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Bienenhaltung: Unterlassungsansprüche des Nachbarn

AG Augsburg

Az: 2 C 2757/97

Urteil vom 23.01.1998


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Haltung von Bienen.

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in OT. Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens. Hinsichtlich der Lage der Grundstücke und der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf den vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Katasterkartenwerk Bezug genommen. Der Beklagte hält auf seinem Grundstück Bienen in einem Bienenhaus; es sind 13 bis 15 Bienenvölker vorhanden. Die Ausflugöffnungen sind dem Grundstück des Klägers zugewandt. Vor dem Ausflug befinden sich auf dem Grundstück des Beklagten Bäume und Sträucher. Die Entfernung vom Bienenhaus zur Grundstücksgrenze mit dem Kläger beträgt knapp 9 m; die Entfernung vom Bienenhaus zum Wohnhaus des Klägers beträgt knapp 16 m. Bei entsprechender Witterung bzw. bei entsprechenden Temperaturen kommt es zur reger Flugtätigkeit der Bienen.

Der Kläger führt aus, daß der Beklagte zur Unterlassung der Bienenhaltung verpflichtet sei. Er, der Kläger, werde in der Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Die weiße Fassade seines Wohnhauses und im Garten des Anwesens aufgehängte Wäsche werde durch Bienen des Beklagten mit Kot beschmutzt, und zwar im Frühjahr in der Reinigungsphase. Es bestehe außerdem die Gefahr der Verschmutzung von abgestellten Autos und die Gefahr von Bienenstichen. Letztere Gefahr schränke seine Bewegungsmöglichkeit und Aufenthaltsmöglichkeit im Garten ein. Auch andere Nachbarn des Beklagten seien in der Benutzung ihrer Grundstücke wesentlich beeinträchtigt. Die Bienenhaltung sei im übrigen für diese Gegend nicht ortsüblich. Im übrigen sei dem Beklagten eine Verlegung des Bienenhauses auf ein ihm gehörendes Grundstück im Außenbereich zuzumuten. Schon seine, des Klägers, Eltern, von denen er das Wohnanwesen zu Eigentum erworben habe, hätten die Bienenhaltung des Beklagten seit langer Zeit als äußerst störend empfunden.

Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Anwesen OT, betriebene Bienenhaltung zu unterlassen.

Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. Er führt aus, daß er zur Unterlassung nicht verpflichtet sei, vielmehr zu der Bienenhaltung berechtigt sei. Der Kläger sei zur Duldung verpflichtet. Durch die Bienenhaltung bzw. die Flugtätigkeit der Bienen werde die Benutzung des Grundstücks des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigt. Irgendwelche Verschmutzungen und Verunreinigungen rührten nicht von seinen, des Beklagten, Bienen her. Im übrigen seien solche Verschmutzungen und Verunreinigungen leicht zu beseitigen. Stiche durch seine Bienen habe es bisher nicht gegeben und seien unter normalen Umständen auch nicht zu befürchten. Im übrigen sei die Bienenhaltung auch ortsüblich. Im näheren und weiteren Umkreis würden zahlreiche Bienenvölker von anderen Imkern gehalten. Eine Verlagerung auf sein Grundstück im Außenbereich sei ihm nicht möglich. Im übrigen halte er seit nunmehr ca. 33 Jahren Bienen auf seinem Wohngrundstück; zu Beschwerden aus der Nachbarschaft sei es nicht gekommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung eines schriftlichen Gutachtens bei dem Sachverständigen W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 07.11.1997 und die Sitzungsniederschrift vom 19.12.1997 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.1997 seinen Antrag neu ausformuliert. Das Gericht sieht darin keine Klageänderung. Ginge man von einer Klageänderung aus, dann wäre sie jedenfalls zulässig (vgl. §§ 263, 267 ZPO).

Der sachliche Erfolg muß der Klage versagt bleiben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch nicht zur Seite, weder aus §§ 1004, 906 BGB, noch aus § 907 BGB, noch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Bienen sind Immissionen im Sinne von § 906 BGB (Palandt, BGB, 55. Aufl., § 906, Rd-Nr. 14; Meisner-Ring-Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 13, Rd-Nr. 14; Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl., Seite 103).

Der Anspruch des Klägers scheitert nach den „konkreten und abstrakten Gegebenheiten“ schon daran, daß der Kläger nach § 906 Abs. 1 BGB zur Duldung verpflichtet ist. Es liegt nur eine unwesentliche Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück vor. Ganz allgemein ist dabei davon auszugehen, daß am Land, es handelt sich zweifelsohne um eine ländliche Gegend, in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung zu verneinen sein wird (Meisner, wie vor). Es sei dazu aber klargestellt, daß es insoweit (noch) nicht um die Frage der Ortsüblichkeit geht. Denn diese spielt bei der Prüfung von § 906 Abs. 1 BGB grundsätzlich keine Rolle.

