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Bissverletzung bei Trennung von zwei nichtangeleinten Hunden – Schmerzensgeldanspruch

OLG Hamm – Az.: I-9 U 8/18 – Urteil vom 10.05.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin 25 % der weiteren künftigen materiellen sowie – unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens von 75 % – die zukünftigen, derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 14.10.2015 im D-Stadtpark zu ersetzen hat, jedoch nur, soweit derartige Ansprüche einen Betrag in Höhe von 2.750,00 EUR übersteigen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die darüber hinausgehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, hat hingegen im Übrigen keinen Erfolg.

1.

Die Beklagte, welche unstreitig Halterin des hier beteiligten Hundes „X“ ist, ist der Klägerin gegenüber dem Grunde nach aus §§ 833 S. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB, vor allem aber auch aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, allerdings wegen Eigenverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB nur zu einer Haftungsquote von 25 %.

a.

Vorab sei bemerkt, dass hinsichtlich der Haftung der Beklagten und des Haftungsumfanges nicht etwa ein einwendungsausschließendes Anerkenntnis der Beklagten im Zusammenhang mit der unstreitig vorgerichtlich erbrachten Zahlung von 4.000,- EUR anzunehmen ist. Es ist – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat – weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Zahlung mit irgendeinem rechtsgeschäftlichem Verpflichtungswillen und nicht nur – wie unter den gegebenen Umständen von vornherein naheliegend – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist.

b.

Zunächst kommt es für die Frage, ob sich bzgl. der von der Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Ereignisses vom 14.10.2015 im D-Stadtpark erlittenen, durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Bl. 9 ff. GA) hinreichend belegten, im Urteilstatbestand i.ü. auch als unstreitig aufgeführten Verletzungen die vom Hund der Beklagten ausgehende Tiergefahr – jedenfalls mitursächlich – ausgewirkt hat, nicht entscheidend darauf an, welcher Hund hier die Klägerin gebissen und wodurch genau insbesondere die Ellenfraktur verursacht worden ist. Denn unstreitig hat es hier eine Auseinandersetzung zwischen den beiden nicht angeleinten Hunden gegeben, die letztlich – auf welche konkrete Art und Weise auch immer – dazu geführt hat, dass die ihren Hund jedenfalls zu diesem Zeitpunkt mit der linken Hand am Halsband festhaltende Klägerin verletzt worden ist. Damit hat sich in jedem Fall die typische Tiergefahr auch des Hundes der Beklagten verletzungsursächlich ausgewirkt (vgl. dazu BGH, VersR 2016, 1068, dort Rn. 12 bei juris; Senat, Beschluss v. 28.05.2013 – I-9 U 13/13, zitiert nach juris, dort Rn. 3; OLG München, Urteil v. 12.12.2018 – 20 U 1474/18, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; ferner allgemein nur Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 833, Rn. 7 m. w. Nachw.). Dementsprechend ist eine Haftung der Beklagten aus § 833 Satz 1 BGB – eine Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB ist schon von den dort vorausgesetzten Tiereigenschaften her weder von Beklagtenseite dargetan noch sonst ersichtlich – grundsätzlich zu bejahen. Das Landgericht hat dies auch auf S. 4 des angefochtenen Urteils durchaus erkannt, im weiteren Verlauf dann allerdings – insoweit widersprüchlich – im Zusammenhang mit der Ellenfraktur wieder außer Acht gelassen.

Bissverletzung bei Trennung von zwei nichtangeleinten Hunden - Schmerzensgeldanspruch
(Symbolfoto: Przemek Iciak/Shutterstock.com)

Zudem liegt auch ein aus dem Gesichtspunkt der Sicherungspflichtverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten vor. Denn die Beklagte hat entgegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 Landeshundegesetz NRW ihren Hund bei dem Spaziergang im D-Stadtpark nicht angeleint. Beide Parteien haben im Senatstermin in diesem Zusammenhang selbst angegeben, dass sich der streitgegenständliche Vorfall nicht etwa in einem besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereich ereignet hat. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass es zu der nach dem oben Gesagten letztlich zu den Verletzungen der Klägerin führenden kritischen Situation aufgrund der Auseinandersetzung der Hunde so nicht gekommen wäre, wenn der Anleinpflicht nachgekommen worden wäre.

c.

