
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 35/17
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG Düsseldorf entschied am 21.07.2017 (9 U 35/17): Ein Gebäudeeigentümer muss wesentliche Blendwirkungen einer Photovoltaikanlage im Wohngebiet nicht hinnehmen, wenn vergleichbare Blendwirkungen in der Umgebung nicht mehrheitlich vorkommen. Die Förderung erneuerbarer Energien ersetzt den Nachweis vergleichbarer Blendwirkungen in der konkreten Umgebung nicht.
- Dauer und Stärke zählen: Auch die Auswirkungen auf die Nutzung des Grundstücks waren wichtig.
- Solaranlagen allein genügen nicht: Weitere Anlagen in der Nachbarschaft beweisen keine vergleichbaren Blendungen.
- Keine Eigenmaßnahmen: Nachbarn müssen Blendungen nicht durch eigene Maßnahmen abwehren.
- Technische Lösung offen: Der Betreiber darf selbst wählen, wie er wesentliche Blendungen beseitigt.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 21.07.2017
- Aktenzeichen: 9 U 35/17
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht
- Relevant für: Gebäudeeigentümer, Betreiber von Photovoltaikanlagen, Nachbarn
Blendwirkung durch Photovoltaikanlagen abwehren?
Ein Eigentümer kann nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Eine Pflicht, diese Beeinträchtigung trotzdem hinzunehmen, kann sich allerdings aus § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 BGB ergeben. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich geduldet werden. Voraussetzung für einen Anspruch ist zudem, dass die Einwirkung dem Störer als Eigentümer oder Betreiber einer Anlage zuzurechnen ist – bloße natürliche Sonneneinwirkung reicht dafür nicht aus.
Konkret heißt das: Sie können wesentliche Störungen Ihres Grundstücks abwehren, müssen unwesentliche Einwirkungen aber hinnehmen. § 906 BGB zieht diese Grenze für Einwirkungen von nebenan, etwa Lichtreflexe. Störer ist, wer die Störung durch seine Anlage hervorruft oder aufrechterhält. Ohne Zurechnung zur Photovoltaikanlage greift Ihr Beseitigungsanspruch nicht.
Ob Nachbarn die Umgestaltung einer blendenden Photovoltaikanlage verlangen können, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.07.2017 (Az. 9 U 35/17). Ein Ehepaar verlangte von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks, die auf deren Dach montierte Photovoltaikanlage so abzuändern, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr auf ihr Einfamilienwohnhaus und ihre Terrasse fällt. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung statt und änderte damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab: Die Anlagenbetreiberin muss die Anlage nun so umgestalten, dass keine wesentlich beeinträchtigende Blendwirkung mehr entsteht.
Die Blendwirkung sei der Frau als Eigentümerin und Betreiberin der Anlage zuzurechnen, entschied der Senat. Ohne die Reflexion beziehungsweise Umlenkung der Sonnenstrahlen durch die Solarmodule wäre die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht eingetreten. Auf die Frage, ob die Nachbarn durch eigene Maßnahmen – etwa bauliche Vorkehrungen an ihrem eigenen Haus – Abwehr hätten schaffen können, kam es dabei aus Rechtsgründen nicht an; nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11) findet eine solche Abwägung bei einer bereits als nicht nur unwesentlich eingestuften Beeinträchtigung nicht statt. Ergänzend hielt der Senat solche Eigenmaßnahmen wegen der damit verbundenen Nutzungseinschränkungen ohnehin nicht für zumutbar. Die Kosten beider Rechtszüge muss die Betreiberin der Anlage tragen, eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Solange die Voraussetzungen eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vorliegen, findet eine Abwägung, ob solche Abwehrmaßnahmen dem Betroffenen zumutbar sein könnten, nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 28). – so das OLG Düsseldorf
Keine zugelassene Revision bedeutet: Gegen dieses Urteil war kein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof möglich. Für die beteiligten Parteien war der Streit damit endgültig beendet.
