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BGH Beschwer Berufung: Wertfestsetzung bei Löschung und Unterlassung neu bewertet

Ein Nachbarschaftsfoto eskaliert: Gerichtsurteil zur Löschung und ein dauerhaftes Verbot. Doch der wahre Streit begann, als es um die Frage ging: Wie viel ist dieser Nachteil wert? Der Bundesgerichtshof musste diese heikle Bewertung klären und entschied damit über den Zugang zur nächsten Instanz.

Übersicht:

Streit unter Nachbarn wegen unerlaubter Fotos und Videoaufnahmen führt zur Löschung und einem Unterlassungsanspruch.
Mit dem Beschluss VI ZB 32/24 klärt der BGH, wie die Beschwer bei Unterlassungsgeboten bewertet wird und sichert so den Zugang zur Berufung. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Was bedeutet das konkret? Wenn ein Gericht Sie verurteilt, bestimmte Dinge zu löschen und es Ihnen gleichzeitig verbietet, Ähnliches zukünftig zu tun (z.B. Fotos zu machen), dann zählt der Nachteil, den Sie dadurch haben, für eine mögliche Berufung stärker als bisher. Das dauerhafte Verbot wiegt dabei besonders schwer.
  • Wer ist betroffen? Personen, die in gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Löschung von Inhalten (Fotos, Videos, Texte etc.) und zur zukünftigen Unterlassung verurteilt wurden und diese Urteile anfechten möchten.
  • Praktische Konsequenzen: Es wird möglicherweise leichter, gegen solche kombinierten Urteile Berufung einzulegen, da die Gerichte den Wert Ihres Nachteils (die „Beschwer“) nun sorgfältiger prüfen und das dauerhafte Verbot stärker berücksichtigen müssen. Ihr Weg zur nächsten Gerichtsinstanz wird dadurch weniger wahrscheinlich zu Unrecht versperrt.
  • Hintergrund: Ein Streit um Fotos führte dazu, dass eine Nachbarin verurteilt wurde, Fotos zu löschen und zukünftig keine mehr zu machen. Das nächste Gericht ließ ihre Berufung nicht zu, weil es den Wert ihres Nachteils (ihrer „Beschwer“) als zu gering einschätzte und dabei das dauerhafte Verbot nicht ausreichend berücksichtigte. Der BGH hat diese Bewertung korrigiert.
  • Zeitlicher Rahmen/Gültigkeit: Die Entscheidung gilt ab sofort und klärt, wie Gerichte den Nachteil bei solchen kombinierten Verurteilungen zukünftig korrekt bewerten müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. März 2025 (Az.: VI ZB 32/24)

Foto gelöscht, Ärger geblieben? Wie der BGH den Weg in die nächste Instanz neu bewertet

Ein alltäglicher Streit um Fotos und Videos eskaliert bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Im Kern ging es nicht um die Bilder selbst, sondern um eine prozessuale Hürde: die sogenannte „Beschwer“. Ein neuer Beschluss (VI ZB 32/24 vom 25. März 2025) stellt klar, wie Gerichte den Wert eines Rechtsstreits bemessen müssen, wenn es sowohl um die Löschung von Material als auch um ein dauerhaftes Verbot zukünftiger Aufnahmen geht. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen dafür, wann Bürgerinnen und Bürger eine zweite Chance vor Gericht bekommen – und könnte auch für Sie relevant sein, wenn Sie in einen ähnlichen Konflikt geraten.

Stellen Sie sich vor, Sie werden verurteilt, bestimmte Fotos zu löschen und dürfen zudem nie wieder ähnliche Aufnahmen machen. Sie halten das Urteil für falsch und wollen es von einer höheren Instanz überprüfen lassen. Doch dann sagt das nächste Gericht: „Pech gehabt, der Streitwert ist zu niedrig, Ihre Berufung ist unzulässig.“

Genau das ist einer Beklagten passiert, und ihr Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Die Richter in Karlsruhe mussten eine grundlegende Frage klären: Wie viel ist der „Nachteil“ oder die „Beschwer“ wert, den jemand durch ein solches kombiniertes Urteil erleidet? Und was bedeutet das für den Zugang zur nächsten Gerichtsinstanz?

