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Beweiswürdigung bei widersprüchlichen medizinischen Sachverständigengutachten

BGH, Az.: VI ZR 243/92, Urteil vom 11.05.1993

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1983 in T. in Zukunft entstehen. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des durch ihre Versicherungsnehmerin schuldhaft verursachten Schadensereignisses ist zwischen den Parteien außer Streit.

Die Klägerin, die bei dem Unfall u.a. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, hat vorgetragen, sie leide weiterhin unter einem unfallbedingten chronischen Bandscheibenschaden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, der jetzt und in Zukunft zu erheblichen Beschwerden führe.

Sachverständiger Medizinrecht
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Die Beklagte hat weiterwirkende Dauerschäden der Klägerin in Abrede gestellt. Die Unfallfolgen, insbesondere das Schleudertrauma der Halswirbelsäule, seien ausgeheilt; die jetzigen Beschwerden der Klägerin seien auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es spreche keine – gemäß § 287 ZPO ausreichende – erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die heutigen Beschwerden der Klägerin im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich auf den Verkehrsunfall vom 24. Mai 1983 zurückzuführen seien; dies gehe zu Lasten der für ihren Schaden beweispflichtigen Klägerin. Die von ihr vorgelegten Privatgutachten des Dr. M. (zu den neurologischen Fragen) und des Prof. Dr. Be. (zur orthopädischen Problematik) seien nicht überzeugend.

An der Richtigkeit des Privatgutachtens des Dr. M. bestünden bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil die Diagnosefeststellungen dieses Arztes in zwei anderen vor dem Berufungsgericht geführten Verfahren jeweils zu Gunsten der dortigen Geschädigten in auffälligem Widerspruch zu den gutachterlichen Äußerungen der Gerichtssachverständigen gestanden hätten. Auch im vorliegenden Rechtsstreit sei die Diagnose des Dr. M. nicht mit den Ergebnissen der Begutachtung der Klägerin durch andere Neurologen, nämlich den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bü. und den von der Beklagten beauftragten Prof. Dr. P., zu vereinbaren.

Auch dem orthopädischen Privatgutachten des Prof. Dr. Be. könne nicht gefolgt werden. Dies ergebe sich aus einer kritischen Würdigung seiner gutachterlichen Darlegungen und insbesondere einem Vergleich mit den sachverständigen Feststellungen in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des dem Berufungsgericht als überaus kompetent bekannten Orthopäden Prof. Dr. Z.. Der Einholung weiterer gerichtlicher Sachverständigengutachten bedürfe es unter den hier gegebenen Umständen nicht.

II.

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen möglichen Zukunftsschaden der Klägerin für nicht hinreichend nachgewiesen erachtet hat, sind von Verfahrensfehlern beeinflußt.

1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, entsprechend dem Antrag der Klägerin ein otoneurologisches Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung einzuholen, daß es sich bei den aufgetretenen Beschwerden um typische Unfallverletzungsfolgen nach einem Halswirbelschleudertrauma handele. Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht von dieser Beweiserhebung ohne Darlegung eigener Sachkunde bereits mit der Begründung absehen konnte, daß ein derartiges Gutachten nicht geeignet sei, sichere Feststellungen zur Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für die erstmals im März 1987 aufgetretenen otologischen Störungen der Klägerin zu ermöglichen. Das Berufungsgericht war jedenfalls deshalb nicht gehalten, im vorliegenden Fall noch ein otoneurologisches Gutachten in Auftrag zu geben, weil der für neurologische Fragen kompetente Gerichtssachverständige Prof. Dr. Bü. ausdrücklich keine Indikation zur Einholung eines solchen Gutachtens gesehen hat.

2. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen der neurologischen Beurteilung der heutigen Beschwerden der Klägerin, bei der es sich auf das im ersten Rechtszug eingeholte Gerichtsgutachten des Prof. Dr. Bü. und das vom Beklagten in Auftrag gegebene Privatgutachten des Prof. Dr. P. gestützt hat, nicht in verfahrensfehlerfreier Weise mit der von der Klägerin vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme des sie behandelnden Neurologen Dr. M. auseinandergesetzt hat.

a) Der Tatrichter hat Einwendungen einer Partei gegen ärztliche Gutachten auch eines gerichtlichen Sachverständigen ernst zu nehmen und sich sorgfältig damit auseinanderzusetzen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Juni 1987 – VI ZR 174/86 – VersR 1987, 1238). Dies gilt erst recht, wenn die Partei ein medizinisches Privatgutachten vorlegt, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen steht (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1981 – VI ZR 220/79 – VersR 1981, 752 und vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – VersR 1992, 722). In diesem wie im Fall widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger darf das Gericht, ohne seinen Ermessensspielraum zu überschreiten, den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß es ohne einleuchtende und logisch nachzuvollziehende Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 23. September 1986 – VI ZR 261/85 – VersR 1987, 179, 180; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 222/91 – VersR 1992, 1015, 1016).

