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Blickdichten Zaun muss Nachbar erdulden

VG Berlin, Az.: 13 K 122/16, Urteil vom 20.10.2016

In der Verwaltungsstreitsache hat das Verwaltungsgericht Berlin, 13. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 für Recht erkannt:

Der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 2. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2016 und in der Gestalt, die er im Termin gefunden hat, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Blickdichter Zaun ist zu dulden
Symbolfoto: brookebecker/Bigstock

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung einer Einfriedung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks………… Das Grundstück

befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aber im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9. November 1993).

Das Grundstück des Klägers und das von der Straße aus gesehen rechts liegende Grundstück der L sind mit einem Doppelhaus bebaut. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise, so dass ein kleiner Hofraum entsteht, der zu den Seiten offen ist und durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Die Gebäude sind in den fünfziger Jahren als Wohn- und Wirtschaftsräume für Angehörige der örtlichen LPG gebaut worden. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen 1,60 m bis 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunststofflamellen der Marke „Guck nicht“, da er sich von der Nachbarin belästigt fühlte. Nach seinen Angaben hatte er zuvor eine blickdichte Thuja- Hecke gepflanzt, die aus ungeklärten Gründen eingegangen ist.

Auf Anzeige der Eigentümerin des Grundstücks L und nach Anhörung gab das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit Bescheid vom 2. November 2015 dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen. Hierfür drohte das Bezirksamt unter Veranschlagung eines vorläufigen Kostenbetrages von 150 € die Ersatzvornahme an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 zurück. Zur Begründung führte es aus bei dem errichteten blickdichten Zaun handele es sich nicht mehr um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des Planungsrechts. Die Anlage füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, weil sie der offenen Bauweise nicht gerecht werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 18. Mai 2016 erhobenen Klage, zu deren Begründung er geltend macht, es handele sich gleichwohl um eine untergeordnete Nebenanlage. Die Einfriedung könne allein vom hinteren Bereich der Grundstücke aus, wahrgenommen werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid teilweise geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf dir Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 2. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. April 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden.

Mit Beschluss vom 15. September 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheineinnahme der Örtlichkeiten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (vier Hefter), der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden.

Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Beseitigungsanordnung vom 2. November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 sind in der Gestalt, die sie im Termin gefunden haben, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 79 Satz 1 BauO Bin, wonach der Beklagte die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Die 9,90 m lange und etwa 1,60 bis 1,70 hohe blickdichte Einfriedung ist eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bin, die nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 iit. a) Alt. 2 BauO Bin verfahrensfrei ist.

Diese Einfriedung ist jedoch nicht materiell baurechtswidrig, was trotz Verfahrensfreiheit zu prüfen ist und bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen könnte (vgl. VGH München, Urteil vom 7. September 2007 – 26 В 04.1591 – juris, Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 12. April 2016-VG 13 К 329.14-).

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt kein Verstoß gegen Planungsrecht vor, weil sich die Anlage als nicht untergeordnete Anlage der Art nach gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht „einfüge“. Es handelt es sich vielmehr um eine „sonstige“ Anlage, die im Bauwich zulässig ist oder zugelassen werden kann (vgl. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO; Fi- ckert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage, § 23 Rnr. 21). Denn geschlossene Einfriedungen sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen bauordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig, § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BauO Berlin. Bei gegebener Privilegierung können sie daher nicht selbstständig nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Februar 2015-2 M 152.14-juris Rn. 17).

