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Beweiswürdigung Verkehrsunfall – Parteiaussage/Zeugenaussage

Landgericht Hildesheim

Az: 7 S 107/09

Urteil vom 04.09.2009


In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2009 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.04.2009 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Burgdorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 32,25 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2007 sowie 229,55 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert der Berufung: 1.871,41 €.

Gründe:

I.
Gemäß § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach er beweisfällig für seine Behauptung geblieben sei, dass der Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht gesetzt habe, sei rechtsfehlerhaft. Der Aussage des Beklagten zu 1. sei als Partei nicht derselbe Beweiswert zuzubilligen wie der Aussage des Zeugen xxxxx, dem als Zeugen mehr Glauben geschenkt werden müsse. Auch habe das Amtsgericht seinem Urteil die Feststellungen des Sachverständigen xxxxx zugrunde gelegt, die jedoch teilweise auf Vermutungen basieren würden. Es könne zudem nicht von einer Gleichwertigkeit der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten ausgegangen werden. Das Amtsgericht habe übersehen, dass der Beklagte zu 1. seine zweite Rückschaupflicht und insbesondere seine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Einbiegen in ein Grundstück verletzt habe. Demgegenüber falle die vom Amtsgericht angenommene leichte Geschwindigkeitsübertretung seines Fahrzeugs kaum ins Gewicht. Eine Haftung der Beklagten zu 100 % sei deshalb gerechtfertigt. Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, dass die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 95,00 € und 59,50 € für den Kostenvoranschlag erstattungsfähig seien.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 09.04.2009 verkündeten und am 17.04.2009 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Burgdorf (Az. 3 C 2/08 (III)), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den bereits anerkannten Betrag in Höhe von 1.713,41 € und über den durch das angefochtene Urteil darüber hinaus ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2,50 € weitere 1.871,41 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2007 sowie über die durch das angefochtene Urteil ausgeurteilten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € hinaus weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 173,27 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

II.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 29,75 EUR über den bereits anerkannten Betrag in Höhe von 1.713,41 EUR und den durch das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf zuerkannten Betrag in Höhe von 2,50 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG beanspruchen.

Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge am Unfall führt dazu, wie vom Amtsgericht vertretbar angenommen, die Haftungsanteile des Klägers und der Beklagten mit jeweils 50% zu bewerten.

1.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Amtsgericht Burgdorf zur Überzeugung fest, dass der Beklagte zu 1) nach links in den Privatweg abgebogen sei, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Klägers für ihn deutlich erkennbar im Überholvorgang befunden habe. Er habe damit nicht dafür Sorge getragen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe den Nachweis nicht führen können, dass sich der Beklagte zu 1) vor der Kollision nicht nach links eingeordnet habe. Es sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich der Beklagte zu 1) vor der Kollision auf seiner Fahrspur links eingeordnet habe. Der Kläger habe des Weiteren nicht den Nachweis führen können, dass der Beklagte zu 1) nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Insoweit ständen sich widersprechende Aussagen gegenüber. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich das Fahrzeug des Klägers auf der Gegenfahrbahn befunden habe und damit für den Beklagten zu 1) vor der Durchführung des Abbiegevorganges im Rückspiegel deutlich erkennbar gewesen sei. Der Sachverständige habe hinsichtlich der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges allenfalls eine maximale Geschwindigkeit von 54 km/h ermitteln können. Der Beklagte zu 1) habe damit nicht den Beweis führen können, dass das klägerische Fahrzeug mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit bewegt worden sei. Es sei jedoch zumindest von einer leicht überhöhten Geschwindigkeit auszugehen.

Diese Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 286 Satz 1 ZPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr zu erachten ist. Nach der Reform der Zivilprozessordnung ist die Berufungsinstanz nicht mehr Wiederholung der erstinstanzlichen Tatsacheninstanz, sondern dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung. Deshalb bestimmt § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte im vorbenannten Sinn können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, wenn etwa die Beweiswürdigung nicht den von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht die von einer Partei unter Beweis gestellten Behauptungen nicht berücksichtigt oder die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist darüber hinaus geboten, wenn sich das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen mag, weil es die durchgeführte Beweisaufnahme anders wertet (vgl. BGHZ 158, 269 ff; 162, 313 ff.). Gemessen an diesem Maßstab sind die Tatsachenfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Aussage des Beklagten zu 1) als Partei im Parallelverfahren 3 C 275/07 vor dem Amtsgericht Burgdorf nicht bereits deshalb ein geringerer Beweiswert zuzubilligen, da es sich um eine Parteivernehmung und keine Zeugenaussage gehandelt hat. Der Aussage des Zeugen xxxxx muss nicht allein aufgrund seiner Zeugenstellung eher Glauben geschenkt werden als der Aussage des Beklagten zu 1) im Rahmen der Parteivernehmung. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in der ZPO. Das Gericht ist nicht gezwungen, dem Zeugen der einen Partei zu glauben, sondern hat sich seine Überzeugung aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung zu bilden, zu dem auch der Prozessvortrag der anderen Seite gehört (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 448 Rn. 3). Nach den vorgenannten Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Burgdorf den – nach Auffassung des Klägers widerspruchsfreien und glaubhaften – Bekundungen des Zeugen xxxxx nicht gefolgt ist.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen des Sachverständigen xxxxx in seinem Gutachten vom 27.04.2008 in der Berufungsbegründung vom 17.06.2009, Seite 5 (Bl. 124 d.A.) sind ohne jede Substanz.

