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Blinkerbetätigung rechtfertigt keine Vollbremsung des entgegenkommenden Fahrzeugs

AG Schwarzenbek, Az: 2 C 679/14, Urteil vom 15.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles im Straßenverkehr auf der D. Straße in G. am 13.01.2014. Die Klägerin war Beifahrerin in einem von ihrem Ehemann, dem Zeugen F. geführten Fahrzeug, der Beklagte zu 1 war Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Beide Fahrzeuge befuhren die D. Straße in G. in entgegengesetzten Fahrtrichtungen. Die D. Straße ist an dieser Stelle zweispurig, ein Mittelstreifen ist nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1 beabsichtigte, von der D. Straße nach links auf das Grundstück der Glaserei S. abzubiegen und setzte entsprechend den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Der Zeuge F. bremste sein Fahrzeug ab und kam auf Höhe der Einfahrt des Parkplatzes der Firma S. zum Stillstand. Zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge kam es nicht.

Blinker Betätigung Vollbremsung
Symbolfoto: Cordeschi / Bigstock

Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem Fahrmanöver ihres Mannes um eine Vollbremsung gehandelt habe, die erforderlich gewesen sei, um eine Kollision mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug zu vermeiden. Der Beklagte zu 1 habe unter Verletzung des Vorfahrtsrechts des entgegen kommenden Fahrzeugs bereits dergestalt mit dem Abbiegevorgang begonnen, dass er sich mit einem Drittel seines Fahrzeugs auf der Gegenspur befunden habe, als ihr Mann gebremst habe. Durch die Vollbremsung habe sie sich an der rechten Hand verletzt und aufgrund der Verletzungen über mehrere Wochen hinweg an Schmerzen gelitten. Wäre sie berufstätig gewesen, wäre sie für mindestens zwei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 600,00 €.

Sie beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Sie einen Betrag in Höhe von 20,00 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Sie zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten weitere 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin insoweit freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass das von dem Zeugen F. durchgeführte Bremsmanöver erforderlich gewesen sei, um eine Kollision mit dem vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug zu vermeiden. Der Beklagte zu 1 habe noch nicht mit dem Abbiegevorgang als solchen begonnen, als der Zeuge F. die Bremsung eingeleitet habe. Der Beklagte zu 1 habe zunächst mit bereits eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger verkehrsbedingt hinter einem Transporter halten müssen und die Fahrt sodann fortgesetzt. Wegen des herannahenden Fahrzeugs des Zeugen F. habe er sein Fahrzeug noch komplett auf seiner Fahrspur zum Stillstand gebracht und sei erst dann auf den Parkplatz der Firma S. abgebogen, als der Zeuge F. sein Fahrzeug bereits passiert habe.

Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei dem Fahrmanöver des Zeugen F. um eine Vollbremsung gehandelt habe, und bestreiten sowohl, dass sich die Klägerin in Folge des Bremsmanövers verletzt habe wie auch die von der Klägerin behaupteten Verletzungsfolgen.

Das Gericht hat über den Hergang des Verkehrsunfalls Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und Burmester. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 18.12.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder eines Schmerzensgeldes wegen des Vorfalls vom 13.01.2014. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin behaupteten Verletzungen überhaupt im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten KFZ zuzurechnen sind, wäre im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung des Verhältnisses der Verursachungsbeiträge der beiden Fahrzeuge der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 so geringfügig, dass eine Haftung ausgeschlossen wäre.

Zwar ist es ohne Bedeutung, dass es zu keiner Kollision zwischen den beiden beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist, denn die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bzw. die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 18 StVG und damit einhergehend die Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Geschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Das Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG, wonach es bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Schaden gekommen sein muss, ist auch dann erfüllt, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 263/09 m. w. N.). Letzteres kann der Fall sein, wenn der Führer des anderen beteiligten Kraftfahrzeuges durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Reaktion wie zum Beispiel einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. Dabei kann es genügen, dass die Abwehr- oder Ausweichreaktion voreilig, also objektiv nicht erforderlich war. Auch subjektiv muss die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein oder sich für den Führer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit darstellten, um eine Kollision zu vermeiden. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis ist allerdings, dass über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv tatsächlich eine Gefahr von dem Fahrzeug ausging.

Ebenso wie bei einer nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen für die Entscheidung der Frage, ob von einem Fahrzeug in einer konkreten Situation objektiv eine typische KFZ-Gefahr ausging, nur die Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Unstreitig ist nur, dass der Beklagte zu 1 zunächst mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger verkehrsbedingt hinter einem Transporter stand und die Fahrt sodann mit nach wie vor eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger fortsetzte, denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 unter Missachtung der Vorfahrt des Zeugen F. bereits damit begonnen hatte, auf die Spur des Zeugen F. zu fahren.

Zwar hat der Zeuge F. ausgesagt, dass der Beklagte zu 1 ihm die Vorfahrt genommen und sich bereits dergestalt in dem Abbiegevorgang befunden habe, dass er sich mit dem von ihm, dem Beklagten zu 1, geführten Fahrzeug bereits etwa 1-1,50 m auf seiner (des Zeugen) Fahrspur befunden habe, als er selbst eine Vollbremsung eingeleitet habe. Diese Aussage ist für sich genommen auch schlüssig und glaubhaft, und auch gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken, obwohl er als Ehemann der Klägerin oder aber als anderenfalls für die behaupteten Verletzungen ursächlich Verantwortlicher womöglich ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat.