Die Einfriedung ist bauordnungsrechtlich auch nicht deshalb unzulässig, weil sie gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bin verstößt, wonach bauliche Anlagen u.a. das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dass Einfriedungen an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen in Gebieten, in denen die offene Bauweise vorgeschrieben ist, verunstaltende Wirkung im Sinne dieser Vorschrift haben können, hat das OVG Berlin zwar in grundsätzlicher weise in seinem Urteil vom 31. Juli 1992 – 2 В 14.90 -, wo ein ca. 30 m langer und etwal ,80 m hoher undurchsichtiger Holzflechtzaun in Rede stand, ausgesprochen. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Für diese … Beurteilung gilt nicht der strenge Maßstab, der anzulegen ist, wenn es um die Frage geht, ob die bauliche Anlage selbst …verunstaltet wirkt. Hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich, daß die Anlage aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Häßlichkeit aufweist… Die in § 10 Abs. 2 BauO Bin (=§ 9 Abs. 2 BauO Bin n. F.) formulierten umgebungsbezogenen Gestaltungsanforderungen gebieten dagegen über die genannten architektur- und bauästhetischen Mindestanforderungen an die bauliche Anlage als solche hinaus die Berücksichtigung städtebaulicher und stadtbildlicher Belange. Indem dort (Satz 1) verlangt wird, daß die baulichen Anlagen mit dem Ziel der Vermeidung einer Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes oder einer Störung der beabsichtigten Gestaltung mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen sind und daß (Satz 2) darüber hinaus positiv auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist, wird nach Wortlaut und erkennbarem Regelungszweck eine weitergehende Bindung des Verunstaltungsbegriffs an diese Umgebungsbedingungen statuiert. Insoweit setzt die Feststellung einer Verunstaltung kein so krasses geschmackliches Unwerturteil wie das einer das ästhetische Empfinden verletzenden Häßlichkeit voraus. Vielmehr reicht bereits ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen aus, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde … Diese Beurteilung ist nicht ausschließlich anhand der tatsächlich in der Umgebung der Anlage vorhandenen Bebauung oder sonstigen Grundstücksnutzung zu treffen. Die gestalterische Umgebungsverträglichkeit einer baulichen Anlage wird vielmehr wesentlich durch die planungsrechtliche Qualität und Funktion des betreffenden Baugebietes mitbestimmt…; denn aus diesen können sich die Vorstellungen des Plangebers hinsichtlich des für das Baugebiet angestrebten städtebaulichen Erscheinungsbildes ergeben. Maßgebende Bedeutung können die planungsrechtliche Ausweisung des betreffenden Gebietes, aber auch diesbezügliche bauordnungsrechtliche sowie sonstige die Grundstücksnutzung betreffende öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich bei der Beurteilung erlangen, ob eine bauliche Anlage gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO Bin die beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören würde … Gemessen an diesen Kriterien verstößt der vom Kläger errichtete Zaun gegen die in § 10 BauO Bin geregelten gestalterischen Anforderungen an bauliche Anlagen. Zwar wirkt die teilweise begrünte Holzflechtkonstruktion selbst nicht verunstaltet im Sinne von § 10 Abs. 1 BauO Bin … Die Anlage verstößt jedoch – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – gegen die nach § 10 Abs. 2 BauO Bin zu stellenden Anforderungen. Denn sie läßt nicht nur den erforderlichen Einklang mit dem in der Umgebung vorhandenen Orts- und Landschaftsbild vermissen, sondern stört vor allem die in diesem Gebiet beabsichtigte Gestaltung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO Bin. Maßgebend für diese Gestaltungsabsichten ist die planerische Festsetzung der offenen Bauweise … Das wesentliche Kennzeichen der offenen Bauweise ist die Pflicht zur Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich). Damit ist zugleich ein bestimmtes städtebauliches Erscheinungsbild des betreffenden Gebietes angestrebt. Es soll eine aufgelockerte Bebauung entstehen, bei der die einzelnen Gebäude und Gebäudekomplexe seitlich zu den Nachbargrundstücken und – nach Maßgabe der regelmäßig auch vorgeschriebenen zulässigen Bebauungstiefe oder rückwärtigen Baugrenze – auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen von Freiflächen umgeben sind … Eine in dieser Weise strukturierte aufgelockerte Bebauung hat zum einen zur Folge, daß die einzelnen Gebäude und die Freiflächen der Grundstücke in erhöhtem Maße dem Zutritt von Licht und Luft geöffnet werden und die Gebäude zueinander einen dem nachbarlichen Wohnfrieden förderlichen Abstand einhalten. Zum anderen wird damit ein Straßen- und Ortsbild geschaffen, in dem nicht, wie in Gebieten mit geschlossener Bauweise, die aneinandergebauten Gebäude dominieren, sondern das – auch wegen des Einwirkens des bauordnungsrechtlichen Gebots der gärtnerischen Anlegung der nicht bebauten Grundstücksflächen (§ 8 Abs. 2 BauO Bin) oder entsprechender planerischer Festsetzungen – insgesamt durch die ausgewogene Abfolge von Gebäuden und weitgehend begrünten und zusammenhängend erscheinenden, prinzipiell allseitig einsehbaren Freiflächen gekennzeichnet ist. … Mit einem so beschaffenen Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild unvereinbar sind jedoch solche im Gebiet der offenen Bauweise an einer Grundstücksgrenze errichteten – dort nicht nach dem Bauordnungsrecht ausnahmsweise zulässigen – baulichen Anlagen, die den angestrebten Eindruck der „Offenheit“ der baulichen Nutzung der Grundstücke dadurch beeinträchtigen oder vermindern, daß sie aufgrund ihrer Dimension und technischen Ausführung das betreffende Grundstück von anschließenden Freiflächen wandartig abriegeln und insoweit Elemente einer für die geschlossene Bauweise kennzeichnende unmittelbaren Grenzbebauung aufweisen. Eine solche das aufgelockerte Gesamtbild störende Wirkung kann namentlich von undurchsichtigen Einfriedungen oder Sichtblenden ausgehen, wenn sie aufgrund ihrer Länge und Höhe eine die Freiflächen der Grundstücke unorganisch voneinander trennende, den Durchblick verhindernde und zudem die freie Luftzirkulation vermindernde Schranke bilden … Will ein Grundstückseigentümer gleichwohl eine Einsichtnahme auf sein Grundstück verhindern oder den Einblick in Nachbargrundstücke vermeiden, so muß er grundsätzlich darauf verwiesen werden, eine dieser Gebietsart adäquate natürliche Barriere in Form einer dicht wachsenden Hecke zu schaffen, die auch einen gewissen Schallschutz bieten kann, anders als eine künstliche geschlossene Einfriedung jedoch den Luftdurchtritt nicht hindert. Derartige das in der offenen Bauweise angestrebte Orts- und Landschaftsbild störende Wirkungen gehen hier von dem von dem Kläger errichteten Holzflechtzaun aus. Die in dem betreffenden Gebiet vorhandene Bebauung entspricht im wesentlichen der planerisch festgesetzten offenen Bauweise … Der 30 m lange Holzflechtzaun des Klägers vermittelt den Eindruck einer sein Grundstück von dem Nachbargrundstück und dessen größtenteils begrünte Freiflächen mauerartig abriegelnden Barriere. Daß der Kläger die ursprünglich 1,90 m hohe Anlage durch Entfernung von zwei Holzlamellen im oberen Bereich bis auf eine Höhe von etwa 1,50 m teilweise durchsichtig gemacht hat, ändert an dieser Wirkung nichts, da der größte Teil nach wie vor nicht durchsichtig ist… Zu Unrecht beanstandet es der Kläger im Berufungsverfahren als fehlerhaft, daß der Beklagte mit der Anordnung der Beseitigung des gesamten Holzflechtzauns nicht… die ihn am wenigsten beeinträchtigte Maßnahme getroffen habe, da zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände … auch die Anordnung der Entfernung jeder zweiten waagerechten Holzlamelle ausgereicht hätte. Eine Konstellation, bei der bereits durch die Anordnung der Entfernung einzelner Bauteile baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können …, ist hier jedoch nicht gegeben, da die baurechtswidrige Anlage eine bautechnische Einheit bildet. In derartigen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde weder gehalten noch mit Rücksicht auf die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Bauherrn auch nur berechtigt, eine bloße Veränderung oder Umgestaltung des illegalen Bauwerks anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise eindeutig feststeht, daß nur eine einzige Form der zur Baurechtmäßigkeit der Anlage führenden Reduzierung ihrer Substanz möglich ist…

