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Durch Blitzschlag zerstörter Hausrat als außergewöhnliche Belastung?

FINANZGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 8 K 4686/00 E

Urteil vom 15.04.2001


In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1997 hat der 8. Senat auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21.03.2001 für Recht erkannt:

Die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2000 wird aufgehoben.

Unter Änderung des Bescheides vom 03.08.1999 wird die Einkommensteuer 1997 auf 7.775 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

beschlossen:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, obwohl die Klägerin keine Hausratversicherung abgeschlossen hatte.

Die Klägerin bewohnt eine Mietwohnung. Durch einen Blitzschlag am 09.09.1997 und einen dadurch ausgelösten Wasserrohrbruch wurden zahlreiche Hausratgegenstände und einige Kleidungsstücke beschädigt, die die Klägerin anschließend wieder beschaffte. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen musste sie selbst tragen, da sie den Abschluss einer Hausratversicherung unterlassen hatte.

In der Einkommensteuererklärung 1997 bezifferte die Klägerin den Schaden auf „ca. 30.000 DM“ und machte in dieser Höhe außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte lehnte die Steuervergünstigung jedoch mangels Nachweises ab. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Aufstellung (nebst Belegen) von wieder beschafften Hausratsgegenständen und Kleidungsstücken im Preis von insges. 34.205,20 DM vor. Auf Anfrage listete sie außerdem Erwerbsdaten und Anschaffungskosten der zerstörten Gegenstände auf. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Wiederbeschaffung von technischen Geräten und Luxusartikeln (hier: Handtasche 740 DM, Hifi-Gerät, Tuner, Fernseher, Kamera, Musikwecker, Telefon/Fax-Kombigerät) ohnehin nicht berücksichtigungsfähig seien. Ein Ansatz der übrigen Aufwendungen sei davon abhängig, ob die Klägerin eine Hausratversicherung abgeschlossen habe. Als die Klägerin das verneinte, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei unabhängig von dem Abschluss einer Hausratversicherung zu bejahen. Das Unterlassen des Versicherungsabschlusses stelle jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer Mietwohnung kein sozialinadäquates Verhalten dar. Im Rahmen von Krankheitskosten i.S.v. § 33 Einkommensteuergesetz -EStG- sei dies für einen Verzicht auf den Abschluss einer privaten Zusatzversicherung völlig unstreitig. Andernfalls müssten die Versicherungsbeiträge selbst aus außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1997 die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung des Hausrats und der Kleidung von 34.205,20 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, wegen Abweichens der Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.05.1994 III R 27/92, Bundessteuerblatt -BStBl11 1995, 104, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte verweist auf das o.a. BFH-Urteil und auf die Einkommensteuerrichtlinien H 187, eine Anerkennung der Aufwendungen scheitere bereits an dem fehlenden Abschluss einer Hausratversicherung.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind i.H.v. 11.001 DM abzügl. anteiliger zumutbarer Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen; hinsichtlich des übersteigenden Betrages hat die Klage keinen Erfolg.

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der die zumutbare Belastung übersteigende Teil der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 Abs. 1 EStG.

Bei Schäden an Vermögensgegenständen kommt eine Anerkennung der Wiederherstellungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich (beispielsweise das Wohnen) berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein einzelnes ursächliches Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist es ferner geboten, den Steuerpflichtigen in diesem Bereich (Schäden an Vermögensgegenständen) vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen. Die Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit ist nicht gerechtfertigt, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wurde (zum Vorstehenden: o.a. BFH-Urteil vom 06.05.1994).

Ob die dortigen Ausführungen des BFH, die in der Literatur vielfach kritisiert worden sind (etwa nur Kirchhof/Söhn, EStG, § 33 C 30; Korn, EStG, § 30 Rdn. 40), zu überzeugen vermögen, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn man die dortigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall überträgt, scheitert eine Anerkennung der Wiederbeschaffungsaufwendungen der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass sie den Abschluss einer Hausratversicherung unterlassen hat. Denn die o.a. Entscheidung des BFH betrifft einen dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall.

