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Wandelung – Unfallwagen mit angeblich repariertem Blechschaden

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 U 4377/98

Verkündet am 29.02.2000

Vorinstanz: LG Regensburg – Az.: 1 O 1463/98


Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 für Recht erkannt:

I. Das am 9. Oktober 1998 verkündete Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens der Marke BMW 525 tds Touring, Fahrgestellnummer GC 71 151, DM 26.272,99 nebst 12 % Zinsen hieraus seit 5. Februar 1998 zu bezahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Klägerin ist mit 4.712,20 DM und die Beklagte mit 26.272,99 DM beschwert.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Bekl., die in Magdeburg eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, die KI., die in F bei S eine Pension besitzt, bei dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke BMW im Jahre 1996 arglistig getäuscht hat, so daß die Kl. Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen kann. Im einzelnen:

Die Kl., die seit längerem geschäftliche Beziehungen zu der Bekl. unterhielt, hatte zunächst bei der Bekl. am 10. März 1996 zu einem Preis von 21.500,- DM ein anderes gebrauchtes Fahrzeug gekauft. Sie wollte dieses Fahrzeug jedoch gegen einen BMW-Kombi umtauschen., den die Bekl. seinerzeit als Firmenwagen benutzte. Deshalb unterbreitete ihr die Bekl. mit Schreiben vom 2.8.1996 ein Angebot über einen BMW 525 tds „mit Katalysator, 41.000 km, Erstzulassung: 07/93″. In diesem Schreiben sind außerdem verschiedene Ausstattungsmerkmale hervorgehoben und als Preis eine „Zuzahlung“ von 15.000,– DM genannt, versteht sich: gegen Rückgabe des zunächst gekauften Fahrzeugs. Auf dieser Grundlage wurde mündlich am 20. September 1996 der Kaufvertrag abgeschlossen; die Übergabe erfolgte am 1. Oktober 1996. Auf dem Angebot vom 2. August 1996 finden sich verschiedene Quittungen der Bekl., aus denen sich ergibt, daß die Kl. auf den genannten Betrag bisher insgesamt. 12.481,40 DM gezahlt, so daß noch ein Rest von 2.518,60 DM offen ist. Mit diesem von der Bekl. der Kl. angebotenen Fahrzeug hatte es folgende Bewandtnis:

Der Wagen war zunächst im Juni des Jahres 1993 von einem Herrn H gekauft worden, der bereits einen Monat später einen schweren Unfall auf der Autobahn erlitt, wobei das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Hierüber verhält sich ein von der Kl. vorgelegtes Gutachten des Ingenieurbüros M und T aus O vom 22. Juli 1993, nach dem die Reparaturkosten 39.583,78 DM betragen sollten. Das Fahrzeug wurde jedoch nicht repariert, sondern von dem genannten Herrn H an die Firma B Automobile in W verkauft.

Von dieser Firma erwarb sodann die Bekl. das Fahrzeug am 8. September 1993 zu einem Preis von 36.000,– DM, ebenfalls in nicht repariertem Zustand. Nach der Behauptung der Bekl. war ihr damals das genannte Gutachten der Firma M und Tnicht bekannt.

Die Bekl. reparierte in der Folgezeit das Fahrzeug und benutzte es, wie schon erwähnt als Firmenwagen. Nachdem es sodann von der KI. erworben worden war, wobei die Parteien über den Inhalt der mündlichen Verhandlungen streiten, forderte die Kl. schließlich mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, also über ein Jahr nach Abschluß des Kaufvertrages am 20. September 1996, die Beseitigung verschiedener Mängel sowie die Vorlage eines Kaufvertrages mit „Bestätigung über Richtigkeit des Kilometerstandes, Beschreibung des Unfallschadens, Aufgliederung der eingebauten Teile des Schadens“. Die Bekl. legte darauf hin der Kl. ein Kaufvertragsformular vor, das auf den Tag des Vertragsabschlusses, den 20. September 1996 zurückdatiert wurde und das nur von der Bekl. unterschrieben ist. In diesem Vertragsformular sind als Preis ein Betrag von 30.000,– DM und als Zuzahlung ein Betrag von 15.000,– DM genannt. Außerdem sind verschiedene Unfallschäden aufgeführt; als Kilometerstand sind schließlich 41.584 Kilometer genannt.

