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BGH-Urteil: Verbraucher dürfen Geräte für Internetzugang selbst wählen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Verbraucher im digitalen Zeitalter gestärkt. Durch dieses Urteil sind nun Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern, die den Einsatz von bestimmten Endgeräten vorsehen oder einschränken, unwirksam. Damit wird die Endgerätewahlfreiheit der Kunden klar als elementarer Bestandteil der Verbraucherrechte manifestiert.

Dieses bedeutende Urteil ebnet den Weg für eine individuelle Geräteauswahl und beschränkt geschäftliche Differenzen oder Marketingstrategien der Anbieter. Die Vielfalt an Smartphones, Tablets und Laptops ist größer denn je, und jeder Verbraucher sollte die Freiheit haben, selbst zu entscheiden, mit welchem Endgerät er das Internet nutzen möchte.

In den folgenden Abschnitten werden die juristischen Implikationen und Auswirkungen auf weitere Vertragsklauseln und Geschäftspraktiken von Mobilfunkanbietern diskutiert. Diese Entscheidung des BGH ist ein Schritt in Richtung einer digitalen Freiheit für Verbraucher und eine klare Positionierung gegen willkürliche Restriktionen im Bereich des Internetzugangs.

Erfolgreiche Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Telefónica

BGH-Urteil: Mobilfunkanbieter dürften Gerätewahl nicht einschränken
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in Mobilfunkverträgen, die den Internetzugang auf Geräte beschränkt, die mobile Nutzung ohne ständigen kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen, unwirksam ist (Symbolfoto: Cristian Gutu/Shutterstock.com)

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen Telefónica und deren Mobilfunk-Tarif O2 Free Unlimited mit unbegrenztem Datenvolumen geklagt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass der Internetzugang nur mit Geräten genutzt werden dürfe, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Damit waren stationäre LTE-Router, die beispielsweise ein WLAN zu Hause erzeugen und für alle Geräte genutzt werden können, ausdrücklich ausgeschlossen.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. III ZR 88/22) entschieden, dass eine solche Regelung unwirksam ist. Damit war die Klage des vzbv auch in letzter Instanz erfolgreich.

Verweis auf EU-Verordnung und Endgerätewahlfreiheit

Die Karlsruher Richter beriefen sich in ihrer Entscheidung auf eine EU-Verordnung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2015/2120) aus dem Jahr 2015, in der geregelt ist, dass jeder das Recht hat, seinen Internetzugang mit Endgeräten seiner Wahl zu nutzen. Diese sogenannte Endgerätewahlfreiheit könne „nicht wirksam abbedungen werden“.

Die Endgerätewahlfreiheit ist unabhängig davon, ob der Internetzugangsdienst auf Basis eines Mobilfunkvertrags, eines Festnetzvertrags oder eines anderen Vertragstyps angeboten wird. Der BGH stellt klar, dass der Anknüpfungspunkt für die Endgerätewahlfreiheit der Internetzugangsdienst selbst ist, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten sein sollte. Bei der Nutzung dieses Zugangs darf der Endnutzer grundsätzlich frei unter den zur Verfügung stehenden Endgeräten wählen.

Bedeutung der Entscheidung für Verbraucher und Mobilfunkanbieter

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen für Verbraucher und Mobilfunkanbieter, da sie das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Parteien verändert.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil zunächst, dass sie eine gestärkte Position in der Wahl ihrer Geräte erhalten. Kunden können nun selbst entscheiden, mit welchen Endgeräten sie das Internet über ihren Mobilfunkanbieter nutzen möchten. Dies setzt die Mobilfunkanbieter unter Druck, ihren Kunden eine größere Wahlfreiheit bei der Auswahl von Geräten zu ermöglichen. Dadurch können Verbraucher besser auf ihre individuellen Bedürfnisse eingehen und müssen sich nicht länger auf die von den Anbietern vorgegebenen Endgeräte beschränken.

Außerdem könnten die veränderten Voraussetzungen dazu beitragen, dass sich in der Branche ein wettbewerbsfähigerer Markt entwickelt. Durch die größere Wahlfreiheit der Verbraucher müssen sich die Anbieter mit einer größeren Anzahl von Geräten auseinandersetzen und eventuell ihre Tarife und Angebote anpassen, um konkurrenzfähig zu bleiben. Dies könnte den Wettbewerb unter den Anbietern anregen und Verbrauchern ermöglichen, von attraktiveren Angeboten zu profitieren.

Auf der Seite der Mobilfunkanbieter bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüfen und anpassen müssen, um sie mit dem Urteil in Einklang zu bringen. Dies könnte zu zusätzlichen Kosten führen, etwa in Form von Beratungskosten oder dem Aufwand, die neuen Regelungen zu implementieren.

Zudem könnte die Entscheidung den Weg für weitere rechtliche Auseinandersetzungen ebnen, da der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits ähnliche Klagen gegen andere Mobilfunkanbieter wie Telekom, Vodafone und Mobilcom-Debitel eingereicht hatte. Entsprechende Klagen könnten als Reaktion auf das Urteil des BGH auch von anderen Verbraucherschutzorganisationen oder Verbrauchern selbst folgen. Dies könnte nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Mobilfunkanbieter haben, beispielsweise durch Imageverlust oder finanzielle Einbußen.

