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Blendwirkung von Dachziegeln – Beseitigungsanspruch

Ein Ehepaar aus M. erstritt sich vor Gericht das Recht auf ungetrübten Sonnenschein auf ihrer Terrasse. Die Nachbarn müssen nun die Blendwirkung ihrer neuen, hochglänzenden Dachziegel beseitigen, entschied das Landgericht Detmold. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die zunehmende Problematik von Lichtreflexionen durch moderne Baumaterialien in Wohngebieten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 18.09.2017
  • Aktenzeichen: 02 O 72/17
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Miteigentümer eines Hauses an der N-Straße in M. Sie fordern von den Beklagten Maßnahmen zur Beseitigung der Blendwirkung durch deren glasiertes Dach.
  • Beklagte: Eigentümer des benachbarten Hauses an der C-Straße in M. Sie verteidigen sich gegen die Klage, indem sie behaupten, es handele sich um handelsübliche Ziegel ohne relevante Blendwirkung und dass die Kläger keine Wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen sollten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger fordern die Beseitigung einer erheblichen Blendwirkung, die durch die glasierten Dachziegel des benachbarten Grundstücks entsteht. Diese Blendung beeinträchtigt die Nutzung ihrer Terrasse und der südlich ausgerichteten Räume.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die von den glasierten Dachziegeln ausgehende Blendwirkung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, die die Beklagten verpflichten, Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Kläger und verurteilte die Beklagten, die unzumutbare Blendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen.
  • Begründung: Die Blendwirkung stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Diese sind rechtlich nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigungen zu dulden, da sie nicht als ortsüblich einzustufen sind. Das Gericht erkannte diese als erhebliche Störung des ungehinderten Gebrauchs der Wohnung an.
  • Folgen: Die Beklagten müssen Maßnahmen ergreifen, um die Blendwirkung zu reduzieren. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rechtliche Aspekte der Blendwirkung von Dachziegeln in Wohngebieten

Die Blendwirkung von Dachziegeln kann in Wohngebieten ein bedeutendes Problem darstellen, da die Lichtreflexion von Ziegeldächern Nachbarn beeinträchtigen kann. Bei der Farbwahl der Dachziegel und ihrer anschließenden Lichtwirkung spielt nicht nur die Ästhetik eine Rolle, sondern auch rechtliche Aspekte, die im Nachbarrecht verankert sind. Betroffene Nachbarn können unter Umständen einen Beseitigungsanspruch geltend machen, wenn die Blendung als erheblich empfunden wird und die Bauordnung nicht eingehalten wird.

Ein solches rechtliches Anliegen kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn es zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn kommt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die behauptete Blendwirkung von Dachziegeln und die Ansprüche der Anwohner thematisiert.

Der Fall vor Gericht


Blendwirkung durch glasierte Dachziegel: Landgericht gibt Nachbarn Recht

Vergleichsansicht zwischen matt-traditionellen und neuen hochglänzenden Dachziegeln zweier Nachbarhäuser
Das Landgericht Detmold entschied zugunsten von Nachbarn, die wegen unzumutbarer Blendwirkung durch glasierte Dachziegel klagten. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Ehepaar aus M hat erfolgreich gegen die Blendwirkung durch die glasierten Dachziegel ihrer Nachbarn geklagt. Das Landgericht Detmold gab ihrer Klage auf Beseitigung der unzumutbaren Lichtreflexionen statt, die von der Norddachfläche des etwa 18 Meter entfernten Nachbarhauses ausgingen.

Intensive Lichtreflexionen beeinträchtigen Wohnqualität

Die glasierten Dachziegel waren im August 2016 bei einer Neueindeckung des Nachbarhauses installiert worden. Bei Sonnenschein reflektierten diese das Licht derart stark, dass die Nutzung der südlich ausgerichteten Terrasse, des Gartens sowie der betroffenen Wohnräume der Kläger erheblich eingeschränkt wurde. Besonders problematisch erwies sich dabei, dass das reflektierte Sonnenlicht waagerecht auf die Terrasse und in die Wohnräume der Kläger strahlte. Selbst eine heruntergelassene Markise bot keinen ausreichenden Schutz vor der Blendwirkung.