Der Funke am Silvesterabend: Worum ging es im konkreten Fall?

Der Ausgangspunkt des Streits war ein Vorfall am Silvesterabend des Jahres 2022. Ein Mann, nennen wir ihn Herrn K., zündete auf seinem Grundstück Feuerwerkskörper. Seine Nachbarin, Frau S., die in der Nähe eine Pferdekoppel und einen Hundeauslauf besitzt, machte sich Sorgen um ihre Tiere und begab sich zum Grundstück von Herrn K. Herr K. behauptete, Frau S. habe bei dieser Gelegenheit Foto- und Videoaufnahmen von ihm mit ihrem Smartphone gemacht.

Dieser Vorfall, der vielleicht als typischer Nachbarschaftsstreit begann, führte zu einer Klage. Herr K. verlangte von Frau S. zweierlei:

  1. Sie solle alle Bilder löschen, die sie an jenem Abend auf seinem Privatgrundstück angefertigt habe, und diese auch nicht verbreiten.
  2. Sie solle es zukünftig unterlassen, Bilder von ihm auf seinem Privatgrundstück anzufertigen. Zusätzlich forderte er die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung und Ersatz für seine vorgerichtlichen Anwaltskosten, die er auf Basis eines Streitwerts von 5.000 Euro berechnete.

Dieser Fall von Frau S. ist symptomatisch für viele Situationen, in denen es um das Recht am eigenen Bild geht – ein Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Immer häufiger führen Smartphone-Aufnahmen zu Konflikten, sei es unter Nachbarn, bei öffentlichen Veranstaltungen oder im digitalen Raum. Die menschliche Dimension solcher Streitigkeiten ist oft von tiefem Ärger, dem Gefühl der Verletztheit oder der ungerechtfertigten Beobachtung geprägt. Für die Betroffenen geht es meist um mehr als nur ein paar Pixel; es geht um Privatsphäre und das Recht, selbst zu bestimmen, wer wann welche Bilder von einem macht.

Der steinige Weg durch die Instanzen: vom Amtsgericht zur verwehrten Berufung

Das erste Urteil: Amtsgericht Alzey gibt dem Kläger Recht

Das Amtsgericht Alzey, die erste Station des Rechtsstreits, gab der Klage von Herrn K. nach der Vernehmung eines Zeugen vollumfänglich statt. Frau S. wurde also dazu verurteilt, die Aufnahmen zu löschen und zukünftig keine weiteren Bilder von Herrn K. auf dessen Grundstück anzufertigen. Das Urteil umfasste damit, wie vom Kläger beantragt, sowohl einen Beseitigungsanspruch (die Löschung) als auch einen Unterlassungsanspruch (das zukünftige Verbot).

Die Hürde Landgericht Mainz: Berufung als unzulässig verworfen

Frau S. wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht Mainz ein. Doch auch dort erlitt sie einen Rückschlag. Das Landgericht Mainz wies ihre Berufung mit Beschluss vom 26. Februar 2024 als unzulässig zurück. Der Grund: Der Wert des Beschwerdegegenstands – also der Nachteil, den Frau S. durch das Urteil des Amtsgerichts erlitt – übersteige nicht die für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Summe von 600 Euro.

Dies ist in § 511 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) so festgelegt. Das Landgericht setzte diesen Wert, die sogenannte Beschwer, für Frau S. auf lediglich 500 Euro fest. Damit war ihr der Weg zu einer inhaltlichen Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils durch die Berufungsinstanz versperrt.