Die gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung führt hier indes dazu, dass die Beklagte nur zu einer Quote von 25 % haftet und die Klägerin sich einen Mithaftungsanteil von 75 % anrechnen lassen muss.

Dabei steht in tatsächlicher Hinsicht nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass – wie die Beklagte nachvollziehbar und glaubhaft angegeben und insbesondere auch die Zeugin T bestätigt hat – die Klägerin ihren Hund zunächst nicht am Halsband festgehalten hat, sondern ihr Hund, wie derjenige der Beklagten, frei herumlief, als es zu der Auseinandersetzung der Hunde kam und die Klägerin erst dann mit ihrem (im weiteren Verlauf dann verletzten) linken Arm in die bereits laufende Auseinandersetzung der Hunde eingegriffen hat, um – so hatte sie es ausweislich der vorgelegten Arztberichte, Bl. 9, 12 GA, zeitnah auch gegenüber den behandelnden Ärzten im Klinikum C und im Klinikum E geschildert – die miteinander kämpfenden Hunde zu trennen. Zwar hat die Klägerin dies bei ihrer – vom Senat nochmals wiederholten und ergänzten – persönlichen Anhörung anders dargestellt. Diesen Angaben vermag der Senat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin – im Gegensatz zur Beklagten – in der Tat den Hergang nicht konstant, sondern bzgl. verschiedener Punkte (etwa bzgl. der konkreten Verursachung der Ellenfraktur und auch bzgl. des Zeitpunktes des Eingreifens des Zeugen U) unterschiedlich vorgetragen bzw. geschildert hat, nicht zu glauben. Der Senat hat insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die von der Klägerin bei ihrer Anhörung gemachten Angaben nicht auf einer wirklich konkreten Erinnerung beruhen, sondern auf einer im Nachhinein erfolgten, nunmehr subjektiv verfestigten Rekonstruktion des Geschehens.

Nach dem danach zugrunde zu legenden Sachverhalt ist der Klägerin – wie schon der Beklagten (s.o.) – zunächst als verletzungsursächliches Eigenverschulden anzulasten, dass sie ihren Hund unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Ziffer 2 Landeshundegesetz NRW nicht angeleint hat herumlaufen lassen und es nur deshalb überhaupt zu der konkreten, letztlich zu den Verletzungen der Klägerin führenden Auseinandersetzung der Hunde kommen konnte. Dass die Klägerin unwiderlegt von der noch weitergehenden besonderen Anlein- und Maulkorbpflicht nach § 5 Landeshundegesetz NRW befreit war (arg. Bl. 63 GA), entlastet sie insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als der unstreitig besonders beißkräftige Hund der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag – danach allerdings vor längerer Zeit – bereits zuvor einmal nach einem anderen Hund gebissen hatte, wobei streitig ist, ob der andere Hund damals tatsächlich verletzt worden war.

Ferner ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Klägerin erst eingriff und ihren Hund mit dem – im weiteren Verlauf dann verletzten – linken Arm am Halsband festhielt, als die Auseinandersetzung der Hunde schon im Gange war. Dies stellt in der Tat ein weiteres erhebliches verletzungsursächliches Eigenverschulden dar (vgl. dazu OLG München, Urteil v. 12.12.2018 – 20 U 1474/18, zitiert nach juris, dort Rn. 17; ferner Palandt/Sprau, a.a.O, § 833, Rn. 13 m. w. Nachw.).

Angesichts dieses in zweifacher Hinsicht anzunehmenden verletzungsursächlichen Eigenverschuldens erachtet der Senat eine Haftungsverteilung von 25:75 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Auch insoweit spielt es letztlich – auch im Hinblick auf den Gedanken des § 840 Abs. 3 BGB – keine relevante Rolle und kann deshalb offen bleiben, welcher der beiden Hunde im Rahmen der Auseinandersetzung agressiver war und die Klägerin gebissen und unmittelbar die Verletzungen (insbesondere auch die Fraktur) verursacht hat.

