalls muss daher derjenige, der die Unabwendbarkeit geltend macht, nachweisen, dass er sich wie ein Idealfahrer verhalten hat und dass der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.


Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls zu beweisen?

Um die Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls zu beweisen, müssen mehrere strenge Kriterien erfüllt sein. Diese Kriterien sind in der Rechtsprechung und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert und erfordern eine detaillierte Prüfung der Umstände des Unfalls.

Ein Unfall gilt als unabwendbar, wenn er auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Dies bedeutet, dass der Fahrer sich wie ein sogenannter „Idealfahrer“ verhalten haben muss. Ein Idealfahrer ist jemand, der nicht nur die üblichen Verkehrsvorschriften einhält, sondern auch alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt und entsprechend reagiert. Diese Sorgfalt geht über das normale Maß hinaus und umfasst sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgeht.

Die Beweislast für die Unabwendbarkeit liegt bei der Person, die sich darauf beruft. Dies bedeutet, dass der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs nachweisen muss, dass der Unfall auch bei Einhaltung aller gebotenen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Zweifel an den tatsächlichen Umständen oder an der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Unfall nicht durch einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder durch das Versagen seiner Vorrichtungen verursacht worden sein darf. Dies schließt technische Mängel als Ursache für den Unfall aus.

Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass der Fahrer nicht nur in der konkreten Gefahrensituation ideal reagiert haben muss, sondern auch, dass ein Idealfahrer überhaupt nicht in diese Gefahrensituation geraten wäre. Dies bedeutet, dass der Fahrer auch im Vorfeld alle möglichen Gefahrenmomente hätte berücksichtigen müssen, um die Gefahrensituation zu vermeiden.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Fahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann sich in der Regel nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen, da er nicht wie ein Idealfahrer gehandelt hat. Ein Idealfahrer hätte die Geschwindigkeit angepasst und somit möglicherweise den Unfall vermieden.

Die Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit sind hoch, und in der Praxis wird dieser Nachweis selten erbracht. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob der Fahrer tatsächlich jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat und ob der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können.


Welche Rolle spielt die Geschwindigkeit bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit eines Unfalls?

Die Geschwindigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit eines Unfalls im Straßenverkehr. Unabwendbarkeit bedeutet, dass ein Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Diese Sorgfalt umfasst die Einhaltung aller geltenden Verkehrsvorschriften, einschließlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Ein Fahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann sich in der Regel nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen. Dies liegt daran, dass die Überschreitung der Geschwindigkeit als ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht gewertet wird. Ein Idealfahrer, der sich stets an die Verkehrsregeln hält, hätte den Unfall möglicherweise vermeiden können. Daher wird die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit stets berücksichtigt.

In einem Fall, in dem ein Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 Prozent überschritten hatte, wurde ihm eine Mithaftung angelastet. Das Gericht stellte fest, dass der Unfall nicht unabwendbar war, da der Motorradfahrer durch seine überhöhte Geschwindigkeit zur Unfallverursachung beigetragen hatte. Selbst wenn der andere Unfallbeteiligte einen Verkehrsverstoß begangen hat, wie etwa das Missachten der Vorfahrt, kann die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers zu einer Mithaftung führen.

Die Rechtsprechung verlangt, dass der Fahrer, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft, nachweist, dass er sich wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dies bedeutet, dass er nicht nur in der konkreten Gefahrensituation ideal reagiert haben muss, sondern dass er auch die Gefahrensituation durch seine Fahrweise hätte vermeiden müssen. Ein Idealfahrer hätte die Geschwindigkeit angepasst und somit möglicherweise den Unfall verhindert.

Die Beweislast für die Unabwendbarkeit liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft. Zweifel an der tatsächlichen Unvermeidbarkeit des Unfalls gehen zu Lasten desjenigen, der die Unabwendbarkeit geltend macht. In Fällen, in denen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs eine Rolle spielt, wird geprüft, ob der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Unabwendbarkeit nicht anerkannt werden.

Die Geschwindigkeit ist somit ein zentraler Faktor bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit eines Unfalls. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führt in der Regel dazu, dass die Unabwendbarkeit nicht anerkannt wird und der Fahrer eine Mithaftung trägt.


Welche Folgen hat es, wenn ich die Unabwendbarkeit eines Unfalls nicht beweisen kann?

