OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Leitsatz:
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat in dem Strafverfahren wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen aufgrund der Hauptverhandlung in der öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Dezember 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Freising hat den Angeklagten am 19.1.2005 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zu 30 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen brachte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2.4.2004 an der Hinterseite der Sonnenblende an der Fahrerseite sowie an der Hinterseite des Innenspiegels seines Pkw Mercedes mehrere Reflektoren an. Bei einer am 2.4.2004 auf der Bundesautobahn A 9 Nürnberg Richtung München bei Allershausen, km 498,99, von der VPI Erding durchgeführten stationären Abstandsmessung mittels Blitzanlage wurde der Pkw des Angeklagten aufgrund zu geringen Sicherheitsabstands um 17.25.44 Uhr geblitzt. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, reflektierten die von ihm im Fahrzeuginnern angebrachten Reflektoren beim Auftreffen des Blitzlichts dieses, so dass der betreffende Bildausschnitt auf dem Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet war und eine Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wurde.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Landshut das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Tatvorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen freigesprochen. Das Landgericht ist dabei von den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ausgegangen; es meint aber, der Angeklagte habe weder gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt oder eine (bereits vorhandene) technische Aufzeichnung verfälscht noch gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht. Schließlich habe der Angeklagte auch nicht nach § 268 Abs. 3 StGB, der hier allein als Strafnorm in Betracht komme, durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Das Landgericht bezieht sich insoweit in vollem Umfang auf den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 20.1.1999 (NJW 2000, 1664) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.2.1979 (BGHSt 28, 300 = NJW 1979, 1466); danach verlange störendes Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Gerätes in Mitleidenschaft ziehen. Eine Tatbestandsverwirklichung durch aktives Handeln komme nur in Frage, wenn der Täter zur Erzielung unrichtiger Ergebnisse den Aufzeichnungsvorgang durch ein Tun in einer der Programmierung zuwider laufenden Weise beeinflusse. Infolge dessen wirke nicht störend auf den Aufzeichnungsvorgang ein, wer durch Ingangsetzen und Führen eines Fahrzeugs lediglich das tue, was in jedem Falle Voraussetzung auch einer selbsttätig-fehlerfreien Aufzeichnung durch die Messanlage sei. Insoweit könne dahinstehen, ob der Angeklagte das Fahrzeug selbst geführt habe oder ein Dritter mit seiner Billigung. In jedem Falle habe der Angeklagte nicht mehr veranlasst, als dass das Fahrzeug an der Messanlage vorbeigeführt und durch die Messanlage im Falle des Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit oder der Nichteinhaltung des notwendigen Sicherheitsabstands eine technische Aufzeichnung hergestellt wird. Dies sei hier gewährleistet gewesen. Dass eventuell durch die Messanlage und für den Hersteller der technischen Aufzeichnung der Inhalt der technischen Aufzeichnung nicht dem entspreche, was sich der Hersteller vorgestellt habe (Erkennbarkeit des Fahrers), sei nicht unter Strafe gestellt. Schutzzweck der Strafvorschrift des § 268 StGB sei, zu verhindern, dass technische Aufzeichnungen verfälscht würden, nicht jedoch, dass bestimmte Objekte unverändert der Messanlage zugeführt würden.
Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, weil der Angeklagte durch die Anbringung der Reflektoren wie bei einer Gegenblitzanlage, wozu auf das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.11.1998 (DAR 1999, 182) verwiesen wird, störend auf den Aufzeichnungsvorgang im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB eingewirkt und damit eine unechte Aufzeichnung hergestellt habe. Tathandlung sei die Beeinflussung des Ergebnisses des Aufzeichnungsvorgangs durch eine störende Einwirkung. Unecht sei die Aufzeichnung dann, wenn sie nicht aus dem Aufzeichnungsvorgang eines in seiner Selbstständigkeit ungestörten Geräts stamme. Maßgeblich sei dabei, ob das Gerät den Aufzeichnungsinhalt selbst bestimme oder ob die Aufzeichnung die Folge einer auf Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses abzielenden und tatsächlich beeinflussenden Manipulation sei. Vorliegend werde die Beweisrichtung des Endproduktes, d.h. des Fotos, manipuliert, da der Fahrzeugführer durch eine Überbelichtung des Fotos nicht mehr erkannt werden könne und nicht mehr er, sondern nur noch der Fahrzeughalter zur Rechenschaft gezogen werden könne.
