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Bolzplatz in Wohngebiet zulässig?

VG Osnabrück

Az: 2 A 107/08

Urteil vom 21.05.2010


Die Beklagte wird verpflichtet, den Bolzplatz auf dem Flurstück 102/11, Flur 163, Gemarkung Osnabrück zu schließen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Nutzung eines in der Nähe ihres Grundstücks gelegenen Bolzplatzes.

Sie sind Erbbauberechtigte an dem Flurstück G., Flur H., Gemarkung Osnabrück. Das Grundstück liegt zwischen den Straßen L. im Norden und Dr.-F.-Straße im Süden. Es ist zur Dr.-F.-Straße hin mit einem Reihenhaus bebaut. Der nördliche Teil des Grundstücks wird gärtnerisch genutzt. Für den Bereich, in dem das Grundstück der Kläger liegt, und der im Norden und Westen von der Straße L., im Süden von der Straße Am B. und im Osten von der H.-Straße gebildet wird, besteht kein Bebauungsplan. Nördlich, jenseits der Straße L. verläuft von Osten nach Westen die Trasse der Deutschen Bahn (Strecke Osnabrück – Ruhrgebiet). Der von der Straße L. zu den Gleisanlagen aufsteigende Bahndamm ist dicht mit Büschen und Bäumen bewachsen. Ferner verläuft entlang der Gleisanlagen im Bereich der Straße L. eine Lärmschutzwand.

In dem beschriebenen Bereich L./Am B./H.-Straße, der von den Straßen Dr.-F.-Straße und M.-Straße durchzogen wird, findet sich Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, vereinzelten alleinstehenden Wohnhäusern sowie Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken).

An der Ecke Dr.-F.-Straße/Am B. übt ein Naturheilpraktiker sein Gewerbe aus. An der südlichen Seite der Straße Am B., an der Einmündung der von Süden kommenden T.-Straße findet sich eine Massagepraxis, etwas weiter östlich, ebenfalls an der südlichen Seite der Straße Am B. praktiziert ein Jugend- und Kinderarzt. Schließlich hat an der westlichen Seite des von Norden nach Süden verlaufenden Teils der Straße L. eine Frauenärztin ihre Praxis. Im Vorgarten eines westlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Reihenhauses findet sich der Hinweis auf ein Sanitärunternehmen, das seinen Sitz in W. hat.

Der Bereich zwischen den Wohngebäuden, insbesondere den Wohnblocks, ist von großzügigen Grünanlagen mit teilweise hohem Baumbestand durchsetzt.

Nordöstlich vom Grundstück der Kläger, südlich der Straße L., liegt der hier streitige Bolzplatz, der nach Angaben der Beklagten schon seit vor 1955 in Betrieb ist. Seine Ost-West-Ausrichtung beläuft sich auf ca. 65 m, die Nord-Süd-Ausrichtung auf ca. 40 m. Der Platz verfügt an seinem westlichen und östlichen Ende jeweils über ein Metallfußballtor. Er weist eine wassergebundene Decke auf. Er ist rundum mit einem Metallzaun von ca. 4 m Höhe umgeben, der nach Angaben des Klägers 2004 eingerichtet worden ist. An den Pfosten, an denen der Zaun befestigt ist, befinden sich zur Schalldämmung sog. Kunststoffabstandshalter. Zur Westseite, zum Grundstück der Kläger hin, ist zwischen den dahinter stehenden Bäumen und dem Metallzaun über diesem zusätzlich – um zu verhindern, dass besonders hohe Bälle auf die Nachbargrundstücke fliegen – ein Ballfangnetz eingerichtet worden, das sich allerdings nur über den nördlichen Teil der westlichen Schmalseite – nicht dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Teil – erstreckt. Der Platz ist vollständig von Laubbäumen umstanden und mit niedrigem Buschwerk umwachsen. Er verfügt über drei Eingänge, und zwar jeweils einen an der Nord- und Südseite. Beide sind etwa in der Mitte der jeweiligen Seite gelegen. Der dritte Zugang findet sich an der Süd-West-Ecke. An den erwähnten nördlichen und südlichen Zugängen steht jeweils ein Hinweisschild. Sie sind beschriftet mit „Bolzplatz“. Piktogramme weisen darauf hin, dass Rauchen auf dem Platz verboten ist, dass kein Müll und keine Scherben zurückgelassen werden sowie Hunde den Platz nicht betreten dürfen und dass Fahrradfahren auf dem Platz verboten ist. Hinweise auf eine Alters- bzw. zeitliche Beschränkung zur Nutzung finden sich auf den Schildern nicht.