Die Begründung des Landgerichts: Löschen ist nur ein „einmaliger Vorgang“

Wie kam das Landgericht zu dieser Einschätzung? Es argumentierte, dass sich die Beschwer bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten – also solchen, bei denen es nicht direkt um Geld geht, wie hier beim Recht am eigenen Bild – für den verurteilten Beklagten aus den Nachteilen bestimme, die ihm aus der Befolgung der auferlegten Verpflichtung erwachsen.

Das Landgericht sah die unmittelbare Folge der Verurteilung für Frau S. darin, dass sie etwaige Fotos von Herrn K. von ihrem Mobiltelefon löschen müsse. Dass die hiermit verbundene Belastung für Frau S. den Betrag von 500 Euro übersteige, sei nicht erkennbar. Das Gericht charakterisierte den Vorgang der Löschung als einen „einmaligen Vorgang“, der kaum Öffentlichkeitswirkung erlange und hinsichtlich des Vollzugs mit wenigen unproblematischen Handlungen verbunden sei. Diese Argumentation konzentrierte sich also stark auf den Aspekt der Löschung. Die ebenfalls ausgesprochene, dauerhafte Unterlassungsverpflichtung spielte in der Begründung des Landgerichts für die Wertfestsetzung eine untergeordnete, kaum sichtbare Rolle.

Vor dem Bundesgerichtshof: Die entscheidende Frage der „Beschwer“

Frau S. gab nicht auf und legte gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Sie ging davon aus, dass ihr Nachteil aus der Verurteilung, also ihre Beschwer, sehr wohl den Schwellenwert von über 600 Euro übersteige und das Landgericht diesen Wert fehlerhaft zu niedrig bemessen habe.

Was ist die „Beschwer“ und warum ist sie so wichtig?

Die Beschwer ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilprozessrecht. Sie drückt aus, in welchem Umfang eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung benachteiligt ist. Für die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil der ersten Instanz (z.B. Amtsgericht) ist es in der Regel erforderlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstands – also das, was die unterlegene Partei durch das Urteil „verliert“ oder was sie durch eine erfolgreiche Berufung „gewinnen“ könnte – mehr als 600 Euro beträgt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Liegt die Beschwer darunter, ist eine Berufung meist nur dann möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht sie aus bestimmten Gründen ausdrücklich zugelassen hat, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Die Festsetzung dieses Werts ist oft nicht einfach, besonders bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen. Hier geht es nicht um eine klare Geldsumme, sondern um die Bewertung von Interessen, wie dem Interesse, bestimmte Handlungen nicht vornehmen zu müssen (Unterlassung) oder sich von einer Verpflichtung zu befreien (Beseitigung). Nach § 3 ZPO setzt das Gericht den Streitwert (und damit auch die Beschwer) nach freiem Ermessen fest. Dieses Ermessen ist jedoch nicht grenzenlos, sondern muss sachgerecht ausgeübt werden.

Die Kernfrage für den BGH: Wie bewertet man Löschung UND Unterlassung?

Die zentrale Rechtsfrage für den Bundesgerichtshof war daher: Wie ist die Beschwer einer Beklagten zu bemessen, die sowohl zur Löschung von Bildern als auch zur Unterlassung der Anfertigung weiterer Bilder verurteilt wurde? Hatte das Landgericht Mainz sein Ermessen bei der Wertfestsetzung korrekt ausgeübt, als es die Beschwer von Frau S. mit nur 500 Euro ansetzte und dabei offenbar primär die Löschungsverpflichtung im Blick hatte?

Dabei spielte auch das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz eine Rolle, das sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ableitet. Dieses Grundrecht verbietet es den Gerichten, einer Partei den Zugang zu einer gesetzlich vorgesehenen Instanz in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Eine fehlerhafte Bemessung der Beschwer kann genau dazu führen.

Die Entscheidung des BGH: Klare Worte aus Karlsruhe (VI ZB 32/24)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gab der Rechtsbeschwerde von Frau S. mit Beschluss vom 25. März 2025 statt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Mainz vom 26. Februar 2024 wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Das bedeutet praktisch: Das Landgericht Mainz muss sich nun erneut mit der Berufung von Frau S. befassen und dabei die Vorgaben des BGH zur Bewertung der Beschwer berücksichtigen.

