Skip to content

Bindung des Gerichts an den Vorschlag des Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers

LG Itzehoe – Az.: 4 T 267/12 – Beschluss vom 03.05.2013

1. Die Beschwerde der Betroffenen wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Sohnes der Betroffenen wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Betroffene ist 79 Jahre alt, hat zwei Söhne und eine Tochter. Sie lebt in einem Haus, dessen Eigentümerin sie ist.

Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 11. März 2012 teilte die Physiotherapeutin F. mit, dass sie sich Sorgen um die Betroffene mache. Sie besuche die Betroffene seit gut fünf Jahren zwei Mal wöchentlich. Die Lebenssituation sei von Anfang an schwierig, aber organisiert gewesen. Mittlerweile stehe keine sichere Hilfe mehr zur Verfügung. Als sie an einem Tag zufällig bei der Betroffenen vorbei geschaut habe, habe diese vergessen, dass sie drei Herdplatten und den Backofen angestellt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 1 f. der Akten verwiesen.

Daraufhin hat das Amtsgericht Herrn Dr. med. Sc., I., mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich sei, beauftragt.

Den vom Gutachter anberaumten Begutachtungstermin sagte zunächst die Tochter der Betroffenen, Frau R., unter Hinweis auf eine Erkrankung der Betroffenen ab und schließlich der Sohn der Betroffenen, Herr P., der die Begutachtung durch den beauftragten Sachverständigen ablehnte. P. setzte sich in der Folgezeit fernmündlich mit dem Amtsgericht in Verbindung und trat dort ungehalten und verbal aggressiv auf. Wegen des Inhaltes des Telefonates mit der zuständigen Richterin wird auf den Vermerk vom 23. Mai 2012 (Bl. 10 d. A.) Bezug genommen.

Bindung des Gerichts an den Vorschlag des Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers
Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com

In seinem Gutachten vom 10. Juni 2012 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer wahnhaften Störung im Alter sowie an einem hirnorganischen Abbauprozess im Sinne einer noch leichtgradigen Demenz leide. Ferner liege ein Zustand nach einem Schlaganfall mit Hemiparese und Rollstuhlpflichtigkeit vor. Sie sei nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Betroffene habe ihm gegenüber erklärt, dass sie jemanden benötige, der sich regelmäßig um sie kümmere. Hilfsmöglichkeiten, die die Betreuung entbehrlich machen könnten, gebe es nicht. Vielmehr sei die Einrichtung einer Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis erforderlich. Aufgrund ihrer hirnorganischen Beeinträchtigungen und der Wahnsymptomatik sei die Betroffene nicht in der Lage, wirksam und zielgerichtet eine Vollmacht für diejenigen Angelegenheiten zu erteilen, die sie selbst nicht besorgen könne. Zudem bestünden wegen ihrer Vertrauensseligkeit Zweifel daran, dass sie eine zu bevollmächtigende Person mit der notwendigen Sorgfalt auswählen könne. Die Betroffene sei grundsätzlich in der Lage, einen freien Willen zu bilden. Dies gelte allerdings nicht für jene Lebensbereiche, die unter dem Einfluss der wahnhaften Symptomatik stünden. Die hirnorganischen Beeinträchtigungen würden weiter voranschreiten. Über die weitere Notwendigkeit der Betreuung solle nach Ablauf der Höchstfrist entschieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 12 ff. der Akten verwiesen.

Die Betroffene zog im Juni 2012 in das Seniorenhaus L..

Am 29. Juni 2012 teilte die Einrichtung fernmündlich mit, dass der Freund der Tochter der Betroffenen, Herr Sch., und der Sohn der Betroffenen, Herr H.-P. P., beabsichtigten, die Betroffene am kommenden Sonntag aus dem Heim zu holen und zurück nach Hause zu bringen, weil ihnen die Einrichtung zu teuer sei. Außerdem seien sie nicht bereit gewesen, Auslagen für einen Frisörbesuch, der auf Wunsch der Betroffenen erfolgt sei, zu erstatten.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Herrn U., S., im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Berufsbetreuer bestellt.

