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Blendwirkung einer PV-Anlage – Unterlassungsanspruch

Weil die Sonne von ihren Solarmodulen zu stark auf das Nachbarhaus reflektierte, müssen die Eigentümer einer Doppelhaushälfte in E. ihre Photovoltaikanlage umbauen. Ein Gutachter stellte fest, dass die Anlage die zulässigen Grenzwerte für Blendwirkung um ein Vielfaches überschreitet und die Bewohner der Nachbarwohnung in Küche, Esszimmer und sogar im Treppenhaus stark blendet. Das Landgericht München II gab den Klägern Recht und sprach ihnen einen Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung zu.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München II
  • Datum: 02.08.2016
  • Aktenzeichen: 1 O 2697/14
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klagepartei (Eigentümer der Maisonettewohnung): Die Klagepartei verlangte die Beseitigung der Blendwirkung, die durch Sonnenlichtreflexionen einer auf dem Nachbarhaus installierten Photovoltaikanlage hervorgerufen wird. Sie argumentierten, dass diese Blendungen unzumutbar seien und die Nutzung ihrer Wohnräume erheblich beeinträchtigen.
  • Beklagte Partei (Eigentümer der Doppelhaushälfte): Die Beklagten stritten ab, dass die Photovoltaikanlage auf ihrem Dach eine unzumutbare Blendwirkung erzeuge. Sie führten an, dass die Module eine diffuse Reflexion aufweisen, und dass sie wirtschaftlich nicht zumutbar beeinträchtigt würden, sollten sie die Anlage entfernen oder anpassen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Im März 2013 installierte die beklagte Partei Photovoltaik-Module auf dem Dach ihrer Doppelhaushälfte. Die Klagepartei, die in einer nahegelegenen Maisonettewohnung wohnt, klagte über Blendwirkungen in ihren Wohnräumen, insbesondere in den Monaten Februar, März, April sowie September und Oktober. Diese Reflexionen seien durch die Solarzellen verursacht und beeinträchtigten die Nutzung verschiedener Wohnbereiche.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob die Photovoltaikanlage eine unzumutbare und Wesentliche Beeinträchtigung für die Klagepartei darstellt und ob sie somit einen Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagten wurden verurteilt, die Blendwirkung zu beseitigen. Die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Lichtreflexionen eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Die Blendwirkungen überschreiten die tolerierbaren Grenzwerte signifikant und sind daher nicht ortsüblich. Die Verpflichtung zur Duldung besteht nicht, da es sich nicht um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt.
  • Folgen: Die Beklagten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Blendwirkung zu beseitigen. Sie tragen auch die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung untermauert den Anspruch auf ungestörte Nutzung des Eigentums gegen Reflexionen durch Photovoltaikanlagen.

Photovoltaikanlagen im Fokus: Blendwirkung und rechtliche Herausforderungen

Das Thema der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen ist ein zunehmend relevantes Thema im Zusammenhang mit der Nutzung von Solarenergie. Insbesondere die Lichtreflexion von Solarmodulen kann in Nachbarschaften zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Solche Störungen, die oft als Blenderscheinungen bezeichnet werden, werfen Fragen des Nachbarschaftsrechts und mögliche Unterlassungsansprüche auf und können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Im Kontext zunehmender Solarstromnutzung sind die rechtlichen Aspekte der Blendung durch Solarmodule von großer Bedeutung. Anwohner könnten sich durch störende Lichtreflexionen beeinträchtigt fühlen und rechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen. Um die Situation besser zu verstehen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den Auswirkungen und rechtlichen Herausforderungen der Blendwirkung einer PV-Anlage beschäftigt.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil: Blendwirkung von Photovoltaikanlage muss beseitigt werden

Sonnenlichtreflexion von Solarmodulen blendet durch Küchenfenster des Nachbarhauses
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht München II hat die Eigentümer einer Photovoltaikanlage verpflichtet, die von ihrer Anlage ausgehende Blendwirkung auf die nordwestlich gelegene Nachbarwohnung zu beseitigen. Die Installation der Solarmodule auf dem Dach einer Doppelhaushälfte in der R. Straße in E. führte zu erheblichen Lichtreflexionen in die etwa 23 bis 30 Meter entfernte Maisonettewohnung der Kläger.