Wenn die Unabwendbarkeit eines Unfalls nicht bewiesen werden kann, hat dies erhebliche rechtliche Konsequenzen. Der Begriff „Unabwendbarkeit“ bezieht sich auf ein Ereignis, das auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit liegt bei der Person, die sich darauf beruft. Dies bedeutet, dass derjenige, der behauptet, der Unfall sei unabwendbar gewesen, nachweisen muss, dass er alle erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen hat.

Kann die Unabwendbarkeit nicht nachgewiesen werden, führt dies dazu, dass der Unfall als vermeidbar eingestuft wird. In diesem Fall wird die Haftung des Unfallverursachers nicht ausgeschlossen. Der Unfallverursacher muss dann für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies umfasst sowohl materielle Schäden, wie Reparaturkosten, als auch immaterielle Schäden, wie Schmerzensgeld.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem Verkehrsunfall muss der Fahrer nachweisen, dass er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat, also alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird davon ausgegangen, dass der Unfall durch ein vermeidbares Verhalten verursacht wurde. Dies führt dazu, dass der Fahrer für den Schaden haftet und möglicherweise auch ein Mitverschulden des Geschädigten berücksichtigt wird.

Die Unfähigkeit, die Unabwendbarkeit zu beweisen, kann somit zu einer vollen oder teilweisen Haftung des Unfallverursachers führen. Dies hat zur Folge, dass der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat, wobei die Höhe der Entschädigung von der Schwere des Verschuldens und den Umständen des Unfalls abhängt.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Haftung im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall ist es relevant, weil hier die Haftungsquote zwischen dem Kläger und der Beklagten festgelegt wurde. Beispielsweise hat das Gericht eine Mithaftung von 20 % für den Kläger festgestellt, weil er möglicherweise zur Unfallvermeidung hätte beitragen können.
  • § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieser Paragraph beinhaltet die Gefährdungshaftung. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Im konkreten Fall musste die Beklagte, als Halterin des beteiligten Fahrzeugs, Schmerzensgeld und zukünftige immaterielle Schäden bezahlen.
  • § 9 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Mitschuld des Geschädigten geregelt. Bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit eines Unfalls spielt dies eine wichtige Rolle. Beispielsweise wurde dem Kläger eine 20%ige Mitschuld zugesprochen, was darauf basiert, dass er eventuell den Unfall hätte vermeiden können.
  • § 254 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt das Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens. Für den Fall bedeutet dies, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers um den Prozentsatz der Mitschuld reduziert werden. Konkret wurde das Schmerzensgeld des Klägers um 20 % gekürzt.
  • § 287 ZPO (Zivilprozessordnung): Dies betrifft die Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Schadensschätzung. Im vorliegenden Fall hat das OLG München eine genaue Aufteilung der Kosten und der Haftung vorgenommen und das Schmerzensgeld festgelegt. Das Gericht nutzt § 287 ZPO, um die Höhe des Schadensersatzes nach freier Überzeugung zu schätzen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mithaftung: Mithaftung bedeutet, dass zwei oder mehr Personen unterschiedlich stark am Entstehen eines Schadens beteiligt sind. Im Falle eines Unfalls wird die Verantwortung somit zwischen den Beteiligten aufgeteilt, was Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes hat.
  • Beweislast für Unabwendbarkeit: Die Beweislast für Unabwendbarkeit liegt bei demjenigen, der behauptet, den Unfall nicht vermeiden zu können. In Verkehrssituationen bedeutet das, dass derjenige, der glaubt, dass der Unfall unvermeidbar war, den Beweis erbringen muss, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Unfall zu vermeiden.
  • Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für gewöhnlich erlittene Schmerzen, Leiden und achtbare Beeinträchtigungen nach einem Unfall. Der Betrag orientiert sich an der Schwere und Dauer der Verletzungen.
  • Haftung: Die Haftung beschreibt die Verantwortung für das Entstehen eines Schadens. Wenn jemand haftbar ist, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Im Falle eines Verkehrsunfalls entscheidet das Gericht über die Verteilung der Haftung zwischen den involvierten Parteien.
  • Verdienstausfall: Der Verdienstausfall ist der entgangene Verdienst, der durch den Unfall verursacht wurde. Wenn der Betroffene aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage ist, zu arbeiten, kann er Ansprüche auf Verdienstausfall geltend machen.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 6313/20 – Urteil vom 30.03.2022

I. Die erweiternde Anschlussberufung des Klägers vom 10.03.2021 wird verworfen. Auf die Berufung der Beklagten vom 30.10.2020 und der Anschlussberufung des Klägers vom 01.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 29.09.2020 (Az. 17 O 21224/16) in Nr. 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.856,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.06.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 26.11.2014 auf der P.straße in M. unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialhilfeträger übergegangen ist oder noch übergehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.

Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 67 % und die Beklagte 33%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf materiellen Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 28.11.2014 gegen 8:50 Uhr in M. an der Kreuzung P.straße/Z.straße geltend.

Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Kläger mit dem Motorrad Kawasaki Ninja ZX – 6 R, amtliches Kennzeichen … 92, auf der rechten von 2 Spuren der P.straße in südlicher Richtung. In Annäherung an die Kreuzung wechselte der Kläger wegen 2 auf der rechten Spur vorausfahrender rechts blinkender Fahrzeuge auf die linke Spur. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte, zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin N. gesteuerte Pkw Renault, amtliches Kennzeichen …50, befuhr die P.straße in nördlicher Richtung. Die Zeugin N. wendete auf Höhe der Einmündung zur Z.straße. Hierbei kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt insbesondere eine multiple Radiusfraktur links, einen Riss am hinteren Kreuzband, am vorderen Kreuzband und am bipolaren Seitenband sowie rechts eine Peronaeusparese. Er wurde stationär zunächst bis 08.12.2014 behandelt. Ende Juli 2015 erfolgte wegen der unfallbedingten Durchtrennung des Nervus peronaeus rechts eine Transplantation am rechten distalen Oberschenkel sowie eine Entnahme des Nervus suralis aus dem rechten Unterschenkel. Am 09.12.2014 erfolgte eine Metallentfernung aus dem linken Handgelenk. Der Kläger trägt eine Schiene, die ihm beim Auftreten der Ferse einen Stromstoß versetzt, damit der Fuß hebt und er gehen kann. Der Kläger ist dauerhaft auf die Benutzung der Schiene angewiesen. Mit der Schiene ist das Gangbild geringfügig beeinträchtigt. Ohne die Schiene ist der Kläger nicht fähig, den rechten Fuß oder die Zehen zu heben, woraus ein deutlicher Steppergang resultiert.

Die Beklagte wendet eine Mithaftung von 20 % ein. Vorprozessual wurden auf das Schmerzensgeld 16.000 € bezahlt und auf den geltend gemachten Erwerbsschaden für die Zeit von Februar 2015 bis August 2015 zunächst 3.143,31 €. Streitig ist zwischen den Parteien im Wesentlichen die Frage der Mithaftung des Klägers und des Erwerbsschadens. Der Kläger behauptet, er hätte ab Januar 2015 eine neue Anstellung in Aussicht gehabt und der Arbeitgeber habe wegen des Unfalls von einer Beschäftigung Abstand genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Möglichkeit einer Anstellung ab Januar 2015 sei nicht bewiesen, weshalb sie mit Schriftsatz vom 10.08.2020 hilfsweise die Aufrechnung mit den insoweit bezahlten 3.143,31 € erklärte. Mit Schreiben vom 08.06.2016 (Anlage B 14) gab die Beklagte u.a. folgende Erklärung ab: „Hinsichtlich materieller unfallbedingte Schäden erklären wir unsere Eintrittspflicht unter Berücksichtigung der entsprechenden Mithaftung des Herrn N. F. in Höhe von 20 %“.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.09.2020 (Bl. 232/261 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage auf der Grundlage einer alleinigen Haftung der Beklagten teilweise stattgegeben, wobei es von einem Schmerzensgeld von 35.000,00 € ausging und sich keine Überzeugung davon bilden konnte, dass der Kläger ab Januar 2015 ein neues Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 05.10.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 30.10.2020 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 280 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.12.2020 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 2 88/zu 98 d.A.) begründet.