Redaktionelle Leitsätze
- Von einer Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkungen sind dem Eigentümer und Betreiber der Anlage zuzurechnen und können eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB darstellen, wenn Dauer, Intensität und Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen erheblich belasten; die gesetzliche Förderung erneuerbarer Energien macht solche Einwirkungen nicht ohne Weiteres unwesentlich.
- Die Ortsüblichkeit einer Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine Mehrheit der Grundstücke in der Umgebung Nachbarn Einwirkungen von ungefähr gleicher Art und gleichem Maß aussetzt. Die abstrakte Berufung auf die Förderung erneuerbarer Energien begründet keine Ortsüblichkeit von Blendwirkungen einer Photovoltaikanlage.
- Liegen die Voraussetzungen eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vor, findet eine Abwägung, ob dem Betroffenen eigene Abwehrmaßnahmen zumutbar sein könnten, nicht statt.
Warum war die PV-Blendwirkung hier wesentlich?
Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, misst sich am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Dauer und Intensität der Blendwirkung sowie ihre Auswirkung auf die Grundstücksnutzung. Verbindliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gab es für Blendwirkungen dieser Art nicht. Zwar bezieht ein verständiger Durchschnittsmensch auch Allgemeininteressen wie den Umweltschutz mit ein – daraus folgt aber nicht, dass jede von einer Photovoltaikanlage ausgehende Blendung hinzunehmen ist.
Richtwerte sind gesetzlich oder in Verordnungen festgelegte Zahlengrenzen für Einwirkungen. Werden sie eingehalten, gilt eine Beeinträchtigung oft als unwesentlich und müsste geduldet werden. Fehlen sie – wie hier bei Blendlicht – entscheidet das Gericht allein nach Dauer, Stärke und Nutzungseinschränkung. Für Sie kommt es dann besonders auf belastbare Feststellungen zu diesen Punkten an.
Im Berufungsverfahren stützte sich das Gericht auf detaillierte sachverständige Feststellungen zu Ausmaß und Dauer der Einwirkung. Sowohl das Landgericht als auch das OLG gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beeinträchtigungen keinesfalls nur unwesentlich waren.
Welche Blendwerte stellte der Sachverständige fest?
Absolutblendung bezeichnet eine so starke Helligkeit, dass Sie kurzzeitig kaum noch etwas erkennen können. Stufe 2 mit Nachbildern heißt: Auch nach dem Wegschauen bleiben störende Bildeindrücke sichtbar. Solche Stufen machen gemessene Blendung für die Wesentlichkeit besonders gewichtig.
Der Sachverständige Dr. M. ermittelte anhand statistischer Berechnungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, dass von insgesamt 208 Kalendertagen mit möglicher Einwirkung an 137 Tagen die Stufe 1 – die sogenannte Absolutblendung – erreicht wurde, an 104 Tagen sogar Stufe 2 mit der Bildung von Nachbildern, oft nahezu über die gesamte Einwirkdauer. Für die Kernperiode von Haus und Garten, den 168 Tagen zwischen dem 1. April und dem 15. September, wurde an 110 Tagen Stufe 1 mit durchschnittlich einer Stunde und 15 Minuten Dauer erreicht, an 84 Tagen Stufe 2 mit durchschnittlich einer Stunde und zehn Minuten. Für die engere Einwirkzone am Haus, den 107 Tagen zwischen dem 1. Mai und dem 15. August, wurden an 69 Tagen rund eine Stunde Stufe-1-Blendung und an 54 Tagen etwa 56 Minuten Stufe-2-Blendung gemessen.