Gericht bestätigt unzumutbare Beeinträchtigung

Das Landgericht Detmold stellte bei einem Ortstermin fest, dass die Lichtreflexionen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums darstellen. Die Richter betonten, dass die Intensität der Blendwirkung auch dann nicht hinnehmbar sei, wenn sie nur in den Sommermonaten und für wenige Stunden täglich auftrete. Anders als bei direkter Sonneneinstrahlung könnten die Bewohner der Blendung durch die waagerechte Reflexion nicht ausweichen. Auch sei die Beeinträchtigung nicht mit der schwächeren Wirkung der Abendsonne vergleichbar, da hier die intensive Mittagssonne direkt reflektiert werde.

Keine ortsübliche Beeinträchtigung nachweisbar

Die beklagten Nachbarn argumentierten vergeblich, es handele sich um handelsübliche schwarze glasierte Ziegel mit geringem Glanzgrad, deren Verwendung in Neubaugebieten heute die Regel sei. Das Gericht stellte klar, dass für die Ortsüblichkeit nicht nur die abstrakte Nutzung glasierter Ziegel entscheidend sei, sondern auch die konkreten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn. Da während des Ortstermins in der unmittelbaren Nachbarschaft keine weiteren Dächer mit vergleichbarer Blendwirkung festgestellt werden konnten, wurde die Ortsüblichkeit verneint.

Beseitigung der Blendwirkung angeordnet

Das Landgericht verpflichtete die Eigentümer des neu eingedeckten Hauses, die unzumutbare Sonnenblendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Dabei überließ das Gericht den Beklagten die Wahl der konkreten Mittel zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 20.000 Euro vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Nachbarn gegenüber störenden Lichtreflexionen durch glasierte Dachziegel. Auch wenn die Blendwirkung nur zeitweise auftritt, kann sie als unzumutbare Beeinträchtigung eingestuft werden, wenn sie die Nutzung von Terrasse, Balkon oder Wohnräumen erheblich einschränkt. Entscheidend ist nicht die bloße Verwendung glasierter Ziegel, sondern die konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall. Die reine Ortsüblichkeit der Materialverwendung schützt nicht vor Beseitigungsansprüchen der Nachbarn.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als betroffener Nachbar können Sie gegen störende Lichtreflexionen vorgehen, wenn diese die Nutzung Ihres Eigentums erheblich beeinträchtigen – auch wenn die Blendung nur zu bestimmten Tageszeiten oder in den Sommermonaten auftritt. Sie müssen solche Störungen nicht hinnehmen, selbst wenn glasierte Dachziegel in Ihrer Gegend häufig verwendet werden. Der Nachbar muss auf seine Kosten für Abhilfe sorgen, wobei ihm die Wahl der geeigneten Maßnahmen freisteht. Vor einer Klage sollten Sie den Nachbarn jedoch schriftlich zur Beseitigung der Störung auffordern und ein Schlichtungsverfahren durchführen.


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Lichtreflexionen und Blendwirkungen durch Nachbargrundstücke können den Wohnkomfort erheblich einschränken und zu belastenden Situationen führen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte analysieren die konkrete Beeinträchtigung in Ihrem individuellen Fall und entwickeln zielführende Lösungsstrategien. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten nach der aktuellen Rechtsprechung und begleiten Sie auf dem Weg zu Ihrem Recht. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Ansprüche habe ich bei störender Blendwirkung durch Nachbardächer?

Bei störenden Blendwirkungen durch Nachbardächer steht Ihnen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB zu, wenn die Beeinträchtigung als wesentlich einzustufen ist.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Die Blendwirkung muss eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Dies wird nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt.

Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Dauer der Blendwirkung
  • Die Intensität der Lichtreflexionen
  • Die konkreten Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung

Beurteilung der Wesentlichkeit

Eine Blendwirkung gilt als wesentlich, wenn sie die normale Nutzung des Grundstücks erheblich einschränkt. Als Beispiel wurde eine Blendwirkung über zwei Stunden täglich in den Monaten Mai bis Juli oder eine Beeinträchtigung an mehr als 130 Tagen pro Jahr als unzumutbar eingestuft.

