Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Heimliches Mithören im Auto: Gilt Beweisverwertungsverbot?
- Beweisverbot: Warum Beifahrer eigene Worte bezeugen dürfen
- Fehlerhaftes Beweisverbot führt zur Aufhebung des Urteils
- Wärmepumpen-Kauf: Verhindert Beweisverbot den Zahlungsanspruch?
- Aktenwidrig: Wenn das Urteil dem Sitzungsprotokoll widerspricht
- Beweisverbot: OLG Celle lässt Revision zum BGH zu
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mein Kollege im Großraumbüro bezeugen, was ich am Telefon gesagt habe?
- Verliere ich den Prozess, wenn mein Zeuge den Anrufer heimlich mitgehört hat?
- Muss ich den Zeugen zu Beginn des Telefonats namentlich beim Gegenüber ankündigen?
- Was kann ich tun, wenn der Richter meine Zeugenaussage im Urteil falsch wiedergibt?
- Reicht die Bestätigung meiner eigenen Worte aus, um einen Vertragsschluss zu beweisen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 117/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 19.11.2025
- Aktenzeichen: 4 U 117/25
- Verfahren: Berufung nach Streit um Kaufpreiszahlung
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Beweisrecht
- Streitwert: bis 6.000,00 Euro
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Verkäufer, Käufer und Firmen bei Telefonverträgen
Zeugen dürfen heimlich mitgehörte Telefonate bestätigen, sofern sie nur Aussagen des eingeweihten Teilnehmers bezeugen.
- Das Gesetz schützt nur Teilnehmer, die nichts von einem heimlichen Zuhörer wissen.
- Dies gilt, wenn der Zeuge nur Worte der eingeweihten Person vor Gericht bestätigt.
- Gerichte müssen solche Zeugen zur Klärung von Vertragsinhalten nun zwingend vernehmen.
- Heimliches Mithören der unwissenden Gegenseite bleibt im Prozess als Beweis verboten.
- Das Oberlandesgericht verwies den Fall zur neuen Beweisaufnahme an das Landgericht zurück.
Heimliches Mithören im Auto: Gilt Beweisverwertungsverbot?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Recht am gesprochenen Wort. Ein heimliches Mithören ohne eine Einwilligung des Gesprächspartners führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht. Lediglich bei einem rein zufälligen Zuhören kann eine Ausnahme von dieser strengen rechtlichen Regelung bestehen. Der Schutzbereich soll sicherstellen, dass niemand befürchten muss, dass seine privaten oder geschäftlichen Äußerungen unbemerkt von Dritten abgehört werden.
Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigt der folgende Rechtsstreit.
Ein Geschäftsführer einer GmbH telefonierte am 17. Oktober 2022 im Auto über die Freisprechanlage mit dem Mitarbeiter eines Handelsunternehmens, während sein Sohn daneben saß. Der Mitarbeiter am anderen Ende der Leitung hatte von dem Zuhörer keine Kenntnis. Das Oberlandesgericht Celle (Az. 4 U 117/25) entschied am 19. November 2025 zugunsten der betroffenen GmbH: Das erstinstanzliche Urteil wurde wegen wesentlicher Verfahrensfehler aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht stufte die konkrete Situation im Fahrzeug als bewusst herbeigeführt und gerade nicht als Zufall ein.

Beweisverbot: Warum Beifahrer eigene Worte bezeugen dürfen
Das Verbot der Beweisverwertung dient gezielt dem Schutz der Person, die nicht weiß, dass sie abgehört wird. Es besteht jedoch kein Schutzbedürfnis für die Äußerungen derjenigen Person, die um das Mithören des Dritten am Telefon weiß. Eine Differenzierung bei der Zeugeneinvernahme ist daher vor Gericht rechtlich zulässig. Die Instanzen müssen exakt trennen, wessen Aussagen bezeugt werden sollen.
Genau diese feine Unterscheidung stand im Zentrum der juristischen Aufarbeitung vor dem Oberlandesgericht Celle.