Massive Überschreitung der Grenzwerte für Blendwirkung

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige T. stellte fest, dass die Blendwirkung die empfohlenen Grenzwerte deutlich überschritt. Die Intensität der Blendreflexe lag je nach Beobachterposition um das 11- bis 28-fache über dem Schwellenwert. Auch die als zumutbar geltenden maximalen Einwirkzeiten von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr wurden mit 68 bis 75 Minuten täglich und 93 bis 127 Stunden jährlich erheblich überschritten.

Beeinträchtigung der Wohnnutzung und Sicherheitsrisiken

Die Blendwirkungen traten besonders in den Monaten Februar bis April sowie September und Oktober zwischen 10:30 Uhr und 11:30 Uhr auf. Dadurch waren Küche, Esszimmer, Balkon und Arbeitszimmer der Kläger nur eingeschränkt nutzbar. Als besonders problematisch erwies sich die Blendwirkung im Treppenhaus, wo die niedrige Umgebungshelligkeit die physiologische Blendwirkung verstärkte und ein erhöhtes Sturzrisiko bestand.

Technische Einschätzung der Anlage

Der Sachverständige widerlegte die Argumentation der Beklagten, wonach die strukturierte Oberfläche der Module nur zu diffuser Reflexion führe. Auch die vorhandene Antireflexbeschichtung könne die Blendwirkung zwar mindern, jedoch nicht ausreichend reduzieren. Beim Ortstermin wurden starke Blendeffekte mit unwillkürlichen Abwehrreaktionen wie zusammengekniffenen Augen und Nachbildern festgestellt.

Gerichtliche Bewertung der Beeinträchtigung

Das Gericht stufte die Blendwirkungen als wesentliche Beeinträchtigung ein, die von den Klägern nicht geduldet werden muss. Die horizontale Blendung vom Nachbarhaus sei nicht mit üblicher Sonneneinwirkung vergleichbar. Auch der Verweis auf mögliche Schutzmaßnahmen wie Jalousien wurde zurückgewiesen, da diese den Ausblick und die Nutzung der Wohnung einschränken würden. Ökologische Aspekte und die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten konnten die erheblichen Beeinträchtigungen nicht rechtfertigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass Nachbarn nicht verpflichtet sind, erhebliche Blendwirkungen durch Photovoltaikanlagen zu dulden, auch wenn diese dem Umweltschutz dienen. Entscheidend ist nicht die bloße Installation der Anlage, sondern die konkrete Beeinträchtigung durch Blendeffekte. Diese müssen nach objektiven Kriterien wie Intensität, Dauer und Auswirkungen auf die Nutzung der Wohnung bewertet werden. Die Betroffenen müssen keine eigenen Schutzmaßnahmen wie Jalousien ergreifen, wenn diese ihre Wohnqualität einschränken würden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Nachbar einer Photovoltaikanlage haben Sie das Recht, sich gegen störende Blendwirkungen zu wehren, wenn diese Ihre Wohnräume erheblich beeinträchtigen. Sie müssen dabei nicht nachweisen, dass ähnliche Störungen in der Nachbarschaft häufiger vorkommen. Die Gerichte prüfen anhand objektiver Kriterien, ob die Blendung unzumutbar ist – etwa wenn sie deutlich länger als 30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich auftritt. Der Eigentümer der störenden Anlage muss dann auf seine Kosten Abhilfe schaffen, zum Beispiel durch Umbau oder Installation von Blendschutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies für ihn wirtschaftlich nachteilig ist. Sie selbst müssen keine einschränkenden Gegenmaßnahmen wie dauerhaft geschlossene Jalousien hinnehmen.


Benötigen Sie Hilfe?

Wir analysieren die konkrete Blendwirkung auf Ihre Wohnräume und prüfen, ob die Beeinträchtigung die rechtlichen Grenzen überschreitet. Mit langjähriger Erfahrung in nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen entwickeln wir eine fundierte Strategie für Ihren individuellen Fall. Unsere Experten für Nachbarrecht stehen Ihnen zur Seite – von der ersten Einschätzung bis zur erfolgreichen Lösung Ihres Problems. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Grenzwerte gelten für die Blendwirkung von PV-Anlagen?

Die maximal zumutbare Blenddauer ist in Deutschland auf 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr festgelegt. Diese Grenzwerte basieren auf der Licht-Leitlinie der Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, die von mehreren Bundesländern übernommen wurde.

Gesetzliche Grundlagen und Bewertungskriterien

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt grundsätzlich, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden müssen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Da konkrete Grenzwerte in Gesetzen und Normen fehlen, dient die Licht-Leitlinie als maßgebliche Richtlinie für die Bewertung von Blendwirkungen.

