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Beweislastvereitelung – Umkehr der Beweislast

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 9 U 424/97, Beschluss vom 18.02.1998

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Gründe

I.

Beweislastvereitelung – Umkehr der Beweislast
Symbolfoto: unkreatives/Bigstock

Zunächst wird auf den Tatbestand und die Gründe des am 10.02.1997 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle (8 O 533/96) verwiesen (Bl. 75-84).

Gegen das ihnen am 14.02.1997 zugestellte (Bl. 95) Urteil des Landgerichts haben die Beklagten am 13.03.1997 Berufung eingelegt (Bl. 106/7) und diese mit einem am 13.05.1997 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 119-121), nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.05.1997 verlängert worden war (Bl. 116).

Die Beklagten haben auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und ergänzend vorgetragen:

Die Beklagte zu 1) sei lediglich die Verwalterin des Hauses G.straße 70 und daher nicht passivlegitimiert (Bl. 119 R). Die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weder fest, daß die Ostseite des Hauses G.straße 70 mit aktivem Hausschwamm befallen sei noch daß die unmittelbare Gefahr eines Übergreifens auf das Haus des Klägers vorliege (Bl. 119 R 120). Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da aufgrund des Fehlens eines Schadensereignisses ein vorauszusetzendes gegenwärtiges Rechtsverhältnis nicht gegeben sei. Er sei auch unbegründet, da mangels Verletzung des klägerischen Eigentums ein deliktischer Anspruch nicht bestehe (Bl. 120 R).

Die Beklagten haben beantragt, das am 10.02.1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle (8 O 533/96) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen und die angefochtene Entscheidung verteidigt (Bl. 125-129).

Mit am 17.06.1997 verkündeten Auflagen- und Beweisbeschluß hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen angeordnet, ob das Haus der Beklagten zu 2) von (aktivem) Hausschwamm befallen sei und ob der in diesem Haus ggf. vorhandene Hausschwamm in das Haus des Klägers hinübergelangen könne. Zugleich hat der Senat Dipl.-Ing. K. zum Sachverständigen bestimmt (Bl. 136-138).

In der Folgezeit – bis zum 18.07.1997 – ist das Gebäude G.straße 70 einschließlich aller Nebengebäude abgerissen und sämtlicher Schutt weggeräumt worden (Bl. 159/0). Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 160/2).

Der Kläger trägt vor, in dem Abriß des Hauses sei eine von den Beklagten erfolgte – zumindest (Bl. 164) – fahrlässige Vereitelung der Beweisführung zu sehen, so daß im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Richtigkeit seines Vortrages angenommen werden müsse (Bl. 161). Den Beklagten sei nicht nur, was unstreitig ist (Bl. 163/5), bekannt gewesen, daß die Käuferin, die Stiftung S. , den Abriß beabsichtigt habe. Die Beklagten hätten vielmehr darüberhinaus Kenntnis davon gehabt, daß dieser Abriß unmittelbar bevorgestanden habe (Bl. 163/5). Die Beklagten hätten daher die Käuferin von dem Rechtsstreit informieren müssen (BI. 164).

Der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

Die Beklagten tragen vor, der Abriß des Hauses sei nicht von ihnen, sondern von der Käuferin des Grundstücks veranlaßt und durchgeführt worden. An diese sei mit dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 20.08.1996 auch der Besitz an dem Grundstück übergegangen (Bl.162/162 R).

II.

Nach der Erledigung der Hauptsache sind die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Erledigung der Hauptsache noch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden (BGH NJW 1986, 852). Die zu ihrer Wirksamkeit vorauszusetzende Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHZ 50, 197 ff. (198); BGH WM 1986, 533 ff. (534)) ist vorliegend gegeben. Die Berufung ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO).

Die Erledigung der Hauptsache ist hier dadurch eingetreten, daß nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien das auf dem Grundstück G.straße 70 stehende Haus abgerissen und das Grundstück vollständig von Schutt geräumt worden ist, so daß die von dem Kläger behauptete Gefahr eines Hinübergelangens von an dem – abgerissenen – Haus befindlichen Hausschwamm auf sein Haus – G.straße 71 – fortgefallen ist.

Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei Anwendung dieser Kriterien sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Insoweit wird zunächst hinsichtlich des Vorliegens der Passivlegitimation und der Zulässigkeit des Feststellungsantrages auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. In der Sache haben die Beklagten die Beweisführung des Klägers vereitelt, so daß die von diesem behaupteten Tatsachen als bewiesen anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung ist auf der Grundlage der Einzelfallregelungen der §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 453 Abs. 2 und 454 Abs. 1 ZPO sowie des § 242 BGB eine Beweisvereitelung gegeben, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht. Hierbei kann ein fahrlässiges Verhalten genügen, mit dem bereits vorhandene Beweismittel vorenthalten oder vernichtet werden (BGH NJW 1963, 389 f. (390); VersR 1968, 58 ff. (59); ZIP 1985, 312 ff. (314)). Ob das beweisvereitelnde Verhalten Eingang in die Beweiswürdigung findet oder zu einer Umkehr der Beweislast führt, ist vom Bundesgerichtshof unterschiedlich entschieden worden (vgl. hierzu BGH ZIP, a. a.O.). Der Senat erachtet vorliegend eine Umkehr der Beweislast als richtig (vgl. BGHZ 6,224 ff. (225); NJW 1976, 1315 f. (1316)). Unstreitig ist das streitgegenständliche Haus nach am 17.06.1997 erfolgter Verkündung des Auflagen- und Beweisbeschlusses des Senats abgerissen worden. Nach dem Inhalt des vorgenannten Beschlusses sollte das Haus von einem Sachverständigen zu den vom Kläger behaupteten Tatsachen eines Hausschwammbefalls und der Gefahr dessen Hinübergelangens auf das klägerische Haus begutachtet werden. Nach dem Abriß ist eine Begutachtung nunmehr – naturgemäß – nicht mehr möglich. Es kann dahinstehen, ob der Abriß durch die Beklagten selbst oder von der Käuferin des Hauses veranlaßt und durchgeführt worden ist. Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob die Beklagten ihre – unstreitig gegebene – Kenntnis von dem beabsichtigten Abriß unmittelbar vor dessen Durchführung erlangt haben. Jedenfalls hätte es den Beklagten oblegen, die Käuferin über den anhängigen Rechtsstreit und die bevorstehende Begutachtung des Hauses zu informieren und auf eine Unterlassung des Abrisses hinzuwirken. Den Beklagten mußte – spätestens angesichts des Auflagen- und Beweisbeschlusses – klar sein, daß der Kläger nur im Wege des Sachverständigenbeweises und der hierbei notwendigen Begutachtung des Hauses den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen würde führen können. Daher haben sie zumindest fahrlässig die Verwendung des Beweismittels vereitelt. Die in dem Beweisbeschluß benannten streitigen Tatsachen sind daher als wahr zu unterstellen. Die Beklagten wären folglich ohne die Erledigung der Hauptsache in dem Rechtsstreit unterlegen.

 

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