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Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts – Beschwer

BGH – Az.: V ZR 78/21 – Beschluss vom 20.01.2022

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. März 2021 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Eine Zufahrt zum klägerischen Grundstück besteht nur über das Grundstück der Beklagten. Die Kläger haben – soweit noch von Interesse – zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Begehen und Befahren ihrer Hoffläche zu dulden und eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Das Landgericht hat die Beklagten – gestützt auf die Annahme eines Notwegrechts – verurteilt, den Klägern unter näher bestimmten Umständen die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen über ihr Grundstück zu gewähren, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente, sowie den Klägern ein jederzeitiges und ungehindertes Gehrecht über das Grundstück der Beklagten zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt zu dulden, dass die Kläger die im Nordosten des Grundstücks der Beklagten befindliche Hoffläche zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken begehen und befahren. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie nach Zulassung der Revision den Antrag auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in der Form eines Geh- und Fahrrechts weiterverfolgen möchten. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZR 48/20, WuM 2021, 134 Rn. 4 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die Beschwer der Kläger bemisst sich nach dem Streitwert des abgewiesenen Klageantrags auf Bewilligung der begehrten Grunddienstbarkeit. Dieser richtet sich gemäß §§ 3, 7 ZPO nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück hätte und entspricht dem Wert der angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 – V ZR 153/14, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 7 Rn. 4). Grundsätzlich ist dabei der Wert des Grundstücks mit der Dienstbarkeit demjenigen ohne Dienstbarkeit gegenüberzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 – V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 7).

b) Ihr Interesse an der Bewilligung der Grunddienstbarkeit bemessen die Kläger unter Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zwar mit nicht unter 50.000 EUR. Hiermit können sie aber schon deshalb nicht gehört werden, weil sie den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 16.000 EUR angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen haben.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senat, Beschluss vom 18. März 2021 – V ZR 156/20, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 jeweils mwN). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach der Wertsteigerung, die ein herrschendes Grundstück durch eine Dienstbarkeit erfährt, muss sich deshalb die klagende Partei im Grundsatz an der von ihr als Streitwert angegebenen Wertsteigerung festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 – V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 für den insoweit vergleichbaren Fall, dass sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung bemessen).

bb) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer der Kläger entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 16.000 EUR festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung haben die Kläger zu keiner Zeit verlangt. Dass die Streitwertangabe von einer Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage beeinflusst war (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 – V ZR 238/17, MDR 2018, 1077 Rn. 7), lässt sich nicht feststellen.

c) Aber auch unabhängig davon wäre auf der Grundlage des vorgelegten Verkehrswertgutachtens eine 20.000 EUR übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

aa) Die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten für eine Erschließung über die südlich an das Grundstück der Kläger angrenzende Bundesstraße 176 in Höhe von 60.000 EUR sind nicht maßgeblich, da sich die Beschwer aus der Abweisung einer Klage auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts nicht nach den Herstellungskosten einer anderweitigen Zuwegung bemisst (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall eines Notwegrechts Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 – V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 5). Wie eingangs dargelegt, kommt es auf die Differenz aus einem Vergleich des Werts des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit gegenüber demjenigen ohne diese Dienstbarkeit an. Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass nach dem eigenen, in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Kläger eine derartige Anbindung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen ohnehin unmöglich ist.

bb) Der vom Sachverständigen alternativ mit 70.500 EUR ermittelte Wertabschlag vom marktangepassten vorläufigen Sachwert wegen fehlender Erschließung zur Bundesstraße 176 kann ebenfalls nicht allein Grundlage für die Bemessung des Wertes der Beschwer sein. Vielmehr bedürfte es darüber hinaus einer Glaubhaftmachung des Wertes des Grundstücks der Kläger mit der beanspruchten Dienstbarkeit, da nur so die mit der Dienstbarkeit einhergehende Wertsteigerung des Grundstücks ermittelt werden kann. Hieran mangelt es jedoch.

 

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