Vielmehr ist es in solchen Fällen allein Sache des Verfügungsadressaten, die Eignung eines anderen zur Beseitigung der Baurechtswidrigkeit ebenso geeigneten Mittels aufzuzeigen, das seine Interessen stärker schont… So liegt der Fall hier.

Das Durchsichtigmachen des Holzflechtzauns durch das Herausziehen jeder zweiten Lamelle stellt einen Eingriff in die gesamte Bausubstanz dar, die nicht die einzige denkbare Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände ist. Auch die Beseitigung weiterer Lamellen oder etwa eine gesamte Umgestaltung der Anlage könnten ebenso wirksame Änderungsmaßnahmen sein. Solche müßte aber der Kläger anbieten.“

Diese Rechtsprechung hat das OVG Berlin-Brandenburg im Jahre 2015 bestätigt und zugleich auf die straßenseitige Einfriedung erweitert, sofern im Bebauungsplan eine vordere Baugrenze festgesetzt ist, die von der fraglichen Einfriedung überschritten wird (Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 10 N 49.14 – bezüglich einer 30 m langen und 1,90 m hohen Einfriedung aus Metallplatten).

Der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich jedoch keine näheren, d. h. zahlenmäßig konkretisierten Angaben dazu entnehmen, ab welcher (Mindest-)Höhe und ab welcher (Mindest-)Länge eine Einfriedung in Gebieten mit offener Bauweise verunstaltende Wirkung hat. Es liegt auf der Hand, dass die fragliche Einfriedung optisch ein bestimmtes städtebauliches Gewicht haben muss, um verunstaltend wirken zu können; das setzt eine bestimmte Mindesthöhe und eine bestimmte Mindestlänge zwingend voraus.