Mit Verfügung vom 14.12.2020 (Bl. 299/301 d.A.), zugestellt am 22.12.2020, wurde dem Kläger eine Frist zur Berufungserwiderung bis 02.02.2021 gesetzt. Mit einem beim Oberlandesgericht am 01.02.2021 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 315/320 d.A.) legte der Kläger Anschlussberufung ein, mit welcher er beantragte, die Beklagte zur Zahlung weiterer 14.638,32 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit einem beim Oberlandesgericht am 10.03.2021 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (Bl. 331/333 d.A.) beantragte der Kläger mit der Anschlussberufung, das Endurteil insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 22.979,63 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte, beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren künftigen immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2014 auf der P.straße in M. unter Ansatz einer Haftungsquote von 80 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialhilfeträger übergegangen ist oder noch übergehen wird und die Klage im Übrigen abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege einer beim Oberlandesgericht München am 01.02.2021 und 10.03.2021 eingegangenen Anschlussberufung (Bl. 315/320 sowie 331/333 d.A.), das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.09.2020, Aktenzeichen 17 O 21224/16 in Ziffer 1 des Tenors insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 22.979,63 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu zahlen.

Der Senat hat den Kläger ergänzend angehört gemäß Beweisanordnung vom 19.05.2021 (Bl. 347/349 d.A.) und Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2022 verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 01.02.2021 nebst Anschlussberufung, auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschriften vom 24.03.2021 (Bl. 341/343 d.A.) und vom 30.03.2022 (Bl. 373/383 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die erweiternde Anschlussberufung vom 10.03.2021 ist unzulässig, im Übrigen ist die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung in der Sache ebenso wie die Anschlussberufung teilweise erfolgreich.

I. Die erweiternde Anschlussberufung vom 10.03.2021 ist, soweit damit gegenüber dem Antrag vom 01.02.2021 ein Mehrbetrag von 8.341,04 € begehrt wird, verspätet eingelegt und damit unzulässig und zu verwerfen. Bis zum Ablauf der Anschlussberufungsbegründungsfrist am 02.02.2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.02.2021 beantragt, das Endurteil in Ziffer 1 dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 31.872,26 € nebst Zinsen zu zahlen und damit weitere 14.638,32 €. Mit Schriftsatz vom 10.03.2021, also nach Ablauf der Anschlussberufungsbegründungsfrist wurden demgegenüber weitere 22.979,63 € und damit gegenüber dem ursprünglichen Anschlussberufungsantrag ein Mehrbetrag von 8.341,04 € begehrt. Hinsichtlich dieses Mehrbetrags war die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen (§ 524 III ZPO).

II. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung haben teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht ging nach Auffassung des Senats zu Unrecht von einer alleinigen Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen aus. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R., dessen herausragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, den der Senat in der Sitzung vom 30.03.2022 ergänzend anhörte und von dessen Ergebnis sich der Senat gemäß § 286 I ZPO mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen konnte, war zum Anfahrzeitpunkt des Beklagtenfahrzeugs der Spurwechsel des Klägers erst seit 2,15 Sekunden eingeleitet. Davor war der Kläger für die gegnerische Fahrerin nicht als auf der linken Spur fahrendes bevorrechtigtes Fahrzeug erkennbar. Der Sachverständige gelangte im Wege einer Rückwärtsberechnung (genauer vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.03.2022, S. 6) zu einer Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 63 km/h bis 84 km/h, weshalb eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % vorliegt.

a) Der Sachverständige hat die Kollisionsposition auf der P. Straße unter Berücksichtigungen der Beschädigungen der Fahrzeuge, der objektiven Spurenlage und der Endpositionen rekonstruiert (vgl. Anlage A 2). Die Kollision ereignete sich auf der linken von 2 Richtungsfahrspuren. Der Beklagten-Pkw war etwa 3 m in die bevorrechtigte P.straße eingefahren. Der Kläger ist mit seinem Kraftrad mit der Fahrzeugfront/Vorderreifen auf Höhe des rechten vorderen Rades/Kotflügels des Pkws angestoßen. Der Kläger selbst und das Motorrad wurden dann nach schräg rechts abgeleitet. Der Pkw verrichtete etwa eine Fahrzeuglänge Auslaufwegstrecke, diese ist bis zum rechten Vorderrad aufgrund einer „Walkspur“ sicher nachvollziehbar.