Beurteilung der Unzumutbarkeit

Eine Blendwirkung gilt als rechtlich unzumutbar, wenn:

  • Die Spiegelung annähernd so hell wie der direkte Blick in die Sonne ist
  • Zeitweise Einschränkungen der Sehfähigkeit auftreten
  • Nachbilder entstehen
  • Die normale Nutzung von Wohnbereichen, Terrassen oder Gärten erheblich eingeschränkt wird

Messbare Kriterien für die Beurteilung

Bei der Bewertung der Blendwirkung werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Die Blenddauer
  • Die Winkel der Reflexionsquelle zur Blickrichtung
  • Der Sonnenstand zum Blendzeitpunkt

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann die konkreten Blendzeiten und Intensitäten der Lichtimmissionen feststellen. Wenn an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen auftreten oder sich diese über die gesamte Grundstücksbreite erstrecken und bis zu 2 Stunden am Tag andauern, wird dies in der Regel als unzumutbar eingestuft.


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Welche Beweismittel benötige ich für einen erfolgreichen Unterlassungsanspruch?

Für einen erfolgreichen Unterlassungsanspruch bei Blendwirkungen durch eine Photovoltaikanlage ist eine umfassende Dokumentation der Störung erforderlich.

Gutachterliche Nachweise

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist das wichtigste Beweismittel. Der Sachverständige – beispielsweise ein Lichttechniker – dokumentiert dabei:

  • Die konkrete Intensität der Blendwirkung
  • Die Dauer der Beeinträchtigung
  • Mögliche technische Lösungen zur Reduzierung

Eigendokumentation

Eine systematische Dokumentation der Blendwirkung sollte folgende Elemente umfassen:

Fotografien und Videoaufnahmen zu verschiedenen Tageszeiten und bei unterschiedlichen Wetterbedingungen sind besonders aussagekräftig. Diese sollten die Blendwirkung in ihrer tatsächlichen Intensität zeigen.

Weitere Nachweise

Zeugenaussagen von Nachbarn oder Passanten, die die Blendwirkung bestätigen können, verstärken die Beweisführung. Diese Aussagen sollten möglichst detailliert die Art, Dauer und Intensität der Störung beschreiben.

Wesentlichkeit der Beeinträchtigung

Die Beweismittel müssen belegen, dass die Blendwirkung eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Dies ist der Fall, wenn:

Die Nutzung des Grundstücks erheblich eingeschränkt wird. Die Störung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht mehr zumutbar ist. Die Beeinträchtigung über das ortsübliche Maß hinausgeht.

Die Beweisführung muss dabei die konkrete Unzumutbarkeit der Situation nachweisen. Hierfür sind insbesondere Nachweise über zeitweise Einschränkungen der Sehfähigkeit oder Nachbilderzeugung relevant.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich bei Blendwirkung durch eine PV-Anlage einleiten?

Außergerichtliche Maßnahmen

Der erste Schritt besteht in einem direkten Gespräch mit dem Betreiber der PV-Anlage, um auf die störende Blendwirkung hinzuweisen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Führt das Gespräch nicht zum Erfolg, können Sie den Betreiber schriftlich zur Beseitigung der Störung auffordern.

Schlichtungsverfahren

In den meisten Bundesländern ist vor einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren verpflichtend. Die Regelungen unterscheiden sich dabei je nach Bundesland. In Niedersachsen ist eine Schlichtung nur bei Verfahren vor dem Amtsgericht erforderlich, während in Rheinland-Pfalz generell ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss.

Rechtliche Ansprüche

Bei unzumutbarer Blendwirkung stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB: Der Betreiber muss die Blendwirkung durch technische Maßnahmen unterbinden
  • Beseitigungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB: Die PV-Anlage muss so verändert werden, dass keine unzumutbare Blendung mehr auftritt
  • Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 249 BGB: Bei nachweisbaren Schäden durch die Blendwirkung

Gerichtliche Durchsetzung

Für eine erfolgreiche Klage müssen Sie die Unzumutbarkeit der Blendwirkung nachweisen. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Dauer und Intensität der Blendung
  • Die Art der betroffenen Räume oder Flächen
  • Die Ortsüblichkeit der Beeinträchtigung
  • Die technischen Möglichkeiten zur Reduzierung der Blendwirkung

Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel erforderlich, um die Intensität und Dauer der Blendwirkung zu dokumentieren. Die Gerichte bewerten dabei, ob die Beeinträchtigung das Maß des Zumutbaren überschreitet und eine wesentliche Störung im Sinne des § 906 BGB darstellt.


