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Unfall und alkoholbedingte Bewusstseinsstörung

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 5 W 117/06

Beschluss vom 06.12.2006

Vorinstanz: LG Aachen, Az.: 9 O 364/06


In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 06.12.2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4.8.2006 (9 O 364/06) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, Prozesskostenhilfe verweigert.

Der Kläger befand sich in einer auf Trunkenheit beruhenden Bewusstseinsstörung und darauf beruht auch der Unfall vom 9.9.2005, so dass der Ausschlussgrund von Ziffer 5.1.1 AUB 2000 eingreift.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, ist im Wege des Anscheinsbeweises bei Teilnahme am Straßenverkehr von einer Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit, die dann auch als Ursache des Unfalls (zumindest aber als Mitursache) anzusehen ist, auszugehen, wenn entweder ein Fall absoluter Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt, oder wenn Ausfallerscheinungen vorliegen, die in der Zusammenschau aller Umstände nur mit einem Verlust oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erklärt werden können. Ein Fall absoluter Fahruntüchtigkeit kann bei einem Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,63%o ohne weiteres angenommen werden. Dies entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, die bei Radfahrern von einem Grenzwert von 1,60%o ausgeht (OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Schleswig r+s 1992, 394; OLG Hamm r+s 1998, 216). Der Bundesgerichtshof, der in früheren Entscheidungen von einem Grenzwert von 1,7%o ausgegangen war (NJW r+s 1986, 243; r+s 1987, 114), hatte seinerzeit einen Sicherheitszuschlag von 0,2%o für angezeigt gehalten, war davon aufgrund der verbesserten Nachweismöglichkeiten jedoch später abgerückt und hatte den Sicherheitszuschlag auf 0,1%o begrenzt (NJW 1990, 2395). Damit kann nunmehr ein Grenzwert von 1,60%o zwischenzeitlich als etabliert angesehen werden. Soweit der Senat im Beschluss vom 20.9.2005 (5 W 111/05, VersR 2006,255) ausgeführt hatte, dass bei einem Radfahrer der Wert, ab dem absolute Fahruntüchtigkeit vorliege, bei „etwa 1,7%o“ liege, widerspricht dies dem nicht, zumal es im dort zu entscheidenden Fall ohnehin nicht auf diesen Wert ankam. Bei diesem Grenzwert ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen der trunkenheitsbedingten Verkehrsuntüchtigkeit als sicher anzunehmen ist und deshalb im Wege der tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass der Unfall (zumindest auch) auf der Trunkenheit beruht, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf. Bei Fußgängern hat sich ein entsprechender fester Grenzwert nicht in gleicher Weise etabliert, allerdings gilt auch hier, dass bei Werten, die annähernd 2,0%o erreichen, ebenfalls ohne weiteres von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung und (im Wege des Anscheinsbeweises) von einer Ursächlichkeit zwischen Trunkenheit und Unfall auszugehen ist (vgl. insoweit schon BGH VersR 1957, 509; OLG Köln VersR 1983, 1153; OLG Hamm VersR 1990, 514; OLG Braunschweig r+s 1998, 482; OLG Hamm r+s 2003, 167 u.v.a.m.). Treten hingegen Umstände hinzu, die ihrerseits den hinreichend sicheren Schluss auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zulassen, ist die Annahme der Bewusstseinstörung und der Unfallursächlichkeit auch bei niedrigeren Werten möglich, wobei die Frage, inwieweit von den Grenzen absoluter Verkehrsuntüchtigkeit nach unten abgewichen werden kann, davon abhängt, wie gewichtig und eindeutig die jeweiligen Ausfallerscheinungen sind.