II.
Die zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1.
Die Auffassung des Landgerichts, dass eine Verurteilung des Angeklagten nach § 268 StGB, namentlich nach Absatz 3 dieser Bestimmung, nicht in Betracht komme, weil der Angeklagte nicht durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Unstreitig ist, dass Lichtbilder, die wie vorliegend von einer automatischen mit einer Messvorrichtung gekoppelten Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigt werden, technische Aufzeichnungen im Sinn von § 268 StGB sind (vgl. Schönke/Schröder/Cramer/Heine StGB 27. Aufl. § 268 Rn. 8). Sie werden damit vom Schutzzweck des § 268 StGB erfasst. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Vertrauens darauf, dass ein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form „ohne Machinationen“ entstanden ist und gerade deshalb, als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs, die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat. In der Konsequenz des Schutzzwecks der Norm liegt es, den Echtheitsbegriff so zu bestimmen, dass in ihm der entscheidende Bezugspunkt des Vertrauens (der von menschlicher Einwirkung unberührte in Übereinstimmung mit der Programmierung ablaufende Herstellungsvorgang) zum Ausdruck kommt (BGHSt 28, 300/304).
Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verlangt deshalb Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (BGH aaO S. 305). Der Täter muss störend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt haben, sein Eingriff muss die konkrete Funktion des Geräts beeinträchtigen, d.h. zu inhaltlicher Unrichtigkeit der Aufzeichnung führen (Schönke/Schröder/Cramer/Heine aaO Rn. 51). Die Anwendung von § 268 Abs. 3 StGB scheitert hier nicht daran, dass lediglich eine Manipulation am Bezugsobjekt im Sinne eines täuschenden Beschickens vorläge (so aber LK/Gribbohm 11. Aufl. § 268 Rn. 32; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 268 Rn. 11 b und 13a; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 268 Rn. 9; vgl. auch Geppert DAR 2000, 106/107), sondern vielmehr daran, dass der störende Eingriff die Entstehung einer Aufzeichnung überhaupt verhindert (NK-StGB-Puppe 2. Aufl. § 268 S. 5000). Da die Einwirkung eine unrichtige Aufzeichnung verursachen muss, ist die völlige Verhinderung der Aufzeichnung durch Manipulationen am Objekt, die es für das Gerät unerkennbar machen, nicht tatbestandsmäßig (vgl. auch,Puppe in Nomos Aufbauwerk in LoseBlattform 2. Aufl. § 268 Rn. 40; Puppe, Störende Einwirkung auf einen Aufzeichnungsvorgang NJW 1974, 1174/1175). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Anbringen der Reflektoren durch den Angeklagten dazu geführt hat, dass die Entstehung einer Aufzeichnung – die Aufnahme des Fahrers – überhaupt verhindert worden ist (vgl. auch BayObLGSt 1973, 158; vgl. ferner Schönke/Schröder/Cramer/Heine aaO Rn. 52).
Die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Tiergarten (DAR 1999, 182) hat demgegenüber – soweit ersichtlich – in der Literatur keine Zustimmung gefunden (vgl. Geppert DAR 2000, 106; NK-StGB-Puppe aaO; Schönke/Schröder/Cramer/Heine aaO; Tröndle/Fischer aaO; Lackner/Kühl aaO).
2.