Der Kl. kamen nach ihrer Behauptung in der Folgezeit Zweifel, ob der angegebene Kilometerstand zutrifft. Nach längeren Verhandlungen mit der Bekl. über die Rückgabe des Fahrzeugs holte sie schließlich ein Gutachten des TÜV Süddeutschland ein. Dieses Gutachten wurde von dem Sachverständigen Sch am 8. Oktober 1998 erstattet. Wegen der- Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen. Hervorzuheben ist, daß das Fahrzeug danach immer noch erhebliche Unfallschäden aufweist, die unvollständig und mangelhaft repariert worden seien; das Fahrzeug zeige insbesondere vorne links noch Stauchungsfalten und Risse; besonders gravierend seien die am Unterboden und den Längsträgern sowie Motorträgern vorhandenen Restunfallspuren bzw. die nicht fachmännisch beseitigten Beschädigungen. Wegen dieser Mängel meldete die Kl. schließlich das Fahrzeug am 2. Oktober 1998 ab.

Die Kl. hat behauptet, sie sei von der Bekl. sowohl hinsichtlich der wirklichen Fahrleistung des Fahrzeugs wie hinsichtlich des Umfangs des Unfallschadens arglistig getäuscht worden, so daß ihr, die Rechte aus § 463 BGB zuständen. Denn die tatsächliche „Laufleistung sei wesentlich höher als indem Vertrag genannt gewesen, weil der Kilometerzähler von der Bekl. nachträglich ausgetauscht worden sei. Bei den Kaufverhandlungen sei ihr auch der tatsächliche Umfang der Unfallschäden verschwiegen worden. Wäre sie darüber informiert worden, so hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit beiden Wagen habe sie zusammen rund 51.000 Kilometer zurückgelegt, so daß sie sich auf ihren Rückzahlungsanspruch 5.100,– DM anrechnen lasse. Außerdem seien ihr verschiedene weitere Unkosten entstanden.

Die Kl. hat deshalb zuletzt beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs BMW 525 tds Touring, Fahrgestelltnr.: GC 71151, 31.105,69 DM nebst 12% Zinsen hieraus seit dem 5. Februar 1998 zu bezahlen.

Die Bekl. hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die tatsächliche Fahrleistung des Wagens habe höchstens 5.000 Kilometer höher gelegen als auf dem nur kurzfristig ausgebauten Kilometerzähler angegeben. Hierüber sei die Kl. zudem bei den Vertragsverhandlungen informiert worden. Es beruhe alleine auf einem Versehen, daß dieser Punkt bei dem nachträglich ausgefertigten schriftlichen Vertrag vergessen worden sei. Auch der Unfallschaden sei der KI. genau geschildert worden. Daher könne von einer arglistigen Täuschung der KI. keine Rolle sein.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Ehemanns der Kl. und des Ehemanns der Bekl. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 9. Oktober 1998 Bezug genommen (BI. 49 – 52 d.A.). Während der Ehemann der Kl. zur Sache nichts aussagen konnte, weil er bei den Vertragsverhandlungen nicht anwesend gewesen war, bestätigte der Ehemann der Bekl. im Wesentlichen deren Vortrag.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht sodann durch das angefochtene Urteil vom 9. Oktober 1998, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen (BI. 60 – 64 d.A.). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die KI. bei Abschluß des Kaufvertrages nicht arglistig getäuscht worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung der KI., mit der sie bis auf einen geringfügigen Betrag ihren Antrag und ihrem Vortrag aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, aus der Vorgeschichte des Fahrzeugs ergebe sich eindeutig, daß der Bekl. das volle Ausmaß der Unfallschäden genau bekannt gewesen sei. Gleichwohl habe die Beki. bei Abschluß des Kaufvertrages lediglich von geringfügigen „Blechschäden“ infolge eines Unfalls gesprochen. Dies sei eindeutig eine arglistige Täuschung gewesen. Denn als der Zeuge Hinmioas Fahrzeug von dem Zeugen E 1993 (ohne Reparatur) gekauft habe, seien die schweren Schäden, die sich aus dem Gutachten der Ingenieure N & T vom Juli 1993 und aus dem Gutachten des TÜV vom Oktober 1998 ergeben, ohne weiteres erkennbar gewesen und deshalb auch tatsächlich von dem Zeugen H dem Vertreter der Bekl. erkannt worden, weil er zusammen mit dem Zeugen E das Fahrzeug vor Übergabe untersucht habe. Das werde durch den Umstand bestätigt, daß die Kaskoversicherung seinerzeit dem Zeugen F die in dem Gutachten der Ingenieure N&T genannten Schäden ersetzt habe. Deshalb seien die Schäden so schwer gewesen, daß es sich tatsächlich um einen Rahmenschaden gehandelt habe, der nur auf der Richtbank beseitigt werden konnte. Von einem bloßen „Blechschaden“, wie von der Bekl. behauptet, könne daher keine Rede sein. Aus dem späteren Gutachten des TÜV ergebe sich mithin, daß die Bekl. die genannten Schäden nur mangelhaft repariert und ihr, der Kl. bei den Verkaufsverhandlungen verschwiegen habe, so daß es sich um einen Fall der arglistigen Täuschung handele. Soweit die Beki. Mängel des Gutachtens der Ingenieure M & T vom Juli 1993 rüge, lägen diese Mängel tatsächlich gar nicht vor. Nachdem der TÜV noch im Jahr 1998 schwere Mängel festgestellt habe, sei das Fahrzeug sofort stillgelegt worden. Seitdem befinde es sich bei einer BMW-Vertretung und weise jetzt erhebliche Rostschäden auf, obwohl es wohl noch fahrtüchtig sei. Ihren Schaden beziffert die Kl. jetzt auf rund 40.000,– DM, wovon sie sich rund 10.000,– DM für die bisherige Nutzung des fraglichen Fahrzeugs und desjenigen Fahrzeugs abziehen lassen will, gegen welches das hier umstrittene Fahrzeug seinerzeit 1996 ausgetauscht worden ist. Insoweit wird auf die Abrechnung der Kl. (BI. 113 f d.A.) Bezug genommen.

Die Bekl. beantragt die Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, sie habe das Fahrzeug seinerzeit für ihren eigenen Bedarf gekauft. Dabei sei ihr das von der KI. jetzt vorgelegte Gutachten des Ingieurbüros N&T aus Oldenburg nicht bekannt gewesen. Sie habe vielmehr zusammen mit dem Verkäufer das Fahrzeug untersucht, die dabei festgestellten Schäden anschließend repariert und das Fahrzeug sodann selbst genutzt. Die schweren Unfallschäden, die die Kl. jetzt unter Berufung auf das genannte Gutachten reklamiere, hätten seinerzeit tatsächlich nicht vorgelegen. Insbesondere seien damals keine Rahmenschäden festzustellen gewesen, so daß es auch nicht notwendig gewesen sei, das Fahrzeug zu richten. Von einer arglistigen Täuschung der Kl. könne daher auch weiterhin keine Rede sein. Alle sicherheitsrelevanten Teile seien seinerzeit ausgewechselt worden. Auch die Schadensberechnung der Kl. treffe nicht zu (BI. 136 d.A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen E und H insoweit wird auf die Niederschrift vom 8. Juni 1999 verwiesen (Bl. 143 ff d.A.). Der Zeuge E hat im wesentlichen ausgeführt, er habe das Fahrzeug nach Besichtigung gekauft und der Firma H angeboten. Es habe sich um einen sogenannten Leitplankenschaden gehandelt, da die ganze linke Seite beschädigt gewesen sei. Auch im Unterbodenbereich hätten leichte Beschädigungen vorgelegen, die aber ohne weiteres zu beseitigen gewesen seien. Ein Rahmenschaden habe seiner Meinung nach nicht vorgelegen. Der Zeuge H habe sich das Fahrzeug ebenfalls angeschaut.