Seit 2005, ein Jahr, nachdem der Metallzaun rund um den Bolzplatz errichtet worden ist, beschweren sich die Kläger über unzumutbare Belästigungen durch den Betrieb des Bolzplatzes und forderten die Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass diesen Belästigungen Einhalt geboten werde.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2008 in einer „abschließenden Stellungnahme“ mitgeteilt hatte, dass sie keine Veränderungen an dem Bolzplatz vornehmen werde, weil sie durch regulierende Beschränkungen und regelmäßige Kontrolle des Nutzerkreises alles getan habe, um einen reibungslosen Spielbetrieb zu ermöglichen und unter Berücksichtigung der sozialen Adäquanz sowie der allgemeinen Akzeptanz dieser Anlage die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarn nicht überschritten werde, haben die Kläger am 11.07.2008 Klage erhoben. Sie tragen vor: Seit Anbringung des Metallgitterzaunes im September 2004 seien sie unzumutbarem Lärm ausgesetzt. Infolge von Ballschüssen gegen den Metallzaun komme es zu einem sehr lauten Impulsschall in Form eines scheppernden Geräusches. Die Beklagte habe den Kreis der Nutzer des Bolzplatzes ursprünglich mit einer Altersbeschränkung von 17 Jahren versehen gehabt. Diese Beschränkung sei im Juni 2007 aufgehoben worden. Ferner sei eine Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr vorgesehen gewesen. Das diesbezügliche Schild sei im Mai 2008 entfernt worden. Ruhezeiten würden nicht eingehalten. Im Sommer werde regelmäßig auch nach Einbruch der Dunkelheit bis etwa 23 Uhr weitergespielt. Außerdem werde der Grünstreifen, der um den Bolzplatz herumführe, abends ab etwa 20:30 Uhr häufig als Grillplatz missbraucht. Es falle auf, dass die Besucher ausweislich der geparkten Pkw vielfach aus dem Umland kämen, die Anlage also vornehmlich nicht von den in der näheren Umgebung wohnenden Kindern und Jugendlichen genutzt werde. Vielmehr träfen sich offensichtlich Studenten zum Fußballspielen. Neben dem durch den Metallgitterzaun resultierenden Lärm ergäben sich weitere Lärmbelästigungen durch die an- und abfahrenden Pkw und Krafträder, das Türenschlagen, lautes Zurufen, Musikhören usw. Eine Terrassen- und Gartennutzung sei wegen der Lärmbelästigungen nicht möglich. Im Hinblick darauf hätten sie Anspruch auf Schließung des Platzes, zumindest auf ein Tätigwerden der Beklagten derart, dass die unzumutbaren Belästigungen eingeschränkt werden. Insoweit sei in den Blick zu nehmen, dass der Bolzplatz offensichtlich baurechtlich nicht genehmigt sei. Bauplanungsrechtlich befinde sich der Bolzplatz in einem reinen Wohngebiet, in dem ein Bolzplatz unzulässig sei. Selbst wenn es sich um ein allgemeines Wohngebiet handele, sei er nicht zulässig, weil er gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße.

Die Kläger haben zum Beleg dafür, dass der Platz in einer Weise genutzt werde, die sie als Nachbarn hinzunehmen nicht verpflichtet seien, zahlreiche Protokolle über die Nutzungszeiten sowie die Nutzer, ferner zahlreiche Fotos zu den Akten gereicht.

Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung des Bolzplatzes auf dem Flurstück ……., Gemarkung Osnabrück, zu verhindern, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass erhebliche Belästigungen ihres Grundstückes, die von dem Flurstück 102/11 ausgehen, unterbleiben, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Benutzungszeiten an Werktagen von 08:00 bis 20:00 Uhr sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr auf dem Flurstück 102/11 eingehalten werden, weiter hilfsweise, über die Höhe der Lärmbelästigungen auf ihrem Grundstück Beweis zu erheben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet. Nach ihrer Auffassung ist das fragliche Baugebiet nicht als reines Wohngebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren. Maßgebendes Kriterium für eine Einstufung als reines Wohngebiet sei ein ruhiges Wohnen. Das sei im Hinblick auf die nahe gelegene Trasse der Deutschen Bahn nicht gewährleistet. In einem allgemeinen Wohngebiet aber seien Sportanlagen und damit auch ein Bolzplatz zulässig. Auf eine fehlende Baugenehmigung könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, da sie allein dadurch in Nachbarrechten nicht verletzt würden. Dass der vom Bolzplatz ausgehende Lärm die Zumutbarkeitsgrenze überschreite, sei von den Klägern nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Im Hinblick auf die Beschwerden der Kläger seien immer wieder Kontrollen durchgeführt worden. In keinem Fall sei ein ordnungswidriges oder sonstiges Fehlverhalten der Nutzer festgestellt worden.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.06.2009 die Örtlichkeit durch den Berichterstatter am 27.07.2009 in Augenschein nehmen lassen. Soweit es nicht in den vorstehenden Tatbestand eingearbeitet ist, wird zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat Erfolg.

Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten nachbarlichen Abwehranspruch gegen von einer von der öffentlichen Hand eingerichteten benachbarten Anlage ausgehende Immissionen kommen entweder der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.1989 – 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 187 ff.; U. v. 24.04.1991 – 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884). Sämtliche genannten Vorschriften konkretisieren letztlich das Gebot der Rücksichtnahme und der Gewährung des Nachbarschutzes, ohne dass es deshalb im Ergebnis notwendig wäre, sich auf eines der Institute festzulegen. Wendet sich ein Kläger – wie hier – gegen bauliche Anlagen (Bolzplätze gelten als solche, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Ziff. 12 NBauO), so ist der Anspruch begründet, wenn deren Nutzung zu Lasten des betreffenden Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.1.1984 -8 S 3029/83-, BRS 42, Nr.39)

Im Hinblick darauf kommt es – anders als regelmäßig in den Fällen, in denen sich Nachbarn gegen die spielerische oder anderweitige lärmintensive Nutzung benachbarter öffentlicher Einrichtungen wenden – im hier zu entscheidenden Falle nicht darauf an, ob die Kläger durch von dem streitigen Bolzplatz ausgehende Lärmbelästigungen unzumutbar beeinträchtigt werden, so dass diese Frage keiner weiteren Aufklärung bedarf.

Ihr Anspruch auf Schließung des Bolzplatzes folgt daraus, dass er – ungeachtet der Frage, ob er baurechtlich genehmigt worden ist oder nicht – in dem hier zur Beurteilung stehenden Baugebiet der Nutzungsart nach planungsrechtlich nicht zulässig ist und, weil der Art der Nutzung nachbarschützender Charakter zukommt, die Kläger schon allein dadurch in ihren Rechten verletzt sind

Für das hier interessierende Gebiet, das – wie im Tatbestand beschrieben – eingegrenzt wird von den Straßen L. im Norden und Westen, B. im Süden und H. im Osten, besteht ein Bebauungsplan nicht, so dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bolzplatzes nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Nach dessen Abs. 2 beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils – wie hier -, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, nach seiner Art allein danach, ob es in dem jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich der hier interessierende, oben beschriebene Bereich als reines Wohngebiet dar. Gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind (nur) Wohngebäude zulässig. Dem entspricht das Gebiet. Es finden sich ausschließlich Wohngebäude in Form von Reihenhäusern, alleinstehenden Einfamilienhäusern sowie Mehrfamilienhäusern (Wohnblöcken). Allein auf dem Eckgrundstück Dr.-F.-Straße/Am B. betreibt in einem Einfamilienhaus ein Naturheilpraktiker seine Praxis. Eine solche Nutzung ist aber gemäß § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet in Räumen zulässig. Ungeachtet dessen würde diese singuläre gewerbliche Nutzung den soeben beschriebenen Gebietscharakter nicht verändern, so dass sie vernachlässigt werden könnte. Die im Tatbestand weiter beschriebenen anderweitigen Nutzungen (zwei Arztpraxen sowie eine Massagepraxis) liegen auf der westlichen Seite der Straße L. bzw. der südlichen Seite der Straße Am B. und damit außerhalb des zu beurteilenden Gebietes.