b) Bei den berechneten rund 2 Sekunden (s.o.) ergibt sich ein Reaktionsverzug für den Kläger nicht. Der Sachverständige konnte das Annäherungsverhalten des Motorradfahrers (Kläger) konkret berechnen, weil ein sicherer Kollisionsort bestimmt werden konnte und in der Einlaufphase des Kraftrades vor der Kollision eine Bremsspur vorlag. Der Sachverständige konnte also eine konkrete Berechnung anstellen, wo genau der Kläger seine Abwehrreaktion eingeleitet hat, nämlich zeitmäßig ca. 1,5 bis 1,6 Sekunden vor der Kollision. Es ergibt sich also eine Zeitdifferenz zwischen der Einfahrt des Beklagten-Pkw und der Abwehrreaktion des Klägers von 0,4 bis 0,5 Sekunden. Dies entspricht einer unverzüglichen Reaktion, da der Kläger die ersten 0,5 Sekunden schon benötigt, um überhaupt die Gefahr (Vorrang verstoßender PKW) erkennen zu können, wie der Sachverständige insgesamt überzeugend darstellte.

c) Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat sich zwar nicht beweissicher, jedoch möglicherweise unfallursächlich ausgewirkt. Der gerichtliche Sachverständige ermittelte eine Reaktion des Klägers in einer Entfernung von 26 m bis 28 m vor der Kollision bei einer Bremsverzögerung mit 8,3 m/Sek.², danach war der Unfall aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h räumlich vermeidbar (genauer auch Protokoll a.a.O.). Nach dem Ergebnis des Sachverständigen ist vorliegend, da es sich beim Kläger nach eigenen Angaben nicht um einen Fahranfänger, sondern jedenfalls um einen routinierten Durchschnittsfahrer handelt, von einer erzielbaren Bremsverzögerung von 7 m/s² bis 9 m/s² auszugehen. In der günstigen Version für die Klägerseite ist die niedrigst mögliche Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers, die kürzeste zur Verfügung stehende Anhaltewegstrecke bei der alternativen Ausgangsgeschwindigkeit 50 km/h zu untersuchen, da die Beklagte zu beweisen hatte, ob die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sich kausal auf den Unfall ausgewirkt hat. Insoweit kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Unfall in dieser Version für den Kläger nicht zu vermeiden war (vgl. Bl. 190, S. 9 Verhandlungsprotokoll Landgericht München I; OLG Protokoll a.a.O., S. 7). Die Beklagte konnte demgemäß keinen schuldhaften und kausalen Verkehrsverstoß des Klägers beweisen, weshalb die Beklagte, wovon sie selbst ausgeht, in jedem Fall weit überwiegend haftet.

d) Der Kläger konnte jedoch auch nicht nachweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Da den Kläger insoweit die Beweislast trifft, denn derjenige, der sich nach § 17 III StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit beweisen (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 17 StVG Rd. 23 m.w.N.), muss unter günstiger Version für die Beklagtenseite die höchstmögliche Annäherungsgeschwindigkeit des Kraftrades und die größte Entfernung des Reaktionspunktes des Klägers zum Kollisionsort untersucht werden. Dabei ergibt sich nach dem Sachverständigen, dass der Kläger, wenn er in dieser Version 50 km/h gefahren wäre, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Anhaltewegstrecke sein Fahrzeug bis zum Stillstand hätte abbremsen und dadurch den Unfall vermeiden können (s.a. schon oben).

e) Da der Kläger die Unvermeidbarkeit nicht nachweisen konnte, haftet er grundsätzlich für die Betriebsgefahr seines Motorrads. Die Betriebsgefahr ist im vorliegenden Fall nicht erhöht, da sich die Instabilität des zweiradbetriebenen Motorrads nicht auf den Unfall ausgewirkt hat (so überzeugend der Sachverständige Rauscher, vgl. OLG Protokoll a.a.O., S. 5 oben). Der Sachverständige legte überzeugend dar, dass sich im vorliegenden Unfallgeschehen die Instabilität des Motorrads des Klägers als Zweirad für die schwere Beinverletzung nicht unfallursächlich auswirkte, weil die schwere Beinverletzung aus einem Anstoß der Frontstoßstange gegen das Bein des auf dem Motorrad sitzendenden Klägers erfolgte, bevor das Motorrad kollisionsbedingt umstürzte. Auch wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen aus verletzungsmechanischer Sicht bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und gleicher Reaktion nicht sicher zu geringeren Verletzungen gekommen.