Durchsetzung des Anspruchs

Wenn die Beeinträchtigung nachgewiesen ist, können Sie verlangen, dass der Nachbar geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Blendwirkung ergreift. Dies kann beispielsweise durch:

  • Anpassung der Ausrichtung (bei Photovoltaikanlagen)
  • Austausch der reflektierenden Materialien
  • Installation von blendreduzierenden Vorrichtungen erfolgen

Kurzfristige oder geringfügige Reflexionen müssen allerdings hingenommen werden. So wurden beispielsweise vorübergehende Blendungen, gegen die man sich durch Jalousien oder Vorhänge schützen kann, als zumutbar eingestuft.


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Ab wann gilt eine Blendwirkung durch Dachziegel rechtlich als unzumutbar?

Die rechtliche Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Blendwirkung durch Dachziegel richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Maßgebliche Beurteilungskriterien

Bei der Bewertung der Unzumutbarkeit werden drei zentrale Faktoren berücksichtigt:

  • Die Intensität der Lichtreflexe: Eine Leuchtdichte von 100.000 cd/m² oder mehr gilt als Richtwert für eine unzumutbare Beeinträchtigung.
  • Die Dauer der Blendwirkung: Die zeitliche Komponente der Beeinträchtigung, etwa zu welchen Tageszeiten und wie lange die Blendung auftritt.
  • Die Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung: Wenn die normale Nutzung von Terrasse, Garten oder Wohnräumen nur noch eingeschränkt möglich ist.

Rechtliche Duldungspflicht

Eine Blendwirkung muss nicht geduldet werden, wenn sie:

  • zu einer Absolutblendung führt, die bereits aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist
  • die wesentliche Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich einschränkt
  • nicht ortsüblich ist, wobei nicht die Verwendung glasierter Dachziegel an sich, sondern die konkrete Blendwirkung im Vergleich zur Umgebung maßgeblich ist

Besonderheiten der Beurteilung

Die Gerichte betonen, dass es keine verbindlichen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Blendwirkungen gibt. Eine pauschale Festlegung auf 100.000 cd/m² als absolute Grenze wird von den Gerichten abgelehnt. Stattdessen erfolgt die Beurteilung stets im Einzelfall, wobei häufig ein gerichtlicher Ortstermin zur Feststellung der tatsächlichen Beeinträchtigung durchgeführt wird.


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Welche Beweismittel benötige ich für eine erfolgreiche Klage gegen Blendwirkungen?

Für den Nachweis störender Blendwirkungen sind fundierte technische Messungen und eine umfassende Dokumentation erforderlich. Die Rechtsprechung stützt sich hauptsächlich auf Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigung.

Technische Messungen

Die Leuchtdichtewerte müssen durch professionelle Messgeräte erfasst werden. Dabei sind Werte ab 100.000 Candela pro Quadratmeter als besonders relevant einzustufen. Die Messungen sollten zu verschiedenen Tageszeiten und über mehrere Monate durchgeführt werden, um ein vollständiges Bild der Beeinträchtigung zu erhalten.

Zeitliche Dokumentation

Eine detaillierte Protokollierung der Blendwirkung ist notwendig. Dazu gehören:

  • Genaue Uhrzeiten der Blendung
  • Betroffene Bereiche des Grundstücks
  • Dauer der Beeinträchtigung
  • Jahreszeitliche Schwankungen

Fotografische Beweise

Foto- und Videodokumentation der Blendwirkung sollten die konkreten Auswirkungen zeigen. Die Aufnahmen müssen mit Datum und Uhrzeit versehen sein und die Intensität der Reflexionen erkennbar machen.

Nutzungsbeeinträchtigung

Die konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung muss nachgewiesen werden. Dabei sind die Auswirkungen auf Wohnräume, Terrassen und Gartenbereiche zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte aufzeigen, wie die normale Nutzung durch die Blendwirkung eingeschränkt wird.


