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Bilderfertigung von Nachbar – Unterlassungsanspruch

OLG München – Az.: 3 U 2300/16 – Urteil vom 30.11.2016

1.

1) Auf die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 wird das Urteil in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die Kläger zu 1) und zu 2) auf der Grundstückszufahrt in der L.straße 1, …B. zu fotografieren, sofern mit den Fotografien nicht Verletzungen des von der Beklagten in Anspruch genommenen Fahrtrechts auf dieser Grundstückszufahrt dokumentiert werden sollen.

2) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 205,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 4.1.2015 zu bezahlen.

4) Im Übrigen wird, soweit die Parteien nicht den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.11.2016 für erledigt erklärt haben (betrifft Ziffer 6 des ursprünglichen Klageantrags bzw. Ziffer II.4 des Berufungsantrags; Beseitigung von Erdaufschüttungen) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und es verbleibt bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Klageabweisung.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7) Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.500,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 auf 8.750 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 26 Nr. 8 EGZPO Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz unter teilweiser Hinnahme der Klageabweisung in erster Instanz:

I. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 (Az: 7 O 4779/14) wird aufgehoben.

II. 1) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger zu 1) und zu 2) in ihrem Garten und auf der Grundstückszufahrt in der L.str. 31, … B. über das eigene Grundstück in der L.str. 31, …B., hinweg zu fotografieren.

2) Die Beklagte wird verurteilt, die Spundwand, welche ein Meter hoch und drei Meter breit ist und sich am Gartenzaun befindet, zu entfernen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die Verbretterungen und den Pfosten, welche sich an der Garagenrückwand der klägerischen Garage befinden, auf eine Höhe von 2 Meter zu reduzieren.

4) Die Beklagte wird verurteilt, die Erdaufschüttungen am Gartenzaun zu entfernen.

5) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 1.293,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.1.2013 zu bezahlen.

6) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) EUR 775,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.1.2013 zu bezahlen.

7) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000.– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

8) Die Beklagte wird hilfsweise verurteilt, die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens in Höhe von EUR 83,30 beim Notariat Dr. K. und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von EUR 1.150,49, insgesamt also 1.233,79 EUR an die Kläger als Gesamtgläubiger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.11.2015 wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die zulässige Berufung erweist sich, soweit der Senat darüber zu befinden hatte, als nur zu einem geringen Teil begründet. Ein gerichtlich zu titulierender Unterlassungsanspruch im Hinblick auf das Fotografieren der Kläger durch die Beklagte ist nur zum Teil nachgewiesen. Die geltend gemachten Beseitigungsansprüche bestehen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht.

A) Zum Unterlassungsanspruch

Bilderfertigung von Nachbar - Unterlassungsanspruch
(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Grundsätzlich besteht der von den Klägern hier geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, von ihnen ohne ihre Einwilligung keine Fotos zu machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom 17.03.2016 (29 U 368/16 = NJW-RR 2016, 871-873). Einen gerichtlich zu titulierenden Unterlassungsanspruch kann man insoweit aber nur geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass die in Anspruch genommene Person diesen Anspruch nicht von sich aus respektiert. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es bereits zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen ist und deshalb Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen ist.

Von einer Rechtsgutsverletzung ist freilich dann nicht auszugehen, wenn die Bilder in der Vergangenheit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gefertigt wurden, wovon das Landgericht hier ausgegangen ist. Der Senat hat in Vorbereitung auf den Termin vom 16.11.2016 die Parteien darauf hingewiesen, dass er mit der Berufungsbegründung der Auffassung ist, dass die Beklagte, soweit sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft, die Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Daraufhin hat die Beklagte im Termin Fotos vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sie Fotos von der Fläche gefertigt hat, die zwar im Eigentum der Kläger steht, auf der ihr aber ein Geh- und Fahrtrecht zusteht, jeweils um nach ihrer Ansicht gegebene Verletzungen dieses Geh- und Fahrtrechts zu dokumentieren. Personen waren auf diesen Lichtbildern gar nicht abgebildet. Weitere von ihr vorgelegte Fotos, die den Kläger in seinem Fahrzeug abbildeten, soll nach ihrem unbestrittenen Vortrag der Ehemann der Beklagten gefertigt haben, wobei für den Senat insoweit nicht ganz nachvollziehbar erscheint, welche Verletzung von Geh- und Fahrtrechten mit diesen Bildern dokumentiert werden sollten, da sie nicht die Fläche darstellten, an der der Beklagten und ihrem Ehemann das grundstücksbezogene Geh- und Fahrtrecht zusteht. Insoweit stellt der Senat fest, dass die Beklagte durchaus berechtigt ist, von ihr angenommene Verletzungen ihres Geh- und Fahrtrechts durch die Kläger photographisch festzuhalten, auch wenn dabei die Kläger abgelichtet werden sollten. Im Hinblick auf Fotos, die der Ehemann der Beklagten gefertigt hat, folgt daraus im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aber noch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen deren Ehemann.