Die Aussage des Zeugen F. zu den Geschehnissen unmittelbar nach dem Bremsen, wonach beide Fahrzeuge auf seiner Spur jeweils mit der Fahrzeugfront zueinander zum Stehen gekommen seien, die Fahrzeugführer sodann ausgestiegen seien, sich unterhalten hätten und er noch aus dieser Position heraus die Polizei verständigt habe, lässt sich allerdings nicht in Übereinstimmung bringen mit der Aussage der Zeugin Burmester, wonach diese sich, durch ein lautes Quietschen eines oder mehrerer bremsender Fahrzeuge aufmerksam geworden, sofort nach der Wahrnehmung des Geräusches umgedreht und gesehen habe, dass das Fahrzeug des Zeugen F. vor der Einfahrt der Glaserei S. gestanden und das vom Beklagten zu 1 geführte Fahrzeug auf dem Parkplatz gestanden habe bzw. gerade im Begriff gewesen sei, auf den Parkplatz zu fahren.

Auch die Aussage der Zeugin Burmester ist in sich schlüssig und glaubhaft, und auch gegen die Glaubwürdigkeit der zwar unbeteiligten, angesichts ihrer Schilderung der Reaktionen des Beklagten zu 1 auf das Geschehen eher dem Lager der Klägerin zugehörigen Zeugin bestehen keine Bedenken.

Die Aussagen der beiden Zeugen widersprechen sich dergestalt, dass nur eine von ihnen wahr sein kann. Es ist auch nicht möglich, die Aussage des Zeugen F. aufzuspalten in zwei Aussagen, eine zum Geschehen bis zum Bremsmanöver, zu dem die Zeugin Burmester mangels eigener Wahrnehmung keine Aussage treffen konnte, und eine zum Geschehen danach, denn es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang, von dem die Zeugin Burmester nicht alles wahrgenommen hat. Sind zwei sich widersprechende Aussagen glaubhaft und beide Zeugen glaubwürdig, kann aber nur eine der Aussagen wahr sein, so ist die zu beweisende Tatsache – hier, dass der Beklagte zu 1 unter Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Zeugen F. auf dessen Spur gefahren war – nicht bewiesen.

Bei objektiver Betrachtungsweise war das unstreitige Fahrverhalten des Beklagten zu 1 – ein Anfahren nach verkehrsbedingtem Anhalten mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger – kein Zeichen dafür, dieser werde unter Missachtung der Vorfahrtsregeln trotz Gegenverkehrs auf die Gegenfahrbahn fahren. Die abstrakte Annahme, ein Verkehrsteilnehmer werde einen Verkehrsverstoß – wie etwa eine Vorfahrtsverletzung – begehen, ist keine typische KFZ-Gefahr. Straßenverkehr basiert auf dem Vertrauen darauf, jeder Verkehrsteilnehmer werde sich korrekt verhalten. Müsste grundsätzlich damit gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsverstoß begeht und das eigene Fahrverhalten entsprechend angepasst werden, käme der Straßenverkehr zum Erliegen. Eine auf dem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers beruhende typische KFZ-Gefahr ist deshalb nur dann gegeben, wenn aufgrund weiterer objektiver Umstände als allein der Teilnahme am Straßenverkehr oder der Anwesenheit eines Kraftfahrzeugs Anhaltspunkte dafür vorliegen, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde ein bestimmtes Fahrverhalten zeigen, infolge dessen die Realisierung einer KFZ-typischen Gefahr möglich erscheint.

Die Fahrt mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger ist kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 und 4 StVO erfolgen werde, wonach der Abbiegewillige entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen muss. Das Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers ist noch kein Abbiegen, sondern lediglich die Ankündigung eines geplanten Abbiegevorganges. Zwar handelt es sich um die erste nach § 9 StVO erforderliche Maßnahme, mit der ein Abbiegevorgang eingeleitet wird. Sie dient allerdings nicht der Warnung entgegenkommender Fahrzeuge, sondern der Information des nachfolgenden Verkehrs, der darauf hingewiesen werden soll, dass der blinkend Vorausfahrende seine Geschwindigkeit gegebenenfalls bis zum Stillstand reduzieren wird, um einen Abbiegevorgang durchzuführen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach ein Kraftfahrzeugführer, der den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, sofort mit dem Abbiegevorgang als solchen dergestalt beginnt, dass er die Gegenfahrbahn trotz Gegenverkehrs kreuzt.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 1 zunächst mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger gestanden und sodann die Fahrt mit nach wie vor eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger fortgesetzt hatte, denn nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten gab es wegen des vor ihm haltenden Transporters einen Grund dafür, zunächst anzuhalten und sodann die Fahrt fortzusetzen.

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Doch selbst wenn das Anfahren des Beklagten zu 1 mit eigeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger auf der eigenen Fahrspur als adäquat ursächlich für das vom Zeugen F. eingeleitete Bremsmanöver anzusehen und deshalb dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 geführten und von der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeuges im Sinn von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen wäre, ergäbe die dann nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge, dass der Beitrag des Beklagten zu 1, dem als adäquat ursächliches unstreitiges oder bewiesenes Fehlverhalten lediglich zuzurechnen wäre, dass er vor der Fortsetzung der Fahrt nach dem Wegfall des Hindernisses in Form des Transporters den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht kurzzeitig wieder ausgeschaltet hatte, um ihn unmittelbar danach wieder zu betätigen, im Verhältnis zum Verursachungsbeitrag des Zeugen F., der ein zu den behaupteten Verletzungen führendes abruptes Bremsmanöver durchgeführt hatte, zu vernachlässigen, so dass die Klage auch bei objektiver Zurechnung des Fahrverhaltens das Beklagten zu 1 zu den behaupteten Schäden abzuweisen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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