Die Urteilsgründe des BGH: Warum das Landgericht falsch lag

Der BGH rügte die Entscheidung des Landgerichts Mainz als fehlerhaft. Die Richter in Karlsruhe sahen eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessens überschreitet oder von ihm in einer Weise Gebrauch macht, die nicht mehr vertretbar ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Wertfestsetzung zwar nicht vollständig neu treffen, aber eben auf solche Ermessensfehler überprüfen.

Hauptkritikpunkt: Das Dauerhafte wurde übersehen

Der zentrale Fehler des Landgerichts lag laut BGH darin, dass es das Rechtsschutzziel der Beklagten nicht vollständig in den Blick genommen hatte. Das Landgericht hatte seine Wertbemessung von 500 Euro fast ausschließlich auf die Verpflichtung zur Löschung der Fotos gestützt. Die ebenfalls titulierte Unterlassungsverpflichtung – also das Verbot für Frau S., zukünftig Aufnahmen von Herrn K. auf dessen Grundstück anzufertigen – wurde bei der Wertbemessung nicht erkennbar und nicht ausreichend berücksichtigt.

Der BGH betonte, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei nach ihrem Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung richtet. Es geht also um die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen. Das Rechtsschutzziel von Frau S. umfasste aber die Abwehr beider Verpflichtungen: der Löschung und der Unterlassung. Eine Bewertung, die einen wesentlichen Teil dieses Ziels – nämlich die Befreiung von der dauerhaften Unterlassungspflicht – vernachlässigt, kann nicht sachgerecht sein.

Löschung ist einmalig, Unterlassung wirkt dauerhaft

Hier liegt ein entscheidender Unterschied, den der BGH hervorhob: Die Befolgung einer Löschungsverpflichtung mag sich, wie vom Landgericht angenommen, in einem einmaligen Vorgang erschöpfen. Man löscht die Bilder, und die Sache ist erledigt. Eine Unterlassungsverpflichtung hingegen stellt eine fortwährende Beschränkung der zukünftigen Handlungsfreiheit dar. Sie wirkt in die Zukunft und belastet den Verurteilten potenziell auf unbestimmte Zeit.

Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Nachteile Frau S. aus dem Verbot erwachsen könnten, zukünftig Aufnahmen von Herrn K. auf dessen Grundstück zu fertigen. Vor diesem Hintergrund, so der BGH, sei es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und keinesfalls zwingend, dass die Beschwer für dieses weitreichende Unterlassungsgebot lediglich einen Wert von bis zu 100 Euro haben sollte. Das wäre der rechnerische Restbetrag gewesen, um unterhalb der Berufungsschwelle von über 600 Euro zu bleiben, nachdem die Löschungsverpflichtung (vermeintlich korrekt) mit 500 Euro bewertet worden war.

Eine implizite Bewertung dieser andauernden Verpflichtung mit maximal 100 Euro erschien dem BGH im Vergleich zu den 500 Euro für die einmalige Löschung als unverhältnismäßig gering und methodisch fragwürdig. Dies legt einen allgemeinen Grundsatz nahe: Die aus einem Unterlassungsgebot resultierende Beschwer erfordert oft eine eigenständige und potenziell signifikante Bewertung, die ihrer andauernden Wirkung Rechnung trägt.

Ein Blick auf die erste Instanz: Das Amtsgericht sah es anders

Der BGH wies ergänzend auf einen weiteren Aspekt hin: Das Amtsgericht Alzey hatte Herrn K. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zuerkannt. Dies lege die Annahme nahe, dass das Amtsgericht selbst für das kombinierte Löschungs- und Unterlassungsbegehren von einem Wert (und damit auch einer potenziellen Beschwer für die unterlegene Partei) ausgegangen sei, der die für die Berufung relevante Schwelle von 600 Euro erheblich überstieg.