f) Hinsichtlich der Beklagtenfahrzeugführerin ergibt sich in jeder Unfallversion ein Vorrangverstoß, also eine Vermeidbarkeit des Unfalls. Diese hatte bei ihrem Wendemanöver die Gefährdung anderer auszuschließen und musste den Vorrang des entgegenkommenden Motorradfahrers achten (Verstoß gegen § 7 V StVO). Bei schweren Verkehrsverstößen eines Unfallbeteiligten kommt in Betracht, dass die Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers aus Betriebsgefahr zurücktritt (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG Rd. 16 m.w.N.). Dies hält der Senat hier jedoch nicht für sachgerecht. Denn auch wenn die Beklagte dem Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung kausal für das Unfallgeschehen war, ist der Kläger im innerstädtischen Verkehr mit einer mindestens 25%igen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren. Wenn man weiter bedenkt, dass die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen Gutax (vgl. die beigezogene Akte der StA München I, Az. 439 Js 105680/15) bereits eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrads von 70 km/h für die wahrscheinlichste hielten (vgl. Gutachten vom 26.05.2015, Bl. 208 d.StA-Akte) und dies im Lichte der Rückrechnungen des Sachverständigen R. zu doch noch erheblich höheren Ausgangsgeschwindigkeiten führt, ist das Fehlverhalten der Zeugin N. bei diesem Hintergrund zu betrachten. Auch wenn die Zeugin den heranfahrenden Kläger bei der geforderten Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, ist es doch ungleich schwieriger, ein gerade die Spur wechselndes Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit zu erkennen und darauf zu reagieren, als wenn der Kläger ordnungsgemäß gefahren wäre. Das entlastet die Zeugin N. im Sinne der Schuldvorwürfe nicht. In der Abwägung des Fehlverhaltens der Zeugin mit dem Geschwindigkeitsverstoß des Klägers verbietet sich aber in einem derartigen Fall, eine doch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch mit einem Zurücktreten der Betriebsgefahr „zu honorieren“.

g) Dem vom Senat mit Urteil vom 29.07.2020, Az. 10 U 1086/20, entschiedenen Fall lag demgegenüber ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde. Dort geriet in einer Engstelle ein Traktorgespann durch eine dem Fahrer nicht vorwerfbare Fehlreaktion einer Notbremsung als Reaktion auf einen mit viel zu hoher Geschwindigkeit herannahenden Sattelzug auf die Gegenfahrbahn.

h) Der Senat bewertet die Betriebsgefahr des Motorrads vorliegend mit 20 %. Der Kläger hat eine Unvermeidbarkeit nicht nachgewiesen. In Fällen, in denen sich eine überhöhte Geschwindigkeit auch nur möglicherweise auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, besteht keine Veranlassung, trotz des Fahrfehlers beim Wenden die Betriebsgefahr des Motorrads zurücktreten zu lassen.

2. Die vom Kläger persönlich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen Unterlagen (2 Seiten Hinweise einschließlich mathematischen Formeln und ein Konvolut überschrieben mit „Beweisführung“, enthalten Berechnungen, Ausführungen und Lichtbilder mit einem Umfang von 29 Seiten) waren bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Vor dem Oberlandesgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO), reiner schriftlicher Parteivortrag ist daher unbeachtlich. Der Klägervertreter, der seinerseits vor der Verhandlung vom Kläger nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser ein vom ihm erstelltes „Gegengutachten“ übergeben möchte, hat sich ausdrücklich geweigert, die klägerischen Ausführungen (unbesehen) zum Gegenstand des anwaltlichen Vortrags zu machen (vgl. Protokoll OLG, a.a.O., S. 3). Dem Kläger musste auch entgegen dem Antrag aus der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Protokoll S. 3 unten) keine Schriftsatzfrist gewährt werden, um die Ausführungen des Klägers in seinen Unterlagen zu verarbeiten und in den Prozess einführen zu können (§§ 525, 282, 296 II ZPO). Bereits aufgrund der Ankündigungen des Senats in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24.03.2021 war klar, dass eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Rauscher zur Frage einer Mithaftung des Klägers wegen Betriebsgefahr (Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung für den Unfall) ansteht. Die Terminierung mit der Ladung des Sachverständigen einschließlich des auch maßgeblichen Beweisthemas erfolgte am 19.05.2021 und ging dem Klägervertreter am 21.05.2021 entsprechend dem in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis zu. Der Kläger hatte also seit 21.05.2021 die Möglichkeit, sich auf die Anhörung des Sachverständigen vorzubereiten und gegebenenfalls Unterlagen oder Fragen an den Sachverständigen so rechtzeitig einzureichen, dass sich sein eigener Anwalt, die Gegenseite, der Senat und vor allem der Sachverständige darauf hätten einstellen können. Die Übergabe eines 29-seitigen „Gutachtens“ mit technischen Berechnungen erst im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte daher unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 501). Die Terminslage des Senats (nächste Verhandlung anberaumt auf 12.30 Uhr) ermöglichte es nicht, die Sitzung solange zu unterbrechen, damit sich alle relevanten Prozessbeteiligten in die Unterlagen einarbeiten hätten können, ganz abgesehen davon, dass selbst beide Parteivertreter erklärten, in der Kürze der Zeit hierzu nicht in der Lage zu sein. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist hätte das am Ende der Sitzung entscheidungsreife Verfahren demgemäß verzögert. Es hätte eines weiteren Termins bedurft, bei dem der Sachverständige dann zu den nachgeschobenen Ausführungen des Klägers angehört hätte werden müssen, dadurch wäre der Rechtsstreit verzögert worden. Die Verspätung wurde durch die Beklagte gerügt, die Zurückweisung der Schriftsatzfrist beantragt. Unabhängig davon hatte der Kläger in der weitgehend von ihm bestimmten Anhörung des Sachverständigen über 2 Stunden Gelegenheit, den Sachverständigen hinsichtlich der von ihm für wichtig erachteten Punkte zu befragen.