Das Landgericht hatte wegen der behaupteten Fertigung von Lichtbildern von den Klägern durch die Beklagte selbst einen Zeugen einvernommen, der bekundet hat, er habe dem Kläger bei Abladearbeiten auf der Fläche, an der der Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht zusteht, geholfen, als die Beklagte hinzukam und mit einem Fotoapparat hantiert hat. Ob sie Bilder gefertigt hat, wisse er nicht, es habe „wohl“ einmal geblitzt. Die Annahme des Landgerichts, damit sei den Klägern schon nicht der Beweis dafür geglückt, dass die Beklagte sie fotografiert hat, teilt der Senat nicht, da damit die Anforderungen an den Nachweis einer echten oder vermeintlichen Rechtsgutsverletzung überspannt werden.

Letztlich kommt es hierauf aus Sicht des Senats aber auch nicht an. Denn der gerichtlich zu titulierende Unterlassungsanspruch setzt tatbestandlich den Nachweis einer vorangegangenen gleichgelagerten Rechtsgutsverletzung nicht zwingend voraus. Voraussetzung ist vielmehr eine Zukunftsprognose dergestalt, dass aufgrund vorangegangener Rechtsgutsverletzungen mit künftigen Rechtsgutsverletzungen zu rechnen ist. Mag man auch mit dem Landgericht annehmen, dass die Beklagte in Wahrheit keine Lichtbilder von den Klägern gemacht hat, so ergibt sich aus der Zeugenaussage doch, dass sie gezielt den Anschein erweckte, solche zu fertigen. Das genügt, um den Klägern klarstellend für die Zukunft einen gerichtlich titulierten Unterlassungsanspruch zuzubilligen. Denn der ohne Zugriff auf den Fotoapparat praktisch nie zu führende Beweis, dass tatsächlich fotografiert wurde, stellt namentlich vor dem Hintergrund des völlig zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses eine zu hohe Hürde für gerichtlichen Rechtsschutz dar. Auch das Vortäuschen der Absicht, von Personen Lichtbilder zu fertigen, die sich auf ihrem eigenen Grundstück rechtmäßig bewegen, stellt eine Rechtsgutsverletzung dar. Dass in der vorliegenden Situation das tatsächliche oder vermeintliche Fertigen von Lichtbildern nicht durch den Wunsch, eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts zu dokumentieren, gerechtfertigt sein kann, ergibt sich aufgrund der Aussage des unbeteiligten Zeugen ebenfalls. Denn der Umstand, dass die Beklagte ein Geh- und Fahrtrecht in Anspruch nehmen darf, bedeutet nicht, dass sich die Kläger auf der Zufahrtsfläche nicht aufhalten dürften oder dort Be- und Entladearbeiten vornehmen können.

Die Beklagte hätte in einer solchen Situation zunächst die Gewährung der Zufahrt verlangen und erst nach deren Verweigerung die Situation auch fotografieren dürfen. Der Zeuge hat aber berichtet, dass die Beklagte ihr Fahrzeug so abgestellt hatte, dass der abzuladende Anhänger vom Zugfahrzeug abgehängt und von Hand umrangiert werden musste, um die Zufahrtsfläche verlassen zu können. Der Beklagten ging es also in dieser Situation ersichtlich nicht um die vermeintlich beeinträchtigte Zufahrtsmöglichkeit.

Soweit die Kläger auch einen Unterlassungsanspruch titulieren lassen wollen, der sich auf ihren Garten bezieht, ergibt sich aus dem Klägervortrag kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Kläger dort fotografiert hat. Entsprechend war der Unterlassungsanspruch auch insoweit abzuweisen. Soweit die Kläger ihre Tochter als Zeugin für das Fotografieren der Beklagten angeboten hatten, bedarf es deren Einvernahme nicht, da sich die dadurch unter Beweis gestellten Vorfälle nicht im Garten der Kläger zugetragen haben sollen.