Zwar ist die Streitwertfestsetzung des Klägers oder des Erstgerichts nicht automatisch bindend für die Bemessung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht. Dennoch hätte diese erhebliche Diskrepanz – 5.000 Euro versus später 500 Euro – dem Landgericht Anlass zu einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung seiner abweichenden, deutlich niedrigeren Einschätzung geben müssen. Insbesondere, da das Amtsgericht offenbar davon ausging, dass die Berufungssumme erreicht sei und deshalb keine Prüfung einer eventuellen Zulassung der Berufung aus anderen Gründen vornahm.

Neubewertung könnte 600-Euro-Grenze überschreiten

Aus all diesen Gründen kam der BGH zu dem Schluss, dass nicht auszuschließen sei, dass das Berufungsgericht bei einer rechtsfehlerfreien Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands – also unter angemessener Berücksichtigung auch des Unterlassungsausspruchs – zu dem Ergebnis gelangen würde, dass dieser die Grenze von 600 Euro gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt. Der vom Landgericht begangene Rechtsfehler war somit potenziell ursächlich dafür, dass Frau S. die Berufung zu Unrecht verwehrt wurde.

Was das Urteil über den Einzelfall hinaus bedeutet

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat Signalwirkung und ist nicht nur für Frau S. relevant. Sie hat weiterreichende Implikationen für die Rechtspraxis.

Stärkere Beachtung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche

Der Beschluss bekräftigt die Notwendigkeit für die Instanzgerichte, bei der Ermittlung der Beschwer alle Komponenten eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs sorgfältig und einzeln zu bewerten. Gerichte müssen bei der Ausübung ihres Ermessens nach § 3 ZPO alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Entscheidung, umfassend berücksichtigen. Das ist eine Mahnung, dass richterliches Ermessen nicht schrankenlos ist und die tatsächliche Belastung des Betroffenen adäquat widerspiegeln muss.

Die „Vorher-Nachher“-Perspektive: Was ändert sich?

Vor diesem BGH-Beschluss bestand die Gefahr, dass bei kombinierten Verurteilungen (z.B. Löschung und Unterlassung) die dauerhafte Belastung durch die Unterlassungskomponente bei der Festsetzung der Beschwer für eine Berufung unterging oder zu gering bewertet wurde. Dies konnte dazu führen, dass Betroffenen der Weg in die nächste Instanz verwehrt wurde, obwohl sie durch das Urteil erheblich und langfristig in ihren Rechten eingeschränkt wurden.

Nach diesem BGH-Beschluss müssen Berufungsgerichte nun genauer hinschauen. Sie sind angehalten, den fortwährenden, einschränkenden Charakter eines Unterlassungsgebots bei der Berechnung der Beschwer mit angemessenem Gewicht zu berücksichtigen. Es ist zu erwarten, dass Gerichte ihre Begründungen für die Festsetzung der Beschwer in vergleichbaren Fällen detaillierter fassen müssen, insbesondere wenn sie von einer impliziten Wertannahme der Vorinstanz oder den Angaben des Klägers zum Streitwert deutlich nach unten abweichen.

Klarere Leitlinien für Unterlassungsansprüche

Der Beschluss liefert eine wichtige dogmatische Leitlinie: Der dauerhafte, einschränkende Charakter eines Unterlassungsgebots muss bei der Berechnung der Beschwer ein eigenständiges, angemessenes Gewicht erhalten. Dieses Gewicht muss sich qualitativ von dem einer einmaligen Erfüllungspflicht (wie einer Löschungsanordnung) unterscheiden. Dies präzisiert, wie der „Nachteil“ oder das „Interesse an der Beseitigung“ eines Unterlassungsgebots für Bewertungszwecke zu verstehen ist.