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Der Zeuge H, der Ehemann der Bekl., hat ebenso wie schon bei seiner ersten Vernehmung (BI. 50 ff d.A.) ausgeführt, seinerzeit hätten nur geringfügige Blechschäden und einige Kratzer vorgelegen. Deswegen seien ausschließlich Blechtelie an der linken Fahrzeugseite ausgetauscht worden. Einen Teil der Reparaturen habe er selbst durchgeführt, ein anderer sei von einem früheren BMW-Mitarbeiter ausgeführt worden. Er habe in der Tat das Fahrzeug ungefähr 10 Minuten vor dem Kauf besichtigt gehabt, wobei sich eben nur geringe Blechschäden ergeben hätten. Alle sicherheitsrevlevanten Teile seien erneuert worden, auch der Querlenker und die Druckstreben.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Juni 1999 (Bl. 160 f. d.A.) außerdem ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. G von der DEKRA in Regensburg eingeholt über die Frage, ob das fragliche Fahrzeug einen schweren Motorschaden aufweist und wann dieser eingetreten ist. Der Sachverständige ist in seinem Guchachten vom 27. Oktober 1999, auf das im übrigen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Motorschaden eindeutig nicht vorliegt (B1. 171 ff. d.A.), wovon jetzt auch die Beklagte ausgeht (Bl. 185 d.A.).

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.02.2000 beantragt die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluß eines Ermittlungsverfahrens gegen sie wegen Betrugs, das die Klägerin mit einer Anzeige vom 11.01.2000 in Gang gesetzt haben soll; im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreits folgt der Senat diesem Antrag nicht.

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung der Kl. war das angefochtene Urteil abzuändern, da die Klage im wesentlichen begründet ist. Die Kl. kann von der Bekl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, weil sie von dem Zeugen H dem Ehemann und Vertreter der Bekl. bei Abschluß des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug der Marke BMW am 20. September 1996 arglistig getäuscht worden ist (§§ 463 S. 2, 166, 278, 249 BGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Zeuge H der für die Bekl. als deren Ehemann und Vertreter die Vertragsverhandlungen mit der KI. geführt hat, bei den Verhandlungen die schweren Schäden an dem fraglichen Fahrzeug in nicht zu vertretender Weise verharmlost hat. Der Wagen hatte zuvor einen schweren Unfall erlitten, bei dem die komplette linke Seite beschädigt worden war. Das ganze Ausmaß der Schäden ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen BM, der den Wagen von dem Vorbesitzer H gekauft und anschließend sofort an die Bekl. weiter veräußert hatte, wie aus dem seinerzeit angefertigten Gutachten der Ingenieure N&T vom 22. Juli 1993, dessen Inhalt jedenfalls im Kern auch von der Bekl. nicht mehr bestritten wird. Danach lagen auch im Unterbodenbereich Schäden vor; außerdem waren Teile des Rahmens beschädigt. Gleichwohl hat der Zeuge E nach seinen eigenen Bekundungen bei den Kaufverhandlungen mit der Kl. nur von „geringen Blechschäden“ und einigen „Kratzern“ gesprochen, die der Wagen bei dem Unfall des früheren Besitzer H erlitten gehabt habe (BI. 151, 149 d.A.). Auch in dem später aufgesetzten schriftlichen Kaufvertrag, der zurückdatiert wurde, ist zu den Unfallschäden lediglich vermerkt, daß der Wagen Blechschäden an verschiedenen Teilen erlitten habe, während von dem anzunehmenden Rahmenschaden mit keinem Wort die Rede ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall schwere Schäden einschließlich von Rahmenschäden erlitten hat, der Verkäufer sich einer arglistigen Täuschung des Käufers schuldig macht, wenn er diese Schäden verharmlost, weil er dgnn nämlich entgegen seiner Verpflichtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorsätzlich für den Vertragsentschluß des Käufers wesentliche Umstände verschweigt, um diesen zum Abschluß des Vertrags zu veranlassen. Das gilt namentlich dann, wenn der Verkäufer nach einem schweren Unfall die Schäden als bloße „Blechschäden“ bezeichnet, wies es hier geschehen ist (BGH, Urt. v. 29.6.1977, LM Nr. 21 zu § 276, CA, BGB = NJW 1977, S. 1914, 1915 = BB 1977, S. 1624; ebenso Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., 1996, Tz. 1881 ff, S.; 663 ff, 673). Angesichts der Schwere der Schäden,. die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch den Rahmen des Fahrzeugs betrafen, durfte der Zeuge H auf die entsprechenden Fragen der Klägerin hin die Schäden unter keinen Umständen verharmlosen, sonder mußte die Klägerin genau über das Ausmaß der ihm auf rund der Besichtigung des Wagens zusammen mit dem Zeugen B bekannten Schäden informieren. Da er dies nicht getan, hat er sich einer arglistigen Täuschung der Klägerin schuldig gemacht, für die die Beklagte nach den §§ 166 und 278 BGB einstehen muß, da der Zeuge H für sie als ihr Vertreter und Verhandlungsgehilfe bei den Verhandlungen tätig geworden ist.