B) Zur 3 m breiten und 1 m hohen Bretterwand entlang des Zauns

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der 3 m breiten und 1 m hohen Bretterwand entlang des Zauns an der Grundstücksgrenze haben. Auf die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, durch die Bretterwand werde die von den Klägern auf ihrem Grund angelegte Thuja-Hecke, die unmittelbar an den Zaun grenzt, in Mitleidenschaft gezogen, geht der Senat davon aus, dass die Pflanzen durchaus in Richtung auf den Zaun und damit auch die Bretterwand hin das Wachstum einstellen und möglicherweise auch die Grünfärbung verlieren können. Das begründet indes noch keinen Beseitigungsanspruch, denn die Kläger, die Pflanzen an die Grundstücksgrenze pflanzen, haben keinen Anspruch darauf, dass in 1m Höhe das Licht über das Nachbargrundstück ihre Pflanzen erreicht. Anzumerken ist aus Sicht des Senats darüber hinaus, dass die Kläger diese Beeinträchtigung des Gedeihens der Hecke ausweislich der im Termin von den Parteien vorgelegten und übereinstimmend erläuterten Lichtbilder von ihrem Grundstück aus gar nicht wahrnehmen können.

Eine dem Art. 47 bayAGBGB, der den Grenzabstand von Pflanzen zur Grundstücksgrenze regelt, vergleichbare Bestimmung für Bretterzäune kennt das bayerische Nachbarrecht nicht. Die Errichtung der Bretterwand entlang des Zauns bewegt sich im durch § 903 Satz 1 BGB geschützten Rahmen. Eine Verletzung des nachbarrechtlichen Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 50 bay AGBGB, dass die Bretterwand an dieser Stelle eine sinnvolle Gestaltung der Grundstücksgrenze zwischen ohnehin verfeindeten Nachbarn darstellt.

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C) Zu Brettern und Pfosten an der Garage

Der Beseitigungsanspruch in Bezug auf den Pfosten und die eine Höhe von 2m überschreitenden Bretter an der Garage wurde vom Landgericht im Ergebnis zu Recht nicht zuerkannt, auch wenn die Annahme des Landgerichts, der Pfosten befinde sich auf dem Grundstück der Kläger, ersichtlich nicht zutreffend sein kann. Die Klägerin zu 1) hat zur Erläuterung ihres Begehrens darauf verwiesen, dass sie wegen des Brettes keine ungehinderte Sicht auf die in ihrem Eigentum stehende Garagenrückwand habe. Das begründet einen Beseitigungsanspruch für sich genommen ersichtlich nicht, da das Nachbarrecht einen Anspruch, vom eigenen Grundstück aus ungehindert Sicht auf das eigene Grundstück nehmen zu können, in dieser Form nicht kennt. Die detaillierte Regelung in Art. 46 b bay AGBGB ist aus Sicht des Senats ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber ein solches Recht gerade nicht zuerkennen wollte.

Grundsätzlich käme der Beseitigungsanspruch daher nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien im Rahmen des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme vom Pfosten bzw. den Brettern eine negative Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ausginge. Ausweislich der im Termin vorgelegten und von den Parteien übereinstimmend erläuterten Lichtbilder (nur der Zeitpunkt der Anbringung des Brettes war streitig), geht von dem Brett, das unmittelbar neben der Garage steht, keine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks aus. Seine Kürzung ergibt weder in optischer noch in sonstiger Hinsicht eine Verbesserung des Erscheinungsbildes. Der Pfosten, der entgegen der Annahme des Erstgerichts auf dem Grundstück der Beklagten steht, begründet ebenfalls keine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks, die seine Beseitigung rechtfertigen könnte.

D) Zur Teilerledigterklärung

Im Hinblick auf die Erdaufschüttungen haben die Parteien im Lauf der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit obliegt dem Senat nur noch, die Kosten gemäß § 91a ZPO zu verbescheiden. Maßgeblich hierfür ist, ob der Beseitigungsanspruch ursprünglich zulässig und begründet war. Da in objektiver Hinsicht eine Veränderung der Oberflächentopographie auf dem Grundstück der Beklagten nicht vorgenommen wurde, die Kläger nur im Hinblick auf eigene Neugestaltung der Grundstücksgrenze das Interesse an der Beseitigung verloren haben, erscheint der Beseitigungsanspruch als von Anfang an nicht begründet. Grundsätzlich ist es dem Grundstückseigentümer im Sinne von § 903 Satz 1 BGB unbenommen, auf seinem Grundstück Erdaufschüttungen vorzunehmen. Die im Termin von den Parteien insoweit vorgelegten und übereinstimmend erläuterten Lichtbilder haben aus Sicht des Senats auch insoweit keine Beeinträchtigung der Belange der Kläger durch die Erdaufschüttungen erkennen lassen, die deren Beseitigung rechtfertigen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese im Rahmen freier Gartengestaltung bewegten und auch nicht darauf abzielten, Oberflächenwasser gezielt auf das klägerische Grundstück zu lenken.

E) Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten

Soweit die Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehren, kommt eine auch nur anteilige Verurteilung der Beklagten nicht in Betracht. Es ergibt sich aus dem Klägervortrag schon nicht, inwieweit vorgerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem jetzt zuerkannten Unterlassungsanspruch in Zusammenhang stehen.

F) Zu den Kosten des Schlichtungsverfahrens

Der Senat ist der Auffassung, dass die Kosten eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens nicht anders zu behandeln sind als die Kosten eines einem Zivilprozess vorgeschalteten selbständigen Beweisverfahrens. Grundsätzlich hätte darüber auch im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden können. Die von den Klägern in erster Instanz insoweit zulässig erhobene innerprozessuale Bedingung für die Geltendmachung dieser Kosten hätte nach Meinung des Senats das Landgericht der Verpflichtung zur Verbescheidung dieses Antrags enthoben. Dass das Landgericht über den Hilfsantrag gleichwohl entschieden hat, rügt die Berufung indes nicht, auch wenn der Antrag auch in der Berufungsinstanz als Hilfsantrag gestellt wurde. Soweit die Kläger mit ihrem Prozessanliegen in der Hauptsache nicht durchdringen, ist die Abweisung des Hilfsantrags in der Sache freilich im Ergebnis korrekt. Dies gilt nach dem zuvor gesagten auch im Hinblick auf den Streitgegenstand, hinsichtlich dessen die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Da das Landgericht über die Schlichtungskosten inhaltlich entschieden hat, ist es daher sachgerecht, wenn im das Erkenntnisverfahren abschließenden Berufungsverfahren und nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren über die Schlichtungskosten befunden wird. Im Hinblick auf die Notargebühr steht den Klägern nur 1/6 des beanspruchten Betrages zu, da sie im übrigen auch im Klageweg nicht durchgedrungen sind und auch der Unterlassungsanspruch nur in eingeschränktem Umfang, den der Senat hier mit 50% ansetzt, erfolgreich war, mithin 13,88 €. Die im Schlichtungsverfahren angefallenen Anwaltsgebühren der Kläger errechnen sich hier ebenfalls zu 1/6 der angefallenen Gebühren von 1.150,49 €, mithin zu 191,75 €. Die quotale Behandlung dieses Anspruchs ist hier ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt, da die Kläger das Schlichtungsverfahren insgesamt nur einmal betrieben haben und die Kosten daher nicht nach dem Wert des letztlich erfolgreichen Anspruchs zu ermitteln sind.

G) Nebenentscheidungen

Die Androhung von Zwangsgeld bzw. -haft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO und hat auf Antrag des Gläubigers bereits im Urteil zu erfolgen (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 749, 750 m.w.N.).

Die Kläger tragen 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte 1/3. Dies ergibt sich aus § 97 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO bzw. im Hinblick auf den für erledigt erklärten Streitgegenstand aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet den Teilerfolg der Klage mit der Hälfte des für den Unterlassungsanspruch insgesamt angesetzten Wertes von 3.000 €, mithin mit 1.500 €. Soweit die Beklagte einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellt und der Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt haben, stellt der Senat fest, dass eine Klagerücknahme durch die Kläger nicht erklärt wurde. Der Umstand, dass sie das erstinstanzliche Urteil teilweise nicht angefochten hatten, beinhaltet keine Klagerücknahme. Dies gilt auch, soweit die Kläger die Aufhebung des Ersturteils beantragt haben, da sich aus der Berufungsbegründung, die diesen Antrag enthält, eindeutig ergibt, dass die Kläger eine Anfechtung der Klageabweisung im Hinblick auf die ursprünglichen Klageanträge zu 2 und zu 3 nicht beabsichtigten. (Zitat aus der Berufungsbegründung:“ Betreffend die Abweisung von Ziffer 2. Der Klage nehmen die Kläger die Entscheidung hin mit der Folge, dass die Folgeanträge hieraus ganz (Ziffer 3 der Klage) bzw. teilweise (Ziffer 7 der Klage) entfallen.“). Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war entsprechend zu korrigieren, wobei die nachfolgend zu erläuternde Korrektur des Streitwerts in beiden Fällen berücksichtigt wurde.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter der gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen ersichtlich nicht vor.

H) Streitwert

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde vom Landgericht unter Berücksichtigung der Kosten des Schlichtungsverfahrens auf 9.983,79 € festgesetzt. Bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens (1.233,79 €) handelt es sich aber um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, die beim Streitwert nicht zu berücksichtigen ist. Entsprechend war der vom Landgericht festgesetzte Streitwert um 1.233,79 € zu reduzieren. Der gemäß § 3 ZPO festzusetzende Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der Addition der Werte der hier noch anhängig gemachten Anträge (3.000 € für den Unterlassungsanspruch und 3 x 500 € für die übrigen Anträge.

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