b) Hinsichtlich der neurologischen Beurteilung standen wesentliche Erkenntnisse und Schlußfolgerungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Bü. und des Privatgutachters der Beklagten Prof. Dr. P. in Widerspruch zu dem Inhalt der privatgutachterlichen Stellungnahme des Dr. M., der die Klägerin langjährig als Neurologe betreut hat. Die Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit diesen Widersprüchen befaßt hat, sind rechtlich nicht beanstandungsfrei. Im Berufungsurteil wird der Wert und die Richtigkeit der Erkenntnisse des Dr. M. vor allem deshalb in Zweifel gezogen, weil dieser dem Berufungsgericht aus zwei anderen gerichtlichen Verfahren, an denen die Klägerin nicht beteiligt war, als ein Arzt bekannt sei, der in auffälligem Widerspruch zu den jeweiligen Gerichtsgutachtern zu Gunsten der Geschädigten erheblich schwerere Verletzungen diagnostiziert habe.

Es erscheint bereits grundsätzlich große Vorsicht am Platze, aus solchen Diskrepanzen zwischen gutachterlichen Feststellungen, die in anderen Verfahren in durchaus unterschiedlichen Zusammenhängen getroffen wurden, disqualifizierende Rückschlüsse auf den Wert einer im Prozeß vorgelegten Stellungnahme des betreffenden Gutachters zu ziehen. Jedenfalls aber hat ein Gericht, wenn es Erkenntnisse über die Sachkunde und das Verhalten eines Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung, die es aus Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien gewonnen hat, bei der Würdigung sachverständiger Äußerungen dieses Gutachters verwerten und hieraus Bedenken herleiten will, zuvor diese seine Erkenntnisse prozeßordnungsgemäß in den Rechtsstreit einzuführen und den Prozeßbeteiligten hinreichend Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat erst im Urteil selbst konkret auf die beiden anderen Verfahren und die dortige Rolle des Dr. M. hingewiesen; dies war nicht zulässig.

Auch wenn das Berufungsgericht des weiteren den Versuch unternimmt, anhand einiger Einzelpunkte in der Sache darzulegen, weshalb es den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Bü. und des Privatgutachters der Beklagten Prof. Dr. P. den Vorzug vor der Stellungnahme des Dr. M. geben möchte, vermag dies dem aufgezeigten Verfahrensfehler nicht seine Relevanz zu nehmen. Hinsichtlich der bei der Klägerin abgeleiteten somatosensiblen evozierten Potentiale vermag das Berufungsgericht nur auf einen Widerspruch zwischen den insoweit von Prof. Dr. Bü. einerseits und von Dr. M. andererseits erhobenen Befunden hinzuweisen, jedoch nicht näher darzulegen, weshalb es die Untersuchungsergebnisse des Dr. M. angesichts dieses Widerspruchs für widerlegt hält.

3. Die Revision beanstandet es weiter zu Recht als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zu den orthopädischen Fragen kein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen eingeholt hat.

a) Die Klägerin führt ihre fortdauernden Beschwerden auf ein bei dem Unfall erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule zurück. Es liegt in erster Linie auf dem orthopädischen Fachgebiet, die Folgen einer derartigen Verletzung zu beurteilen. Für die insoweit bedeutsame orthopädische Bewertung hat sich das Berufungsgericht im wesentlichen auf das von der Beklagten erhobene und von dieser vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. Z. gestützt, obwohl die Klägerin hiermit nicht einverstanden war und ausdrücklich mehrfach die Einholung eines fachorthopädischen Gerichtsgutachtens beantragt hatte.

b) Der Tatrichter darf ein Privatgutachten zwar durchaus verwerten, hierbei aber nicht außer acht lassen, daß es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO, sondern um (qualifizierten) substantiierten Parteivortrag handelt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79 – VersR 1981, 276, 577 und vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – aaO m.w.N.); eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts, insbesondere die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wird durch ein Privatgutachten allenfalls dann entbehrlich gemacht, wenn der Tatrichter allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags ohne Rechtsfehler zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage gelangen kann (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1987 – IVa ZR 196/85 – VersR 1987, 1007, 1008; vom 12. April 1989 – IVa ZR 83/88 – VersR 1989, 587 und vom 9. November 1990 – V ZR 108/89 – BGHR ZPO § 402 Privatgutachten 1). Als Sachverständigengutachten im Sinne eines Beweismittels kann ein Privatgutachten nur mit Zustimmung beider Parteien herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1986 – III ZR 233/84 – NJW 1986, 3077, 3079).