Während es dort um die Beseitigung von Schäden (Estrich, Tapeten, Bodenbelag) an dem selbst genutzten Einfamilienhaus ging, sind hier Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung wegen Blitzschlages in eine gemietete Wohnung streitig. Wiederbeschaffungsaufwendungen für Hausrat und Kleidung erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung von jeher ohne Anwendung der sog. Gegenwertlehre als außergewöhnliche Belastung an, wenn ihr Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und die Gegenstände zur angemessenen Lebensführung üblicherweise notwendig sind (etwa nur Urteil des BFH vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBI II 1999, 766). Auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 06.05.1994 a.a.0. besteht kein Anlass, von diesem überzeugenden Grundsatz für den Fall abzurücken, dass der Steuerpflichtige keine Hausratversicherung abgeschlossen hat – jedenfalls dann nicht, wenn er kein eigenes Einfamilienhaus bewohnt. Der BFH selbst spricht in dem o.a. Urteil in diesem Zusammenhang davon, dass mit der dortigen Entscheidung eine den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitende Ausdehnung vermieden werden sollte. Zu einer Ausdehnung hätte jedoch nur die steuerliche Berücksichtigung der dort streitigen Aufwendungen zur Wiederherstellung von Tapete, Estrich und Bodenbelag geführt. Eine Anerkennung von Aufwendungen für Hausrat und Kleidung demgegenüber, in deren Rahmen der BFH zuvor nie nach Abschluss einer (Hausrat-)Versicherung differenziert, sondern die steuerliche Berücksichtigung stets bejaht hatte, bedeutet jedoch keine Ausdehnung des § 33 EStG (vgl. schon Sunder-Plassmann, Deutsche Steuerzeitung 1995, 193). Der BFH hat zwischenzeitlich selbst ausgeführt, dass er vor dem Hintergrund seines Urteils vom 06.05.1994 a.a.0. Klarstellungen bezügl. der dort angesprochenen Möglichkeit, Schäden an bestimmten Vermögensgegenständen – wie einem selbst genutzten Einfamilienhaus – vorrangig durch den Einsatz von Versicherungsmöglichkeiten zu mindern, fürwünschenswert hält (Beschluss vom 25.02.1999 III B 111/98; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFHINV- 1999, 1085; ähnlich auch sein Urteil vom 30.06.1999 III R 8/95, BStBI II 1999, 766); er war jedoch dort mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage an einer derartigen Klarstellung gehindert.

b) Die Aufwendungen der Klägerin können nach der auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 EStG (vgl. o.a. BFH – Urteil vom 30.06.1999) hier nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie im Streitjahr abgeflossen sind. Die ausweislich der Belege erst im Folgejahr 1998 geleisteten Beträge sind damit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähig:

Spiegelschrank 549,87 DM

Hifi-Gerät 479,00 DM

Pflanzen 230,00 DM

Sekretär 598,00 DM

Überprüfung Hifi-Geräte 195,00 DM

Garderobe (Beleg ohne Datum) 2.400,00 DM

Hose 79,90 DM

Matratzenauflage 119,50 DM

Wohnzimmerschrank 4.698,00 DM

Kleiderschrank 4.210,00 DM

Montage Kleiderschrank 367,00 DM

Überprüfung Telefon/Fax 92,00 DM

Tuner 399,00 DM

Betttücher/Wäsche 57,00 DM

Telefon 319,00 DM

Teppichboden 1.167,18 DM

Verlegearbeiten 530,04 DM

Summe 16.490,49 DM.

Auf das Streitjahr entfallen demnach Aufwendungen i.H.v. 34.205 DM abzügl. 16.490 DM, d.s. 17.715 DM.

c) Einschränkend ist zu beachten, dass nur solche Aufwendungen gem. § 33 EStG anerkannt werden können, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind (o.a. BFH-Urteil vom 30.06.1999). In diesem Sinne sind hier der Fernseher (2.813 DM), der Musikwecker (599 DM) und die Handtasche (740 DM) angesichts der hohen Preise als Luxusartikel einzuordnen und durch „angemessene“ Beträge zu ersetzen, d.s. 1.813 DM, 99 DM und 240 DM. Die übrigen Aufwendungen sind dagegen als üblich und notwendig anzusehen. Dadurch ergibt sich insgesamt eine weitere Minderung um 2.000 DM (1.000 DM + 500 DM + 500 DM); es verbleiben insgesamt Aufwendungen von 15.715 DM.

d) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die infolge Blitzschlages bzw. Wasserschadens zerstörten Sachen in der Zeit zwischen 1992 und 1995 angeschafft hatte (s. Anlage zu ihrem Schreiben vom 10.01.2000) und nun durch neue Gegenstände ersetzt hat. Wertsteigernde Aufwendungen sind allerdings nicht abzugsfähig (o.a. BFH-Urteil vom 06.05.1994). Das Gericht hält insoweit im Schätzungswege einen Abzug von 30 % der Aufwendungen (durchschnittliches Alter 3 Jahre; durchschnittliche Nutzungsdauer 10 Jahre) für angemessen. Steuerlich berücksichtigungsfähig verbleiben damit 70 % von 15.715 DM, d.s. 11.001 DM.

Die Einkommensteuer 1997 berechnet sich wie folgt:

zu versteuerndes Einkommen bisher 50.854,00 DM

außergewöhnl. Belastung bisher + 342,00 DM

außergewöhnl. Belastung neu Krankheitskosten

wie bisher 2.091 DM

Hausrat lt. Urteil + 11.001 DM

Zwischensumme 13.092 DM

zumutbare Belastung wie bisher l. 1.749 DM

./. 11.343 DM

zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 39.853 DM

Einkommensteuer (Grundtabelle) 7.872 DM

Ermäßigung § 34 g EStG ./. . 97 DM

Einkommensteuer lt. Urteil 7.775 DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGQ-. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit des Falles notwendig, vgl. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere weicht das vorliegende Urteil nach obigen Ausführungen nicht i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem o.a. BFH – Urteil vom 06.05.1994 ab. . Die Sache hat nach Ansicht des Gerichts auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat; die vorliegende Entscheidung entspricht der langjährigen Rechtsprechung zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

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