2.

Die Kammer teilt unter Berücksichtigung aller Umstände auch die vom Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorgenommene Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge von 50% zu 50%.

Da sich der streitgegenständliche Unfall beim Betrieb beider unfallbeteiligten Fahrzeuge ereignete, hängt die Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist jede Partei für ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite beweispflichtig, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Hierbei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zugestanden, unstreitig oder mit dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen und die darüber hinaus nachweislich schadensursächlich geworden sind (BGH, NJW 2000, 3069).

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls hat das Amtsgericht den Rechtsstreit vertretbar entschieden. Es hat dazu ausgeführt, dass beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt den Linksabbieger gemäß § 9 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge xxxxx das klägerische Fahrzeug mit einer leicht überhöhten Geschwindigkeit geführt und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sich erkennbar nahe der Mittellinie befunden habe. Die Verursachungsanteile der Parteien seien bei der vorzunehmenden Abwägung als gleichwertig anzusehen, so dass die Haftungsanteile der Parteien jeweils mit 1/2 zu bewerten seien.

Diese Bewertung hält die Kammer für vertretbar, wobei hervorzuheben ist, dass sich das Fahrzeug des Beklagten nach den festgestellten Tatsachen erkennbar nahe der Mittellinie befunden hat und aus dem Stillstand beschleunigt mit einer Geschwindigkeit von 13-15 km/h in den Linksabbiegevorgang einfuhr (Gutachten xxxxx vom 17.04.2008, Beiakte Bl. 99), woraus der Zeuge xxxxx, der sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeitsüberhöhung von 8 % innerorts näherte, hätte schließen können und müssen, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigte abzubiegen.

Für den Zeugen xxxxx bestand aufgrund der Position des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. eine unklare Verkehrslage, weshalb sein Überholen in der streitgegenständlichen Unfallsituation gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig war. Der Begriff der unklaren Verkehrslage richtet sich nach den objektiven Umständen, nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf. Eine unklare Verkehrslage liegt unter anderem vor, wenn Umstände dafür sprechen, der Vorausfahrende werde unter Ausbiegen an einem Hindernis vorbeifahren, oder bei unklarer Einordnung des Vorausfahrenden ohne deutliches Richtungszeichen (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 5 Rn. 34). So kommt eine unklare Verkehrslage auch dann in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeuge so langsam fährt, dass mit fährt, dass mit seinem Abbiegen nach links in eine dort befindliche Straße zu rechnen ist (KG, VersR 1982, 374). Dagegen fehlt es an einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dann, wenn der Abbieger ohne Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger nicht einmal langsam fährt, sondern nur eine zögerliche Fahrweise vorliegt, oder aber wenn der Abbieger zuvor seine Geschwindigkeit verlangsamt, aber sich kaum zur Mitte hin eingeordnet hat (vgl. KG, NJW-RR 1987, 1251, 1252; König in Hentschel, a. a. O., § 5 Rn. 35). Der Zeuge xxxxx, der das Fahrzeug des Klägers geführt hat, musste aufgrund der Einordnung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. nahe der Mittellinie mit einem jederzeit beginnenden Abbiegevorgang rechnen. Er hätte dementsprechend sein Fahrverhalten darauf einrichten müssen. Der Zeuge xxxxx durfte deshalb nicht mit leicht überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug zu- und links an dem zur Mittellinie eingeordneten Fahrzeug des Beklagten zu 1. vorbeifahren, um dieses so zu überholen.

3.

Bei einer Regulierung des Schadens mit einer Quote von 50% zu 50% stehen dem Kläger jedoch noch weitere 29,75 € zu, da ihm die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 59,50 € (Quittung vom 26.02.2007, Blatt 13 d.A.) anteilig zu ersetzen sind.