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Wie werden die Interessen von PV-Anlagenbetreibern gegen Nachbarrechte abgewogen?

Die rechtliche Abwägung zwischen PV-Anlagenbetreibern und Nachbarrechten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB erlaubt zwar grundsätzlich die Installation von Solaranlagen, findet aber seine Grenzen dort, wo Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

Grundlegende Rechtsprinzipien

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Dennoch führt diese gesetzgeberische Wertentscheidung zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht der Nachbarn. Wenn eine PV-Anlage die Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigt, können Abwehransprüche geltend gemacht werden.

Wesentliche Beeinträchtigungen

Bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

Blendwirkungen werden als wesentliche Beeinträchtigung eingestuft, wenn sie die Nutzung des Nachbargrundstücks erheblich einschränken. Die Gerichte ziehen dabei Sachverständige hinzu, um die konkreten Blendzeiten und Intensitäten zu bewerten.

Bauordnungsrechtliche Aspekte

Die Grenzabstandspflicht spielt eine wichtige Rolle bei der Installation von PV-Anlagen. Aufgeständerte Photovoltaikanlagen können eine gebäudegleiche Wirkung entfalten und müssen dann die entsprechenden Abstandsflächen einhalten. Dies gilt besonders, wenn sie die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen.

Lösungsansätze bei Konflikten

Bei festgestellten Beeinträchtigungen können die Gerichte konkrete Abhilfemaßnahmen anordnen. Dazu gehört etwa die Neuausrichtung der Module oder der Einsatz von Spezialmodulen mit reflexionsarmen Oberflächen. Die technische Umsetzbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen wird dabei berücksichtigt.


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Welche technischen Lösungen können Blendwirkungen reduzieren?

Der Schlüssel zur Reduktion von Blendwirkungen liegt in der Bündelaufweitung des reflektierten Lichts. Dabei muss die Menge des reflektierten Lichts nicht zwangsläufig reduziert werden, sondern der Reflexionsstrahl wird gezielt aufgeweitet.

Moderne Oberflächenbehandlungen

Zwei besonders effektive Oberflächenbehandlungen haben sich für PV-Module etabliert:

  • Das chemische Ätzen (Satinieren) der Moduloberfläche
  • Die spezielle Beschichtung der Gläser (auch als „deflect“ bekannt)

Bei steilem Lichteinfall zeigen beide Methoden vergleichbare Wirksamkeit. Bei flachem Lichteinfallswinkel steigt die Reflexion bei Deflect-Modulen allerdings an.

Selbstklebende Anti-Blend-Folien

Eine innovative Lösung stellen selbstklebende Folien mit bionischen Mikrostrukturen dar. Diese Folien sorgen dafür, dass selbst sehr flach einfallendes Licht effizient eingekoppelt wird. Ein positiver Nebeneffekt: Die Module weisen während der Randzeiten sogar eine erhöhte Leistung auf.

Bauliche Maßnahmen

Wenn technische Oberflächenlösungen nicht ausreichen, können auch bauliche Anpassungen vorgenommen werden:

  • Optimierung der Modulausrichtung durch angepasste Neigungswinkel
  • Installation von Abschattungssystemen wie Lamellen oder Jalousien

Messwerte und Wirksamkeit

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen lässt sich an konkreten Messwerten festmachen: Während Standard-Solarglas eine Helligkeit von über 100.000 cd/m² aufweist, liegt die Helligkeit eines satinierten PV-Moduls um mehr als Faktor 10 darunter.

Für besonders sensible Bereiche wie Flughäfen oder stark frequentierte Verkehrswege gelten spezielle Anforderungen. Hier müssen die Blendwirkungen auf Anflugrouten, Rollwege und Towerpositionen rechnergestützt ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen implementiert werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Blendwirkung

Beschreibt die durch Lichtreflexionen verursachte visuelle Störung oder Beeinträchtigung, die von spiegelnden Oberflächen wie Solarmodulen ausgehen kann. Die Intensität wird in Relation zu Grenzwerten gemessen, die sich an der physiologischen Verträglichkeit orientieren. Im Nachbarrecht ist besonders relevant, ob die Blendung eine „wesentliche Beeinträchtigung“ darstellt. Dabei werden sowohl Intensität als auch Dauer der Einwirkung berücksichtigt. Als Richtwerte gelten maximal 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr.

§ 906 BGB regelt die Duldungspflicht von Immissionen durch den Nachbarn.