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Die Kammer hält insoweit die Wertungen des Abstandsflächenrechts für im Ansatz übertragbar. Danach wäre eine Mindesthöhe von etwa 1,50 m zu fordern, weil i.d.R. erst ab einer solchen Höhe eine bauliche Anlage gebäudegleiche Wirkung gern. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bin und damit „abriegelnden“ Charakter i. S. der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung haben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2015 – OVG 10 S 12.15 -). Hinsichtlich der Mindestlänge kann auf die in § 6 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 BauO Bin zum Ausdruck kommende Wertung Bezug genommen werden, wo Nebenanlagen, die eine Länge von 9 m nicht überschreiten, unter bestimmten Voraussetzungen für abstandsflächenrechtlich irrelevant erklärt werden. Die Frage einer umgebungsbezogenen Verunstaltung erfordert indes eine wertende Betrachtung, so dass die genannten Zahlen lediglich Richtwerte darstellen und letztlich eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Dabei ist auch die Regelung des § 12 Abs. 1 AGBauGB zu beachten. Hiernach besteht die Möglichkeit, im Verordnungswege Anforderungen u. a. an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen festzusetzen. Damit verbietet sich eine allzu extensive Auslegung des § 9 Abs. 2 BauO Bin. Die Vorschrift ist auf klare Fälle verunstaltender Wirkung zu beschränken; im Zweifel liegt keine Verunstaltung vor. Weitergehende Gestaltungsanforderungen – etwa ein generelles Verbot blickdichter Einfriedungen oder generelle Höhenbegrenzungen – bleiben gern. § 12 Abs. 1 AGBauGB dem Verordnungsgeber (der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, § 12 Abs. 3) Vorbehalten und können nicht „auf kaltem Wege“ auf bezirklicher Ebene durch die Baufaufsicht eingeführt werden.

Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die vom Kläger errichtete blickdichte Einfriedung zwischen dem Doppelhaus und der Remise nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot. Höhe (1,70 m) und Länge (ca. 9,90 m) der Einfriedung überschreiten zusammen nicht die genannten Mindestmaße in einem für das Verunstaltungsverbot relevanten Umfang. Dadurch dass die Einfriedung nicht etwa eine Brandwand verlängert, sondern entlang der Grundstücksgrenze den „Hof“ zwischen dem Vorderhaus und der Remise teilt, stellt sich auch nicht die Frage einer etwaigen Anrechnung von anderen zulässigerweise grenzständig errichteten Gebäuden oder Anlagen. Zu berücksichtigen ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, der auch blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge (anders als nach früherem Recht) privilegiert. Dies geschah offensichtlich um die Schaffung sozialer Distanz, die durch derartige blickdichte Einfriedungen bewirkt wird, und die ein Schutzzweck der Abstandsflächen darstellt, zu ermöglichen (vgl. Broy-Bülow in: Wilke und andere, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage § 6 Rn. 101 m.w. Nachweis). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung darf durch die Verwaltungsgerichte nicht mithilfe einer extensiven Verunstaltungsrechtsprechung unterlaufen werden. Die Einfriedung ist hier aber nicht etwa in der freien Landschaft errichtet worden, sondern lässt sich zwanglos einer „inneren“ Hofsituation zuordnen. Deswegen kann von einer relevanten Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes hier nicht gesprochen werden. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des gebotenen weiten Maßstabes, wonach hierfür bereits ein deutlich zu Tage tretende Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde, ausreicht und nicht etwa „krasses Unwerturteil“ erforderlich ist (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – OVG 10 N 49.14 -juris, Rn. 21).

Die Einfriedung verstößt auch nicht gegen 172 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 7. Oktober 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9. November 1993). Die streitige Einfriedung von 9,90 m Länge ist kein Fremdkörper im Sinne der Ziele der Erhaltungsverordnung. Einfriedungen sind nach den Leitlinien des Bezirks grundsätzlich zulässig. Höfe können sogar an den seitlichen Grundstücksgrenzen durch verklinkerte oder verputzte Mauern geschlossen werden. Im Hinblick auf die fehlende Sichtbarkeit der Einfriedung von der Straße aus und die „Innenlage“ der Einfriedung in Bezug auf das Doppelhaus und die dahinter befindliche Remise, die die seitliche Außenwirkung der Einfriedung einschränkt, ist wie erwähnt eine relevante Auswirkung auf das Ort-und Landschaftsbild nicht festzustellen. Im Übrigen handelt es sich bei der hier streitigen Anlage nicht um eines der nach der Begründung der Verordnung besonders geschützten zweigeschossigen Landarbeiterhäuser.

Die Zwangsmittelandrohung war dementsprechend mit aufzuheben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

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