Insgesamt zeigt die Entscheidung des BGH, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass Mobilfunkanbieter ihre Geschäftspraktiken im Einklang mit dem Verbraucherrecht halten, um langfristig erfolgreich zu sein. Durch die gestärkte Stellung der Verbraucher und das damit einhergehende höhere Maß an Wahlfreiheit könnte der Wettbewerb unter den Mobilfunkanbietern gefördert werden und somit die Qualität der Angebote und Dienstleistungen insgesamt verbessern.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des BGH ist ein wichtiges Signal für die Verbraucherrechte und stärkt die Endgerätewahlfreiheit. In Zeiten einer immer stärker vernetzten Welt und zunehmend digitalen Kommunikation ist es entscheidend, dass Verbraucher selbst bestimmen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, stationäre LTE-Router als alternative Lösung zu nutzen.

Anbieter sollten künftig darauf achten, ihre Vertragsbedingungen im Einklang mit den Verbraucherrechten zu gestalten. Nur so kann einerseits Rechtssicherheit geschaffen und andererseits eine faire, transparente und an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierte Vertragsgestaltung erreicht werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie wirkt sich das Urteil des BGH konkret auf meinen Mobilfunkvertrag aus?

BGH zur Endgerätewahlfreiheit bei Mobilfunkverträgen
Die Folge dieses Urteils ist, dass Mobilfunkanbieter ihre Kunden nicht mehr daran hindern können, den Internetzugang ihres Mobilfunkvertrags mit jedem beliebigen Endgerät zu nutzen, unabhängig davon, ob dieses Gerät eine mobile Nutzung ohne ständigen kabelgebundenen Stromanschluss ermöglicht oder nicht. (Symbolfoto: Dmytrenko Vlad/Shutterstock.com)

Das BGH-Urteil betrifft zunächst nur den Fall, in dem der Mobilfunkanbieter Telefónica durch eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmte Geräte für den Internetzugang ausschließt. Wenn Sie ebenfalls Kunde von Telefónica sind und von dieser Regelung betroffen sind, ist die besagte Klausel nun unwirksam. Grundsätzlich bedeutet dies, dass auch in Ihrem Vertrag die Endgerätewahlfreiheit gilt, und Sie das Recht haben, den Internetzugang mit jedem Gerät Ihrer Wahl zu nutzen.

Gilt das BGH-Urteil auch für andere Mobilfunkanbieter?

Das Urteil hat zwar nur unmittelbaren Einfluss auf den Fall von Telefónica, kann aber als richtungsweisend für ähnliche Fälle angesehen werden. Die Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat auch Klagen gegen andere Mobilfunkanbieter, wie Telekom, Vodafone und Mobilcom-Debitel, eingereicht, die noch nicht endgültig entschieden sind. Sollten diese Klagen erfolgreich verlaufen, wären auch entsprechende Klauseln in den AGB dieser Mobilfunkanbieter unwirksam.

Muss ich als Kunde nun aktiv werden, um von diesem Urteil zu profitieren?

Da die betreffende AGB-Klausel unwirksam ist, haben Sie die Möglichkeit, von der Endgerätewahlfreiheit Gebrauch zu machen und den Internetzugang mit jedem Gerät Ihrer Wahl zu nutzen. Sie müssen hierfür in der Regel nichts weiter tun. Es wäre jedoch ratsam, die Angelegenheit mit Ihrem Mobilfunkanbieter zu klären, wenn Zweifel darüber bestehen, ob Ihr Vertrag von diesem Urteil betroffen ist oder wenn der Mobilfunkanbieter die Nutzung von bestimmten Geräten weiterhin einschränken möchte.

Kann ich Schadensersatz oder Rückzahlungen von meinem Mobilfunkanbieter verlangen?

Das BGH-Urteil besagt lediglich, dass die betreffende Klausel in den AGB von Telefónica unwirksam ist und somit Kunden das Recht haben, den Internetzugang mit dem Gerät ihrer Wahl zu nutzen. Das Urteil enthält keine Festlegung zu eventuellen Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüchen. Im Einzelfall könnte es jedoch möglich sein, dass Sie Ansprüche geltend machen können, wenn Sie beispielsweise aufgrund der Klausel gezwungenermaßen ein zusätzliches Gerät erwerben mussten. Hierbei sollten Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Verbraucherzentrale in Anspruch nehmen.

Wie kann ich sicherstellen, dass zukünftige Verträge rechtskonform sind?

Um sicherzustellen, dass zukünftige Verträge mit Mobilfunkanbietern die Endgerätewahlfreiheit gewährleisten und keine unzulässigen Klauseln enthalten, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarifdetails genau prüfen. Sprechen Sie Ihren Mobilfunkanbieter auf eventuell unzulässige Klauseln an und informieren Sie sich bei Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälten, wenn Sie unsicher sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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