Wie das Gericht die Nutzungseinschränkung bewertete
Die Blendwirkung erstreckte sich nach den Feststellungen räumlich über die gesamte Grundstücksbreite und dauerte an mehr als 130 Tagen im Jahr bis zu zwei Stunden täglich – in beiden Geschossen des Wohnhauses. Während dieser Zeit mussten die Fenster blendfrei verschlossen werden, im Garten waren Aufenthaltspositionen mit Blickrichtung zur Anlage erheblich eingeschränkt. Der Senat stellte klar, dass die Förderung erneuerbarer Energien an der Wesentlichkeit nichts ändert: Photovoltaikanlagen auf Hausdächern seien nicht zwangsläufig mit einer derart starken Blendwirkung für Nachbarn verbunden. Im konkreten Fall habe nach den Feststellungen des Sachverständigen L. gerade die erhebliche Dachneigung des betroffenen Hauses wesentlich zur Blendung beigetragen.
Entscheidend war nicht allein die Reflexion durch Solarmodule. Ausschlaggebend war die sachverständig belegte, wiederkehrende Blendung, welche die Nutzung von Haus und Garten einschränkte. Die erhebliche Dachneigung verstärkte sie zusätzlich. Ähnlich liegt Ihr Fall nur, wenn sich diese konkrete Einwirkung für Ihren Standort nachvollziehbar belegen lässt. Prüfen Sie daher Zeitpunkt, Dauer, betroffene Räume oder Aufenthaltsbereiche sowie die bauliche Ausrichtung der Anlage. Eine gelegentliche Reflexion ohne vergleichbare Nutzungseinschränkung wird von diesem Urteil nicht erfasst.
Warum war diese PV-Blendwirkung nicht ortsüblich?
Eine Duldungspflicht kann nach § 906 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB auch bestehen, wenn die Beeinträchtigung auf einer ortsüblichen Nutzung des störenden Grundstücks beruht. Maßgeblich ist dabei nicht die abstrakte Art der Nutzung, sondern ob eine Mehrheit der Grundstücke in der Umgebung Nachbarn Einwirkungen von ungefähr gleicher Art und gleichem Maß aussetzt – so bereits der Bundesgerichtshof (BGHZ 111, 63, 72) und das OLG Karlsruhe (9 U 184/11). Für diese Ortsüblichkeit trägt derjenige, der die Beeinträchtigung verursacht, die Darlegungs- und Beweislast.
Darlegungs- und Beweislast bedeutet: Die Anlagenbetreiberin muss vor Gericht konkrete Tatsachen vortragen und beweisen, dass vergleichbare Blendungen in der Umgebung üblich sind. Scheitert sie daran, entfällt dieser Duldungsgrund. Bei wesentlicher Beeinträchtigung können Sie dann die Umgestaltung der Anlage fordern.
Am Maßstab der Ortsüblichkeit scheiterte letztlich die vom Landgericht angenommene Duldungspflicht. Das Landgericht hatte die Nutzung durch die Photovoltaikanlage als ortsüblich eingestuft, weil solche Anlagen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umweltpolitisch erwünscht seien – selbst wenn es vor Ort kaum vergleichbare Anlagen gebe. Die betroffenen Nachbarn hielten dem entgegen, entscheidend könne nur sein, ob von anderen Anlagen im Ort, Wohngebiet oder Bezirk tatsächlich Blendwirkungen von ungefähr gleicher Art und Intensität ausgingen.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation: Die gesetzgeberische Förderentscheidung im EEG begründe für sich genommen keine Ortsüblichkeit. Sie sei bereits bei der Frage der Wesentlichkeit zu berücksichtigen, könne aber nicht ein zweites Mal zur Verneinung der Ortsüblichkeit herangezogen werden. Eine abstrakte Berufung auf die Förderung erneuerbarer Energien dürfe kein uneingeschränktes Recht zur Installation von Photovoltaikanlagen ohne Rücksicht auf die konkrete Dachfläche und die Rechte Dritter schaffen – das wäre mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Maßgeblich sei allein, ob nach Art und Maß vergleichbare Blendwirkungen im betreffenden Wohngebiet tatsächlich verbreitet seien. Der Hinweis der Anlagenbetreiberin auf weitere, in den letzten Jahren installierte Photovoltaikanlagen in der unmittelbaren Umgebung belegte nach Auffassung des Senats keine mehrheitlich vergleichbaren Blendwirkungen. Eine weitere Aufklärung des örtlichen Gepräges war deshalb nicht erforderlich.