Beispiel: Eine Photovoltaikanlage reflektiert Sonnenlicht so stark in Nachbars Küche, dass dieser geblendet wird und den Raum zeitweise nicht normal nutzen kann.


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Wesentliche Beeinträchtigung

Bezeichnet im Nachbarrecht eine erhebliche, über das zumutbare Maß hinausgehende Störung der Grundstücksnutzung. Sie ist ein zentrales Kriterium dafür, ob Immissionen wie Lärm, Gerüche oder Blendwirkungen vom Nachbarn hingenommen werden müssen oder nicht. Die Beurteilung erfolgt nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse.

Geregelt in § 906 Abs. 1 BGB als Grenze der nachbarlichen Duldungspflicht.

Beispiel: Eine Blendwirkung, die Räume zeitweise unbenutzbar macht oder Gesundheitsgefahren birgt, gilt typischerweise als wesentliche Beeinträchtigung.


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Unterlassungsanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht, von einem anderen zu verlangen, dass er eine störende Handlung oder einen störenden Zustand beendet. Im Nachbarrecht kann dies beispielsweise die Beseitigung einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Blendwirkung bedeuten. Der Anspruch setzt voraus, dass die Störung rechtswidrig ist und keine Duldungspflicht besteht.

Basiert im Nachbarrecht auf §§ 1004, 906 BGB.

Beispiel: Ein Nachbar kann verlangen, dass eine stark blendende Photovoltaikanlage so umgebaut wird, dass keine unzumutbare Blendwirkung mehr entsteht.


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Sachverständiger

Ein unabhängiger, öffentlich bestellter und vereidigter Experte, der aufgrund seiner Fachkenntnisse vom Gericht beauftragt wird, um technische oder fachliche Fragen zu klären. Seine Gutachten sind wichtige Entscheidungsgrundlagen für Gerichte, besonders bei technisch komplexen Fragen wie Blendwirkungen von Solaranlagen.

Rechtliche Grundlage: §§ 402-414 ZPO zur Beweisaufnahme durch Sachverständige.

Beispiel: Ein Sachverständiger misst die Intensität von Lichtreflexionen und beurteilt, ob Grenzwerte überschritten werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1004 BGB: Dieser Paragraph gewährt dem Eigentümer das Recht, von einem Störer die Beseitigung einer auf seinem Grundstück verursachten Beeinträchtigung zu verlangen. Er dient dem Schutz des Eigentums vor unerlaubten Eingriffen.
    Durch die Reflexion der Photovoltaikanlage wird die Nutzung der Maisonettewohnung erheblich beeinträchtigt, was einen Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung gemäß § 1004 BGB begründet.
  • § 906 BGB: Nach § 906 BGB kann der Eigentümer verlangen, dass eine Beeinträchtigung durch den Nachbarn unterbleibt, sofern diese nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Beeinträchtigung sowie den Umständen des Einzelfalls.
    Die erhebliche Blendwirkung der Photovoltaikanlage stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung dar, da sie die Wohnqualität der Klägerin stark einschränkt, wodurch ein Unterlassungsanspruch entsteht.
  • § 903 BGB: Dieser Paragraph definiert das umfassende Eigentumsrecht und die Inbrisikosregelung für Eigentümer. Er ermöglicht es dem Eigentümer, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, solange Rechte Dritter nicht verletzt werden.
    Die Installation der Photovoltaikanlage beeinträchtigt das Eigentum der Nachbarin durch unerlaubte Blendwirkungen, was eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte nach § 903 BGB darstellt.
  • Allgemeines Nachbarrecht (nach §§ 903, 906 BGB): Das Nachbarrecht regelt die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung und Beseitigung von Nachbarschaftsstörungen.
    Die Blendwirkungen der PV-Anlage fallen unter nachbarschaftliche Immissionen, die gemäß den genannten Vorschriften unzulässig sind und beseitigt werden müssen.
  • § 709 ZPO: Dieser Paragraph regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen gegen Sicherheitsleistung. Er ermöglicht es der obsiegenden Partei, das Urteil bereits vor der endgültigen Rechtskraft vollstrecken zu lassen, sofern eine Sicherheitsleistung geleistet wird.
    Das Urteil ist gemäß § 709 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar, was der Klägerin eine schnelle Durchsetzung der Unterlassungsanordnung ermöglicht.

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Das vorliegende Urteil

LG München II – Az.: 1 O 2697/14 – Endurteil vom 02.08.2016


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