Gemäß § 632 Abs. 3 BGB sind Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten, was jedoch in der Praxis bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen durch Kfz-Werkstätten der Ausnahmefall ist, da ein unfangreicher und zuverlässiger Kostenvoranschlag für die Werkstatt regelmäßig mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist (Notthoff, DAR 1994, 417; Hanel, DAR 1995, 217[218]). In der Rechtsprechung ist es für den Regelfall in der Praxis – Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlages – umstritten, ob die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erstattungsfähig sind. Zum Teil wird eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass sie für den Fall der anschließenden Reparatur voll auf die Werklohnforderung des Unternehmers angerechnet und somit nachträglich entfallen würden. Eine fiktive Abrechnung dürfe aber nicht zu Mehrkosten für den Schädiger führen, was aber der Fall sei, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lasse (LG Aachen, ZfS 1983, 292; AG Euskirchen, ZfS 1983, 293; AG Augsburg ZfS 1990, 227; 371; AG Prüm ZfS 1993, 337). Hingegen ist im Schrifttum anerkannt, dass die Kosten eines Kostenanschlags, der anstelle eines teueren Gutachtens eingeholt worden ist, dem Geschädigten zu ersetzen sind (Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Auflage, § 249 Rn. 40; offen Jahnke in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 249 Rn. 43 unter Verweis auf die gespaltene Rechtsprechung). Auch in der jüngeren Rechtsprechung werden die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen. Insofern komme der Geschädigte auch seiner Schadensminderungspflicht nach (AG Weilheim, Urteil vom 07.03.2008, 9 C 001/07, zitiert nach Juris, Rn. 22; AG Neuss, Urteil vom 09.01.2007, 79 C 1886/08, zitiert nach Juris, Rn. 8; AG Köln, Urteil vom 30.03.2006, 266 C 38/05, zitiert nach Juris, Rn. 10, 18; AG Neuss, Urteil vom 05.01.2006, 70 C 4249/05, BeckRS 2006 12877; AG Essen, Urteil vom 17.08.2005, 29 C 170/05, BeckRS 2008 07295; Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 07.12.2001, 133 C 11521/01, BeckRS 2008 08989). Diese Auffassung ist vorzugswürdig, weshalb sich die Kammer ihr anschließt.

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist es grundsätzlich erlaubt, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Bereits aus diesem Grund sind die für einen Kostenvoranschlag aufgewendeten Kosten erstattungsfähig. Würde man in Bezug auf den Geschädigten die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme. Das würde auch dem Telos des § 249 BGB zuwiderlaufen, wonach bei dem Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis kein wirtschaftlicher Nachteil verbleiben soll. Zudem führt vorliegend die fiktive Abrechnung nicht zu Mehrkosten für die Beklagten, da der Kläger seinen Pkw nicht in der den Kostenvoranschlag erstellenden Werkstatt hat reparieren lassen, mithin eine Anrechnung auf die Reparaturkosten nicht erfolgt ist. Des Weiteren wäre hier der Kläger berechtigt gewesen, aufgrund der Überschreitung der Bagatellgrenze in Höhe von 700,00 € zur Feststellung der Schäden ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die (anteiligen) Kosten des Sachverständigen wären in jedem Fall von dem Beklagten zu erstatten gewesen (vgl. BGH, NJW 2005, 356). Der Kläger hat sich jedoch für ein kostengünstigeres Minus gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Der von ihm eingeholte Kostenvoranschlag der Firma xxxxx vom 19.02.2007 über Reparaturkosten in Höhe von 3.502,82 EUR – nach Abzug der dort angeführten 96,00 EUR netto für einen Kostenvoranschlag – bildete auch die Grundlage der Schadensberechnung in diesem Rechtsstreit. Es erfolgte auf den auf dieser Grundlage durch den Kläger bezifferten Schaden ein Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend der von ihnen zugestandenen Haftungsquote. Deshalb kann dem Kläger nicht von den Beklagten entgegengehalten werden, sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht für die preisgünstige Alternative des Kostenvoranschlages, der zudem Grundlage der Schadensregulierung war, und gegen die kostenintensivere Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden zu haben. Die vom Kläger entrichteten 59,50 EUR für den Kostenvoranschlag (Quittung vom 26.02.2007, Bl. 13 d.A.) sind deshalb zu 50% erstattungsfähig, mithin in Höhe von 29,75 €. Gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ist dieser Betrag ab dem 23.04.2007 zu verzinsen.

Hingegen sind nicht erstattungsfähig die im Kostenvoranschlag vom 19.02.2007 aufgeführten weiteren 96,00 EUR für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, da der Kläger zum einen diese Kosten nicht beglichen hat und zum anderen nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagten die Kosten für einen zweiten Kostenvoranschlag zu ersetzen haben sollen.

Durch die teilweise Abänderung des Urteils in Höhe von 29,75 € ergibt sich kein anderer Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, so dass es bei den zu erstattenden 229,55 € verbleibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

 

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