Maßstab für die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur (z.B. Wohngebiet oder Außenbereich), Gestaltung und Zweckbestimmung (z.B. Wohngrundstück oder Gewerbegrundstück) geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten; für ein Wohngrundstück ist maßgebend, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (vgl. Palandt, BGB, 55. Aufl., § 906, Rd-Nr. 22).

Soweit der Kläger konkrete Beeinträchtigungen behauptet, hat das Nachfolgende zu gelten. Daß es zu Bienenstichen gekommen ist oder eine Bienengiftallergie bei ihm oder einem seiner Familienangehörigen vorliegt, behauptet der Kläger nicht. Nicht umstritten ist, daß es zu Bienenflug über und auf das Grundstück des Klägers kommt bzw. kommen kann. Nicht umstritten ist auch, daß die Fassade des Wohnhauses des Klägers „irgendwie verschmutzt, verunreinigt ist“. Hinsichtlich der Verschmutzung von Wäsche hat der Kläger allerdings nicht substantiiert vorgetragen. Entsprechendes gilt für die Verschmutzung von Autos; insoweit ist unklar geblieben, ob es überhaupt jemals dazu gekommen ist. Jedenfalls aber ist umstritten, daß insoweit Beeinträchtigungen durch Bienen des Beklagten erfolgt sind. Der Kläger hat dies auch nicht bewiesen. Namentlich im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen, das Gericht hält das Gutachten in wesentlichen Punkten für widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend, bestehen erhebliche Zweifel an einer insoweitigen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks (ausschließlich) durch Bienen des Beklagten. Diese Frage ist auch nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Sie ist dem Zeugenbeweis auch grundsätzlich nicht zugänglich. Der Kläger behauptet auch nicht, daß für einzelne Verschmutzungen und Verunreinigungen der Flug der Biene vom Ausflug ab beobachtet worden ist.

Selbst wenn man jedoch von einer zumindest teilweisen Verschmutzung und Verunreinigung durch Bienen des Beklagten ausgehen würde, könnte nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung gesprochen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, daß der Kläger ausschließlich eine Beeinträchtigung im Frühjahr (1996) vorträgt. Verschmutzungen und Verunreinigungen an der Fassade des Wohnhauses wären, dies ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten, relativ leicht zu beseitigen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das vom Kläger selbst vorgelegte Schreiben des Regulierungsbeauftragten der G Versicherungen vom 26.02.1997. Die Wäsche, siehe hierzu aber schon oben, könnte, eine Verschmutzung und Verunreinigung durch die Bienen des Beklagten unterstellt, mit ohnehin in einem Haushalt ständig anfallender Wäsche einem nochmaligen Waschgang unterzogen werden; die Wäsche könnte auch andernorts aufgehängt werden.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist nunmehr darüber zu befinden, ob der „normale“ Bienenflug, der vom Grundstück des Beklagten ausgeht, vom Kläger nach § 906 Abs. 1 BGB zu dulden ist. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, daß diese Überprüfung keinen Widerspruch zu den obigen Ausführungen darstellt. Denn dort, wo konkrete Beeinträchtigungen nicht (substantiiert) vorgetragen sind oder nicht erwiesen sind oder als unwesentlich einzustufen sind, kann es durchaus der Fall sein, daß der „normale“ Bienenflug unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Falles zur Verneinung einer Duldungspflicht aus § 906 Abs. 1 BGB führt. Klarzustellen ist auch, daß es wiederum (noch) nicht um die Frage der Ortsüblichkeit geht. Auch die nun anstehende Beurteilung führt zur Bejahung einer Duldungspflicht des Klägers nach § 906 Abs. 1 BGB. Das Gericht geht dabei auch aus von den Ausführungen des Sachverständigen. Nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Umfang der Bienenhaltung durch den Beklagten ist eine wesentliche Beeinträchtigung nicht gegeben. Der Bienenflug geht nicht über das Normalmaß hinaus. Bei den vom Beklagten gehaltenen Bienen handelt es sich um solche der Carnikarasse; diese Rasse ist sanftmütig und nicht aggressiv. Was Kotverschmutzung betrifft, so hat der Beklagte durch die Aufstellung einer Bienentränke ein übriges getan (siehe hierzu Seite 2 Mitte des Sachverständigengutachtens). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst vorgetragen hat, daß er beabsichtigt, unter anderem Obstbäume zu pflanzen. Ohne die Bestäubung, die zumindest überwiegend von Bienen bewerkstelligt wird, wächst auch kein Obst.