3. Ein Anspruch auf weiteren materiellen Schadenersatz aus der Schadensaufstellung vom 07.09.2015 (die Beklagte hat insoweit vorprozessual 80 % beglichen und durch das Landgericht wurden weitere 1.465,25 € zugesprochen) besteht daher nicht. Die Berufung ist insoweit begründet Die Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 88,00 € ist mangels Anspruchs des Klägers gegenstandslos.

4. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage bezüglich des Verdienstausfallschadens für die Zeit ab Februar 2015 frei von Rechtsfehlern abgewiesen, weshalb die Anschlussberufung insoweit zurückzuweisen ist.

Der Senat ist insoweit nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Anschlussberufung nicht aufgezeigt worden. Das Erstgericht hat zutreffend das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO zugrunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH NJW 1998, 2969 [2971]; Senat NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; KG NJW-RR 2010, 1113) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256], VersR 2014, 632 f.; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111).

Das Landgericht hat sich nach umfassender Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass der Kläger entsprechend der Anlage K 9 im Januar 2015 ein neues Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen M. umfassend gewürdigt, insbesondere dessen fehlende Erinnerung auch an einen Kontakt mit dem Kläger und die Anführung eines zweiten Probearbeitstages in der Anlage K 9, nachdem entsprechend den Angaben des Zeugen M. grundsätzlich nur ein Probearbeitstag durchgeführt wurde.

Der Beklagten steht daher für die insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbrachten vorprozessualen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.143,31 € ein Rückzahlungsanspruch zu, mit dem die Aufrechnung gegen den Schmerzensgeldanspruch erklärt wurde.

5. Der Senat ist im Hinblick auf die Schwere der Verletzung, das Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt von erst 26 Jahren sowie die Verletzungsfolgen, insbesondere auch die zu erwartenden Spätfolgen der Auffassung, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % als nur einem Bemessungsfaktor ein Schmerzensgeld von 40.000 € zusteht.

Hinsichtlich der Verletzungen ist der Senat von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Über die vom Landgericht angenommenen Verletzungsfolgen hinaus hat der Senat den Kläger zu den Unfallfolgen befragt. Da Zweifel an der Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen, dass der Kläger auch heute noch teilweise über ein hinkendes Gangbild verfügt, auch wenn die Schiene ein weitgehend „normales“ Gangbild ermöglicht. Die Schiene selbst verursacht weitere Beeinträchtigungen (Scheuern im Schuh, Erzeugung von Blasen und Druckstellen, größerer Verschleiß der Schuhe). Ohne die Schiene würde der Kläger fortwährend hinken. Für den Kläger stellt in psychischer Hinsicht das größte Problem dar, dass er wegen des Unfalls keinen Sport mehr betreiben kann, seine damit verbundenen Sozialkontakte verloren hat, von seinem Umfeld ab und an als behinderter Mensch „komisch“ angeschaut wird und durch die Erinnerung an das Unfallgeschehen unter Einschlafproblemen leidet.