Nach erfolgter Anhörung der Betroffenen am 2. Juli 2012 (Bl. 48 ff. d. A.), in deren Rahmen die Betroffene schriftliche Aufzeichnungen zu den Akten gereicht hat (Bl. 57 ff. d. A.), hat das Amtsgericht Herrn U. auch in der Hauptsache zum berufsmäßigen Betreuer bestellt. Als Aufgabenkreis hat es die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung ohne die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Kranken-und Pflegekassen sowie gegenüber der Heimverwaltung, alle Wohnungsangelegenheiten sowie die Kontrolle der ein-und ausgehenden Post, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft, bestimmt. Das Amtsgericht hat ferner beschlossen, dass es spätestens bis zum 2. Juli 2019 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen werde.

Unter dem 19. Juli 2012 hat der in B. lebende Sohn der Betroffenen, Herr P., Anträge auf Beteiligung im Betreuungsverfahren und Akteneinsicht gestellt. Beide Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2012 abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses wird auf Blatt 55 ff. der Akten verwiesen.

Hiergegen hat P. unter dem 14. August 2012 erfolgreich Beschwerde eingelegt (Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2012, 4 T 268/12).

Mit weiterem Schreiben vom 29. August 2012 hat P. erklärt, dass gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juli 2012 Beschwerde eingelegt werde. Der Beschluss sei ihm erst am 1. August 2012 zugegangen. Die Betroffene habe ihn als Person ihres Vertrauens beauftragt, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Zur Begründung der Beschwerde führt er an, dass der Gutachter Dr. Sc. bereits seine Schwester begutachtet habe und im Klinikum I. betreue. Er beantrage die Hinzuziehung eines Zweitgutachters. Ferner werde die festgestellte Länge des Betreuungszeitraums von sieben Jahren angefochten. Da die zuständige Richterin bereits mit zwei weiteren Fällen aus seiner Familie befasst sei, beantrage er außerdem, eine andere Richterin bzw. einen anderen Richter mit dem Fall zu betrauen. Herr U. sei für ihn telefonisch nicht erreichbar und antworte nicht auf Anfragen der Betroffenen bzw. der Angehörigen, die ihm auf den Anrufbeantworter gesprochen worden seien. Die Betroffene müsse dem ihr zugeteilten Taschengeld hinterher betteln, um notwendige Ausgaben für ihren alltäglichen Bedarf tätigen zu können. Auch der behandelnde Arzt Dr. Fe. habe sich bereits darüber beschwert, dass der Betreuer nicht erreichbar sei und Geld für die verschriebenen Medikamente fehle. Durch den Zahlungsverzug für anfallende Rechnungen seien der Betroffenen bereits zusätzliche Kosten entstanden. Aus diesem Grund beantrage er, dass er selbst zum Betreuer bestellt werde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die beauftragte Richterin der Beschwerdekammer hat die Betroffene am 6. Februar 2013 in ihrem Wohnhaus aufgesucht, in das sie in der Zwischenzeit zurückgekehrt ist. Dort hat die beauftragte Richterin zunächst die Betroffene und sodann ihren Sohn P. angehört. Zu dem zweiten Anhörungstermin im Gebäude des Landgerichts Itzehoe am 25. März 2013 sind der Betreuer, Herr U., Herr Bi. von der Betreuungsstelle und der Sohn der Betroffenen, Herr P., erschienen. Im Rahmen der Durchsuchung des Beteiligten P. sind ihm ein Schlagstock sowie ein spitzer Gegenstand, der einem Brieföffner gleicht, abgenommen worden. Der Sohn der Betroffenen hat der beauftragten Richterin des Beschwerdegerichts ein Schreiben überreicht, das von der Betroffenen unterzeichnet worden ist. Wegen des Inhaltes der Anhörungstermine und des Schreibens vom 24. März 2013 wird auf die Protokolle vom 6. Februar 2013 (Bl. 96 ff. d. A.) und 25. März 2013 (Bl. 125 ff. d. A.) sowie auf Blatt 131 der Akten Bezug genommen. Ferner wird auf die schriftliche Stellungnahme des Betreuers vom 15. Februar 2013 (Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig (1.). Die Beschwerde des P. ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (2.).

1.

Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig, denn sie hat erst am 30. August 2012 und damit nach Ablauf der in § 63 Abs. 1 FamFG normierten Monatsfrist Beschwerde eingelegt. Gemäß § 63 Abs. 3 S. FamFG beginnt die Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 29. Juni 2012 (Bl. 54 d. A.) ist der angefochtene Beschluss der Betroffenen am 21. Juli 2012 bekannt gegeben worden. Die Betroffene hätte zur Fristwahrung bis spätestens 21. August 2012, 24:00 Uhr, Beschwerde einlegen müssen.