Die abweichende Betrachtung des Landgerichts, das abstrakt auf die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Förderung erneuerbarer Energien, nicht jedoch auf die konkreten Einwirkungen im Einzelfall abstellt, läuft auf einen „Freibrief“ zur Installation von Photovoltaikanlagen ohne Rücksicht auf die Eignung der jeweiligen Dachfläche und die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hinaus, der schon im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinzunehmen ist. – so das OLG Düsseldorf
Warum prüfte das OLG keine Zumutbarkeit?
Nach § 906 Abs. 2 BGB stellt sich die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Abhilfe erst, wenn die Beeinträchtigung auf einer ortsüblichen Nutzung beruht. Erst dann prüft das Gericht, ob dem Störer Maßnahmen zur Minderung noch wirtschaftlich zumutbar sind. Fehlt die Ortsüblichkeit, kommt es auf diese Kostenfrage nicht an. Für Sie heißt das: Scheitert die Gegenseite schon an der Ortsüblichkeit, müssen Sie keine Debatte über teure oder günstige Abhilfe führen.
Was das Landgericht noch als eigenständigen Abweisungsgrund herangezogen hatte, ließ das OLG bewusst unerörtert. Die Vorinstanz hatte die Beseitigung der Blendwirkung, insbesondere durch eine Verschattungsanlage, nach Beweisaufnahme für wirtschaftlich nicht zumutbar gehalten und die Klage auch deshalb abgewiesen. Die Anlagenbetreiberin verteidigte diesen Standpunkt auch in der Berufung. Das OLG prüfte die wirtschaftliche Zumutbarkeit jedoch nicht mehr, weil die konkrete Blendwirkung schon nicht als ortsüblich festgestellt werden konnte – die Zumutbarkeitsfrage war damit gar nicht entscheidungserheblich.
Warum war der Antrag auf Blendungsbeseitigung bestimmt?
Ein Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei immissionsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsklagen genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 121, 248, 251 f.) und des OLG Karlsruhe (9 U 184/11), den angestrebten Erfolg zu beschreiben; die Wahl der technischen Mittel kann dem Schuldner überlassen bleiben. Wegen der in § 906 Abs. 1 BGB angelegten Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beeinträchtigungen ist es zulässig, nur die Abwehr wesentlicher Beeinträchtigungen in allgemeiner Form zu beantragen.
Hinreichend bestimmt heißt: Gericht und Gegenseite müssen klar erkennen, welchen Erfolg Sie verlangen. Bei Einwirkungen von außen – sogenannten Immissionen – genügt die Beschreibung dieses Erfolgs. Die Wahl der Technik darf dem Anlagenbetreiber bleiben; Sie müssen keine konkrete Bauart vorschreiben.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung griff die Anlagenbetreiberin die Fassung des Klageantrags noch gesondert an. Die Nachbarn hatten beantragt, die Anlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass keine die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigende Blendwirkung mehr auf Wohnhaus und Terrasse fällt. Das OLG hielt diesen Antrag für hinreichend bestimmt: Der erstrebte Erfolg sei ausreichend beschrieben, genauere technische Vorgaben seien nicht erforderlich. Die Bedenken zur Bestimmtheit hatte die Anlagenbetreiberin erst mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 – also nach Schluss der mündlichen Verhandlung – vorgebracht.
Da verbindliche Richtwerte fehlten und die Wesentlichkeit von Intensität, Dauer, räumlicher Ausdehnung und dem Grad der Nutzungseinschränkung abhängt, muss die Abgrenzung zwischen zulässiger und abzuwehrender Blendwirkung notfalls im Vollstreckungsverfahren anhand einer erneuten Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Das Gericht sah in der Antragsklarstellung der Nachbarn im Übrigen keine teilweise Klagerücknahme: Der von Anfang an auf §§ 1004, 906 BGB gestützte Antrag habe bei verständiger Würdigung ohnehin nur auf die Abwehr wesentlicher Beeinträchtigungen gezielt.
