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Bewilligung von Wohngeld – Leistungen für Privatschule als Einkommen

VG Sigmaringen – Az.: 7 K 4375/18 – Urteil vom 05.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

Die Klägerin beantragte mit Formular vom 27.11.2017 die Bewilligung von Wohngeld für ihre Wohnung in der B.-Straße in S., für welche sie eine Miete in Höhe von 710,00 € bezahlte. Die Klägerin gab an, seit dem 14.07.2017 bei der Firma D. als Chirurgiemechanikerin angestellt zu sein und dort ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von 1067,38 € zu bekommen. Ihr werde ein pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 180,00 € gewährt. Sie entrichte Lohn- bzw. Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung und zur Renten- bzw. Lebensversicherung. Die Klägerin gab weiter an, im Juli 2017 eine Abfindung in Höhe von 1.600,00 € von einer Firma W. erhalten zu haben. Ihre Söhne M., geboren am …, und A., geboren am …, wohnen in der Wohnung der Klägerin. Der Vater der gemeinsamen Kinder lebt getrennt von der Klägerin und den Kindern. Für die beiden Kinder zahle er Unterhalt in Höhe von insgesamt 464,00 € pro Monat an die Klägerin. Ferner beziehe sie für beide Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 384,00 € pro Monat.

Im Januar 2018 erlangte das Landratsamt Kenntnis davon, dass die Kinder der Klägerin die Freie Waldorfschule Ü. besuchen und der getrennt von der Klägerin lebende Vater der gemeinsamen Kinder das monatliche Schulgeld und die Gebühren für die Musikschule bezahlt. Laut eingeholter Auskunft der Waldorfschule betrage das Schulgeld bei zwei angemeldeten Kindern pro Kind 184,00 €. Für den Sohn M. entrichtete der Vater weitere 50,00 €, für A. weitere 74,00 € an Musikschulgebühren.

Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.02.2018 ab. Ausgehend von einer vorgelegten Gehaltsmitteilung der Klägerin vom Dezember 2017 legte das Landratsamt der Einkommensberechnung einen Bruttobetrag in Höhe von 1.106,82 € zu Grunde. Es rechnete zudem im Dezember 2017 zur Hälfte gewährtes Urlaubsgeld in Höhe von 266,40 € dem Einkommen hinzu, sodass der Berechnung im Ergebnis ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.173,42 € zugrunde lag. Die Abfindung berechnete die Behörde mit 676,68 €. Das Landratsamt ging bei seiner Einkommensberechnung von einem zu erwartenden Jahreseinkommen der Klägerin in Höhe von 14.081,04 € aus, abzüglich 1.000,00 € pauschaler Werbungskosten. Die Berücksichtigung der Leistungen an die Kinder begründete das Landratsamt damit, dass es sich bei den Leistungen des Vaters für die Privat- und Musikschule um Einkünfte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG handele, die den Wohngeldanspruch mindern würden. Als „Gewährung“ im Sinne der Vorschrift sei ein realer Vermögenszufluss zu verstehen und auch dann anzunehmen, wenn der vermögenswerte Vorteil den Kindern zukomme.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27.02.2018 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Leistungen des Vaters für die Waldorf- und Musikschule nicht als Einkommen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt werden dürften. Es stehe die Entscheidung im Vordergrund, von der freien Schulwahl Gebrauch machen zu dürfen. Es handele sich bei den Leistungen des Vaters um freiwillige und zweckgebundene Mehrleistungen, die dem Unterhalt nicht angerechnet werden könnten. Würden die Zahlungen eingestellt werden, könnten die Kinder die Privatschule nicht mehr besuchen. Dadurch werde die freie Schulwahl erheblich eingeschränkt. Eine Ablehnung von Wohngeld sei rechtswidrig und sozial benachteiligend, wenn sie auf der Anrechnung von Kosten für eine Privatschule beruhe.

Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2018 zurück, welcher der Klägerin am 30.06.2018 zugestellt wurde. Das Regierungspräsidium begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die für die Kinder geleisteten Zahlungen für die Privat- und die Musikschule einen vermögenswerten Vorteil darstellen würden, weil die Kosten anderenfalls von der Klägerin selbst zu tragen wären. Die private Zweckbestimmung des Vaters hindere die Zurechnung nicht. Die indirekte Finanzierung wohngeldfremder Zwecke sei nicht Aufgabe des Wohngeldes. Eine Einschränkung der Schulwahl sei hierin nicht zu sehen, weil es der Klägerin überlassen sei, welche Schule die Kinder besuchen. Bei Besuch einer staatlichen Schule würden keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 18.07.2018, dem Gericht zugegangen am 19.07.2018, Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass das im November 2017 gewährte Urlaubsgeld in Höhe von 266,40 € die Hälfte des jährlichen Urlaubsgeldes darstelle. Daher müsse von einem Gesamtbetrag von 532,80 € pro Jahr ausgegangen werden. Dies ergebe auf den Monat gerechnet einen Betrag von 44,40 €, und nicht den tatsächlich berücksichtigten Betrag von 66,60 €. Damit seien der Klägerin monatlich 1.151,22 € an Einkünften anzurechnen, was jährlich 13.814,64 € entspreche. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die pauschal mit 1.000,00 € angesetzten Werbungskosten ihre tatsächlichen Werbungskosten nicht abdecken würden. Es müsse der Weg vom Wohnort bis zur Arbeit (45 Kilometer) und wieder zurück berücksichtigt werden, also insgesamt 90 Kilometer pro Arbeitstag. Sie arbeite pro Woche durchschnittlich dreieinhalb Tage. Bei einem Kilometersatz von 0,30 € und einer Fahrtstrecke von insgesamt 1.260 Kilometern pro Monat ergebe dies monatliche Aufwendungen in Höhe von 378,00 €. Abzüglich des vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschusses von 180,00 € betrage der monatliche Aufwand tatsächlich 198,00 €, also jährlich 2.376,00 €. Hinsichtlich des Umstandes, dass das Landratsamt das für die Söhne geleistete Schulgeld sowie die bezahlten Gebühren für die Musikschule als Einkommen berücksichtigt hat, ist die Klägerin der Auffassung, dass es sich unterhaltsrechtlich um Mehrbedarf handelt, welcher dem anrechenbaren Einkommen nicht angerechnet werden dürfe. Diese Kosten stünden nicht zur Lebensführung des Kindes zur Verfügung, sondern deckten die entsprechenden Mehrausgaben ab. Das Landratsamt verkenne, dass mit dem Wohngeld nicht der Schulbesuch der Kinder finanziert werde. Diese Kosten übernehme der Vater der Kinder. Für das Landratsamt sei es rechnerisch neutral, ob die Kinder die Waldorfschule besuchen würden oder nicht. Wenn der Vater diese Leistungen nicht erbringen würde, müsste sie die Kinder von der Schule nehmen. Ferner besuche ihr Sohn M. seit Mai 2018 nicht mehr die Musikschule, sodass die Zahlungen hierfür seitdem entfallen seien.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 07.02.2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 28.06.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab 01.11.2017 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt erwidert auf die Klage im Wesentlichen mit den bereits in den beiden Bescheiden vorgetragenen Erwägungen.

Dem Gericht liegen die zu dieser Sache vom beklagten Landkreis übersandten Verfahrensakten sowie die vom Regierungspräsidium übersandte Widerspruchsakte vor. Hierauf und auf die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat. Denn er ist auf diese Möglichkeit bei der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den beantragten Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

