Amtsgericht Lüneburg
Az.: 11 C 545/00
Verkündet am 04.04.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2001 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,85 DM zuzüglich 5,5 % Zinsen seit dem 10. August 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Telefondienstauftragsverhältnis geltend. Die Klägerin erteilte der Beklagten Rechnungen über die Telefondienstleistungen vom 19. Mai 1998 über 7.127,50 DM, vom 19. Juni 1998 über 2.829,67 DM und vom 20. Juli 1998 über 10,76 DM. Diese Rechnungen umfassten Forderungen der Klägerin aus eigenen Leistungen und Forderungen der Verbindungsnetzbetreiber Talkline, Mannesmann – Arcor und TelDaFax. Zwischen der Klägerin und den anderen Verbindungsnetzbetreibern bestehen Factoringverträge. Die Klägerin ist berechtigt, die Forderungen dieser Gesellschaften im eigenen Namen geltend zu machen. Auf jeder dieser Abrechnungen der Klägerin befand sich ein Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Daten binnen 80 Tagen zu löschen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen schriftlich binnen 8 Wochen bei der Klägerin eingehen müssen. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Rechnungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Blatt 12 bis 16 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte bezahlte die an sie gerichteten Rechnungen nicht. Auch erhob sie nicht innerhalb der 80-Tage-Frist schriftlich Einwendungen gegen die geltend gemachten Rechnungen. Die Klägerin löschte die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten nach der Einwendungsfrist.
Vorgerichtlich mahnte die Klägerin die Beklagte, u. a. mit Schreiben vom 05. August 1998. Hierfür setzt die Klägerin 2,00 DM vorgerichtlich Mahnkosten an.
Die Klägerin nimmt Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den sie mit 5,5 % zu verzinsen hat.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.965,93 DM zuzüglich 5,5 % Zinsen seit dem 10. August 1998 sowie 2,00 DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass sie Telefondienstleistungen in der geltend gemachten Höhe in Anspruch genommen hätte.
Unwidersprochen trägt sie vor, dass sie über die Jahre hinweg immer deutlich geringere Rechnungen gehabt habe. Diese habe sie immer beglichen, auch wenn sie zum Teil einmal 700,00 DM betragen hätten. Sie behauptet, die geltend gemachten Rechnungen enthielten Falschberechnungen oder beruhten auf technischen Fehlern. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, dass sie sich nach Erhalt der Rechnungen telefonisch an die Klägerin gewandt hätte und um eine Übersendung der Einzelverbindungsnachweise gebeten habe. Es sei jedoch nichts geschehen. Dieses telefonische Ersuchen habe sie wohl auf die Rechnung vom 19. Mai als auch auf die Rechnung vom 19. Juni 1998 hin an die Klägerin gerichtet. Hintergrund sei, dass die Beklagte zwar gut deutsch spreche, sich schriftlich jedoch nur schlecht äußern könne. Darüber hinaus habe sie sich dann unstreitig nach Erhalt des Mahnbescheides schriftlich durch Hilfe einer Sozialarbeiterin des Gesundheitsamtes an die Klägerin gewandt. Auf das zu den Akten gereichte Schreiben (Blatt 25 – 27 der Akten) wird Bezug genommen. Die Klägerin habe danach nur auf die Löschung der Daten verwiesen und auf ein weiteres unstreitiges Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 26. Juni 2000 nicht mehr reagiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
Soweit die Klägerin eigene Leistungen geltend macht, insbesondere auch die Grundgebühren für die Zurverfügungstellung des Telefonanschlusses, ist die Klage begründet aus § 611 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die ihr obliegende Leistung erbracht. Die Beklagte war nicht berechtigt, auf der Grundlage ihrer Einwendungen sämtliche Zahlungen zurückzuhalten. Ihre Einwendungen betreffen ganz offensichtlich in erster Linie die Berechnungen der Firma Mannesmann – Arcor. Die Leistungen der Klägerin erscheinen in sich schlüssig und weichen auch nicht von dem bisherigen Leistungsumfang der vorangegangenen Rechnungen ab. Diesen Betrag hätte die Beklagte an die Klägerin überweisen müssen. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein Betrag von 147,85 DM. Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen folgt aus §§ 282, 288 Abs. 1 BGB. Mit der Mahnung der Klägerin geriet die Beklagte hinsichtlich des von ihr zuzahlenden Betrages in Verzug.
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Beträge ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die unstreitig von den bisherigen Rechnungen erheblich abweichenden Beträge tatsächlich auf in Anspruch genommene Dienstleistungen zurückzuführen sind. Sie hat nicht dargelegt und bewiesen, dass nicht ein technischer Fehler oder eine Falschberechnung hierfür die Grundlage bildeten. Dabei kann sich die Klägerin auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Zunächst ist klarzustellen, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit von auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telefonrechnungen lediglich die Aufzeichnung über die Einzelgespräche, nicht aber die Rechnungen selbst betreffen kann. Grundsätzlich trifft auch hier die Telefongesellschaft die Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast für die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Dienstleistungen (vergl. OLG Gelle, in: NJW – RR 1997 Seite 568 – 571). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich vorliegend die in Ansatz gebrachten Rechnungen über Beträge verhielten, die etwa im Mai 1998 über ein 10faches über den bisherigen Telefonkosten der Beklagten lagen. Auch hinsichtlich der Juni-Rechnung war der in Ansatz gebrachte Betrag ein Vielfaches höher als er normalerweise von der Beklagten in Anspruch genommen wurde. Auf dieser Grundlage kann von einem typischen Geschehensablauf, der für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweis erforderlich wäre, nicht gesprochen werden (vergl. etwa LG Berlin, Urteil vom 16. Februar 1996, 5 0 69/95, in: DuD 1997, Seite 49 – 51). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie wegen der aus § 6 Abs. 3 TDSV bestehenden Verpflichtung zur Löschung der Daten nach Ablauf von 80 Tagen die Einzelverbindungsnachweise nicht mehr vorlegen und somit die Richtigkeit der von ihr erstellten Rechnungen nicht mehr nachweisen könne. Denn nach Auffassung des Gerichts wäre es der Klägerin möglich gewesen, gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 TDSV die Verbindungsdaten auch nach Ablauf der 80-Tage-Frist weiter zu speichern, denn die dort genannte Frist gilt nicht für eine mögliche Nutzung der Daten zum Zweck der Mißbrauchs- und Störungsaufklärung. Im übrigen kann die Frist auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Klägerin ihrer Mittel zum Nachweis und Beweis ihrer Ansprüche durch die Löschung der Daten begeben müsse (vergl. LG Berlin a.a.O.; LG Magdeburg, Urteil vom 18. September 1996, 2 T 68/96, in: JMBI ST 1997, Seite 115 -117).
Aus alledem folgt, dass die Klage hinsichtlich des über den im Urteilstenor zu 1.) hinausgehenden Betrages abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar ist die Beklagte lediglich mit einem sehr geringen Teil an den Kosten beteiligt. Das Gericht hat dennoch von einer Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO abgesehen, denn insoweit war zu berücksichtigen, dass die Beklagte immerhin durch ihre vollständige Zahlungsverweigerung Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 9.965,93 DM gem. §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.