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall mit der notwendigen Sicherheit vom Vorliegen einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung und deren Ursächlichkeit auszugehen. Wenn der Kläger – wofür aus Sicht des Senats weit Überwiegendes spricht – als Radfahrer unterwegs war, hätte er sich mit dem zweifelsfrei feststehenden BAK-Wert von 1,63%o im Zustand absoluter Verkehrsuntüchtigkeit befunden. Wäre er als Fußgänger unterwegs gewesen und hätte er das Rad nur geschoben, wie der Kläger als denkbare Möglichkeit in den Raum stellt, wäre zwar nicht von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit auszugehen, allerdings hätte sich der Alkoholwert in der Nähe des Grenzwertes von 2,0%o bewegt. Auch dann bestünden keine Zweifel daran, dass der Unfall auf alkoholbedingter Bewusstseinsstörung beruhte. Nach dem gesamten Bild des Unfallgeschehens ist nämlich von gewichtigen Indizien auszugehen, die insgesamt auf gravierende Ausfallerscheinungen schließen lassen. Solche Indizien können grundsätzlich aus dem Verhalten des Verletzten oder dem Unfallhergang gewonnen werden, insbesondere aus dem (fehlenden) äußeren Anlass und der Art bzw. des Fehlens einer Abwehrreaktion. Es handelte sich vorliegend um eine Örtlichkeit, die für einen Verkehrsteilnehmer (gleich, ob Radfahrer oder Fußgänger) keinerlei besondere Gefahren aufwies. Die Fahrbahn war glatt und eben, wie sich aus dem Aktenvermerk des PHM H. vom 22.9.2005 ergibt (Bl. 27 d.A.). Die Straße war beleuchtet (Bl. 32 f.). Irgendeinen auf die Örtlichkeit bezogenen Anhaltspunkt für einen Grund, der das Unfallereignis unabhängig von der Alkoholisierung des Klägers als verständlich erscheinen ließe, gab es folglich nicht. Die Straße beschreibt an der Unfallstelle eine Linkskurve. Diese ist ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder einerseits nicht sonderlich steil und andererseits deutlich wahrnehmbar. Sie stellt keine Situation dar, die ein Verkehrsteilnehmer nicht mühelos meistern kann und muss. Ein Abkommen von der Straße an dieser Stelle und ein Sturz in den angrenzenden Straßengraben kann nach Überzeugung des Senats nur darauf zurückgeführt werden, dass der Verkehrsteilnehmer unter einer Bewusstseinsstörung leidet und entweder in seiner Aufnahmefähigkeit oder in seiner Reaktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere für einen Fußgänger, der mehr Zeit zur Orientierung und zur Reaktion hat. Gerade bei diesem ist ein solcher Unfall durch bloße kurzzeitige (nicht alkoholbeeinflusste) Unaufmerksamkeit nicht zu erklären. Schließlich deutet die enorme Schwere der Verletzung darauf hin, dass der Kläger jegliche Abwehrreaktion vermissen ließ. Dies kann bei einem Radfahrer, der sich mit gewisser Geschwindigkeit bewegt und zugleich durch das festgehaltene Fahrrad behindert ist, vielleicht noch erklärt werden, nicht aber mehr bei einem Fußgänger. Insgesamt muss daher im Wege des Anscheinsbeweises von einem auf trunkenheitsbedingter Bewusstseinsstörung verursachten Unfalles ausgegangen werden.

Dies hat der Kläger nicht entkräftet durch den Nachweis der Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes. Hierzu genügt es nicht, theoretische Möglichkeiten aufzuzeigen, die das Unfallgeschehen auch ohne alkoholbedingte Ursachen erklären könnten, wie etwa ein den Kläger abdrängendes Fahrzeug oder ein Wildwechsel (auf den indes ein Verkehrsteilnehmer durchaus noch angemessen reagieren müsste). Dass andere Geschehensabläufe zumindest denklogisch möglich sind, wohnt dem auf einen typischen Ablauf beruhenden Anscheinsbeweis vielmehr regelmäßig inne. Darzulegen und (vom Kläger) zu beweisen sind vielmehr konkrete Umstände, die die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs ergeben (BGH NJW 1972, 1131, std. Rspr.). Solche Tatsachen, die die Vermutungswirkung erschüttern, kann der Kläger indes nicht vortragen. Er kann lediglich darauf verweisen, dass an dem Fahrrad nur geringfügige Schäden entstanden seien. Darauf lässt sich jedoch kein untypischer Geschehensablauf stützen, insbesondere lässt dies keinerlei Rückschluss darauf zu, warum der Kläger von der Fahrbahn abgekommen und in den Straßengraben gestützt ist. Gleiches gilt für die Umstände des Auffindens des Klägers oder die Tatsache, dass der als Zeuge benannte Herr G. nicht näher bezeichnete Geräusche vernommen haben will. Insoweit ergibt sich aus den Ermittlungsakten im Übrigen lediglich, dass der Zeuge lediglich ein Stöhnen wahrgenommen hat, das von dem schwer verletzten Kläger stammte. Für den Ablauf des Unfallgeschehens besagt dies nichts.

Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen nicht vor.

 

 

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