I.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das folgt aus § 24 Abs. 2 S. 1 WoGG. Soweit es für das Gericht ersichtlich ist, scheint es in der Rechtsprechung bislang ungeklärt zu sein, ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass nur die im Antrag tatsächlich vorgetragenen Umstände berücksichtigungsfähig sind (so etwa VG Köln, Urteil vom 15. März 2019 – 21 K 6189/18 –, Rn. 45, juris, dort m.w.N.) oder auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Zeitpunkt des Antrags objektiv schon vorlagen, aber erst später vorgetragen oder ermittelt werden (so VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 06. April 2011 – 3 K 1467/10 –, Rn. 12, juris). Diese Frage kann im vorliegenden Fall dahinstehen, obwohl die Klägerin teilweise erst im Klageschriftsatz für sie möglicherweise günstige Umstände vorgetragen hat. Denn selbst soweit diese Umstände wohngeldrechtlich zu berücksichtigen gewesen wären, bleibt es dabei, dass der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zusteht.

II.

Der Klägerin steht der Höhe nach kein Wohngeld zu. Die Anwendung der gesetzlichen Formel zur Berechnung des Anspruchs gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 WoGG führt zu einem negativen Betrag (siehe hierzu II. 4.). Die Formel lautet:

1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.

Der Faktor „M“ ist die zu berücksichtigende Miete, die Faktoren „a“, „b“ und „c“ ergeben sich – je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder – aus der Anlage 1 zum WoGG a. F., der Faktor „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro (§ 19 Abs. 1 S. 2-4 WoGG in der alten, hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes mit Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2019).

1. Die zu berücksichtigende Miete (das entspricht dem Faktor „M“) beträgt hier 563 €. Dies folgt aus den §§ 9 und 12 WoGG a. F. Auch wenn die Klägerin tatsächlich höhere Ausgaben für ihre Miete hatte, hat das Landratsamt insoweit zutreffend einen nur einschränkten Betrag der Berechnung zugrunde gelegt. Der Höchstwert beträgt nach § 12 Abs. 1 WoGG a. F. bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern für die Mietenstufe III 563 €. Die gültige Mietenstufe für die Gemeinde … wurde zutreffend der Anlage zur Wohngeldverordnung entnommen.

2. Die Rechenfaktoren „a“, „b“ und „c“ ergeben sich aus Anlage 1 des Wohngeldgesetzes a. F. Bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern hat „a“ einen Wert von 0,02, „b“ 0,00038 und „c“ 0,000083.

3. Das monatliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (das entspricht dem Faktor „Y“) ist mit einem Betrag von 1.630,99 € anzusetzen (zur Berechnung siehe II. 3. d.). Das Gesamteinkommen ist gemäß § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge nach § 17 WoGG und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG. Nach § 13 Abs. 2 WoGG ist das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

a. Die Klägerin verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt über ein prognostisches Jahreseinkommen von 9.443,92 €.

aa. Das Jahreseinkommen eines Haushaltsmitglieds bestimmt sich grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 WoGG. Nach dieser Vorschrift ist das Jahreseinkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG und abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 16 WoGG. Bei nichtselbstständiger Arbeit – was auf den Fall der Klägerin zutrifft – sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten.

bb. Das Landratsamt hat das Bruttomonatsgehalt der Klägerin mit 1.106,82 € angesetzt. Dies blieb zwischen den Beteiligten unstreitig und ist auch für das Gericht nachvollziehbar, weil dieser Betrag dem Monatsgehalt für den Dezember 2017 entspricht (As. 161 der Behördenakte).

cc. Entgegen der Berechnung des Landratsamtes werden hierzu nur 44,40 € statt der tatsächlich berücksichtigten 66,60 € an monatlichem Urlaubsgeld angerechnet. Ausweislich der Lohnbescheinigung der Klägerin vom Dezember 2017 (As. 161 II der Behördenakte) hat ihr Arbeitgeber für diesen Monat einen Betrag von 266,40 € an Urlaubsgeld ausgezahlt. Dieser Posten wurde in der Bescheinigung mit „Urlaubsgeld 50%“ bezeichnet. Das volle Urlaubsgeld muss danach 532,80 € betragen, was einem monatlichen Betrag von 44,40 € entspricht.