Sicherung des Zugangs zur Berufungsinstanz

Indem der BGH die restriktive Wertbemessung des Landgerichts korrigierte, stärkt er den Grundsatz des Zugangs zur Justiz und die Effektivität des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzugs. Die Entscheidung kritisiert implizit eine mögliche Tendenz mancher Gerichte, den Schwellenwert der Beschwer als übermäßig strengen Filter zu handhaben, insbesondere wenn die zugrundeliegende Bewertungsmethode fehlerhaft ist. Prozessuale Hürden sollen den Zugang zu einer sachlichen Überprüfung nicht unangemessen behindern.

Ein Blick ins Gesetzbuch: Die relevanten Normen

Die Entscheidung des BGH bewegt sich im Rahmen etablierter Gesetze, interpretiert diese aber präzisierend für den konkreten Falltyp. Die wichtigsten Normen im Überblick:

  • § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt, dass eine Berufung zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
  • § 3 ZPO: Gibt dem Gericht freies Ermessen bei der Festsetzung des Streitwerts (und damit auch der Beschwer), wenn keine anderen speziellen Vorschriften greifen. Dieses Ermessen muss aber sachgerecht ausgeübt werden.
  • Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip: Daraus leitet sich das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz ab, das den Zugang zu den Gerichten sichern soll.

Kurz erklärt: Schlüsselbegriffe im Fokus
  • Beschwer: Der Nachteil, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung erleidet. Ihre Höhe ist oft entscheidend für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (z.B. Berufung).
  • Unterlassungsanspruch: Die gerichtlich durchsetzbare Forderung, eine bestimmte Handlung zukünftig nicht mehr vorzunehmen (z.B. keine Fotos mehr zu machen).
  • Beseitigungsanspruch: Die gerichtlich durchsetzbare Forderung, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (z.B. bereits existierende Fotos zu löschen).
  • Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Ein Rechtsstreit, bei dem es nicht primär um Geld oder einen bezifferbaren wirtschaftlichen Wert geht, sondern um ideelle Interessen wie Ehre, Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild.

„Was bedeutet das jetzt für MICH?“ – Die praktischen Konsequenzen

Die Entscheidung des BGH hat handfeste Auswirkungen für Menschen, die in ähnliche Situationen geraten wie Frau S.

Für Betroffene, die zu Löschung und Unterlassung verurteilt wurden

Wenn Sie von einem Gericht verurteilt werden, bestimmtes Material (wie Fotos, Videos, Texte) zu löschen und es Ihnen gleichzeitig verboten wird, ähnliche Handlungen in Zukunft vorzunehmen, sollten Sie hellhörig werden, falls Sie das Urteil anfechten wollen.

  • Bessere Chancen für eine Berufung: Ihre Chancen, dass die kombinierte Belastung aus Löschung und insbesondere der dauerhaften Unterlassung bei der Frage der Berufungszulässigkeit (also der Überschreitung der 600-Euro-Beschwer) anerkannt wird, sind durch diesen BGH-Beschluss gestiegen.
  • Wichtige Argumentationshilfe: Sie haben nun eine starke Argumentationsgrundlage, um deutlich zu machen, dass eine Unterlassungsverpflichtung eine erhebliche und andauernde Einschränkung darstellt, die bei der Wertfestsetzung entsprechend berücksichtigt werden muss.
  • Prüfen Sie die Wertfestsetzung genau: Achten Sie (oder Ihr Anwalt) darauf, dass das Gericht bei der Festsetzung der Beschwer beide Komponenten – die einmalige Beseitigung und die dauerhafte Unterlassung – angemessen würdigt. Der BGH hat klargestellt, dass die Unterlassung nicht einfach unter den Tisch fallen oder mit einem Bagatellwert abgegolten werden darf.
  • Nutzen Sie Indizien: Wenn das erstinstanzliche Gericht selbst von einem hohen Streitwert ausgegangen ist (z.B. bei der Festsetzung der Anwaltskosten für die Gegenseite, wie im Fall von Frau S. die 5.000 Euro), kann dies ein starkes Indiz sein, das Sie anführen sollten, falls das Berufungsgericht die Beschwer für Ihre Berufung plötzlich viel niedriger ansetzen will.