Mit Blick auf die Betroffene ist unerheblich, wann der Beteiligte P. Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss erlangte. Maßgebend ist die Bekanntgabe an den jeweiligen Beschwerdeführer.

2.

Die Beschwerde des P. ist gemäß §§ 58, 63, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässig.

Das Schreiben vom 29. August 2012 ist dahingehend auszulegen, dass der Sohn der Betroffenen nicht nur im Auftrag seiner Mutter, sondern auch im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 2. Juli 2012 einlegen wollte. Dies folgt zum einen aus der Begründung der Beschwerde, in der er hauptsächlich die erste Person Singular gebraucht, und zum anderen aus seinen Äußerungen im Rahmen der Anhörung am 6. Februar 2013. Dort hat er mitgeteilt, dass er bis zum BGH gehen werde. Er sei sehr phantasievoll und willensstark. Er mache jetzt schon eine Kampfansage.

Der Sohn der Betroffenen ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Hiernach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen den Abkömmlingen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Der Beschwerdeführer verfolgt zwar erkennbar eigene Interessen, seinen Stellungnahmen ist jedoch zu entnehmen, dass er daneben Interessen der Betroffenen geltend machen möchte (vgl. Keidel, FamFG Kommentar, 17. Auflage, 2011, § 303, Rn. 25 m. w. N.).

Aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 23. Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer am Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene beteiligt worden.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgemäß eingelegt, denn er hat erst am 1. August 2012 Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss erlangt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Amtsgericht hat zu Recht Herrn U. zum Berufsbetreuer bestellt.

Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwider läuft (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB). Hieraus folgt, dass das Betreuungsgericht im Falle eines Vorschlags des Betroffenen kein Ermessen bei der Betreuerbestellung hat. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschluss vom 10. November 2010, XII ZB 355/10, zitiert nach juris). Voraussetzung für eine Bestellung ist in jedem Fall, dass der vorgeschlagene Betreuer die allgemeinen Anforderungen eines gerichtlich bestellten Betreuers erfüllt (Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 1987, Rn. 16).

Die Betroffene hat gegenüber der beauftragten Richterin des Beschwerdegerichts geäußert, dass sie die Bestellung ihres Sohnes P. zum Betreuer wünsche und Herr U. die Funktion nicht weiter ausüben solle. Nachdem die beauftragte Richterin ihr erklärt hat, weshalb es sinnvoll sei, einen externen Berufsbetreuer zu bestellen, hat die Betroffene jedoch eingeräumt, dass dies vielleicht richtig sei.

Im Gespräch mit der Betroffenen ist deutlich geworden, dass sie sehr leicht beeinflussbar und suggestibel ist. Aus diesem Grund ist fraglich, ob die ursprüngliche Äußerung, der Beschwerdeführer solle zu ihrem Betreuer bestellt werden, tatsächlich ihrem Wunsch entspricht. Entspricht der Vorschlag nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen, sondern ist er auf den Einfluss eines Dritten zurückzuführen, der erkennbar eigene Interessen verfolgt, entfällt eine Bindung an den Vorschlag. (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2012, § 1897, Rn. 25 m. w. N.).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Betroffene beeinflusste und damit eine Bindung an den Vorschlag entfällt, denn er erfüllt die allgemeinen Anforderungen, die an einen gerichtlich bestellten Betreuer gestellt werden, nicht und ist allein aus diesem Grund nicht zum Betreuer zu bestellen.