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dd. Es können nur Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags gemäß § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a) EStG, also 1.000,00 €, berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Kosten sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz in Höhe von jährlich 2.376,00 € nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, welcher aufgrund der Verweisung des Wohngeldgesetzes auf die Einkommensberechnung im Einkommenssteuergesetz anzuwenden ist (siehe oben). Danach zählen als Werbungskosten unter anderem die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG). Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG).

Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht davon, dass eine Pauschale nur für das „Aufsuchen“ der Tätigkeitsstätte gewährt wird. „Aufsuchen“ wird umgangssprachlich so verstanden, dass man sich an einen bestimmten Ort begibt (https://www.duden.de/rechtschreibung/aufsuchen, Stand: 05.02.2020), also ein bestimmtes Ziel erreicht. Der so verstandene Begriff umfasst nicht die „Rückkehr“. Der Wortlaut der Norm wird nach einhelliger Meinung auch so ausgelegt (siehe nur Schmidt/Krüger, 38. Aufl. 2019, EStG § 9 Rn. 185). Die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt dabei bereits in pauschaler Weise den Hin- und Rückweg. Da der Klägerin ein Nachweis höherer Werbungskosten nicht gelungen ist, verbleibt es hinsichtlich der Werbungskosten bei dem Pauschbetrag von 1.000,00 €.

ee. Als weitere Einkommensquelle ist die von der Firma W. gezahlte Abfindung zu berücksichtigen. Das Landratsamt hat hierbei einen Betrag von 676,68 € berücksichtigt, welcher unstreitig geblieben ist. Zu Gunsten der Klägerin geht auch das Gericht lediglich von diesem Betrag aus.

ff. Das so ermittelte Bruttoeinkommen der Klägerin beträgt für ein Jahr 13.491,32 €. Weil die Klägerin einkommenssteuerpflichtig ist und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung zahlt, ist von diesem Betrag nach § 16 S. 1 WoGG ein pauschaler Abzug von 30 % vorzunehmen, sodass die Klägerin ein wohngeldrechtliches Nettoeinkommen in Höhe von 9.443,92 € verfügt.

b. Zum Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder gemäß § 13 WoGG muss auch Einkommen der nach § 6 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigenden Kinder M. T. und A. N. in Höhe von insgesamt 11.448,00 € gezählt werden.

aa. Zwischen den Beteiligten unstreitig sind dabei die Unterhaltsleistungen des getrennt von der Familie lebenden Vaters der Kinder in Höhe von 2.784,00 € pro Jahr und Kind. Diese Leistungen gelten nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen der Kinder.

bb. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch die geleisteten Musikschulgebühren sowie das Schulgeld in Höhe von insgesamt 2.808,00 € für M. und in Höhe von insgesamt 3.072,00 € für A. als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG, wonach die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 EStG der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge zum Jahreseinkommen gehören, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person gewährt werden, die kein Haushaltsmitglied ist, mit Ausnahme bestimmter – im vorliegenden Fall nicht weiter relevanter – Bezüge für Pflegepersonen oder Leistungen von nicht unterhaltsverpflichteten Personen. Der wiederum in Bezug genommene § 22 Nr. 1 S. 1 EStG lautet: Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören. Nach § 22 Nr. 1 S. 2 EStG werden Bezüge, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zugerechnet.

(1) Das Wohngeldrecht geht grundsätzlich von einer Einkommensberechnung aus, die sich am Einkommenssteuergesetz orientiert. Maßgeblich ist danach zunächst Einkommen, welches den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen ist. Das Wohngeldgesetz verweist zur Berechnung des Einkommens aber nicht ausschließlich auf das Einkommenssteuergesetz. Vielmehr sind in § 14 Abs. 2 EStG weitere steuerfreie Einkünfte und Vermögensvorteile aufgeführt, die wohngeldrechtlich zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2016 – 4 LC 99/15 –, Rn. 34, juris).