Dass das Charakteristikum des reinen Wohngebietes – worauf die Beklagte zutreffend hinweist -, nämlich das „ruhige Wohnen“ in dem Bereich gegeben ist, wird unterstrichen – und bestätigt deshalb die Richtigkeit dieser Einordnung – durch die großzügigen in dem Gebiet weiträumig verstreuten Grünflächen mit dem reichen Baumbestand.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Einordnung des Gebietes als reines Wohngebiet nicht durch die nördlich des Gebietes verlaufende Trasse der Deutschen Bahn infrage gestellt.

Dafür, dass die am Rande ( nicht im ) Baugebiet verlaufende Gleisanlage der Deutschen Bahn für die Bestimmung der Gebietsart ohne Belang ist, spricht eine Äußerung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer jüngeren Entscheidung (B. v. 07.09.2009 – 1 LA 255/08 -, BauR 2010, S. 433), wo es wörtlich heißt: „Wenn der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Lärmbelastung durch die nördlich der Grundstücke verlaufende Bahn und die Straßen, an die die Grundstücke angrenzen, nicht berücksichtigt, lässt sich daraus nicht entnehmen, wie sich dieses auf die Einstufung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet auswirken sollte. Für die Einstufung des Gebietes ist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die dort vorhandene Nutzung eingegangen.“

Diese Ausführungen bedürfen eigentlich keiner näheren Kommentierung und machen deutlich, dass am Rande eines Gebietes verlaufende Gleisanlagen für die Bestimmung der Art des Baugebietes ohne Bedeutung sind.

Selbst wenn man das aber anders sehen wollte und die Auffassung vertritt, dass geräuschemitierende Anlagen (Gleisanlagen, Straßen etc.) dazu nötigen können, ein Gebiet nicht allein nach seiner (baulichen) Nutzung zu beurteilen, sondern auch derartige äußere Umstände bei der Gebietsbestimmung zu berücksichtigen (vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, § 34 Rdnr 35 a.E., wobei nicht ganz eindeutig ist, ob sich die diesbezügliche Darstellung auf derartige Anlagen in dem Baugebiet oder solche am Rande des Gebiets bezieht), führte das hier zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist nämlich in den Blick zu nehmen, dass das Wohngebiet von den Gleisanlagen der Deutschen Bahn zunächst durch die Straße L., sodann durch den gegenwärtig mit dichtem Buschwerk und Bäumen bewachsenen Bahndamm und vor allem durch die Lärmschutzwand abgeschirmt wird. Insbesondere durch Letztere wird die von einer derartigen Gleisanlage ausgehende Lärmemission (ja gerade im Hinblick auf das angrenzende Wohngebiet) gemindert, so dass entgegen der Auffassung der Beklagten die Tatsache, dass in der Nähe des Baugebietes eine viel befahrene Bahnstrecke verläuft, keinen Einfluss auf die Einstufung des Gebietes als reines Wohngebiet hat. Der in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Beklagten dagegen vorgebrachte Einwand, derartige Lärmschutzwände „brächten bekanntermaßen sowieso nichts“, bedarf keiner Kommentierung.

In einem reinen Wohngebiet sind nach § 3 Abs. 2 BauNVO aber – wie dargelegt – nur Wohngebäude und keine anderen baulichen Anlagen zulässig.

Etwas anderes folgt nicht aus § 3 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO, wonach in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise Anlagen für sportliche Zwecke zugelassen werden können, soweit sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Die Voraussetzungen dafür sind aber nicht gegeben. Hier scheitert eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens allein schon daran, dass der Bolzplatz nach den überzeugenden Darstellungen der Kläger, die die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, vielmehr der der Sache nach eher bestätigt haben, in erster Linie nicht von den Bewohnern des hier interessierenden Bereiches, sondern von gebietsfremden Personen, nämlich jungen Erwachsenen, die den Platz mit Pkw anfahren, frequentiert wird.

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