c) Im vorliegenden Fall standen sich hinsichtlich der orthopädischen Fragen zwei widersprechende Privatgutachten gegenüber, zum einen das von der Beklagten erhobene Privatgutachten des Prof. Dr. Z., zum andern das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. Be.. Beide sachverständigen Stellungnahmen stammten von Direktoren einer Universitätsklinik, die jeweils auf dem maßgeblichen Fachgebiet tätig und qualifiziert waren. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne Einholung des beantragten fachorthopädischen Gerichtsgutachtens grundsätzlich nicht dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen folgen.

Zwar hat das Berufungsgericht in verschiedenen Punkten zu begründen versucht, weshalb es das Privatgutachten des Prof. Dr. Z. für überzeugender hält als dasjenige des Prof. Dr. Be.. Es hat jedoch keinerlei eigene Sachkunde dargelegt, die es ohne Beratung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu einer solchen Beurteilung hätte befähigen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt es nicht bereits ohne weiteres eine Widersprüchlichkeit erkennen, wenn im Privatgutachten Prof. Dr. Be. die Wirbelsäulenveränderung der Klägerin einerseits als degenerativ, andererseits als Unfallfolge bezeichnet wird; da Prof. Dr. Be. ausdrücklich von „posttraumatisch degenerativen Veränderungen“ spricht, könnte dies widerspruchsfrei auch dahin zu verstehen sein, daß degenerative Entwicklungen durch die Unfallverletzung begünstigt und beschleunigt wurden. Dies konnte das Berufungsgericht ohne Erhebung eines gerichtlichen orthopädischen Gutachtens nicht selbst abschließend beurteilen.

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Dem Berufungsurteil ist darüber hinaus zu entnehmen, daß dem Privatgutachten des Prof. Dr. Z. maßgeblich auch deshalb der Vorzug gegenüber demjenigen des Prof. Dr. Be. gegeben wurde, weil letzterer sich die – vom Berufungsgericht für unrichtig erachtete – neurologische Stellungnahme des Dr. M. „unkritisch zu eigen gemacht“ habe. Diese Wertung kann schon deshalb nicht gebilligt werden, weil die Würdigung des Privatgutachtens des Dr. M. durch das Berufungsgericht – wie dargelegt – von Verfahrensfehlern beeinflußt war.

d) Das Berufungsgericht hat daher den Antrag der Klägerin auf Einholung eines fachorthopädischen gerichtlichen Gutachtens zu Unrecht übergangen. Das neurologische Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. Bü. reichte zur Abklärung der orthopädischen Fragen nicht aus. Denn dieser hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt, er könne sich zu der Diskrepanz zwischen den Privatgutachten Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. Be. nicht äußern, da insoweit fachspezifische Fragen auf dem orthopädischen Gebiet angesprochen seien.

4. Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Beurteilung gelangt wäre, hätte es die anstehenden fachorthopädischen Fragen durch einen gerichtlichen Sachverständigen klären lassen und sich bei der Bewertung der neurologischen Problematik in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise mit der Stellungnahme des Dr. M. auseinandergesetzt.

III.

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im neuen Berufungsrechtszug wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, zu ihren weiteren gegen das bisherige Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Rügen näher vorzutragen.

Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß es vorliegend allein um eine Feststellungsklage hinsichtlich möglicher (im Feststellungsantrag nicht näher eingegrenzter) künftiger materieller und immaterieller Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis geht. In diesem Rahmen kommt der Klägerin für den Schadensnachweis nicht nur die Erleichterung des § 287 ZPO zugute. Vielmehr ist für die Begründetheit der Feststellungsklage und den Erlaß eines Feststellungsurteils lediglich Voraussetzung, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis noch Ansprüche entstehen können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 31. Januar 1984 – VI ZR 150/82 – NJW 1984, 2295, 2296 und vom 12. November 1991 – VI ZR 7/91 – NJW 1992, 560, 563). Geht es nur um die Schadensfrage, sind an die Zuerkennung des Feststellungsanspruchs maßvolle Anforderungen zu stellen; bei schwereren Unfallverletzungen – solche hat die Klägerin infolge des Schadensereignisses erlitten – kann es genügen, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1989 – VI ZR 234/88 – VersR 1989, 1055 f. m.w.N.).

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