(2) Ein wiederkehrender Bezug im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG setzt voraus, dass der Person ein Vermögensvorteil zufließt. Dies kann auch in Form von ersparten Aufwendungen geschehen (Schmidt/Weber-Grellet, 38. Aufl. 2019, EStG § 22 Rn. 12). Dies trifft auf die Zahlungen des Vaters der Kinder für die Privat- und die Musikschule zu. Es handelt sich dabei um einen objektiv messbaren Vermögensvorteil. Die Kinder kommen durch diese Zahlungen – anders als beim Besuch staatlicher Schulen, die vom allgemeinen Steuerhaushalt finanziert werden – in den Genuss von Leistungen, die nur durch entsprechende Mehrkosten erworben werden können. Dabei ist es unerheblich, dass die Kinder bzw. die Klägerin diese Kosten nicht selbst zahlen. Der Vorteil der Kinder liegt in den ersparten Aufwendungen.

(3) Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin, dass die Leistungen des Vaters zweckgebunden sind und deshalb wohngeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähig seien, nicht. Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob der Vater der Kinder das Geld unmittelbar an die Schule zahlt oder etwa der Klägerin zur weiteren Verwendung überweisen würde. In jedem Fall handelt es sich um eine objektive Mehrung des Vermögens der Haushaltsmitglieder. Wie das Geld verwendet wird, spielt nach dem gesetzlichen Wortlaut und dessen Systematik keine Rolle.

Diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Insbesondere das Verwaltungsgericht München hat im Urteil vom 18. April 2013 – M 22 K 11.3070 – (juris) ausgeführt, dass im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende Einnahmen, die einen anderen als den durch die Leistungen der Grundsicherung zu deckenden Bedarf decken sollen, unter dort näher bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen gewertet werden. Hingegen gibt es eine solche Vorschrift im Wohngeldgesetz nicht. Dies entspricht dem Zweck des Wohngeldgesetzes, angemessenes und familiengerechtes Wohnen abzusichern, § 1 Abs. 1 WoGG. Das Gesetz mutet es den Wohngeldberechtigten zu, ihr Einkommen und sonstige Vermögenszuflüsse zunächst dafür zu verwenden, die Wohnkosten abzudecken. Ob stattdessen Ausgaben gemacht werden, die sich einem verständigen Dritten eher als Luxus oder als mehr oder weniger zwingende Aufwendung darstellen, spielt keine Rolle.

Deshalb ist es das gute Recht der Klägerin, ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken. Sie kann dann aber nicht erwarten, dass die Allgemeinheit für die Wohnkosten aufkommt (vgl. zum Ganzen VG München, Urteil vom 18. April 2013 – M 22 K 11.3070 –, Rn. 39-42, juris, dem anschließend OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2016 – 4 LC 99/15 –, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 12 E 618/18 –, Rn. 4, juris).

(4) Auch die Auffassung der Klägerin, dass es sich unterhaltsrechtlich um Mehrbedarf handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mehrbedarf ist im bürgerlich-rechtlichen Zusammenhang ein Teil des „Lebensbedarfs“, welcher Grundlage für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1601 BGB ist (vgl. hierzu nur MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1610 Rn. 15, 16). Zweck der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche ist die Lebenshilfe (vgl. MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB vor § 1601 Rn. 1). Auch das öffentliche Recht kennt den Begriff des Mehrbedarfs, etwa im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 21 SGB II) oder im Bereich der Sozialhilfe (§ 30 SGB XII). Diese Regelungen verfolgen den Zweck, ein menschenwürdiges Leben abzusichern (§ 1 Abs. 1 SGB II, § 1 SGB XII).

Diese Erwägungen können aber nicht ohne weiteres auf das Wohngeldrecht übertragen werden. Es ist ausweislich des § 1 Abs. 1 WoGG gerade nicht Zweck des Wohngeldes, das Existenzminimum abzusichern, sondern Wohngeldberechtigte pauschaliert und typisiert zu fördern. Der Gesetzgeber hat insoweit von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine Grundsicherung durch das SGB II und SGB XII erfolgt (BeckOK SozR/Winkler, 55. Ed. 1.12.2019, WoGG § 1 Rn. 7.1a; Zimmermann, Wohngeldgesetz, WoGG § 1 Rn. 4).