Kein Schutzbedürfnis bei eigener Kenntnis
Der Sohn des Geschäftsführers sollte im Prozess als Zeuge auftreten, um ausschließlich die Äußerungen seines Vaters zu bestätigen. Da der Vater als Sprecher genau wusste, dass sein Sohn die Unterhaltung im Auto mithört, war sein eigenes Recht am gesprochenen Wort durch die Anwesenheit des Beifahrers nicht in unzulässiger Weise verletzt. Das Landgericht Stade hatte die Vernehmung des Sohnes zuvor in der ersten Instanz fälschlich komplett abgelehnt, was zur Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz führte.
Praxis-Hinweis: Die Trennung der Aussagen
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Trennung der Gesprächsanteile: Ein Beweisverwertungsverbot schützt nur denjenigen, der unwissend abgehört wurde. Für Sie bedeutet das: Ein heimlicher Mithörer kann zwar nicht rechtssicher bezeugen, was Ihr Gegenüber am Telefon gesagt hat – er ist aber ein zulässiger Zeuge für das, was Sie selbst geäußert haben. Prüfen Sie für Ihre Strategie, ob die Bestätigung Ihrer eigenen Worte bereits genügt, um den Sachverhalt zu klären.
BGH-Urteile: Warum hier kein Totalverbot gilt
Das fordernde Handelsunternehmen hatte sich auf Urteile des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 70/07) und des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1611/96) berufen, um ein umfassendes Verwertungsverbot durchzusetzen. Das Oberlandesgericht verwarf diese Argumentation eines Totalverbots jedoch klar. In den genannten Leitentscheidungen ging es stets darum, die Äußerungen der jeweils unwissenden, abgehörten Person zu beweisen. Hier ging es jedoch um die eigenen Worte des Vaters. Auch der Einwand der GmbH, das Mithören sei nach einer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 6 AZR 189/08) rein zufällig erfolgt, wurde zurückgewiesen. Der Geschäftsführer hatte das Gespräch selbst eingeleitet, während der Sohn bereits im Auto saß. Dennoch blieb die Vernehmung über die eigenen Worte des Geschäftsführers zulässig.
Fehlerhaftes Beweisverbot führt zur Aufhebung des Urteils
Die fehlerhafte Annahme eines umfassenden Beweisverwertungsverbots durch ein Gericht stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann ein solcher Mangel zur Aufhebung der Entscheidung und zu einer Zurückverweisung an die Vorinstanz führen. Eine solche Zurückverweisung ist insbesondere dann geboten, wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme zwingend nachgeholt werden muss. Erst nach einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung darf ein endgültiges Urteil gesprochen werden.
Ein Blick auf die aktuellen Geschehnisse aus dem Jahr 2025 macht deutlich, welche prozessualen Konsequenzen daraus folgen.
Das Oberlandesgericht Celle hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stade (Az. 4 O 151/23) vom 20. Mai 2025 mitsamt dem zugrunde liegenden Verfahren auf. Die Richter sahen eine umfangreiche neue Beweisaufnahme als erforderlich an. Die Streitsache ging zurück an das Landgericht, welches nun den Sohn, den Zeugen H. des Handelsunternehmens sowie einen weiteren Zeugen P. vernehmen muss. Zudem steht noch eine formelle Anhörung des Geschäftsführers aus.
Wärmepumpen-Kauf: Verhindert Beweisverbot den Zahlungsanspruch?
Ein rechtsgültiger Vertragsschluss am Telefon erfordert immer übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien. Die Beweislast für eine tatsächlich getätigte Bestellung liegt grundsätzlich bei der fordernden Partei. Systemseitige Erfassungen durch Mitarbeiter und nachträgliche Auftragsbestätigungen dienen in einem Prozess häufig als Indizien für einen Vertragsschluss. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch den Beweis für die mündliche Einigung.
Widersprechen Sie unzutreffenden Auftragsbestätigungen nach einem geschäftlichen Telefonat daher immer sofort und nachweisbar. Wenn Sie als Unternehmer auf ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht reagieren, gilt der Vertrag im Zweifel allein durch Ihr Schweigen als geschlossen – unabhängig davon, was Sie am Telefon tatsächlich besprochen oder abgelehnt haben.