Der Senat hat mit Urteil vom 12.10.2018, Az. 10 U 1905/17, einem gegenüber dem hiesigen Kläger zum Unfallzeitpunkt deutlich älteren Geschädigten ein Schmerzensgeld von 45.000 € zugesprochen. Dieser erlitt jedoch schwerere Verletzungsfolgen, nämlich eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Beines durch eine Nekrose, die eine vollständige Versteifung der Sprunggelenke erforderte; es bestand trotz orthopädischer Schuhversorgung ein hinkendes Gangbild sowie ausgeprägte, Dellen bildende Schwellungen am Unterschenkel und um die Sprunggelenke. Die mögliche Gehstrecke war auf wenige hundert Meter begrenzt. Wegen des Spitzfußes waren Vorfuß- und Fersengang nicht möglich, der dortige Kläger litt unter Dauerschmerzen, seine Lebensplanung änderte sich grundlegend, eine Berufstätigkeit im Stehen oder verbunden mit längerem Gehen war nicht mehr möglich und durch den Bruch des Wadenbeins kam es zu einer Teillähmung des rechten Wadenbeinnervs mit Sensibilitätsstörungen und motorischen Ausfällen, die aber durch die Sprunggelenksversteifung überlagert waren. Die MdE betrug dauerhaft 40 %.

Der hiesige Kläger war insgesamt etwa 8 Monate arbeitsunfähig und während dieser Zeit zu 100 % erwerbsunfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach den Ausführungen der unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. B. insgesamt 30 %. Die Sachverständige, deren hervorragende Sachkunde auch dem Senat aus einer Vielzahl erholte Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, bestätigte die Angaben des Klägers anlässlich seiner Anamnese, nämlich insbesondere eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks und auftretende Schmerzen bei Belastung. Auch die Drehbewegung im Unterarm ist eingeschränkt. Das Hauptproblem besteht am linken Bein nach versuchter Nervenrekonstruktion, welche nur eine geringfügige Besserung erbrachte. Durch die eingetretene nervus peronaeus – Parese kam es zu einer Kniesteife, welche langwierig nachbehandelt werden musste. Ohne die Schiene ist der Gang zu ebener Erde nur als sogenannter „Steppergang“ möglich, da eine massive Abrollstörung im rechten Knie und im oberen und unteren Sprunggelenk gleichzeitig vorliegt. Zehenspitzengang und Fersenballengang können nur angedeutet vorgeführt werden und der Stand auf dem rechten Bein ist unsicher. Bereits bei leichten Kniebeugen bestehen Schmerzen.

Am linken Handgelenk bestand bereits zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. B. eine nachweisbare Präarthrose sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Streckung und Beugung, wo ebenfalls mit einer vorzeitig eintretenden Arthrose zu rechnen ist. Auf Leitern und Gerüsten kann der Kläger nicht mehr sicher stehen. Es besteht eben, wie von ihm berichtet, eine erhebliche Beeinträchtigung im Bereich des Sports, wobei Fußballspielen und Snowboardfahren nicht mehr möglich sind. Auch ist die Gehstrecke eingeschränkt, weil der Kläger frühzeitig an Schmerzen im Knie als auch im Unterschenkel leidet. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand ist durch die eingeschränkte Beweglichkeit in alle Richtungen beeinträchtigt.

Unter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 16.000,00 € sowie der zur Aufrechnung gestellten 3.143,31 € verbleibt daher ein Schmerzensgeldanspruch nebst Zinsen wie tenoriert. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung waren insoweit zurückzuweisen.

6. Die Berufung hat hinsichtlich des durch das Landgericht ausgesprochenen materiellen Feststellungsbegehrens Erfolg. Für die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden im Umfang von 80 % besteht angesichts der vorprozessual unmissverständlichen und eindeutigen Erklärung der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis und es ist von einer Mithaftung des Klägers wie ausgeführt auszugehen. Hinsichtlich der künftigen immateriellen Schäden ist das Urteil des Landgerichts unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 20 % rechtskräftig und die Berufung der Beklagten im Übrigen im Hinblick auf den berechtigten Mithaftungseinwand erfolgreich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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