Selbst wenn man vom Fehlen einer Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB seitens des Klägers ausgehen würde, also von einer wesentlichen Beeinträchtigung, dann wäre jedenfalls eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben. Es kann kein Zweifel bestehen, daß die Bienenhaltung durch den Beklagten ortsüblich ist (zur Ortsüblichkeit vgl. u.a. Palandt, BGB, 55. Aufl., § 906, Rd-Nr. 24 f.). Aus dem Sachverständigengutachten und den sonstigen Umständen ergibt sich, daß es sich beim Ortsteil H um eine ländliche Gegend bzw. um ein ländliches Wohngebiet handelt. Die Bebauung ist zum größten Teil locker, die Grundstücke sind reichlich mit Obstbäumen, Beerensträuchern und Ziersträuchern bepflanzt, es gibt bäuerliche Anwesen. Der Sachverständige hat sowohl im Ortsteil H als auch in Dinkelscherben, es handelt sich insoweit um eine Gemeinde, mehrere Bienenhaltungen festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß eine (wesentliche) Beeinträchtigung durch Maßnahmen verhindert werden kann, die dem Emittenten (Beklagten) wirtschaftlich zumutbar sind. Durch die Anbringung eines engmaschigen Drahtgeflechts kann der Bienenflug über und auf das klägerische Grundstück sicherlich nicht verhindert werden. Zum einen fliegen die Bienen vom Ausflug in alle Richtungen weg und ändern diese Richtung dann auch; zum anderen, dies betrifft den direkten Flug auf das klägerische Grundstück, werden sie zwar zunächst zu einer bestimmten Flughöhe gezwungen, ohne daß sichergestellt ist, daß sie diese Flughöhe auch beibehalten. Die Verlegung des Bienenhauses auf ein Grundstück des Beklagten im Außenbereich ist nicht als Maßnahme im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Denn es geht gerade um die Frage der Beseitigung. Dann kann aber die mögliche Beseitigung nicht (negative) Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Im übrigen hat der Beklagte zu dieser Möglichkeit substantiiert vorgetragen. Dem hat der Kläger substantiiert nichts entgegengesetzt.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 907 BGB. Zwar ist ein Bienenhaus oder ein Bienenstock als Anlage im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen (vgl. Bayer, wie vor, Seite 111). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen fehlt es aber jedenfalls daran, daß mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß der Bestand oder die Benutzung der Anlage eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück des Klägers zur Folge hat.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers läßt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus begründen. Der gerechte Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn kann im Einzelfall ein Hinausgehen über die gesetzlichen Regeln des Nachbarrechts erfordern; Rechtsgrundlage ist das sog. nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, das eine Ausprägung von § 242 BGB für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme entspringen, darstellt (Palandt, BGB, 55. Aufl., § 903, Rd-Nr. 13). Im Hinblick auf die Regelungen des Landesnachbarrechts und die im BGB geregelten Tatbestände des Nachbarrechts ist grundsätzlich kein Rückgriff mehr auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis möglich, allenfalls in zwingenden Ausnahmefällen (vgl. Palandt, wie vor). Hinsichtlich der vom Kläger zitierten und vorgelegten Entscheidung des OLG Bamberg und der Entscheidung des Landgerichts Ellwangen, veröffentlicht in NJW 1985, 2339, sei darauf hingewiesen, daß „zentrales Thema“ ist, daß die betroffene Person unter einer Bienengiftallergie litt, die für den Fall eines Bienenstichs zum Tode führen konnte.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es nicht mehr der Vertiefung der Frage, ob ein gegebener Anspruch des Klägers verwirkt sein könnte (zur Verwirkung allgemein vgl. Palandt, BGB, 55. Aufl., § 242, Rd-Nr. 87 f.). Es muß also nicht vertieft werden, ob das Zeitmoment und das Umstandsmoment gegeben sind. Angemerkt sei aber, daß eine Verwirkung durch den Verletzten (hier: die Eltern des Klägers) auch gegenüber seinem Rechtsnachfolger wirken kann, vgl. Palandt, BGB, 55. Aufl., § 1004, Rd-Nr. 37, und daß nicht umstritten ist, daß der Beklagte seine Bienen seit 33 Jahren am gleichen Ort hält und daß der Kläger ausführt, daß seine Eltern die Bienenhaltung seit langem als äußerst störend empfunden haben.

Die Klage muß zu Fall kommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt (wegen der Höhe der vollstreckbaren Kosten) aus § 709 S. 1 ZPO. Weitergehende Vollstreckungsschutzanordnungen sind nicht erforderlich.

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