VG Ansbach
Az.:
Urteil vom 05.03.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Das Sozialamt muss Sozialhilfeempfängern keine Bordellbesuche oder gar Pornohefte bezahlen.
Sachverhalt:
Der Kläger brachte vor, dass er „erhebliche sexuelle Bedürfnisse“ habe. Seine Ehefrau lebt seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2002 wieder in Thailand, daher benötigte er Bordellbesuche zur Wiederherstellung seines psychischen und physischen Gleichgewichts. Für die Trennung von seiner Ehefrau machte der Kläger zudem die Behörden verantwortlich, da diese die Kostenübernahme für ein Flugticket nach Deutschland verweigert hätten.
Das Sozialamt sollte ihm daher die Kosten für 4 Bordellbesuche im Monat samt Fahrt nach Nürnberg zum Preis von 125,00 Euro bezahlen. Zudem wollte er pro Monat 8 Videofilme samt Fahrtkosten, 2 Kontaktmagazine und sonstige Hilfsmittel (Gummipuppe) bezahlt haben; insgesamt 2.500,00 Euro.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wies die Klage ab, da diese Bedürfnisse eines Sozialhilfeempfängers bereits mit dem Regelsatz in Höhe von mindestens 287,00 Euro im Monat abgegolten sind. Der Kläger kündigte daraufhin Berufung gegen das Urteil an. Bundesweit sind weitere 30 bis 35 Klagen dieser Art anhängig.