Der Beschwerdeführer ist im Kontakt mit den Beteiligten des Betreuungsverfahrens wiederholt verbal aggressiv und bedrohlich aufgetreten. So hat er in Telefonaten mit der zuständigen Richterin beim Amtsgericht, dem Mitarbeiter von der Betreuungsstelle Bi. und dem Betreuer ungehalten und aggressiv reagiert sowie andere Personen beschimpft. Auch während der Anhörungen durch die beauftragte Richterin des Beschwerdegerichts war der Beschwerdeführer aufgebracht, sodass es kaum möglich war, ein konstruktives Gespräch zu führen. Ein gerichtlich bestellter Betreuer muss jedoch bereit und in der Lage sein, mit dem Betreuungsgericht und der Betreuungsstelle konstruktiv zusammenzuarbeiten. Eine zukünftige konstruktive Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten; dies auch nicht dann, wenn er zum Betreuer bestellt würde. Der Beschwerdeführer hat seine Ablehnung in Bezug auf das eingeleitete Betreuungsverfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang hat er versucht, die Begutachtung der Betroffenen zu verhindern und gegenüber der beauftragten Richterin des Beschwerdegerichts erklärt, vom Betreuungswesen nichts zu halten. Einmischung von außen akzeptiert er nicht, sodass im Falle einer Betreuerbestellung spätestens bei der Anforderung von Berichten neue Schwierigkeiten aufträten. Im Übrigen hat er sich wiederholt als nicht absprachefähig erwiesen.

Gegen seine Eignung als Betreuer spricht ferner, dass er einen Schlagstock sowie einen spitzen Gegenstand mit sich führte, als er wegen des zweiten Anhörungstermins das Gerichtsgebäude aufsuchte.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der eingerichteten Betreuung verkennt und die Aufhebung der Betreuung nach Ablauf eines Jahres begehrt.

Darüber hinaus besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der Betroffenen nicht zu deren Wohl führen kann oder will.

Der Beschwerdeführer lebt seit mehreren Wochen bei der Betroffenen. Im Rahmen des Anhörungstermins vom 25. März 2013 erklärte er, nicht einzusehen, sich von dem Betreuer vorschreiben zu lassen, Kostgeld zu zahlen und erst recht nicht, etwas zu den Nebenkosten beizusteuern. Er bezahle schließlich auch noch die Miete für seine Wohnung in B.. Außerdem zahle er einige Dinge für seine Mutter und versorge sie gut. Die Betroffene erklärte gegenüber der beauftragten Richterin des Beschwerdegerichts: „Teilweise haben wir nicht genügend zu essen. Mein Sohn musste zum Teil sein ganzes Privatgeld verbrauchen, um etwas zu essen zu kaufen. Das Essen, das mir der Pflegedienst besorgt, reicht nicht für beide.“ Der Betreuer teilte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 sowie im Rahmen des zweiten Anhörungstermins mit, dass die im Jahr 2012 regelmäßig vorhandenen Überschüsse aus dem Haushaltsgeld durch die Anwesenheit der Kinder der Betroffenen und deren Einflussnahme auf die Einkaufsliste für den Pflegedienst aufgebraucht worden seien. Nur mit der Tochter der Betroffenen sei eine Einigung dahingehend möglich gewesen, dass sie sich an den Haushaltskosten beteiligt. Die finanzielle Situation der Betroffenen sei prekär, weil das Sozialamt ungedeckte Heimkosten wegen der vorhandenen Immobilie nicht übernehme und die Konto führende Bank keinen Kredit gewähre. Im Dezember 2012 seien weitere Forderungen durch Heizungsreparaturen und eine Heizölnachbestellung entstanden.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die ohnehin angespannte finanzielle Lage der Betroffenen durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers, der zumindest zum Teil auf ihre Kosten lebt, zuspitzt. Selbst wenn unterstellt wird, dass er ein wenig Haushaltsgeld beisteuert, verdeutlicht seine Stellungnahme, nicht dazu bereit zu sein, einen Teil der Nebenkosten zu übernehmen, dass für ihn eigene finanzielle Interessen vorrangig sind und er die finanzielle Not der Betroffenen, die unter Umständen zu einem Verkauf der Immobilie zwingt, nicht erkennt. Im Falle seiner Bestellung zum Betreuer u. a. für die Vermögenssorge ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Betroffenen weiter verschlechtern würde.

Die gesundheitliche Situation der Betroffenen hat sich ebenfalls erst nach Bestellung einer externen Betreuungsperson gebessert. So konnte die wahnhafte Störung in der Zwischenzeit medikamentös behandelt werden.

Darüber hinaus bestehen Konflikte zwischen den Söhnen der Betroffenen. Diese gehen so weit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der beauftragten Richterin des Beschwerdegerichts äußerte: „Wenn ich meinem Bruder über den Weg laufe, dann… Ich sage jetzt lieber nicht, was ich dann mit ihm machen werde.“ Es steht konkret zu befürchten, dass diese Konflikte bei Bestellung eines familieninternen Betreuers zunehmen und auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden.