Die Klägerin kann somit von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463 S. 2 BGB). Sie hat in zulässiger Weise den sogenannten großen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, indem sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages in Verbindung mit dem Ersatz ihrer weiteren Schäden verlangt (§§ 249, 251 I.BGB). Dieser Schaden der Klägerin beläuft sich auf 26.272,99 DM. Der Senat geht hierbei von der Abrechnung der Klägerin aus. Sie hat danach insgesamt für die beiden Fahrzeuge 33.981,,40 DM (11.500,– DM + 12.481,40 DM) bezahlt sowie Aufwendungen im Gesamtwert von 2.174,29 DM erbracht, woraus sich eine Gesamtsumme von 36.155,9 DM ergibt (s. Bl. 113 d.A.). Nach den §§ 463 S. 2 und 249 BGB kann sie folglich Rückzahlung dieses Betrags verlangen, Zug-um-Zug gegen.Rückgabe des Fahrzeugs und abzüglich ihrer Vorteile infolge der Nutzung der beiden Fahrzeuge. Diese Nutzungsentschädigung hat die Klägerin entsprechend den Vorgaben des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1999 zutreffend auf 9.882,50 DM berechnet, woraus sic kein Schaden von 26.272,99 DM errechnet. Auf der anderen Seite ist auch kein Raum für die Zubilligung eines weiteren Schadensersatzes, wie ihn die Klägerin erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 6. April 1999 geltend gemacht hat (B1. 113 d.A.), weil dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert ist. Die dort angestellte Berechnung für einen zusätzlichen Zinsschaden ist nicht nachzuvollziehen. Es bleibt damit bei der Schadenssumme in Höhe von 26.272,99 DM.

Die KI. verlangt außerdem Zinsen in Höhe von 12% seit dem 5. Februar 1998 mit der Begründung, die Bekl. befinde sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug, weil sie entgegen ihrer, der KI. Aufforderung das Fahrzeug nicht zurückgenommen habe. Sie, die Kl. arbeite ständig mit Kredit, wofür sie durchschnittlich 12% Zinsen zahlen müsse (BI. 8 f d.A.). Die Bekl. ist auch diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten, so daß der Kl. außerdem Zinsen in Höhe von 12% aus dem zugebilligten Betrag von 26.272,99 DM seit dem 5. Februar 1998 zuzubilligen waren (§§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.


 

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