Vollstreckungsverfahren ist die Phase nach dem Urteil. Dort wird geprüft, ob der Nachbar die Blendung tatsächlich ausreichend beseitigt hat. Fehlen feste Grenzwerte, kann erneut gestritten werden, ob die verbliebene Einwirkung noch wesentlich ist. Eine saubere Dokumentation von Dauer, Ort und Nutzungseinschränkung hilft Ihnen auch in dieser späteren Kontrolle.
Was das OLG-Düsseldorf-Urteil für blendende Photovoltaikanlagen bedeutet
Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Düsseldorf und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist deshalb kein fester Grenzwert für jede Reflexion, sondern auf Fälle mit belegbaren, erheblichen Nutzungseinschränkungen übertragbar.
Wenn Sie eine Umgestaltung verlangen und gerichtlich vorgehen, beschreiben Sie die betroffenen Bereiche und die wesentliche Blendwirkung konkret. Sie müssen keine technische Lösung vorgeben. Der Anlagenbetreiber kann selbst wählen, wie er die erhebliche Blendung beseitigt.
Unsere Einschätzung
Beim Nachbarstreit über Blendwirkungen von Photovoltaikanlagen trennt das Oberlandesgericht Düsseldorf zwei Fragen, die leicht vermischt werden. Zuerst muss sich die konkrete Reflexion im Wohngebiet als ortsunüblich erweisen; erst danach spielen Kosten einer technischen Abhilfe eine Rolle. Entscheidend ist nicht die Zahl der PV-Dächer, sondern ob deren Lichtwirkung Ihr Grundstück nach Art und Ausmaß vergleichbar trifft.
Wir halten diese Trennung für konsequent, weil energiepolitische Förderung die örtliche Vergleichsprüfung nicht ersetzen kann. Offen blieb jedoch, wie die Kostenabwägung ausfällt, wenn zahlreiche Nachbaranlagen tatsächlich gleich stark blenden. Betroffene sollten daher Umgebung und Einwirkungsrichtung gesondert betrachten, statt allein die eigene Blenddauer festzuhalten.
Blendung durch Solaranlage? So setzen Sie Ihr Recht durch
Ob Sie eine Umgestaltung verlangen können, hängt von der konkreten Dauer, Intensität und der daraus folgenden Nutzungseinschränkung Ihres Grundstücks ab – eine gelegentliche Reflexion genügt nicht. Mit einer ersten fachkundigen Einschätzung unserer Rechtsanwälte erkennen Sie, ob die dokumentierte Blendwirkung für einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 906 BGB ausreicht und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt eine nur saisonal auftretende Reflexion meiner Nachbaranlage ebenfalls als wesentliche Beeinträchtigung?
JA, eine nur saisonal auftretende Reflexion kann eine wesentliche Beeinträchtigung Ihres Grundstücks darstellen. Entscheidend sind nicht die betroffenen Monate allein, sondern Häufigkeit, Dauer, Intensität und konkrete Nutzungseinschränkungen.
Nach § 906 Abs. 1 BGB müssen Sie Einwirkungen grundsätzlich nur dulden, wenn sie unwesentlich bleiben. Fehlen verbindliche Grenzwerte, beurteilt das Gericht die Blendwirkung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Eine Reflexion kann deshalb wesentlich sein, wenn sie während bestimmter Jahreszeiten regelmäßig, stark und über längere Zeit auftritt. Das gilt besonders, wenn Wohnräume, Fenster, Terrasse oder Garten dadurch nicht normal genutzt werden können. Dokumentieren Sie daher über mehrere Wochen Datum, Beginn, Ende, betroffene Bereiche und die konkrete Einschränkung.