Dies vorangestellt ergeben sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht, die gegen die Bestellung des Beschwerdeführers sprechen.

Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht den gesetzgeberischen Willen, dass bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern und zu Kindern sowie auf die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht zu nehmen ist (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, weiterhin für seine Mutter zu sorgen, nicht jedoch im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung.

Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen den bestellten Berufsbetreuer führen auch nicht zu seiner Entlassung und Bestellung eines neuen anderen (Berufs)Betreuers, denn die Voraussetzungen von § 1908b Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Vielmehr ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass der Betreuer geeignet ist und seine Aufgaben pflichtgemäß wahrnimmt.

Der Vorwurf, der Betreuer kümmere sich nicht genügend um die Angelegenheiten der Betroffenen und sei nicht erreichbar, wird durch die zu den Gerichtsakten gereichten Aufzeichnungen des Betreuers, insbesondere durch die dort aufgeführten Telefonate und Besuche der Betroffenen, widerlegt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Versuche der Kontaktaufnahme teilweise erheblich erschwert hat. Der Umstand, dass der Betroffenen nur wenig Geld zur Verfügung steht, Rechnungen zum Teil nicht rechtzeitig bezahlt

werden können und eventuell die Veräußerung des Wohnhauses notwendig wird, ist nicht auf ein Fehlverhalten des Betreuers zurückzuführen.

Überdies hat das Betreuungsgericht zu Recht den 2. Juli 2019 als Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschlossen wird.

Gemäß der §§ 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG ist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung spätestens sieben Jahre nach Anordnung der Maßnahme zu entscheiden.

Die Bestimmung der Höchstfrist begegnet keinen Bedenken, denn die Betroffene leidet u. a. an einem hirnorganischen Abbauprozess im Sinne einer (noch) leichtgradigen Demenz. Nach dem ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sc. vom 10. Juni 2012 werden die hirnorganischen Beeinträchtigungen der Betroffenen weiter voranschreiten, sodass aus ärztlich-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung vorliegen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht zu entsprechen, denn das vorliegende Gutachten genügt den Anforderungen des § 280 FamFG. Es ermöglicht dem Beschwerdegericht eine Überprüfung der von dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen auf ihre wissenschaftliche Begründung, innere Logik und Schlüssigkeit. Der Umstand, dass der Sachverständige auch die Tochter der Betroffenen begutachtet hat, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht entgegen.

Die Einrichtung bzw. Fortführung der Betreuung widerspricht auch nicht dem freien Willen der Betroffenen.

Sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Sachverständigen und der beauftragten Richterin des Beschwerdegerichts hat sie geäußert, auf Hilfe angewiesen zu sein bzw. bereit zu sein, die Hilfe von Herrn U. anzunehmen. Im Rahmen der Anhörung am 6. Februar 2013 ist sich die Betroffene der Notwendigkeit der eingerichteten Betreuung bewusst gewesen und hat zu Beginn lediglich erklärt, dass ihr Sohn zum Betreuer bestellt werden solle. Bei dem am 24. März 2013 verfassten Schreiben handelt es sich nicht um ein von der Betroffenen verfasstes Schreiben. Zum einen weicht die Unterschrift von dem Rest des Schriftbildes ab, zum anderen ergibt ein Vergleich mit den als Anlage zum Protokoll vom 2. Juli 2012 zu den Gerichtsakten gereichten persönlichen Aufzeichnungen der Betroffenen (Bl. 57 ff. d., A.), dass es sich nicht um die Schrift der Betroffenen handelt.

Das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass die Betroffene das Schreiben vom 24. März 2013 entweder „blind“ unterschrieb oder vor Unterzeichnung unter erheblichem Einfluss des Beschwerdeführers stand, sodass in dem Schreiben nicht der ureigene freie Wille der Betroffenen, sondern vielmehr der Wille des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt. Die freie Willensbestimmung fehlt auch dann, wenn der Betroffene so sehr unter dem Einfluss eines Dritten steht, dass er nicht mehr nach seiner Einsicht zu handeln vermag (Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 1896, Rn. 4).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 5 KostO, 81 FamFG.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos