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Boots-Trailerkauf – Beschaffenheitsvereinbarung für Boottransport

AG Brandenburg – Az.: 34 C 107/15 – Urteil vom 11.09.2020

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 31.01.2017 wird in Ziffer I. in Höhe von 833,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.01.2016 und in Ziffer II. in Höhe von 147,56 Euro aufrechterhalten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten, die durch ihr Versäumnis im Termin vom 31.01.2017 veranlasst sind, werden der Beklagten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Soweit das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 31.01.2017 aufrechterhalten wird, darf die Zwangsvollstreckung aus ihm nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 18.07.2019 auf 4.283,46 Euro und seit dem 19.07.2019 auf insgesamt 9.622,76 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht hier Ansprüche auf Wandlung aus einem Kaufvertrag betreffend eines Bootstrailers sowie Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Montageauftrages geltend.

Der Kläger hat im Hafen der Beklagten ein gebrauchtes Holz-Boot von einer dritten Person – einem Herrn G… – gekauft.

Dieses Boot stand auf einem Boots-(Hafen-)-Trailer.

Boots-Trailerkauf – Beschaffenheitsvereinbarung für Boottransport
Symbolfoto: Von maradon 333/Shutterstock.com

Um das in N… erworbene Holz-Boot weg zu transportieren, erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 08.06.2014 – Anlage K 1 (Blatt 6 der Akte) – einen neuen, jedoch noch nicht zugelassenen Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB von der Beklagten, welcher bereits auf dem Grundstück der Beklagten stand. Der Kläger zahlte für diesen Bootstrailer an die Beklagte zunächst einen Betrag von 2.000,00 Euro an und kurze Zeit später den Restbetrag auf die fällige Kaufsumme. Diese betrug insgesamt 2.890,00 Euro. Diese Zahlungen erfolgten am 12.05.2014 und am 08.06.2014.

Das Holz-Boot des Klägers lag dann auch unstreitig auf diesen neuen Bootstrailer, welchen der Kläger käuflich von der Beklagten erworben hatte.

Der Kaufvertrag hinsichtlich dieses Bootstrailers wurde dann jedoch ebenso unstreitig wieder rückgängig gemacht, wobei zwischen den Parteien jedoch streitig blieb, ob dies im Rahmen einer Wandlung des Kaufvertrages oder aus Kulanzgründen erfolgte.

Aufgrund der Säumnis der Beklagten im Verhandlungstermin vom 31.01.2017 erging auf Antrag der Klägerseite gegen die Beklagte bereits ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagtenseite jedoch fristgerecht Einspruch ein.

Der Kläger trägt vor, dass ihm von der Beklagten zugesichert worden sei, dass der mit Kaufvertrag vom 08.06.2014 – Anlage K 1 (Blatt 6 der Akte) – erworbene Bootstrailer für das betreffende Holz-Boot passend/geeignet sei.

Nach Zahlung der letzten Kaufpreisrate am 08.06.2014 habe die Beklagte ihm die Übergabe der Fahrzeugpapiere für den neuen Bootstrailer zugesichert. Er – der Kläger – habe diese Fahrzeugpapiere auch dringend benötigte, da er für den Transport des Bootes eine Sondergenehmigung bei dem Landratsamt Kulmbach habe beantragen müssen.

Beim ersten vereinbarten Termin zur Übergabe der Papiere (nach dem 08.06.2014) habe die Beklagte ihn – den Kläger – jedoch mit der Begründung vertröstet, dass die Fahrzeugpapiere unterwegs seien.

In der Zwischenzeit habe die Beklage sein Holz-Boot jedoch auf den Bootstrailer gesetzt gehabt, der allerdings, wie sich dann herausstellte, für den Transport des Holzbootes ungeeignet gewesen sei.

Die Länge des Bootstrailers sei für ein Boot von 7,40 m Länge nämlich nicht passend gewesen. Auch eine vorhandene Lichtleiste (im Heck des Bootes) habe diesen Mangel nicht beheben können.

Dass dieser Trailer zur Aufnahme seines Bootes ungeeignet gewesen sei, würde sich bereits daraus ergeben, dass sein Holz-Boot immerhin 3 Meter breit sei und dieses Boot selbst bereits 7,4 Meter lang ist. Der Spiegel (d.h. die Rückseite des Bootes) sollte im Übrigen mit der letzten Kielrolle des Bootes übereinstimmen. Dies sei aber auch nicht der Fall gewesen.

Auch am vorderen Ende des Bootstrailers sei der Bug des Holzbootes auf der Höhe der Anhängervorrichtung gewesen. Dies sei aber ebenfalls ein Zeichen der Ungeeignetheit dieses Bootstrailers für sein Holz-Boot. Ein Rangieren mit solchen „Gespannen“ wäre unmöglich gewesen; die Hecktür des Pkws hätte sich auch nicht öffnen lassen.

Bei einer Lagerung eines Bootes solle aber der Kiel aufliegen und seitlich von Längsauflagen gestützt werden. Mindestens ein Meter sollten durch zwei Spanten erreicht werden.

Der hier streitbefangene Bootstrailer habe aber keine Längsauflagen; diese seien zwar später bestellt worden, hätten sich dann allerdings in Anbetracht des Spanten-Abstandes auch als zu kurz heraus gestellt.

Die Ungeeignetheit dieses Bootstrailers zu Lagerung und zum Transport seines Holz-Bootes sei daher geradezu offenkundig.

Zudem habe er die Beklagte mehrfach die Herausgabe der Fahrzeugpapiere des aufgefordert, einmal in einer E-Mail im Oktober 2014. Er – der Kläger – sei dann auch mehrfach zu dem Betriebssitz der Beklagten gefahren, jedoch wegen der Aushändigung der Fahrzeugpapiere für den Bootstrailer von der Beklagten immer wieder vertröstet worden.

Seitens der Beklagten sei dann sogar zugesagt worden, dass der ungeeignete Bootstrailer gegen einen anderen, geeigneten Bootstrailer ausgetauscht werde.

Die Beklagte habe ihm – dem Kläger – zum Austausch einen etwas größeren Trailer mit 4.100 € angeboten, und das war der SMT 2700/7. Dieser sei aber auch noch zu klein gewesen, mit maximaler Länge von 7,70 m (siehe techn. Daten vom 15.10.2014). Hierzu sei noch zu bemerken, dass es sich hier um die gesamte Länge des Trailers handeln würde, also vom Kugelkopf mit ausgezogener Lichtleiste.

Aus dem Lieferschein des jetzigen Trailers gehe hervor, dass die Gesamtlänge des Trailers in der Regel immer länger sei wie das Boot. Dies sei auch verständlich, da das Boot mit dem Bug nicht in der Höhe sein könne, wie die Kupplung des Zugfahrzeuges. Es müsse Platz sein für das Rangieren und auch der Kofferraum des Zugfahrzeuges müsse im angehängten Zustand immer zu öffnen sein.

Die zwei anderen Blätter, SMT 2700/7 und Bezeichnung seien aus 2018 und stimmten auch nicht mit den technischen Daten aus 2014 überein.

Die Aussage der Beklagtenseite, dass „eine Abweichung für die Beklagte nicht vorhersehbar war“ sei für ihn – den Kläger – nicht nachvollziehbar. Die angegebene Länge von 7,40 m stamme aus den Unterlagen des Vorbesitzers des Bootes. Es sei nicht nachgemessen worden. Aber aus den nochmal, jetzt in Farbe, beigefügten Fotos sei eindeutig zu ersehen, dass der Trailer nicht passend für das Boot war. Beim Kauf 2014 sei die Länge von 7,40 m nur ein Papiermaß; entscheidend sei die tatsächliche Länge, die auch der Beklagten jederzeit sichtbar gewesen sei. Das Boot habe auf dem Gelände der Beklagten gestanden und sei im Auftrag verkauft worden.

Das der Sachverständige jetzt sogar noch eine größere Länge festgestellt habe, bestärke sogar die Aussage, das der Trailer auf jeden Fall zu kurz gewesen sei, sogar der fälschlich angegebene Trailer SMT 2700/7.

Die Aussage der Beklagtenseite, gegebenenfalls hätte das Boot auch schlicht anders gelagert werden können, zeuge wiederum vom fehlenden Sachverstand. Hier wolle man sogar die Lichtleiste verlängern. Man könne aber ein Boot nicht beliebig nach vorn oder hinten auf dem Trailer verschieben. Das Boot müsse mit seinem Schwerpunkt so auf Achsen aufgesetzt werden, dass vorne die zulässige Stützlast eingehalten wird und gleichzeitig der Gewichtsschwerpunkt des Bootes mittig auf den Achsen liege. Der Trailer mit Boot müsse ja auch im abgehängten Zustand auf den zwei Achsen stehen bleiben und nicht nach hinten kippen. Dazu sei aber die Länge des Trailers maßgebend.

Der Vergleich mit dem Fahrradträger sei für ihn nicht nachvollziehbar. Welcher Skipper belade seinen Trailer so, dass er die Hecktür seines Zugfahrzeuges in angehängten, beladenen Trailer nicht öffnen könne. Der Zugang sei nötig, da man bei Rangieren, Kranen und Slippen immer Zugriff zum benötigten Zubehör haben müsse. Auch bei einem Wohnwagen sei mindestens 1,20 – 1,50 m zur Anhänger-Kupplung, zwecks Rangierfreiheit. Die Behauptungen der Gegenseite seien realitätsfremd und dienten nur als Schutzbehauptung.

Dass er – der Kläger – geänderte Vorstellungen hinsichtlich des Erwerbs des Trailers gehabt habe, sei im Übrigen eine böswillige Verdrehung des Sachverhaltes durch die Beklagtenseite.

Jedoch habe sich auch die Suche nach einem geeigneten Bootstrailer zeitlich hingezogen. Zudem sei dann seitens der Beklagten gefordert worden, dass er – der Kläger – weitere 2.000,00 Euro zu dem bereits vereinbarten Preis bezahlen solle.

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Die Beklagte sei offensichtlich aufgrund eigenen Zahlungsverzugs gegenüber ihrem Lieferanten nicht in der Lage gewesen, ihm – dem Kläger – die Fahrzeugpapiere des Bootstrailers auszuhändigen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe dann die Beklagte zwar offenbar doch den Trailer bei ihrem Lieferanten bezahlt und die Papiere erhalten, allerdings wegen des anstehenden Umtausches nicht mehr an ihn – den Kläger – ausgehändigt.

Im Ergebnis habe er – der Kläger – für einen Bootstrailer zwar an die Beklagte 2.890,00 Euro bezahlt, jedoch sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, diesen Trailer an ihn – den Kläger – auszuliefern und ihm – dem Kläger – das Eigentum an diesem Bootstrailer zu verschaffen, da sich die Prozessparteien bereits im Sommer 2014 darauf verständigt hätten, dass er – der Kläger – für sein Holz-Boot einen größeren Bootstrailer erhalten sollte.

Jedoch sei auch dies der Beklagten nicht gelungen. Die Stornierung dieses Kaufvertrages habe die Beklagte dann auch mit Schreiben vom 05.11.2014 – Anlage K 2 (Blatt 7 der Akte) – bestätigt, weshalb er – der Kläger – die restliche Rückerstattung des von ihm bereits bezahlten Kaufpreises hier von der Beklagten begehre. Da von der Beklagten das Kaufgeschäft rückgängig gemacht wurde, seien die ausgetauschten Leistungen nämlich zurück zu gewähren. Die Beklagte sei also verpflichtet, grundsätzlich ihm – dem Kläger – einen Betrag von 2.890,00 Euro zurückzuerstatten.

Allerdings habe die Beklagte absprachewidrig den Kaufpreis in Höhe von 2.890,00 Euro nicht komplett an ihn zurückerstattet, sondern habe Verrechnungen vorgenommen mit Rechnung vom 25.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 8 der Akte) – hinsichtlich eines Liegeplatzes mit Kranservice über 610,01 Euro sowie mit Rechnung vom 16.10.2014 – Anlage K 4 (Blatt 9 der Akte) – bezüglich einer Motormontage über 898,45 Euro, mithin insgesamt über 1.508,46 Euro.

Es habe aber keinerlei Vereinbarungen zwischen den Parteien gegeben, dass ein Liegeplatz und ein Kranservice gebucht worden und zu bezahlen wäre, weshalb seinerseits die Rechnung der Beklagten vom 25.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 8 der Akte) – als ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei.

Erst im August des Jahres 2014 – und nicht am 01.05.2014 – habe die Beklagtenseite ihm aufgrund der vorgetragenen Umstände geradezu gezwungenermaßen ein Angebot über einen verfaulten, alten, vermoderten Steg gemacht. Auch dieses Angebot sei selbstverständlich nicht das Ergebnis von Vertragsverhandlungen, sondern eine Art Kulanzleistung gewesen, weil die versprochenen Fahrzeugpapiere des Trailers nicht von der Beklagten ausgehändigt worden seien.

In diesem Zusammenhang sei für ihn auch nicht verständlich, welches „Kranen“ des Bootes hier hätte vorgenommen werden sollen bzw. vorgenommen wurde. Die hierfür nunmehr geltend gemachten Kosten würde er entschieden zurückweisen zumal sein Boot wegen des erforderlichen Umtausches ja ohnehin von dem Trailer hätte herunter genommen werden müssen.

Zurückgewiesen habe er – der Kläger – auch die Rechnung der Beklagten vom 16.10.2014 – Anlage K 4 (Blatt 9 der Akte) – als nicht den Vereinbarungen entsprechend, nämlich über eine Montage eines Außenbordmotors. Sein Auftrag lautete vielmehr, den von ihm gelieferten Außenbordmotor mit Zubehör zu montieren und eine Lenkung anzubauen.

Auch sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, dass diese Montage 898,45 Euro kosten solle; vielmehr sei ein angemessener Preis von 300,00 Euro hierfür vereinbart worden.

… (wird weiter ausgeführt)…

Durch das Aufsetzen seines Holz-Bootes auf den ungeeigneten Bootstrailer durch die Beklagte sei sein Holz-Boot im Übrigen beschädigt worden. Insofern sei anzumerken, dass man ein Sperrholzboot – wie sein Holz-Boot – eben nicht so auflegen könne. Es würde sich hierbei nämlich um ein Boot mit einem Gewicht von ca. 1,8 Tonnen handeln, welches sich durch die unsachgemäße Auflagerung auf den Trailer durch die Beklagte selbst beschädigt habe.

Es sollte insofern nämlich allgemein anerkannt sein, dass ein Sperrholzboot (Dicke 0,5 cm – 0,8 cm) mit Spantenabstand von ca. 60 cm – 70 cm nicht auf einen Trailer mit vier Rollen gesetzt werden könne. Das Boot wiege ca. 1,8 Tonnen. Es seien vier Längsaufleger von mindestens 80 cm Länge und zwei mit ca. 2,5 Meter länger hier erforderlich gewesen.

… (wird weiter ausgeführt)…

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 31.01.2017 aufrechtzuerhalten und zudem die Beklagte zu verurteilen an ihn – den Kläger – Folgekosten in Höhe von 5.339,30 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 31.01.2017 aufzuheben und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass Ansprüche des Klägers gegen sie – die Beklagte – nicht ersichtlich seien.

Der Kläger gehe schon fehl in der Annahme, dass er Ansprüche aus der Wandlung eines Kaufvertrages betreffend eines Boots-Trailers geltend machen könne. Eine Wandlung des Kaufvertrages sei durch ihn sei nämlich zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Die Parteien seien vielmehr einvernehmlich übereingekommen, dass der Bootstrailer zurückgenommen werde. Dies sei jedoch nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Bootstrailers oder sonstiges Fehlverhalten von ihr – der Beklagten – zurückzuführen.

Zutreffend sei zwar noch, dass der Kläger von der Beklagten einen Bootstrailer SMT 2700 erworben habe. Zutreffend sei auch, dass der Kläger diesen Bootstrailer für sein von einer dritten Person käuflich erworbenes Boot benötigte.

Der Trailer sei aber zur Aufnahme des Bootes geeignet gewesen. Soweit der Kläger vortragen lasse, die Übergabe der Papiere sei zwischen den Beteiligten problematisch gewesen, würde sie dies zurückweisen. Die Übergabe der Papiere habe sie nämlich selbstverständlich davon abhängig gemacht, dass der Restkaufpreis gezahlt werde; dem Kläger sei insoweit auch erläutert worden, dass die Papiere noch beim Hersteller lagern und sofort nach Vorlage bei ihr – der Beklagten – an den Kläger herausgegeben werden.

Der Kläger habe im Übrigen zu keinem Zeitpunkt ihr gegenüber nachdrücklich an die Herausgabe der Fahrzeugpapiere erinnert.

Der Kläger habe gemeinsam mit seiner Frau den Sommer überwiegend in Brandenburg verbracht und diverse Arbeiten am Boot vorgenommen. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Kläger von seiner Kaufentscheidung nachträglich Abstand nahm, da er mitteilte, der Trailer sei für ihn nicht passend.

Soweit der Kläger der Meinung sei, die Länge des Trailers sei für das Boot nicht geeignet gewesen, sei dies mitnichten so. Der Trailer sei für die Aufnahme des Bootes des Klägers passend und geeignet gewesen.

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages beruhe darauf, dass sie – die Beklagte – dem Kläger entgegengekommen sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag/Wandlung sei durch den Kläger aber zu keinem Zeitpunkt ihr gegenüber erklärt worden.

Insoweit würde sie auch bestreiten, dass die Länge des Trailers für das Boot des Klägers (von 7,40 m Länge) nicht passend gewesen sein soll, weiterhin dass es sich hierbei um einen Mangel handelt, der durch eine vorhandene Lichtleiste im Heck des Bootes auch nicht behoben werden könne. Zudem würde sie bestreiten, dass der Spiegel (Rückseite des Bootes) mit der letzten Kielrolle des Bootes übereinstimmen sollte.

Ein Mangel des Trailers, insbesondere wegen der Ungeeignetheit für die Beförderung des Bootes des Klägers, lag somit nicht vor.

Es sei auch nicht zutreffend, dass am vorderen Ende des Fahrzeuges der Bug des Fahrzeuges auf Höhe der Anhängervorrichtung sein soll und dies ein Zeichen der Ungeeignetheit sein soll. Auch dies stelle keinen Mangel dar.

Es sei auch nicht zutreffend, dass ein Rangieren mit solchen Gespannen unmöglich gewesen wäre. Das die Hecktür des PKW des Klägers sich nicht öffnen ließ, wenn der Trailer am PKW befestigt war, stelle ebenso keinen Mangel dar.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass bei einer Lagerung des Bootes der Kiel aufliegen und seitlich von Längsauflagen gestützt werden soll, dass mindestens ein Meter durch Spanten erreicht werden soll. Weiterhin würde sie bestreiten, dass der Trailer keine Längsauflagen hatte, diese erst später bestellt wurden und sich dann als zu kurz herausstellten in Anbetracht des Spanten-Abstandes.

Es sei auch unzutreffend, dass das Boot des Klägers durch das Aufsetzen des Bootes auf den ungeeigneten Trailer beschädigt worden sei. Der Trailer sei nämlich nicht ungeeignet und das Boot ist auch nicht beschädigt worden durch das Aufsetzen des Bootes. Beschädigungen würden vom Kläger im Einzelnen hier auch nicht dargetan.

Vorsorglich bleibe somit bestritten, dass durch das unsachgemäße Aufsetzen auf dem Trailer an der Unterseite des Bootes Schäden entstanden sein sollen. … (wird weiter ausgeführt)…

Soweit der Kläger angebe, es habe keinerlei Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, wonach ein Liegeplatz und ein Kranservice gebucht worden und zu bezahlen wäre, sei dies unzutreffend.

Sie – die Beklagte – betreibe nämlich eine Marina. Der Kläger und sie seien am 01.05.2014 dahingehend übereingekommen, dass der Kläger in ihrer Marina einen Liegeplatz erhalten könne. Der Kläger sei mit den entsprechenden Preisen vertraut gemacht worden. Zudem würde die geltende Preisliste am Eingang des Geländes für alle sichtbar aushängen.

Hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung zum Liegeplatz und zum Kranservice würde sie sich auf das Zeugnis des Herrn S… beziehen. Dieser sei bei der Besprechung zwischen ihr und dem Kläger anwesend gewesen und könne bestätigen, dass sie den Kläger auf entsprechende Liegeplatzgebühren aufmerksam gemacht habe. Anderenfalls hätte sie – die Beklagte – den Kläger nämlich aufgefordert, die Marina zu verlassen und das Boot zu entfernen.

Unterschieden werde insofern für Liegeplatz an Land und Liegeplatz im Wasser. Sie verbleibe somit dabei, dass am 01.05.2014 der Kläger über die Liegegebühren an Land und im Wasser informiert worden sei. Es habe sich auch nicht um einen verfaulten, alten und vermoderten Steg gehandelt.

Der Kläger bestreite auch nicht den Liegeplatz in der Marina sowohl an Land als auch an Wasser in Anspruch genommen zu haben.

Zu keinem Zeitpunkt sei aber von der kostenlosen Nutzung eines Liegeplatzes im Rahmen einer Kulanzleistung durch sie – die Beklagte – gesprochen worden.

Darüber hinaus habe der Kläger das zweifache Kranen des Bootes selbstverständlich in Auftrag gegeben; anderenfalls hätte sie – die Beklagte – das Kranen des Bootes nicht vorgenommen.

Soweit der Kläger den Auftrag zum Kranen bestreiten lasse, sei dies für sie nicht nachvollziehbar. Das Boot müsse nämlich von einem Wechsel Land zu Wasser, Wasser zu Land, selbstverständlich gekrant werden; anders sei das Boot nicht zu bewegen. Inwieweit der Kläger daher tatsächlich berechtigt sei, diese Leistung zu bestreiten, obwohl er selbst mitteilen lässt, dass sein Boot auf den Trailer aufgesetzt worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich vielmehr, dass diese Leistungen erbracht wurden.

Auf die entsprechenden Kosten sei der Kläger selbstverständlich auch im Zusammenhang mit dem Liegeplatz am 01.05.2014 hingewiesen worden. Die in Ansatz gebrachten Kosten seien auch angemessen und ortsüblich.

Sie würde nochmals betonen, dass im Auftrag des Klägers von ihr das Boot vom Trailer in das Wasser und vom Wasser wieder auf den Trailer gekrant werden musste. Auch wenn der Kläger mitteilt, das Boot hätte wegen des erforderlichen Umtausches ja ohnehin vom Trailer heruntergenommen werden müssen, handelt es sich hierbei keineswegs um eine kostenlose Leistung. Jedes Kranen werde von ihr in Rechnung gestellt. Jedes Kranen sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden, so dass diese Leistung grundsätzlich nicht kostenlos von ihr angeboten werde. … (wird weiter ausgeführt)…

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 05.09.2017, vom 02.11.2017 und vom 26.06.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen L… G… und C… S… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 05.09.2017 verwiesen. Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D… B… vom 01.11.2019 (Blatt 370 bis 383 der Akte) eingeholt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 und § 71Abs. 1GVG in Verbindung mit § 12, § 13, § 39 ZPO in Verbindung mit § 504 ZPO.

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 833,45 Euro zu (§ 293, § 323, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 439, § 440, § 476 BGB). Im Übrigen ist die Klage jedoch in der Hauptsache abzuweisen.

Dem Kläger stand hier gegenüber der Beklagten jedoch zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Tandem-Boots-Trailers des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB aus kaufrechtlicher Gewährleistung im Sinne der § 434, § 437 Nr. 2, § 439, § 440, § 476 und § 323 sowie § 293 BGB unter Beachtung der Verbrauchsgüterrichtlinie EGRL 1999/44 der Europäischen Union zu.

Dem Kläger ist es hier nach Überzeugung des Gerichts nämlich gelungen, einen Mangel bei dem streitbefangenen Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB gemäß § 434 BGB zu beweisen. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache – wie hier der Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB – nämlich grundsätzlich nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, nämlich nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1) oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

Zwar setzt eine Sachmängelhaftung der Beklagten voraus, dass ein Mangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Bootstrailers darstellt und die zudem bei Gefahrübergang schon vorhanden war (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, NJW 2008, Seiten 53 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 2621 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, NJW 2006, Seiten 434 ff.; BGH, NJW 2005, Seiten 3490 ff.; BGH, NJW 2004, Seiten 2299 ff.; BGH, NJW 1989, Seite 2532; BGH, WM 1975, Seite 528; Reichsgericht, RGZ Band 109, Seiten 295 f.; Reichsgericht, RGZ Band 71, Seite 23; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2008, Az.: 6 U 98/07; OLG Frankfurt/Main, ZGS 2007, Seiten 437 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 13 U 162/06; KG Berlin, ZGS 2005, Seite 76; OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008, Az.: 7 U 224/07, u.a. in: ADAJUR, Dok.Nr. 77755; OLG Düsseldorf, ZGS 2007, Seite 320; OLG Koblenz, NJW 2007, Seite 1828; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007, Az.: 2 U 220/06, u.a. in: NJOZ 2008, Seiten 1152 ff.; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, Seite 32; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2005, Seiten 920 f.; OLG Köln, NJW 2005, Seite 1666; OLG Köln, OLG-Report 2003, Seiten 206 f.; OLG München, OLG-Report 1993, Seiten 225 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, Seiten 1400 f.; OLG Hamm, MDR 1981, Seite 756; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; LG Gera, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 1 S 428/08, u.a. in: „juris“; LG Koblenz, Urteil vom 03.06.2009, Az.: 8 O 277/08, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13410; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007, Az.: 22 O 212/06; LG Münster, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 14 O 375/05, u.a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 11.05.2004, Az.: 16 O 232/03, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.10.2019, Az.: 31 C 94/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 25596 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.06.2012, Az.: 31 C 133/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 13257 = „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09; AG Dresden, SVR 2006, Seiten 139 f.; AG Menden, NJW 2004, Seiten 2171 f.; AG Frankfurt/Main, NJW-RR 1997, Seite 500).

Der von dem Kläger hier geltend gemachte Anspruch setzt somit aber nur voraus, dass der Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 2621 ff.; BGH, NJW 2007, Seiten 2619 ff.; BGH, NJW 2004, Seiten 2299 ff.; BGH, NJW 1989, Seite 2532; BGH, WM 1975, Seite 528; OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2011, Az.: 13 U 79/11; OLG Frankfurt/Main, ZGS 2007, Seiten 437 ff.; LG Stuttgart, BB 2012, Seite 974; LG Gera, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 1 S 428/08, u.a. in: „juris“; LG Koblenz, Urteil vom 03.06.2009, Az.: 8 O 277/08, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13410; LG Münster, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 14 O 375/05, u.a. in: „juris“; LG Köln, Urteil vom 11.05.2004, Az.: 16 O 232/03, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.10.2019, Az.: 31 C 94/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 25596 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.06.2012, Az.: 31 C 133/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr. 13257 = „juris“; AG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 137 C 436/09).

Unstreitig sollte der streitbefangenen Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB jedoch zum Transport und zum Aufstellen des aus wasserfesten, verleimten Sperrholz bestehenden Motorbootes des Klägers mit einer Länge über alles von 8,60 m und einer Breite über Außenhaut von 2,72 m dienen.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache aber bereits dann vor, wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 17.03.2010, Az.: VIII ZR 253/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1329 f.).

Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer der Verkäuferin bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt bzw. diese der Verkäuferin bereits bekannt sind und die Verkäuferin dem zustimmt (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az.: VIII ZR 191/07, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2807 f.; BT-Dr 14/6040, S. 213).

Ebenso ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen die Verkäuferin bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen der Verkäuferin ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrags und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BT-Dr 14/6040, S. 212). So liegt es bei der erforderlichen Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 2723 f.) auch hier.

Durch das Angebot der Beklagten, dass der streitbefangenen Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB zum Transport und zum Aufstellen des aus wasserfesten, verleimten Sperrholz bestehenden Motorbootes des Klägers mit einer Länge über alles von 8,60 m und einer Breite über Außenhaut von 2,72 m dienen sollte, wurde die Eignung der Parteien zum Ausdruck gebracht, dass dieser Bootstrailer hierzu auch geeignet sei. Zudem liegt es auf der Hand, dass der Kläger die für einen künftigen Gebrauch des streitbefangenen Tandem-Boots-Trailers zum Transport seines Motorbootes als zentrale Beschaffenheitsaussage einer Tauglichkeit dieses Trailers zur Grundlage seines Kaufentschlusses gemacht hat. Dass der Kläger diesen Bootstrailer für den Transport eines anderen Bootes verwenden wollte, behauptet nämlich noch nicht einmal die Beklagtenseite.

Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn die Klägerseite – vergleichbar mit der Beschreibung eines Kraftfahrzeugs als fahrbereit, mit der die Eignung zu einer gefahrlosen Benutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere das Fehlen von verkehrsgefährdenden Mängeln zugesagt wird (BGH, Urteil vom 22.11.2006, Az.: VIII ZR 72/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 759 f.) – die Grundlage eines von der Beklagten jedenfalls konkludent angenommenen Beschaffenheitsangebots gesehen hat (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 28.04.1971, Az.: VIII ZR 258/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1795 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.1956, Az.: VIII ZR 16/56, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 459 Abs. 1 BGB = BB 1956, 1166; Reichsgericht, Urteil vom 17.01.1940, Az.: II 82/39, u.a. in: RGZ Band 163, Seiten 21 ff.; OLG München, Urteil vom 23.01.1995, Az.: 17 U 3024/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seiten 27 ff.; OLG Düsseldorf, Recht 1938, Nr. 6541; LG Koblenz, Urteil vom 03.06.2009, Az.: 8 O 277/08, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13410).

Die Vertragspartner hatten insofern hier nämlich – sogar unstreitig – die Eignung des streitbefangenen Tandem-Boots-Trailers zum Transport des Holz-Bootes des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesetzt, so dass hier auch von einer entsprechenden vertraglichen Voraussetzung auszugehen ist.

Daran anknüpfend gelangt man dann aber zu dem Ergebnis, dass der streitbefangene Bootstrailer diesen hier vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen gerade nicht gerecht wurde (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 28.04.1971, Az.: VIII ZR 258/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1795 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.1956, Az.: VIII ZR 16/56, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 459 Abs. 1 BGB = BB 1956, 1166; Reichsgericht, Urteil vom 17.01.1940, Az.: II 82/39, u.a. in: RGZ Band 163, Seiten 21 ff.; OLG München, Urteil vom 23.01.1995, Az.: 17 U 3024/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seiten 27 ff.; OLG Düsseldorf, Recht 1938, Nr. 6541; LG Koblenz, Urteil vom 03.06.2009, Az.: 8 O 277/08, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13410).

Für einen Transport des Bootes des Klägers ist der streitbefangene Bootstrailer nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D… B… nämlich nicht geeignet. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 01.11.2019 insofern fachkundig aus, dass dieser Bootstrailer nach den Herstellerangaben für Kielboote bis max. 7,00 m Länge geeignet sei. Bei der vorhandenen Länge des klägerischen Bootes über alles von 8,60 m sei dieser Boots-Trailer vom Typ SMT 2700/6 KB somit nicht ausreichend dimensioniert, mithin zu kurz und daher ungeeignet. Da – entsprechend den vorgelegten Bilddokumenten – zu erkennen sei, dass der Bug des klägerischen Bootes fast bis zur Anhängerkupplung reiche, sei auch aus diesem Grund der Boots-Trailer vom Typ SMT 2700 KB hier ungeeignet, da beim Rangieren und enger Kurvenfahrt das Zugfahrzeug mit dem Bootsrumpf auf dem Trailer kollidieren würde. Zudem sei auch ein Rangieren mit dem beladenen Boots-Trailer vom Typ SMT 2700/ KB nicht möglich, da die freistehende Deichsellänge zu kurz sei, d.h., dass das Zugfahrzeug beim Rückwärts-Rangieren bei starker Gegenlenkung und bei enger Kurvenfahrt mit dem Bootskörper kollidieren könne. Die freistehende Deichsellänge müsse nämlich mindestens die halbe Breite des Zugfahrzeuges – also ca. 1,00 m – betragen.

Aus diesem Grunde war der Kläger hier auch berechtigt, wirksam von dem Kaufvertrag von 12.05.2014 hinsichtlich des streitbefangenen Tandem-Boots-Trailer des Herstellers VLEMMIX vom Typ SMT 2700/6 KB zurückzutreten (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 1074 ff.; BGH, Urteil vom 28.04.1971, Az.: VIII ZR 258/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1795 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.1956, Az.: VIII ZR 16/56, u.a. in: LM Nr. 3 zu § 459 Abs. 1 BGB = BB 1956, 1166; Reichsgericht, Urteil vom 17.01.1940, Az.: II 82/39, u.a. in: RGZ Band 163, Seiten 21 ff.; OLG München, Urteil vom 23.01.1995, Az.: 17 U 3024/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seiten 27 ff.; OLG Düsseldorf, Recht 1938, Nr. 6541; LG Koblenz, Urteil vom 03.06.2009, Az.: 8 O 277/08, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13410).

Die Zeugin G… hat insofern auch ausgesagt, dass der Boots-Trailer, den die Beklagte dem Kläger zur Verfügung stellte, genauso groß war, wie das klägerische Boot. Der Boots-Trailer habe sehr nah am Auto dran gehangen. Wenn der Boots-Trailer mit dem Boot an dem Auto des Klägers angekoppelt war, sei die hintere Tür des Autos auch nicht mehr aufgegangen. Sie – die Zeugin – sei dann selbst zu der Beklagten gegangen und habe ihr gesagt, dass der Kläger und sie einen neuen Boots-Trailer benötigen würden. Die Beklagte habe daraufhin dann gesagte, dass dies in Ordnung sei und sie – die Beklagte – einen neuen Boots-Trailer besorgen würde.

Zudem sagte die Zeugin G… auch aus, dass sie der Beklagten auch gesagt habe, dass der Boots-Trailer zu klein sei und deswegen ihr Mann – der Kläger – und sie einen größeren benötigen würden. Auch sollte das Boot des Klägers auf entsprechende Bretter liegen und nicht auf Rollen. Die Beklagte habe ihr – der Zeugin – daraufhin dann gesagt, dass, wenn der Boots-Trailer zu klein sei, sie dann einen neuen größeren Boots-Trailer bestellen würde.

Diese Erklärungen stellten dann aber auch einen wirksam Rücktritt der Klägerseite von dem Kaufvertrag hinsichtlich des streitbefangenen Tandem-Boots-Trailer dar.

Dass der Kläger diesen Rücktritt – zumindest in Form eines „Wunsches“ – gegenüber der Beklagten erklärt hatte, ergibt sich zudem auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.11.2014 – Anlage K 2 (Blatt 7 der Akte) –, demzufolge der Trailer-Kauf auf Wunsch des Klägers „storniert“ werde und der Verkaufspreis (abzüglich Liegeplatzkosten und Servicerechnung) dem Kläger auch erstattet werden sollte. Zudem wurde insofern der Kaufpreis – zumindest in Höhe von 1.296,54 Euro – dann auch unstreitig durch die Beklagte an den Kläger zurückgezahlt, so dass – selbst wenn man nicht von einem Rücktritt ausgehen könnte – zumindest von einer gegenseitig vereinbarten Kaufvertrags-Aufhebung ausgehen müsste.

Dass dem Kläger somit hier grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des von ihm unstreitig gezahlten Kaufpreises in Höhe von 2.890,00 Euro gegenüber der Beklagten zur Seite stand, wird im Übrigen noch nicht einmal von der Beklagten dem Grunde nach hier bestritten.

Deshalb stand dem Kläger gegenüber der Beklagten vorliegend dann aber auch grundsätzlich seit dem 05.11.2014 ein noch offener Rückerstattungsanspruch in Höhe von 1.593,46 Euro (2.890,00 € Kaufpreis – 1.296,54 € Rückzahlung) zu.

Dieser wirksam entstandene Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 1.593,46 Euro ist durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen mit ihren Forderungen aus den Rechnungen vom 25.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 8 der Akte) – hinsichtlich eines Liegeplatzes mit Kranservice in Höhe von 610,01 Euro brutto sowie vom 16.10.2014 – Anlage K 4 (Blatt 9 der Akte) – bezüglich einer Motormontage über 898,45 Euro brutto – mithin über insgesamt 1.508,46 Euro (610,01 € + 898,45 €) – zwischenzeitlich aber nur zum Teil erloschen. … (wird weiter ausgeführt)…

Die rechtliche Beziehung der Prozessparteien hinsichtlich der Überlassung eines Boots-Liegeplatzes durch die Beklagte zugunsten des Klägers gemäß der Rechnung der Beklagten vom 25.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 8 der Akte) – unterscheiden sich nicht wesentlich von einem entgeltlichen Mietvertrag bzw. unentgeltlichen Leihvertrag bezüglich eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug oder einen Wohnwagen bzw. ein Wohnmobil (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.1985, Az.: 1 U 235/84, u.a. in: NJW-RR 1986, Seiten 108 f.; LG Kiel, Beschluss vom 31.01.2005, Az.: 1 S 266/04, u.a. in: „juris“; AG Oldenburg [Holstein], Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 23 (22) C 960/07, u.a. in: „juris“; Gregor, WuM 2008, Seiten 435 ff.). Ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung eines Boots-Liegeplatzes im Wasser an einem Bootssteg oder auf Land auf einem Grundstück ist bei einem vereinbarten Entgelt insofern also grundsätzlich als Mietvertragsverhältnis (§§ 535 ff. BGB) und ohne die Vereinbarung eines Entgelts als Leihe (§§ 598 ff. BGB) anzusehen. Bei einer unentgeltlichen Gestattung einer Stellplatznutzung kann es sich somit um eine Leihe handeln (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az.: 3 U 65/19, u.a. in: ZMR 2020, Seiten 641 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 3 U 39/19, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 37459 = „juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2006, Az.: 2 U 99/06, u.a. in: BauR 2007, Seite 1288; LG Potsdam, Urteil vom 02.04.2019, Az.: 13 O 52/17,).

Insofern ist es zwar zutreffend, dass sich ein Recht des Klägers zum Besitz Bootsliegeplatzes aus einem zwischen ihm und der Beklagten stillschweigend geschlossenen, unentgeltlichen Leihvertrag hier ergeben könnte. Ein solcher zur unentgeltlichen Nutzung berechtigender Leihvertrag kann nämlich dann zustande kommen, wenn der Grundstückseigentümer die Nutzung durch den Besitzer des Bootes duldet und einen Vertrauenstatbestand dahingehend setzt, dass er mit der Unentgeltlichkeit der Nutzung einverstanden ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az.: 3 U 65/19, u.a. in: ZMR 2020, Seiten 641 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 3 U 39/19, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 37459 = „juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2006, Az.: 2 U 99/06, u.a. in: BauR 2007, Seite 1288; LG Berlin, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 67 S 70/11, u.a. in: Grundeigentum 2011, Seite 1087; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 33 C 767/17 (67), u.a. in: MietRB 2017, Seiten 314 f.).

Dies setzt eine formlose Einigung, die auch stillschweigend erfolgen kann, etwa durch Duldung der Benutzung, voraus. Schweigen kann gemäß hierbei § 242 BGB nach Treu und Glauben dann als Willenserklärung zu werten sein, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 3 U 39/19, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 37459 = „juris“).

Die Zurechnung von Schweigen als Zustimmung kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 3 U 39/19, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 37459 = „juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2006, Az.: 2 U 99/06, u.a. in: BauR 2007, Seite 1288).

Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung des Gerichts aber nicht vor. Zwar hat die Beklagte offenbar trotz Kenntnis von der Nutzung des Bootsliegeplatzes durch den Kläger seit Mai 2014 erst mit ihrer Rechnung vom 25. Juni 2014 – Anlage K 3 (Blatt 8 der Akte) – ein Liegeplatz-Entgelt gegenüber dem Kläger hier geltend gemacht. Sie hat aber keinen darüber hinaus gehenden Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie mit einer unentgeltlichen Nutzung des Boots-Liegeplatzes durch den Kläger einverstanden gewesen wäre.

Die Beklagte hatte den Kläger hier sogar – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – auf die entsprechenden Liegeplatzgebühren ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der Zeuge C… S… hat nämlich ausgesagt, dass er wisse, dass zwischen seiner Ehefrau – der Beklagten – und dem Kläger über Liegeplatzgebühren und über Kranservicegebühren gesprochen wurde. Auch habe es entsprechende Preisaushänge der Beklagten gegeben, z.B. an der Eingangstür zum Büro. Auch am Kran habe es einen entsprechenden Preisaushang gegeben. Sogar am Eingang zur Marina müsse ein Preisaushang gewesen sein, auch wenn dieser Preisaushang öfter mal von irgendjemand mitgenommen werde.

Vorliegend handelt es sich somit zumindest auch um einen konkludent geschlossenen Mietvertrag. Sein Einverständnis erklärte der Kläger hier nämlich zumindest auch konkludent, indem er sein Boot an dem Bootsliegeplatz der Beklagten abstellt (§ 145 BGB, § 151 BGB; BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19, u.a. in: NJW 2020, Seiten 755 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 14.07.1956, Az.: V ZR 223/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 319 ff.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seiten 1641 f. = „juris“; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093).

Durch das Abstellen des Bootes an dem Bootsliegeplatz wurde dem entsprechend auch konkludent eine wirksame Mietvertragsvereinbarung zwischen den Prozessparteien getroffen. Die Höhe des Anspruchs besteht hier somit dem Grunde nach in Höhe des Preisaushangs von unstreitig 50,42 Euro/Monat. Diese „Preisaushänge“ wurden als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam in den von den Parteien geschlossenen Mietvertrag einbezogen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten hängen – insofern sogar unstreitig – deutlich lesbar aus und enthalten ebenso unstreitig einen ausdrücklichen Hinweis auf das zu zahlende Entgelt, womit diese den Anforderungen des § 305 II Nr. 1 BGB genügen (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19, u.a. in: NJW 2020, Seiten 755 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; LG Kaiserslautern, NJW-RR 2016, Seite 603; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 17745; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az.: 31 C 70/15, u.a. in: NJOZ 2016, Seiten 1641 f. = „juris“; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 17753; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 17746; AG Ebersberg, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 7 C 1009/11, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 17754; AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, BeckRS 2013, Nr. 02559; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 8 C 450/10, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 17755; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 17752; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: BeckRS 2002, Nr. 33532).

Diese „Preisaushänge“ stellen auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c I BGB dar. Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Bei der Benutzung von Bootsliegeplätzen ist es aber durchaus üblich, dass der Betreiber ein Entgelt festlegt. Insofern ist nämlich unstreitig auf den „Preisaushänge“ der konkrete Preis für einen Bootsliegeplatz ausdrücklich angegeben.

Aufgrund dessen ergibt sich hier aus der Beweisaufnahme und dem unstreitigen Vortrag der Parteien, dass der Kläger gewusst haben muss, dass der Bootsliegeplatz und der Kranservice nur gegen ein zu zahlendes Entgelt genutzt werden konnten, und dass somit ein Mietvertrag hinsichtlich des Bootsliegeplatzes (ggf. auch konkludent) abgeschlossen werden kann. Der Kläger wusste also – sogar unstreitig –, dass eine Nutzung eines Bootsliegeplatzes und des Kranservices regelmäßig nur gegen Zahlung eines Entgelts durch die Beklagte gewährt wird. Insofern konnte der Kläger dann aber auch nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Beklagte hiervon abweichend ihm den Bootsliegeplatz für sein Boot unentgeltlich zur Verfügung stellen und den Kranservice ebenso unentgeltlich durchführen wollte. Der Kläger hätte deshalb vielmehr die Schlussfolgerung ziehen können und müssen, dass die Beklagte ihm diese Nutzung dann auch in Rechnung stellt. Darauf, dass die Beklagte ihm den Bootsliegeplatz und den Kranservice dauerhaft unentgeltlich überlassen wollte, konnte der Kläger somit hier nicht ausgehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 3 U 39/19, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 37459 = „juris“).

Der Kläger war auch bösgläubig, da er unstreitig wusste, dass die Bootsliegeplätze und der Kran auf dem Grundstück der Beklagten nur gegen Zahlung eines Entgelts zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollten (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 3 U 39/19, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 37459 = „juris“).

Der (sogar unstreitig) wirksam entstandene Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 1.593,46 Euro ist durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen mit ihren Forderungen aus den Rechnungen vom 25.06.2014 – Anlage K 3 (Blatt 8 der Akte) – hinsichtlich eines Liegeplatzes mit Kranservice in Höhe von 610,01 Euro brutto sowie vom 16.10.2014 – Anlage K 4 (Blatt 9 der Akte) – bezüglich einer Motormontage über 300,00 Euro brutto – mithin also über insgesamt 910,01 Euro (610,01 € + 300,00 €) aus den o.g. Gründen zwar erloschen, jedoch steht dem Kläger gegenüber der Beklagten dann immer noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 683,45 Euro (1.593,46 € Rückzahlungsanspruch – 610,01 € Bootsliegeplatz- und Kranservicegebühren – 300,00 € Werklohn) zu.

……

 

Dass durch das Aufsetzen des klägerischen Holz-Bootes auf den unstreitig mit seitlich je 2 Auflagenrollen versehenen Bootstrailer durch die Beklagte das klägerische Holz-Boot im Übrigen beschädigt wurde, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. D… B… jedoch nachvollziehbar ausgeführt. Nach Ansicht des Sachverständigen sind diese seitlichen Rollen nämlich ungeeignet, da sie lediglich eine hohe Linienbelastung des Bootes aufnehmen können. Das führe dann dazu, dass durch die örtliche Überlastung Druckstellen im Sperrholz der Rumpfbeplattung entstehen, mithin diese an der Oberfläche beschädigt werden.

Zudem führte er auch aus, dass bei einem geeigneten Trailer das klägerische Motorboot durchaus sogar von 4 Personen betreten werden könne. Anlässlich des Ortstermins hätten 3 Personen (Herren G…, S… und B…) das Boot gleichzeitig betreten, ohne Schäden im Bereich der Auflagen zu verursachen.

Unstreitig waren die Eindruckstellen an der Oberfläche anlässlich des Ortstermins des Sachverständigen zwar dann nicht mehr zu sehen, jedoch hat der Kläger ausgeführt, dass er diese optischen Schäden zwischenzeitlich bereits gespachtelt, geschliffen und konserviert habe.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. D… B… führte diesbezüglich jedoch fachkundig aus, dass entscheidend für einen solchen Schaden die nur linienförmigen Auflagen der Rollen beim Trailer (Typ SMT 2700 KB) waren. Hierbei sei es allein schon durch das Eigengewicht des klägerischen Motorbootes zu Druckstellen im Auflagebereich der Rollen gekommen. Es habe sich hierbei zwar nur um einen „optischen Schaden“ im Unterwasserbereich gehandelt, dessen Fläche ca. 4 x in Handflächengröße angenommen werden könne, jedoch sei dieses Schadensbild durch das Aufsetzen des Bootes auf diese Rollen des Trailers entstanden.

Die Beklagte war durch den „Frachtvertrag“ beim Umsetzen des Bootes auf den Bootstrailer aber verpflichtet, das Boot zum Bootstrailer mittels Kran zu befördern und dort auch ordnungsgemäß abzulegen. Hierfür reicht die gewerbsmäßige Übernahme der Beförderung auch nur auf kürzeste Distanz aus. Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch diesen Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Vorliegend war von der Beklagten mit der Übernahme der Beförderung bzw. die Erbringung einer bestimmten Kranservice-Leistung, nämlich das Heben des Bootes auf den Bootstrailer geschuldet.

Es gehörte aber zu den Sorgfaltspflichten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter, die ein Holz-Boot auf einen Bootstrailer mittels Kran legen sollen, sich unmittelbar vor diesem Vorgang darüber zu vergewissern, dass der Bootstrailer hierfür auch tatsächlich geeignet ist. Kommt es im Anschluss an das Slippen mittels Kran dadurch dann zu einem Schaden an diesem Boot, kann sich die Beklagte grundsätzlich auch nicht auf ein Mitverschulden des Klägers als Bootseigner berufen (OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2011, Az.: 1 U 99/09, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1149 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2004, Az.: 7 U 107/00, u.a. in: SchlHA 2005, Seiten 345 f.). Es handelt es sich insofern hier um einen Folgeschaden aufgrund des Ablegens des Bootes mittels Kran auf den streitbefangenen Bootstrailer, dessen vermögensrechtliche Natur die Zurechnung zur Rechtsgutverletzung nicht hindert (BGH, NJW 1984, Seiten 2569 f.; BGH, MDR 1976, Seiten 1009 f.).

Derart hervorgerufene Beschädigungen an dem Boot des Klägers können somit grundsätzlich auch einen Schaden des Klägers darstellen, weil die Kran-Slip-Arbeiten durch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter bereits grundsätzlich eine mögliche Einwirkung auf das klägerische Boot im Sinne des § 823 BGB darstellen können (OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2004, Az.: 7 U 107/00, u.a. in: SchlHA 2005, Seiten 345 f.; OLG Frankfurt/Main, BauR 2010, Seiten 474 ff.).

Die vom Kläger insoweit in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von insgesamt 420,00 Euro (150,00 € für Farbe + 30,00 € für Zubehör + 240,00 € Arbeitsaufwand) sind nach Ansicht des Sachverständigen jedoch weit überhöht. Nach Ansicht des Sachverständigen war nämlich ein kompletter Neuanstrich des gesamten Unterwasserschiffes hier insofern nicht erforderlich gewesen. Die Gesamtkosten für die Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung dieses Schadens werden von dem Sachverständigen somit auch nur auf insgesamt 150,00 Euro geschätzt, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hier auch lediglich dieser Schadenersatzanspruch noch zur Seite steht. … (wird weiter ausgeführt)…

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO sowie auf § 344 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO und im Übrigen auf § 709 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen hier noch festzusetzen gewesen.

 

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