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Selbstständiges Beweisverfahren – Streiwertfeststezung – Auto

OLG Düsseldorf

Az: 1 W 21/03

Beschluss vom 20.06.2002


In dem selbstständigen Beweisverfahren hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 2. Juni 2003 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren wird auf 1.159,56 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten Werden nicht erstattet.

Gründe:

1)
Das gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren, welches eine Mängelrüge des Antragstellers hinsichtlich des bei der Antragsgegnerin gekauften Pkw Marke Mercedes Benz Typ C 200 CDI betraf, ist nicht – wie durch das Landgericht festgesetzt – mit einem Wert von bis zu 40.000 € in Ansatz zu bringen, sondern nur mit dem voraussichtlichen Aufwand für eine Mängelbeseitigung im Umfang von 1.159,56 €.

2)
Im April 2001 kaufte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin den Pkw zum Preis von 75 969,50 DM, entsprechend 38.842,59 €. Nach der Auslieferung des Fahrzeuges beanstandete der Antragsteller eine störende Reflexion an der Innenseite der Windschutzscheibe, da sich dort eine große, dreiecksähnlich ausgebildete Kunststoffabdeckung einer Frischluftzuleitung – je nach Sonneneinstrahlung unterschiedlich intensiv – spiegelte.

Unter dem Datum des 26. November 2001 hat der Antragsteller bei dem Landgericht im selbstständigen Beweisverfahren beantragt, das Gutachten eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen zu folgenden Themen einzuholen:

1.
Treten an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges Mercedes Benz Typ C 200 CD 1 Limousine, Fahrzeug-Ident-Nr.: WDB, amtliches Kennzeichen Spiegelungen durch Reflektionen sowie Trübungen von einfallendem Licht auf die durch das Armaturenbrett oder sonstige Fahrzeugteile im Inneren des Fahrzeuges hervorgerufen werden?

2.
Kann dieser Zustand zu Beeinträchtigungen der Wahrnehmungsfähigkeit oder zu Irritationen des Fahrzeugführers, beispielsweise bei schnellem Wechsel der Intensität der Lichteinstrahlung (Befahren einer Allee usw.), führen?

3.
Wird hierdurch die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt oder stellt dieser Zustand ansonsten einen technischen oder optischen Mangel des Fahrzeugs dar?

4.
Welche Ursache hat dieser Sachmangel, welche Maßnahmen sind zur Beseitigung des Mangels erforderlich und welche Kosten entstehen hierfür?

5.
Sofern der Mangel nicht zu beseitigen ist, welche Minderung des Kaufpreises ist wegen des Mangels angemessen?

In der Antragsschrift war der „vorläufige Streitwert“ mit „mehr als 10.000 DM“ angegeben. Zur Begründung war ausgeführt, das Verfahren solle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dienen, also nach Wahl des Antragstellers von Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Wandlung. Im Wandlungsfalle liege der Gegenstandswert bei ca. 75.000 DM, der Minderwert wegen des Mangels des Fahrzeuges sei auf mehr als 10.000 DM zu veranschlagen. Als Ergebnis des Beweisverfahrens werde der Antragsteller eine Wahl zwischen den in Betracht kommenden Gewährleistungsansprüchen zu treffen haben. Dabei sei die Beweisfrage 3 von besonderer Bedeutung, da bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eine Minderung ausscheiden dürfte und lediglich Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Wandlung in Betracht komme.

Nach antragsgemäßem Beschlusserlass hat ein durch das Landgericht beauftragter Kfz-Sachverständiger gutachterlich dargelegt, dass sich das auf die Armaturenbrettoberseite einfallende Licht an der Windschutzscheibe wiederspiegele. Bei wechselnden Lichtverhältnissen finde permanent eine Veränderung der Spiegelungen statt, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese gegebenenfalls zu Irritationen führten. Die Reflexionen seien indes nicht als ein die Verkehrssicherheit des Fahrzeug beeinträchtigender Mangel einzustufen. Eine deutliche Reduzierung der Erscheinung sei durch den Austausch des hellgrauen Armaturenbrettpolster gegen ein solches in schwarzer Ausführung zu erreichen.

Der damit verbundene Aufwand stelle sich auf 1.159,56 € einschließlich Mehrwertsteuer.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, abzustellen sei auf den Wert des zu sichernden Anspruchs. Ausweislich der Antragsschrift habe der Antragsteller unter Umständen die Wandlung des Kaufvertrages begehrt und der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis habe 75.969,50 DM betragen. Mit seinem Rechtsmittel begehrt der Antragsteller die Bestimmung eines geringeren Wertansatzes. Die Streitwertbeschwerde ist begründet.

3)
Der Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens ist eine der von der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit sehr kontrovers entschiedenen Streitfragen. Immer weiter im Vordringen ist die herrschende Meinung, derzufolge grundsätzlich der volle Wert der Hauptsache ohne einen prozentualen Abschlag maßgeblich ist. Diese Auffassung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, stützt sich auf die Begründung, dass das Beweisverfahren durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz aufgewertet worden und eine Beweiserhebung in diesem besonderen Verfahren unter der Voraussetzung des § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Zöller/Herget, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 3, Stichwort „selbstständiges Beweisverfahren“ – auch zu den abweichenden Ansichten).

4)
Geht es um die Durchsetzung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche, ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes das Interesse des Antragstellers im Zusammenhang mit dem gemäß § 485 ZPO gestellten Antrag maßgeblich. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragsteller sich als in Betracht kommendes Gewährleistungsrecht auch auf eine Wandlung gemäß § 462 BGB a. F. berufen hat. Der Gegenstandswert einer Wandlungsklage wäre gemäß § 3 ZPO mit der gezahlten Kaufpreissumme gleichzusetzen. Damit müsste dann dieser Betrag auch – und zwar ohne prozentualen Abschlag – als Gegenstandswert für ein selbstständiges Beweisverfahren berücksichtigt werden, welches der Vorbereitung einer Wandlungsklage dient.

5)
Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift die Auswahl des in Betracht kommenden Gewährleistungsrechtes ausdrücklich von dem Ergebnis des einzuholenden Sachverständigengutachtens abhängig gemacht hat. So hat er die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung oder die Erhebung einer Wandlungsklage von dem Vorliegen eines die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigenden Mangels abhängig gemacht. Einen derartigen Fehler hat der Kfz-Sachverständige jedoch als Ergebnis seiner Untersuchung des streitigen Fahrzeuges nicht festzustellen vermocht. Nach seinem Gutachten kommt im Hinblick auf die bezeichnete Ankündigung des Antragstellers allenfalls ein Nachbesserungsbegehren oder ein Minderungsverlangen in Betracht, wobei im Verfahren der Streitwertbeschwerde dahinstehen kann, ob die Darlegung des Sachverständigen für die Annahme eines nicht nur unerheblichen Fahrzeugmangels im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a. F. reichen. Im Ergebnis dürfte jedenfalls der Betrag der Minderung nach § 472 Abs. 1 BGB a. F. mit den Instandsetzungsaufwendungen für die Herstellung einer mangelfreien Sache gleichzusetzen sein (Palandt/Putzo, Kommentar zum EJGB, 62 Aufl., § 472, Rdnr. 8). Dieser Nachbesserungsaufwand stellt sich nach den gutachterlichen Ausführungen auf 1.159,56 €. Es ist senatsbekannt, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für den Neuwagenkauf das Gewährleistungsrecht des Käufers grundsätzlich zunächst auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt ist.

6)
a)
Damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Verwertung des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens für die Bestimmung seines Gegenstandswertes. Dazu wird die Auffassung vertreten, es sei nicht der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert bindend; vielmehr habe das Gericht nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen, so Zöller/Herget a. a. O. mit Hinweis auf Schneider MDR 1998, 255; OLG Köln OLGR 2001, 60; OLG Jena BauR 2000, 1529; KG BauR 2000, 1905; OLG Naumburg JurBüro 1999, 596; OLG Köln OLGR 1997, 135 sowie OLG Frankfurt OLGR 1997, 104; anderer Ansicht: OLG Braunschweig BauR 2000, 1907; OLG Bamberg JurBüro 1998, 95; OLG Hamm OLGR 1996, 203, OLG Düsseldorf – 21. Zivilsenat – BauR 1995, 879 sowie OLG Koblenz BauR 1993, 250).

b)
Zur Begründung der Gegenansicht wird angeführt, es müsse bei dem bleiben, was der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens als sein Interesse in der Antragsschrift dokumentiert habe. Mit seinen Feststellungen treffe der Sachverständige eine Art Vorentscheidung über den Tatsachenstreit und führe ihn damit einem Ende zu. Der Wert dessen, was zwischen den Beteiligten streitig sei, könne nicht von dem abhängig gemacht werden, was den Streit beende (OLG Düsseldorf a. a. O.).

c)
Indes ist zu berücksichtigen, dass die Streitwertangabe in der Antragsschrift gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 GKG nur vorläufigen Charakter hat und nach § 23 Abs. 2 GKG jederzeit berichtigungsfähig ist. Da sich der Streitwert nach dem zivilprozessualen Streitgegenstand richtet, ist insbesondere auch das Gericht nicht gehindert, gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG während eines schwebenden Verfahrens von Amts wegen eine Änderung des Streitwertes vorzunehmen. Zwar kommt es für die Bemessung des Gebührenstreitwertes in der Regel auf die durch den Antragsteller bei der Einleitung des Verfahrens behaupteten Umstände sowie auf das verfolgte Rechtsschutzziel an. In diesem Zusammenhang darf aber nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers die ausschlaggebende Rolle spielen, vielmehr muss der objektiven Bewertung der dargelegten Antragstatsachen die zentrale Bedeutung zukommen. Es ist nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund es sich in diesem Kontext verbieten soll, fundierte Erkenntnisquellen – wie das eingeholte Sachverständigengutachten – zu verwerten (KG a. a. O.).

7)
a)
Dagegen lässt sich – jedenfalls für vorliegenden Fall – nicht einwenden, dass der Antragsteller im Falle des Auslassens des selbstständigen Beweisverfahrens sogleich Klage erheben und im Zweifel den von ihm angenommenen Betrag zum Gegenstand des Klageantrages machen würde. Anderweitige Feststellungen des Sachverständigen führten dann zur gänzlichen oder teilweisen Klageabweisung, ohne dass sich wegen dieses Beweisergebnisses der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren sowie für die Anwaltsgebühren änderte. Deshalb sei nicht plausibel, aus welchem Grund im selbstständigen Beweisverfahren etwas anderes gelten solle (Weite BauR 2000, 1906).

b)
Diese Argumentation ist hier nicht stichhaltig, weil der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 26. November 2001 gerade kein bestimmtes Klageziel formuliert hat, zu dessen Vorbereitung das selbstständige Beweisverfahren dienen sollte. Vielmehr hat er die Auswahl des durchzusetzenden Gewährleistungsanspruch vom Ausgang des einzuholenden Sachverständigengutachtens über den gerügten Fahrzeugmangel abhängig gemacht. Zwischen dem in der Antragsschrift dargelegten potenziellen Wandlungsbegehren und dem ebenfalls als möglich beschriebenen Minderungsverlangen liegt eine Gegenstandswertdifferenz von mehr als 35.000 €. Da indes nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für den Antragsteller allenfalls eine Nachbesserung ggfs. eine Kaufpreisminderung in Betracht kommt, verbietet es sich, entsprechend der Festsetzung des Landgerichts den Gegenstandswert des selbstständigen Beweisverfahrens weitgehend mit der Summe des gezahlten Kaufpreises gleichzusetzen.

Ist im Zeitpunkt der Beweiserhebung im Verfahren nach § 485 ZPO noch nicht absehbar, ob der zu untersuchende Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen ist, und hängt es vom Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens ab, ob der Antragsteller die Wandlung erklärt oder Minderungsansprüche geltend macht, so soll sich nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Streitwert dieses Verfahrens nach dem Mittelwert der in Betracht kommenden Ansprüche richten (OLG Köln OLGR 1994, 27). Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Denn der hier in Betracht kommende Mittelwert hätte einen Umfang von über 18.000 € und stünde damit in einem krassen Gegensatz zu dem Wert der Gewährleistungsrechte, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls als durchsetzungsfähig in Betracht kommen. Auch hier leuchtet nicht ein, aus welchem Grund das Gericht für die Bemessung des Gegenstandswertes des selbstständigen Beweisverfahrens, dessen sich der Antragsteller zur Prüfung der Durchsetzungsfähigkeit der in Betracht kommenden Gewährleistungsansprüche bedient, auf die Verwertung einer zuverlässigen Erkenntnisquelle soll verzichten müssen.

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8)
Unerheblich ist, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift den Streitwert vorläufig mit mehr als 10.000 DM beziffert hat. Dies geschah eindeutig auf dem Hintergrund, die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf zu begründen, wie sich nicht zuletzt aus dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung „an das zuständige Gericht“ ergibt. Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Höhe der durch den Sachverständigen veranschlagten Mängelbeseitigungskosten jedenfalls immer dann, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwertes nur grob geschätzt sind und vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollen (OLG Düsseldorf-21. Zivilsenat – BauR 2001, 995).

9)
Der Vollständigkeit halber sei schließlich auf folgendes hingewiesen: Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass es sich bei dem durch den Sachverständigen festgestellten Fehler der Reflektionserscheinung in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges um einen unerheblichen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. handelte mit der Folge des Fehlens einer kaufvertraglichen Gewährleistungsberechtigung, führte dies nach den obigen Ausführungen selbstverständlich nicht zu dem Ergebnis, den Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren mit 0 € festsetzen zu müssen. Zwar ist für die Bemessung nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen unter Verwertung eines eingeholten Sachverständigengutachtens maßgeblich. Die verfahrenseinleitende Antragsschrift beruhte aber erkennbar auf der Annahme des Antragstellers, dass ihm wegen des gerügten Fahrzeugmangels irgendein kaufvertraglicher Gewährleistungsanspruch zustand, wobei er lediglich dessen Auswahl von dem Ergebnis des einzuholenden Sachverständigengutachtens abhängig machen wollte.

10)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 GKG).

 

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