Eine Strafbarkeit nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Vernichtung oder Unterdrückung einer technischen Aufzeichnung scheidet aus, weil eine solche – wie vorstehend dargelegt – noch nicht existent war. Selbst wenn man mit dem Amtsgericht Tiergarten davon ausginge, dass jedenfalls eine „denklogische Zehntelsekunde“ lang ein auch das Bild des Fahrers enthaltenes Foto entstanden sein mag, das durch den Gegenblitz dann allerdings sofort wieder vernichtet wurde, fehlt es insoweit an einer hinreichend sicheren dauerhaften stofflichen Fixierung einer solchen technischen Aufzeichnung (vgl. hierzu Geppert aaO S. 108). Ebenso setzt der Tatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB voraus, dass solche Daten zuvor schon vorhanden waren (vgl. Geppert aaO).
3.
Indes kommt eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, dass durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGHSt 44, 34/38; BayObLGSt 1987, 82/83 jeweils m.w.N; Schönke/Schröder/Stree aaO § 303 Rn. 8b; SK-Hoyer StGB 6. Aufl. § 303 Rn. 7; Tröndle/Fischer aaO § 303 Rn. 6; Lackner/Kühl aaO § 303 Rn. 3; NK-StGB-Zacyk aaO § 303 Rn. 5 und 6; LK/Wolff aaO § 303 Rn. 5 und 6; vgl. ferner OLG Frankfurt NJW 1987, 389/390; OLG Köln NZV 1999, 134/136).
Das Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, 342) hat das Vorliegen von Sachbeschädigung in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte die Scheiben vor dem Fotoobjektiv und dem Blitzlicht einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Senf bzw. einer cremeartigen weißen Substanz beschmiert hatte mit der Folge, dass die Anlage bis zur Reinigung durch die Polizei funktionsunfähig war. Der Senat stimmt dieser Entscheidung – auch soweit dort § 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint wird – in Überstimmung mit der Literatur zu (vgl. Schönke/Schröder/Stree aaO).
Nach Auffassung des Senats liegt hier ein vergleichbarer Fall des Einwirkens auf die Funktionsfähigkeit der Messanlage vor. Durch das Anbringen der Reflektoren im Innenraum der Frontscheibe hat der Angeklagte seiner Absicht entsprechend erreicht, dass diese beim Auftreffen des Blitzlichts der Messanlage reflektierten, so dass der betreffende Bildausschnitt auf dem Lichtbild im Bereich des Fahrzeugführers überbelichtet war und eine Fahreridentifizierung dadurch unmöglich wurde. Die Messanlage, bestehend aus einem Aufnahmegerät und dem dabei verwendeten Aufzeichnungsmedium, war deshalb in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert und ließ sich nicht mehr funktionsentsprechend voll einsetzen. Dass der Eingriff – das Hervorrufen der Reflektion beim Auftreten des Blitzlichts – nur eine ganz kurze Zeitspanne andauerte (vgl. hierzu Stree Probleme der Sachbeschädigung JuS 1988, 187/188), ist vorliegend unerheblich, weil es dem Angeklagten gerade darauf ankam, das Aufnahmegerät in der vorgesehenen Funktion im entscheidenden und allein maßgeblichen Moment unbrauchbar zu machen. Auch wenn das Gerät anschließend wieder – was zu unterstellen ist – voll funktionsfähig war, war die zeitweilige Funktionsunfähigkeit durchaus erheblich und nachhaltig: Ein brauchbares Lichtbild vom Fahrer des Pkw des Angeklagten kam nicht zustande (vgl. auch Stree aaO S. 190). Anders als beispielsweise bei einer Maskierung des Fahrers ist hier durch die vom Blitzlicht ausgelöste Reflektion auch auf das Gerät und dessen Aufzeichnungsfunktion eingewirkt und dieses in seiner Funktionsfähigkeit jedenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt worden (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Stree aaO Rn. 10; SK-Hoyer aaO).
Zwar ist der zur Verfolgung der Sachbeschädigung nach § 303b StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt; die Generalstaatsanwaltschaft München hat jedoch in der Revisionsverhandlung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO).
Die Sache wird gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass sich der neue Tatrichter – wozu bisher aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts kein Anlass bestand – damit auseinanderzusetzen haben wird, ob und in welcher Form der Angeklagte an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt war.