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Welche technischen Lösungen gibt es zur Beseitigung störender Dachreflexionen?

Bei störenden Dachreflexionen stehen verschiedene technische Lösungen zur Verfügung, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks beseitigen können.

Austausch der Dachziegel

Der vollständige Austausch der hochglänzenden Dachziegel gegen matte oder weniger reflektierende Varianten stellt die grundlegendste Lösung dar. Dabei kommen spezielle Anti-Reflex-Ziegel zum Einsatz, die durch ihre Oberflächenbeschaffenheit deutlich weniger Licht reflektieren.

Oberflächenbehandlung

Eine kostengünstigere Alternative ist die nachträgliche Behandlung der Ziegeloberflächen. Hierfür können spezielle Anti-Reflex-Beschichtungen oder mattierte Folien aufgebracht werden, die die Reflektionsintensität auf ein zulässiges Maß von unter 100.000 cd/m² reduzieren.

Bauliche Maßnahmen

Strukturelle Änderungen können ebenfalls zur Reduzierung der Blendwirkung beitragen:

  • Installation von feststehenden oder beweglichen Blendschutzvorrichtungen
  • Anbringung von Verschattungselementen an kritischen Dachbereichen
  • Modifikation der Dachneigung in besonders problematischen Bereichen

Temporäre Lösungen

Für eine schnelle Abhilfe können provisorische Maßnahmen ergriffen werden, bis eine dauerhafte Lösung implementiert ist. Dazu gehören das Aufbringen von speziellen Mattierungsfolien oder die Installation temporärer Blendschutzvorrichtungen.

Die gewählte Lösung muss dabei stets die örtlichen Bauvorschriften beachten und darf keine neuen Beeinträchtigungen verursachen. Die technische Umsetzung sollte die Funktionalität des Daches nicht beeinträchtigen und eine dauerhafte Wirksamkeit gewährleisten.


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Welche außergerichtlichen Lösungswege sollte ich vor einer Klage prüfen?

Bei rechtlichen Streitigkeiten stehen Ihnen mehrere außergerichtliche Lösungswege zur Verfügung, die schneller, kostengünstiger und weniger belastend als ein Gerichtsverfahren sein können.

Schlichtungsverfahren

Ein Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit, Konflikte in entspannter Atmosphäre beizulegen. Ein neutraler Schlichter vermittelt zwischen den Parteien und hilft dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die getroffenen Vereinbarungen sind rechtlich bindend und mit einem Gerichtsurteil vergleichbar.

Mediation

Bei der Mediation unterstützt ein unparteiischer Mediator die Streitparteien dabei, eigenverantwortlich Lösungen zu erarbeiten. Diese Methode eignet sich besonders gut für Konflikte, bei denen die Beteiligten auch in Zukunft miteinander auskommen müssen, wie etwa bei Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Anerkannte Gütestellen

Gütestellen sind in vielen Fällen sogar gesetzlich vorgeschrieben, bevor eine Klage eingereicht werden kann. Dies gilt beispielsweise für:

  • Nachbarrechtsstreitigkeiten
  • Ehrschutzverfahren
  • Streitigkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Branchenspezifische Schlichtungsstellen

Viele Branchen verfügen über eigene Schlichtungsstellen, die sich auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert haben. Diese Stellen arbeiten für Verbraucher meist kostenlos und verfügen über spezifisches Fachwissen in ihrem Bereich.

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist freiwillig und ergebnisoffen. Sie können den Prozess jederzeit abbrechen und den Rechtsweg beschreiten, wenn keine Einigung erzielt wird. Bei erfolgreicher Einigung wird eine verbindliche Vereinbarung getroffen, die für alle Beteiligten bindend ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beseitigungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch, der es ermöglicht die Beseitigung einer Störung oder Beeinträchtigung des Eigentums zu verlangen. Dieser Anspruch ist im § 1004 BGB geregelt und setzt eine wesentliche, nicht zu duldende Beeinträchtigung voraus. Bei Nachbarstreitigkeiten kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden, wenn das eigene Grundstück oder dessen Nutzung durch Handlungen des Nachbarn erheblich gestört wird. Beispiel: Ein Baum des Nachbarn wirft zu viel Schatten auf das eigene Grundstück und beeinträchtigt dadurch den Gartenbau.