Für Kläger, die solche Ansprüche durchsetzen wollen

Auch für diejenigen, die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gerichtlich geltend machen, hat die Entscheidung eine Bedeutung:

  • Potenziell höhere Streitwerte: Die Klarstellung des BGH könnte dazu führen, dass die Streitwerte für kombinierte Löschungs- und Unterlassungsansprüche von den Gerichten tendenziell ernster genommen und möglicherweise auch von Klägerseite von vornherein höher angesetzt werden. Dies kann Auswirkungen auf die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten haben, die sich nach dem Streitwert richten.
  • Realistischere Einschätzung der Gegenwehr: Kläger müssen damit rechnen, dass die Gegenseite bei einer Verurteilung gute Argumente hat, eine hohe Beschwer geltend zu machen, insbesondere wenn es um die weitreichenden Folgen eines Unterlassungsgebots geht. Dies kann die Bereitschaft der Gegenseite, in Berufung zu gehen, beeinflussen.

Der weitere Weg für Frau S. und die Lehren aus dem Fall

Für Frau S. bedeutet der Beschluss des Bundesgerichtshofs, dass das Landgericht Mainz nun erneut über die Zulässigkeit ihrer Berufung entscheiden muss. Dabei muss es die Rechtsauffassung des BGH beachten und insbesondere die fortwährende Natur des Unterlassungsgebots und die daraus für Frau S. erwachsenden Nachteile umfassend würdigen. Sollte das Landgericht Mainz nun zu dem Ergebnis kommen, dass die Beschwer von Frau S. die 600-Euro-Grenze übersteigt, wird ihre Berufung als zulässig erachtet, und es folgt eine inhaltliche Prüfung des ursprünglichen Urteils des Amtsgerichts Alzey.

Der Fall zeigt eindrücklich, dass der Zugang zur Justiz manchmal von scheinbar kleinen prozessualen Details abhängen kann. Die korrekte Bemessung der „Beschwer“ ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern eine entscheidende Weichenstellung für die Möglichkeit, ein als ungerecht empfundenes Urteil überprüfen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Rechte von Betroffenen gestärkt und klargestellt, dass die Belastung durch dauerhafte Unterlassungsgebote nicht unterbewertet werden darf. Es ist eine Erinnerung daran, dass das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz auch bedeutet, dass die Hürden für den Zugang zu höheren Instanzen nicht unangemessen hoch sein dürfen, wenn die Bewertung dieser Hürden auf einer unvollständigen Betrachtung des Falles beruht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Foto gelöscht, Ärger geblieben? Wie der BGH den Weg in die nächste Instanz neu bewertet

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen zu unserem Artikel über den BGH-Beschluss VI ZB 32/24 und dessen Auswirkungen auf die Bewertung der „Beschwer“ bei kombinierten Löschungs- und Unterlassungsurteilen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ändert sich für mich konkret, wenn ich wie Frau S. verurteilt werde, etwas zu löschen UND zukünftig zu unterlassen?

Wenn Sie zu einer solchen kombinierten Leistung verurteilt werden – also Material löschen und ähnliche Handlungen zukünftig unterlassen sollen – und Sie das Urteil anfechten möchten, steigen Ihre Chancen, dass die Berufung als zulässig erachtet wird. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Gerichte bei der Berechnung Ihrer „Beschwer“ (also des Nachteils durch das Urteil) nicht nur den einmaligen Aufwand der Löschung sehen dürfen. Entscheidend ist, dass auch die dauerhafte Einschränkung Ihrer Handlungsfreiheit durch das Unterlassungsgebot angemessen und als eigenständiger Posten bewertet wird. Das kann dazu führen, dass der für eine Berufung notwendige Wert von über 600 Euro eher erreicht wird als bisher.


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Warum ist es so wichtig, ob meine „Beschwer“ über oder unter 600 Euro liegt?