2.

Weitere Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen derzeit nicht. Mit den bereits gezahlten 4.000,- EUR hat die Klägerin vielmehr schon deutlich mehr erhalten, als ihr nach jetzigem Stand zusteht.

a.

Die bereits eingetretenen und konkret voraussehbaren gesundheitlichen Folgen rechtfertigen unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote lediglich ein Schmerzensgeld von 1.250,- EUR.

Die Verletzungen (Bisswunden am linken Unterarm und Ellenfraktur links) und der Behandlungsverlauf – mit zwei jeweils kurzen (23.10.-26.10.2015 und 22.-23.04.2016) stationären KH-Aufenthalten zwecks jeweils operativer Frakturversorgung – sind durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Bl. 9 ff. GA) hinreichend belegt. Glaubhaft erscheinen dem Senat vor dem Hintergrund der vorliegenden Arztberichte auch die Angaben der Klägerin zu den – bei sonstiger Beschwerdefreiheit – verbliebenen Bewegungseinschränkungen bzgl. der Drehbarkeit am linken Arm aufgrund der eingesetzten Platte, die nicht entfernt werden soll, wenn keine Verschlechterung eintritt.

Bei dieser Sachlage erachtet der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände und bei vergleichender Betrachtung der Schmerzensgeldrechtsprechung zu derartigen Fällen (vgl. zur Orientierung nur die bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2019, unter lfd. Nrn. 2665, 31.3050, 2685, 2694 und 31.3065 veröffentlichten Entscheidungen) als Schmerzensgeldgrundbetrag 5.000,- EUR für gerechtfertigt. Dabei sind eine etwa doch noch erfolgende weitere Operation zur Entfernung der Platte und daraus ggfs. resultierende weitere Beeinträchtigungen – mangels konkreter Absehbarkeit – noch nicht einbezogen und abgegolten, vielmehr dem Feststellungsausspruch zuzuordnen. Unter Mitberücksichtigung der Mithaftungsquote der Klägerin von 75 % erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 1.250,- EUR für angemessen.

b.

Den geltend gemachten Verdienstausfallschaden hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 6 f. i.V.m. Bl. 27 GA) – wie schon von Beklagtenseite eingewandt (Bl.41 GA) – schon nicht hinreichend substantiiert dargetan und auch nicht konkret unter Beweis gestellt. Insoweit ist die Klage von vornherein unschlüssig.

3.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen ebenfalls abzuweisen.

Bei der hier gegebenen Frakturverletzung ist die ernsthafte Möglichkeit künftiger, derzeit noch nicht konkret absehbarer weiterer Folgen grundsätzlich schon aufgrund der bei derartigen Verletzungen naturgemäß bestehenden, nach insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin auch hier konkret von den behandelnden Ärzten bestätigten Arthrosegefahr zu bejahen. Mit den bereits gezahlten 4.000,- EUR sind allerdings nach dem Vorstehenden schon 2.750,- EUR mehr gezahlt worden, als der Klägerin – unter Mitberücksichtigung der sie treffenden  Mithaftungsquote von 75 % – derzeit zustehen; die Beklagte hat im Senatstermin deutlich gemacht , dass sie diese 2.750,- EUR auf etwaige weitere Ersatzansprüche der Klägerin, die Gegenstand des Feststellungsantrags sind, angerechnet wissen will. Dementsprechend konnte die anteilige Ersatzpflicht der Beklagten bzgl. künftiger materieller und zukünftiger, derzeit noch nicht konkret absehbarer immaterieller Schäden aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles nur insoweit  festgestellt werden, als derartige weitere Ansprüche einen Betrag von 2.750,- EUR übersteigen.

4.

Nach alledem waren das landgerichtliche Urteil in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§  92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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