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Wesentliche Beeinträchtigung

Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Störung der Grundstücksnutzung, die nach objektiven Kriterien beurteilt wird. Die Wesentlichkeit richtet sich nach § 906 BGB und wird anhand der Intensität, Häufigkeit und Dauer der Störung sowie der ortsüblichen Nutzung bewertet. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein verständiger Durchschnittsmensch die Störung als erheblich wahrnimmt. Beispiel: Dauerhafter Lärm über den gesetzlichen Grenzwerten oder starke Geruchsbelästigungen.


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Ortsüblichkeit

Ein rechtlicher Maßstab zur Beurteilung, ob eine Nutzung oder Beeinträchtigung in einer bestimmten Gegend als normal und akzeptabel gilt. Die Ortsüblichkeit wird nach § 906 BGB bewertet und berücksichtigt die vorherrschende Nutzungsart in der unmittelbaren Umgebung. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Gebiet an, nicht auf theoretische Möglichkeiten. Beispiel: In einem Gewerbegebiet sind andere Lärmwerte ortsüblich als in einem reinen Wohngebiet.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Gerichtsurteil bereits vor seiner Rechtskraft durchzusetzen, meist gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Geregelt in §§ 708 ff. ZPO ermöglicht sie dem Kläger, seine Rechte schneller durchzusetzen, trägt aber auch das Risiko, bei einer späteren Aufhebung des Urteils Schadensersatz leisten zu müssen. Die Sicherheitsleistung dient dabei dem Schutz des Beklagten. Beispiel: Ein Urteil kann gegen Hinterlegung von 20.000 Euro sofort vollstreckt werden, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 903 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift regelt die Rechte des Eigentümers an seinem Grundstück und die damit zusammenhängenden Einschränkungen. Eigentümer dürfen mit ihrem Grundstück im Rahmen der Gesetze verfahren, jedoch sind sie verpflichtet, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Im vorliegenden Fall wird die Verantwortung der Beklagten für die unzumutbare Blendwirkung durch ihr Dach entschieden, die das Nutzungseigentum der Kläger beeinträchtigt.
  • § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph bespricht den Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen des Eigentums durch Nachbarn. Ein Eigentümer kann gegen einen anderen Eigentümer vorgehen, wenn durch dessen Verhalten eine rechtswidrige Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks erfolgt. Die Kläger berufen sich auf diesen Paragraphen, um die Beklagten zu verpflichten, die Blendwirkung zu beseitigen, die ihre Wohnnutzung erheblich stört.
  • § 53 JustG NRW (Gesetz über die Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen): Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit einer Schlichtung vor gerichtlichen Verfahren und hat im vorliegenden Fall zwischen den Parteien einen erfolglosen Versuch zur Konfliktlösung dargestellt. Die erfolglose Schlichtung verstärkt die Dringlichkeit für die Kläger, gerichtlich gegen die unzumutbaren Beeinträchtigungen vorzugehen, da sie bereits rechtliche Schritte eingeleitet haben.
  • § 8 der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer: Die Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen legen fest, unter welchen Bedingungen Nachbarn Rücksicht aufeinander nehmen müssen, sowie die zulässigen mehr oder weniger störenden Äußerungen auf Grundstücken. Hier wird im Fall die Frage der Zumutbarkeit der Blendwirkung durch die Dachziegel angerissen, die der Nutzung des Territoriums der Kläger entgegensteht.
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens): Dieser Artikel sichert das Recht auf das private und familiäre Leben sowie das Recht auf Schutz des Eigentums. Die Kläger könnten sich auf diesen Artikel stützen, um ihre Ansprüche bezüglich der Nutzungsmöglichkeit ihres Eigentums geltend zu machen, da die Blendwirkung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Wohnqualität darstellt.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Detmold – Az.: 02 O 72/17 – Urteil vom 18.09.2017


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