Bei genauerer Betrachtung der Ausgangslage offenbarten sich tiefgreifende inhaltliche Differenzen zwischen den Beteiligten.
Das Handelsunternehmen forderte von der GmbH die Zahlung von exakt 5.999,00 Euro für eine Hocheffizienzwärmepumpe mitsamt Zubehör. Das Unternehmen behauptete, bei dem strittigen Telefonat am 17. Oktober 2022 sei eine verbindliche Bestellung erfolgt. Die GmbH bestritt diesen Vertragsschluss vehement. Der Geschäftsführer gab an, lediglich als Privatperson Informationen eingeholt und ein Besichtigungsinteresse bekundet zu haben. Überdies sei das gewünschte Modell in einer schwarzen Ausführung gar nicht vorrätig gewesen.
Aktenwidrig: Wenn das Urteil dem Sitzungsprotokoll widerspricht
Die formelle Tatbestandswirkung eines Gerichtsurteils gemäß § 314 ZPO kann durch ein offizielles Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Das bedeutet konkret: Was ein Richter in seinem Urteil als Sachverhalt festschreibt, gilt für die nächste Instanz grundsätzlich als zwingend wahr und bewiesen. Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, die vom Richter fälschlicherweise als „unstreitig“ bezeichnet werden, sind jedoch rechtlich hinfällig, wenn das Protokoll einen klaren Widerspruch belegt. Dokumentierte Aussagen der Parteien haben somit Vorrang vor abweichenden Zusammenfassungen in der Urteilsbegründung. Dies schützt die Beteiligten vor fehlerhaften gerichtlichen Annahmen.
Prüfen Sie deshalb jedes gerichtliche Sitzungsprotokoll unmittelbar nach dem Erhalt. Fehlen wichtige Aussagen von Ihnen oder wurden diese falsch dokumentiert, müssen Sie sofort einen offiziellen Antrag auf Protokollberichtigung stellen. Wer hier untätig bleibt und erst das endgültige Urteil abwartet, kann den Fehler im Nachhinein kaum noch korrigieren.
Wie entscheidend solche Dokumentationen sein können, belegt ein weiterer Konfliktpunkt dieses Verfahrens.
Das Landgericht Stade war in seinem Urteil davon ausgegangen, dass eine spätere telefonische Änderung der Farbe von weiß auf „schwarz“ am 8. November 2022 zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Laut dem Protokoll der informatorischen Anhörung hatte der Geschäftsführer der GmbH diese angebliche Änderung jedoch explizit bestritten und wörtlich als
totaler Blödsinnbezeichnet. Das Oberlandesgericht Celle rügte die gegenteilige Annahme der Vorinstanz daher als vollkommen aktenwidrig.
Das bedeutet konkret: Bei einer informatorischen Anhörung befragt das Gericht die Prozessparteien zunächst formlos, um den Ablauf der Ereignisse besser zu verstehen. Ignoriert der Richter in seinem späteren Urteil das offizielle Protokoll dieser Anhörung komplett, handelt er „aktenwidrig“ – er entscheidet also im klaren Widerspruch zur eigenen schriftlichen Aktenlage.
Beweisverbot: OLG Celle lässt Revision zum BGH zu
Die Zulassung der Revision zu einem höheren Gericht erfolgt immer dann, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts dient. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zur Berufung werden in einer Revision keine neuen Zeugen mehr gehört oder Fakten geprüft. Der Bundesgerichtshof kontrolliert als höchste Instanz lediglich, ob die Vorgerichte die bestehenden Gesetze richtig angewendet haben. Die hochkomplexe Frage der Differenzierung eines Beweisverwertungsverbots bei mitgehörten Telefonaten ist von übergeordnetem juristischen Interesse. Höchstrichterliche Klärungen sorgen in solchen Fällen für eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung. Sie geben den Instanzgerichten einen klaren Handlungsrahmen vor.
Wegen dieser übergeordneten Relevanz traf der Zivilsenat am Ende eine richtungsweisende prozessuale Anordnung.
Das Oberlandesgericht Celle ließ die Revision gegen sein eigenes Urteil ausdrücklich zu, damit der Bundesgerichtshof die Frage im Zweifel abschließend bewerten kann. Der maßgebliche Streitwert für das Berufungsverfahren wurde von den Richtern auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt. Das Gericht wich mit seinem Urteil bewusst von der Auslegung eines strengen Totalverbots ab, das andere Gerichte in der Vergangenheit bei heimlichen Mitlauschern an der Tagesordnung sahen.
Checkliste: Telefonate mit Zeugen rechtssicher führen
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle entfaltet als obergerichtliche Entscheidung eine starke Signalwirkung für die gerichtliche Praxis, auch wenn das letzte Wort durch die zugelassene Revision noch beim Bundesgerichtshof (BGH) liegt. Die rechtliche Wertung ist als Präzedenzfall hochgradig auf jeden Berufs- und Privatsphärenalltag übertragbar – völlig egal, ob der Dritte im Auto, im Homeoffice oder im Büro neben Ihnen sitzt.
Wenn Sie künftig vor Gericht lückenlos beweisen wollen, was Ihr Gesprächspartner am Telefon zugesagt hat, müssen Sie proaktiv handeln: Weisen Sie Ihr Gegenüber gleich zu Beginn des Telefonats ausdrücklich auf den anwesenden Zuhörer hin und fragen Sie nach dem Einverständnis. Tun Sie das nicht, darf der Dritte im Streitfall bestenfalls Ihre eigenen Worte bezeugen. Das reicht für den vollen Beweis eines fremden Versprechens oder Vertragsschlusses in der Regel nicht aus.
Beweisnotstand nach Telefonaten? Sichern Sie Ihre Ansprüche
Unklare Absprachen am Telefon führen oft zu langwierigen Gerichtsprozessen über Beweisverwertungsverbote und die Wirksamkeit von Verträgen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, welche Zeugenaussagen vor Gericht tatsächlich standhalten und wie Sie Ihre prozessuale Position strategisch stärken. Wir unterstützen Sie dabei, formelle Fehler bei der Beweisführung zu vermeiden und Ihre Rechte gegenüber Vertragspartnern effektiv durchzusetzen.
Experten Kommentar
Die künstliche Aufspaltung einer Zeugenaussage führt im Gerichtssaal regelmäßig zu völlig absurden Situationen. Ein Zeuge, der alles mitgehört hat, darf plötzlich nur die halbe Unterhaltung wiedergeben und verstrickt sich bei strengen Nachfragen oft heillos. Rutscht ihm im Eifer des Gefechts doch ein Satz der Gegenseite heraus, ist das prozessuale Chaos perfekt.
Betroffene wiegen sich mit einem heimlich lauschenden Beifahrer als Zeugen daher oft in falscher Sicherheit. In der Prozessrealität reicht die bloße Bestätigung der eigenen Worte nämlich fast nie aus, um den wahren Kontext eines Gesprächs wasserdicht zu belegen. Ich rate dringend davon ab, vor Gericht auf solche riskanten juristischen Notanker zu vertrauen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mein Kollege im Großraumbüro bezeugen, was ich am Telefon gesagt habe?
JA, Ihr Kollege darf im Prozess als Zeuge für Ihre eigenen Aussagen auftreten, da Sie durch dessen Anwesenheit im Großraumbüro faktisch auf den Schutz Ihrer Privatsphäre verzichtet haben. Ihr Kollege darf vor Gericht bezeugen, was Sie selbst während des Telefonats gesagt haben, jedoch grundsätzlich nicht die Antworten Ihres Gesprächspartners wiedergeben. Da Sie um die Anwesenheit Dritter im Raum wissen, liegt bezüglich Ihrer eigenen Worte keine Verletzung des Vertraulichkeitsschutzes vor.
Das rechtliche Beweisverwertungsverbot gründet sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und schützt primär die Person, die ohne ihr Wissen von Dritten abgehört wird. Da Sie im Großraumbüro jedoch genau wissen, dass Kollegen Ihre Äußerungen akustisch wahrnehmen können, besteht für Ihre eigenen Gesprächsanteile kein schutzwürdiges Vertrauen in die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes. Gerichte wie das Oberlandesgericht Celle (Az. 4 U 117/25) differenzieren hierbei streng zwischen den beteiligten Sprechern, sodass eine Zeugeneinvernahme für die Worte der eingeweihten Person rechtlich zulässig bleibt. Ein solcher Zeuge kann somit bestätigen, welche Zusagen oder Erklärungen Sie selbst gegenüber Ihrem Telefonpartner abgegeben haben, was in Haftungsfragen oder bei der Klärung von Vertragsschlüssen oft entscheidend sein kann.
Eine entscheidende Grenze besteht bei den Äußerungen Ihres Gegenübers, da dieser mangels Kenntnis von der Bürosituation weiterhin den vollen Schutz seines Persönlichkeitsrechts genießt und dessen Worte deshalb nicht bezeugt werden dürfen. Möchten Sie das gesamte Gespräch rechtssicher beweisen, müssen Sie Ihren Partner zu Beginn des Telefonats ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine weitere Person im Raum mithört oder über Lautsprecher zugeschaltet ist. Ohne diese explizite Einwilligung oder den Hinweis auf die Mitwisser bleibt die Beweiskraft Ihres Kollegen auf Ihre eigenen Wortbeiträge beschränkt, was für den Nachweis eines zweiseitigen Vertragsschlusses oft nicht ausreicht.
Verliere ich den Prozess, wenn mein Zeuge den Anrufer heimlich mitgehört hat?
NEIN, ein heimliches Mithören führt nicht automatisch zu einem vollständigen Beweisverwertungsverbot für den gesamten Inhalt des Telefonats. Das Gericht muss stattdessen differenzieren, wessen Äußerungen durch den Zeugen im Detail belegt werden sollen.
Die rechtliche Begründung liegt im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, welches das Recht am eigenen gesprochenen Wort garantiert. Ein Beweisverbot greift daher regelmäßig nur für die Aussagen der Person, die ohne ihr Wissen von Dritten abgehört wurde. Da Sie selbst jedoch Kenntnis von der Anwesenheit Ihres Zeugen hatten, darf dieser Ihre eigenen Wortbeiträge im Prozess wirksam bestätigen. Falls diese bezeugten Aussagen bereits ausreichen, um den Sachverhalt zu Ihren Gunsten zu klären, bleibt das Beweismittel trotz der Heimlichkeit für das Verfahren prozessual erhalten.
Eine Grenze besteht jedoch darin, dass der Zeuge im Regelfall nicht beweisen darf, was der unwissende Gesprächspartner konkret zugesagt hat. Hängt Ihr Prozesserfolg zwingend von diesen fremden Äußerungen ab, droht ohne vorherige Einwilligung des Anrufers tatsächlich ein rechtliches Verwertungsverbot.
Muss ich den Zeugen zu Beginn des Telefonats namentlich beim Gegenüber ankündigen?
NEIN. Sie müssen den Zeugen nicht zwingend namentlich beim Gegenüber ankündigen, sofern Sie unmissverständlich auf die Anwesenheit hinweisen und die ausdrückliche Einwilligung Ihres Gesprächspartners zum Mithören einholen. Entscheidend für die rechtssichere Verwertung der Zeugenaussage ist allein die bewusste Kenntnisnahme der Abhörsituation durch Ihr Gegenüber, um die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes rechtlich wirksam aufzuheben.
Die rechtliche Notwendigkeit der Ankündigung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners, welches den Schutz des vertraulich gesprochenen Wortes vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte garantiert. Wenn eine Person ohne ihr Wissen abgehört wird, entsteht ein Beweisverwertungsverbot, wodurch der anwesende Zeuge im späteren Gerichtsprozess die Aussagen des unwissenden Gesprächspartners nicht wirksam bestätigen darf. Es genügt jedoch für die Wahrung dieser Rechte völlig aus, wenn Sie die Begleitsituation transparent machen und beispielsweise erklären, dass ein Kollege das Telefonat über Lautsprecher mitverfolgt. Die Identität des Zeugen muss erst dann formal offenbart werden, wenn dieser tatsächlich in einem gerichtlichen Verfahren benannt wird oder das Gegenüber die Zustimmung von der Identität abhängig macht. Durch das Einholen des Einverständnisses wird die Vertraulichkeit des Gesprächs proaktiv aufgehoben, was die prozessuale Verwertbarkeit der gesamten Unterhaltung inklusive der Antworten Ihres Gegenübers rechtssicher für die Zukunft begründet.
