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Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung – Beweisverwertungsverbot

Oberlandesgericht Oldenburg

Az: 1 Ss 183/09

Beschluss vom 03.11.2009


In dem Strafverfahren w e g e n Trunkenheit im Verkehr u. a., hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 3. November 2009 nach § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 10. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Oktober 2009 hat vorgelegen, gibt aber keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass im Fall der Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes wegen Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO im Rahmen der Verfahrensrüge dazu vorgetragen werden muss, ob der Angeklagte in die Blutentnahme eingewilligt hat (vgl. ebenso OLG Hamburg NJW 2008, 2597. OLG Celle StV 2009, 518). Da das Revisionsvorbringen diesen Anforderungen nicht genügt, hat der Angeklagte mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat teilt die Auffassung, dass eine bewusste Missachtung der Voraussetzungen des für eine Blutentnahme bestehenden Richtervorbehalts die Annahme eines Verbots der Verwertung der gewonnenen Beweismittel rechtfertigen kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einschaltung eines Richters unschwer möglich gewesen wäre und das Unterbleiben der Einholung der richterlichen Anordnung nicht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung, sondern auf einer dienstlichen Anordnung beruht, die dazu führt, dass der Richtervorbehalt generell unterlaufen wird.

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