(5) Diese Auslegung greift auch nicht ungerechtfertigt in das durch Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG garantierte Recht der freien Schulwahl ein. Der Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet, dass Kinder auch von Privatschulen aufgenommen werden dürfen (Sachs/Thiel, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 61). Es ist dabei bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in das genannte Grundrecht zu sehen ist, wenn der Klägerin Wohngeld deshalb versagt wird, weil die Schulgebühren für ihre Kinder als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt werden. Denn hierdurch wird der Schulbesuch nicht verhindert oder unzumutbar erschwert. Es ist die freie Entscheidung der Klägerin, ob sie ihre Kinder auf eine Privatschule schickt. Dann muss sie aber auch die daraus folgenden finanziellen Nachteile tragen. Jedenfalls aber wäre ein möglicher Eingriff mit derselben Begründung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

(6) Auch soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die Kosten für die Musikschule für ihren Sohn M. ab Mai 2018 weggefallen seien, ist dies im Ergebnis unerheblich. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse überhaupt berücksichtigt werden muss, bleibt die Höhe des Wohngeldanspruchs negativ, selbst wenn man der Berechnung einen entsprechend geminderten Betrag zugrunde legen würde.

c. Aus alledem folgt, dass die Haushaltsmitglieder in der Wohnung der Klägerin über ein jährliches Gesamteinkommen in Höhe von 20.891,92 € verfügen.

d. Von diesem Gesamteinkommen ist nach § 17 Nr. 3 WoGG ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.320,00 € vorzunehmen, weil es sich bei der Klägerin um eine alleinerziehende Mutter handelt, für deren Kinder Kindergeld gewährt wird. Hieraus ergibt sich ein anrechenbares jährliches Einkommen in Höhe von 19.571,92 € und demzufolge ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.630,99 €.

Die Berechnung dieses Ergebnisses soll durch eine übersichtliche Aufstellung aller Posten verdeutlicht werden:

Jahreseinkommen der Klägerin:

– Lohn

o Monatlicher Bruttolohn = 1.106,82 €

o Monatliches Urlaubsgeld = 44,40 €

o Zwischenergebnis Monatsbruttolohn = 1.151,22 €

o Jährlicher Bruttolohn = 1.151,22 € x 12 = 13.814,64 €

o Abzug Werbungskosten = -1.000,00 €

o Bereinigter Lohn = 12.814,64 €

– Abfindung = 676,68 €

Zwischenergebnis Bruttoeinkommen = 13.491,32 €

– Abzug nach § 16 WoGG = 30 %

Gesamtergebnis anrechenbares Einkommen = 9.443,92 €

Jahreseinkommen A.:

– Schulgeld = 2.208,00 €

– Musikschule = 864,00 €

– Unterhalt = 2.784,00 €

Gesamtergebnis anrechenbares Einkommen = 5.856,00 €

Jahreseinkommen M.:

– Schulgeld = 2.208,00 €

– Musikschule = 600,00 €

– Unterhalt = 2.784,00 €

Gesamtergebnis anrechenbares Einkommen: 5.592,00 €

Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder:

– Addition aller Einzeleinkommen = 20.891,92 €

– Hiervon pauschaler Abzug nach § 17 WoGG = -1.320.00 €

Anrechenbares Jahreseinkommen = 19.571,92 €

Anrechenbares monatliches Einkommen = 1.630,99 €

4. Die Anwendung der Wohngeldformel unter Verwendung der oben genannten Faktoren führt zu dem negativen Betrag von -45,25 €, sodass der Klägerin im Ergebnis kein Wohngeldanspruch zusteht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Das Gericht macht vom Ermessen über die Entscheidung, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorlagen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

 

 

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