Eine gelegentliche, kurze Reflexion ohne nennenswerte Auswirkungen auf Ihre Grundstücksnutzung reicht dafür regelmäßig nicht aus. Dass die Blendung nur im Sommer oder bei bestimmten Sonnenständen auftritt, entkräftet die Wesentlichkeit jedoch nicht, wenn sie dann häufig und intensiv auftritt. Entscheidend bleibt der nachweisbare Verlauf der Einwirkung in Ihrem konkreten Fall.
Welche Belege brauche ich für Dauer, Intensität und konkrete Nutzungseinschränkungen durch die Blendung?
Dokumentieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer, betroffene Räume und konkrete Nutzungseinschränkungen durch ein Blendtagebuch, Fotos, Videos und Zeugen. Bei streitiger Wesentlichkeit können zusätzlich sachverständige Messungen oder Berechnungen zu Intensität und Einwirkdauer erforderlich sein. Ihre Aufzeichnungen schaffen dafür eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage.
Notieren Sie bei jeder Blendung den Beginn, das Ende, Ihren Aufenthaltsort und die betroffenen Fenster, Zimmer, Gartenbereiche oder Terrassen. Beschreiben Sie außerdem, ob Sie Sichtfelder nicht nutzen konnten, Fenster schließen mussten oder Nachbilder auftraten. Fotos und Videos sollten möglichst Datum, Uhrzeit, Aufnahmestandort und Blickrichtung erkennen lassen. Ergänzende Zeugenaussagen von Angehörigen, Besuchern oder Nachbarn können bestätigen, dass die Einwirkung tatsächlich wiederholt auftrat. Pauschale Angaben wie „ständig“ oder „unerträglich“ belegen Dauer und Folgen dagegen nur eingeschränkt.
Da für Blendwirkungen regelmäßig keine verbindlichen Grenzwerte bestehen, bewertet das Gericht nach § 906 Abs. 1 BGB die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein Sachverständiger kann anhand Ihrer Angaben, der örtlichen Gegebenheiten und des Sonnenstands die Intensität, Einwirkdauer und räumliche Ausdehnung fachlich überprüfen. Führen Sie deshalb ab sofort eine fortlaufende Tabelle und bewahren Sie Originaldateien sowie Zeugenangaben geordnet auf.
Muss ich selbst Jalousien oder Sichtschutz anbringen, bevor ich Umgestaltung verlange?
NEIN, Sie müssen grundsätzlich nicht zuerst selbst Jalousien oder Sichtschutz anbringen. Ist die Blendwirkung der Photovoltaikanlage wesentlich und der Betreiberin oder dem Betreiber zurechenbar, können Sie grundsätzlich ihre Beseitigung verlangen.
Der Anspruch folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB, sofern keine Duldungspflicht nach § 906 BGB besteht. Bei einer bereits wesentlichen Beeinträchtigung muss das Gericht grundsätzlich nicht prüfen, ob eigene Abwehrmaßnahmen für Sie zumutbar wären. Sie müssen daher nicht auf eigene Kosten Fenster nachrüsten, Verschattungen errichten oder Ihren Garten anders gestalten, bevor Sie die Anlagenänderung verlangen. Anders liegt es, wenn die Reflexion nur geringfügig ist oder die konkrete Zurechnung zur Photovoltaikanlage nicht nachgewiesen werden kann. Sichern Sie deshalb zunächst Dauer, Stärke und Auswirkungen der Blendung und fordern Sie die Betreiberin oder den Betreiber schriftlich zur Beseitigung auf.
Muss ich eine konkrete technische Lösung für die Blendungsbeseitigung meines Nachbarn vorschlagen?