Sollten Sie die Ankündigung versäumen, bleibt der Zeuge dennoch für Ihre eigenen am Telefon getätigten Aussagen verwertbar, da Ihr eigenes Persönlichkeitsrecht durch einen von Ihnen selbst herbeigeführten Mithörer prozessual nicht verletzt wird.
Was kann ich tun, wenn der Richter meine Zeugenaussage im Urteil falsch wiedergibt?
Sie müssen unverzüglich einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 164 ZPO stellen, um die fehlerhafte Wiedergabe Ihrer Aussage im gerichtlichen Verfahren offiziell korrigieren zu lassen. Dieses Vorgehen ist rechtlich zwingend erforderlich, da das schriftliche Sitzungsprotokoll eine besondere Beweiskraft entfaltet und im Zweifel stets Vorrang vor den abweichenden Feststellungen im schriftlichen Urteil hat.
Die rechtliche Basis bildet die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO, wonach die Einhaltung der förmlichen Bedingungen der Verhandlung ausschließlich durch dieses Dokument bewiesen werden kann. Widerspricht der Inhalt des Urteils dem Protokoll, liegt eine sogenannte Aktenwidrigkeit vor, die einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt und die Rechtsgrundlage der Entscheidung erschüttert. Sie sollten daher das Protokoll nach Erhalt sofort prüfen und falsche Dokumentationen rügen, anstatt erst eine spätere Berufung gegen das fertige Urteil abzuwarten. Eine erfolgreiche Berichtigung verhindert, dass das Berufungsgericht gemäß § 314 ZPO an die unzutreffenden Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden bleibt.
Beachten Sie unbedingt die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Protokollberichtigung, die in der Regel mit der Zustellung des Urteils beginnt, sofern die Unrichtigkeit nicht bereits vorher bekannt war. Verstreicht diese Frist ungenutzt, wird die falsche Darstellung im Urteil als unumstößliche Tatsache für alle weiteren gerichtlichen Instanzen gewertet.
Reicht die Bestätigung meiner eigenen Worte aus, um einen Vertragsschluss zu beweisen?
NEIN. Die bloße Bestätigung Ihrer eigenen Äußerungen durch einen Zeugen reicht für den Beweis eines vollständigen Vertragsschlusses regelmäßig nicht aus. Ein rechtsgültiger Vertrag erfordert zwingend zwei übereinstimmende Willenserklärungen, weshalb auch die konkrete Zustimmung Ihres Vertragspartners am Telefon zweifelsfrei nachgewiesen werden muss.
Das rechtliche Problem liegt im Beweisverwertungsverbot bei heimlichem Mithören gemäß dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ein Zeuge, der ein Telefonat ohne die Einwilligung des Gegenübers verfolgt, darf dessen vertragsrelevante Aussagen vor Gericht grundsätzlich nicht wirksam bezeugen. Zwar bleibt die Bestätigung Ihrer eigenen Worte durch den Dritten prozessual zulässig, doch fehlt damit weiterhin der Beweis für die notwendige Annahmeerklärung der Gegenseite. Ohne diesen expliziten Nachweis der fremden Willenserklärung lässt sich die für einen Konsens erforderliche Einigung rechtlich kaum belastbar untermauern. Die einseitige Beweisbarkeit Ihrer eigenen Gesprächsanteile führt daher in der Praxis meist zu einer unüberwindbaren Beweisnot bezüglich des gesamten Vertragsschlusses.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn zusätzliche Indizien wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben existieren, dem der Geschäftspartner nicht unverzüglich nach Erhalt widersprochen hat. In solchen Konstellationen kann der Vertrag trotz der fehlenden Zeugenaussage über das geführte Telefonat rechtlich als wirksam geschlossen gelten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 4 U 117/25 – Urteil vom 19.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