Die „Beschwer“ ist der Nachteil, den Sie durch ein gerichtliches Urteil erleiden. Im deutschen Zivilprozessrecht ist die Höhe dieser Beschwer oft entscheidend dafür, ob Sie überhaupt Berufung gegen ein Urteil einlegen können. Gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Wert des Beschwerdegegenstands – also Ihre Beschwer – in der Regel mehr als 600 Euro betragen, damit eine Berufung zulässig ist. Liegt der Wert darunter, ist eine inhaltliche Überprüfung des Urteils durch die nächste Instanz meist ausgeschlossen, es sei denn, das erste Gericht hat die Berufung aus anderen Gründen ausdrücklich zugelassen. Die korrekte Bemessung dieser 600-Euro-Hürde ist also der Schlüssel zum Zugang zur Berufungsinstanz.


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Das Landgericht hat ja nur die Löschung als „einmaligen Vorgang“ bewertet. Was hat der BGH genau dazu gesagt, warum das nicht reicht?

Der Bundesgerichtshof hat kritisiert, dass das Landgericht seine Bewertung der „Beschwer“ von Frau S. fast ausschließlich auf die Löschungsverpflichtung gestützt hat. Die Richter in Karlsruhe betonten, dass dies das Rechtsschutzziel der Beklagten – nämlich die Abwehr beider Verpflichtungen – nicht vollständig erfasst. Eine Löschung mag ein einmaliger Akt sein. Eine Unterlassungsverpflichtung hingegen, so der BGH, stellt eine fortwährende Beschränkung der zukünftigen Handlungsfreiheit dar und wirkt potenziell auf unbestimmte Zeit. Diese dauerhafte Belastung wurde vom Landgericht nicht erkennbar und nicht ausreichend berücksichtigt, was zu einer rechtsfehlerhaften Ausübung des richterlichen Ermessens bei der Wertfestsetzung führte.


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Muss ich jetzt als Verurteilter bei einem kombinierten Urteil (Löschung und Unterlassung) etwas Bestimmtes beachten, wenn ich in Berufung gehen will?

Wenn Sie gegen ein solches kombiniertes Urteil Berufung einlegen möchten, sollten Sie (oder Ihr Anwalt) in der Argumentation gegenüber dem Berufungsgericht besonders die dauerhafte Belastung durch die Unterlassungsverpflichtung hervorheben. Dokumentieren und erläutern Sie, wie konkret diese Unterlassung Sie in Ihrer zukünftigen Handlungsfreiheit einschränkt. Weisen Sie auf den Unterschied hin: Die einmalige Löschung ist eine Sache, die ständige Verpflichtung, etwas nicht zu tun, eine andere, die oft schwerer wiegt. Wenn das erstinstanzliche Gericht selbst von einem hohen Streitwert ausging (z.B. bei der Kostenentscheidung), sollten Sie dies als starkes Indiz dafür anführen, dass Ihre Beschwer ebenfalls hoch zu bewerten ist und die 600-Euro-Grenze überschreitet. Verweisen Sie auf die Logik des BGH-Beschlusses VI ZB 32/24.


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Weg zur Berufung geebnet: BGH betont Gewicht dauerhafter Einschränkungen

Die Karlsruher Richter senden ein klares Signal: Die dauerhafte Last eines Unterlassungsgebots darf bei der Prüfung des Berufungsrechts nicht unterbewertet werden. Damit wird der Zugang zur nächsten Instanz gestärkt, wenn die Freiheit des Einzelnen durch ein kombiniertes Urteil aus Lösch- und Unterlassungspflicht langfristig und nicht nur punktuell eingeschränkt wird.

Für Betroffene bedeutet dies eine wichtige Stärkung ihrer prozessualen Rechte. Die Entscheidung unterstreicht, dass die tatsächliche, fortwirkende Belastung durch ein Verbot zukünftiger Handlungen bei der Bemessung der „Beschwer“ angemessen berücksichtigt werden muss und nicht hinter der einmaligen Handlung der Beseitigung zurückstehen darf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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