Nein, Sie müssen keine konkrete technische Lösung vorschlagen, sondern den geschuldeten Erfolg der Blendungsbeseitigung klar beschreiben. Sie können verlangen, dass die Photovoltaikanlage so umgestaltet wird, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr auf Ihr Wohnhaus, Ihre Terrasse oder andere benannte Bereiche fällt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Klageantrag hinreichend bestimmt sein, damit Gericht und Gegenseite den verlangten Erfolg erkennen können. Bei Immissionen (Einwirkungen von außen) genügt deshalb grundsätzlich die Beschreibung des Zustands, der erreicht werden soll. Die Auswahl geeigneter technischer Maßnahmen, etwa Abschirmung, Veränderung oder Versetzung, kann dem Anlagenbetreiber überlassen bleiben. Ihr Antrag darf jedoch nicht völlig pauschal bleiben, sondern muss die betroffenen Räume, Fenster oder Aufenthaltsbereiche sowie die wesentliche Blendwirkung nachvollziehbar benennen. Formulieren Sie daher das Ziel der Beseitigung konkret, ohne sich vorschnell auf eine bestimmte technische Maßnahme festzulegen.
Wer muss beweisen, dass vergleichbare Blendwirkungen in meiner Umgebung tatsächlich ortsüblich sind?
Der Betreiber der Photovoltaikanlage muss die Ortsüblichkeit beweisen. Er muss konkrete, vergleichbare Blendwirkungen nach Art, Intensität und Einwirkungsdauer in der Umgebung darlegen und nachweisen. Sie müssen dagegen nicht beweisen, dass eine solche Ortsüblichkeit fehlt.
Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt Ortsüblichkeit voraus, dass eine Mehrheit benachbarter Grundstücke Einwirkungen ungefähr gleicher Art und gleichen Maßes ausgesetzt ist. Entscheidend sind deshalb tatsächliche Reflexionen, nicht lediglich die Anzahl weiterer Photovoltaikanlagen im Wohngebiet. Der Betreiber kann sich daher nicht allein auf die Förderung erneuerbarer Energien oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz berufen. Gelingt ihm der konkrete Nachweis vergleichbarer Blendungen nicht, steht ihm die Ortsüblichkeit als Duldungsgrund nicht zur Verfügung. Bitten Sie ihn schriftlich um Angaben zu vergleichbaren Anlagen und dokumentieren Sie selbst Dauer, Stärke und betroffene Nutzungsbereiche.
Was kann ich tun, wenn die Blendung trotz gerichtlicher Umgestaltung weiterhin wesentlich bleibt?
Sie können die verbleibende Blendung im Vollstreckungsverfahren beanstanden, ohne grundsätzlich einen neuen Prozess beginnen zu müssen. Entscheidend ist, ob der vollstreckbare Titel die Beseitigung wesentlicher Blendwirkungen als Erfolg verlangt und dieser Erfolg weiterhin ausbleibt.
Wenden Sie sich mit dem Urteil oder der vollstreckbaren Vereinbarung an das zuständige Vollstreckungsgericht nach § 764 ZPO. Dokumentieren Sie die Restblendung nach Datum, Uhrzeit, Dauer, betroffenen Räumen und Aufenthaltsbereichen sowie konkreten Nutzungseinschränkungen. Vergleichsfotos, Videos und gegebenenfalls eine erneute sachverständige Bewertung können die tatsächliche Wirkung belegen. Weil für Blendwirkungen häufig keine festen Grenzwerte bestehen, bewertet das Gericht Dauer, Intensität und Auswirkungen erneut im Gesamtzusammenhang. Je nach Inhalt des Titels kommen unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 887 oder 888 ZPO in Betracht. Lassen Sie deshalb den Titel und Ihre Dokumentation vor dem Antrag rechtlich prüfen.
Die Vollstreckung setzt voraus, dass die Umgestaltungspflicht bereits fällig ist und der Titel hinreichend bestimmt beschreibt, welcher Erfolg erreicht werden muss. Betrifft die neue Blendung dagegen eine nicht titulierte Anlage, eine andere Ursache oder eine erst später entstandene Beeinträchtigung, kann ein neues Verfahren erforderlich werden. Prüfen Sie daher zuerst den genauen Titelwortlaut und stellen Sie die verbliebene wesentliche Einwirkung konkret dar.
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Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 9 U 35/17 – Urteil vom 21.07.2017
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



