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Boxspringbett – Beschädigung des Laminatbodens durch das Bett

AG Neuss  – Az.: 78 C 2651/15 – Urteil vom 14.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über die Lieferung eines Boxspringbetts sowie auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Laminatfußbodens in Anspruch. Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 11.06.2014 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Boxspringbett mit geteilter Liegefläche und Motor nebst jeweils 2 Matratzen und Weichschaum-Toppern zum Gesamtpreis von 1.499,00 EUR (Lieferschein und Rechnung, Blatt 9 f. d. A.). Wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Bettes nebst Matratzen und Toppern wird auf die Lichtbilder Bl. 64 ff. der Akte Bezug genommen. Zuvor hatte die Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen S, in den Verkaufsräumen der Beklagten auf einem bauartgleichen Bett in der Breite von 1,80 m x  2,00 m zur Probe gelegen. Da sie das Bett als bequem empfand entschied sie sich für den Kauf des Modells in der Breite 1,60 m x 2,00 m. Eine Beratung der Beklagten nahm sie vor dem Kauf nicht in Anspruch.

Die Lieferung des Bettes erfolgte am 30.07.2017. Kurz zuvor hatte der Zeuge S im Schlafzimmer einen neuen Laminatfußboden verlegt. Das Material hierzu hatte er am 31.05.2014 zum Preise von 279,04 EUR erworben (Rechnung Bl. 37, Quittung Bl. 14 der Akte). Ob im Zuge der Anlieferung durch die Mitarbeiter der Beklagten ein Schaden in Gestalt von Kratzern an dem Fußboden verursacht wurde, ist unter den Parteien streitig.

In der Folgezeit reklamierte die Klägerin, dass die Matratzen und die Topper bei Benutzung des Bettes auseinander driften würden mit der Folge, dass sie und ihr Ehemann in die Mitte des Bettes zwischen den beiden Matratzen rutschen würden. Die Beklagte lieferte am 04.09.2014 aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Anti-Rutsch-Matten. Nachdem die Klägerin an ihrer Beanstandung festhielt, lehnte die Beklagte im Anschluss an einen Ortstermin vom 07.02.2015 eine Mangelbeseitigung ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2015 trat die Klägerin vom  Kaufvertrag zurück (Bl. 15 ff. der Akte) und forderte die Beklagte auf, gegen Rücknahme des gelieferten Bettes den Kaufpreis i.H.v. 1.499,00 EUR bis zum 27.04.2015 zurückzuzahlen, sowie Ersatz der Kosten für die Beschädigung des Laminatbodens i.H.v. 279,00 EUR zu leisten. Hierfür entstanden der Beklagten vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 EUR, deren Erstattung sie ebenfalls mit der Klage beansprucht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass gelieferte Bett sei mangelhaft. Es entspräche nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, weil die Matratzen und die Topper in der Mitte auseinandergingen. Insoweit weist die Beklagte darauf hin, dass die Matratzen nicht durch seitliche Begrenzungen fixiert sind und auch die Begrenzungen an den Fußenden nicht unmittelbar an die Matratzen stoßen. Die Klägerin behauptet weiter, man könne die Matratzen nicht so zusammen schieben, dass sie unmittelbar aneinander lägen. Ein vernünftiges Schlafen sei in dem Bett nicht möglich.

Zu dem Schaden am Parkett behauptet die Klägerin, sie habe die Mitarbeiter der Beklagten  gebeten, ihr im Schlafzimmer stehendes Sofa an die Wand zu stellen, um Platz für das gelieferte Bett freizumachen. Dabei habe sie die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Sofa zunächst angehoben werden müsse, um Kratzer auf dem Laminatboden zu vermeiden. Nachdem das Sofa angehoben und zur Seite gestellt worden sei, habe ein Mitarbeiter dann das Sofa, ohne es vorher anzuheben, näher an die Wand des Schlafzimmers geschoben. Hierdurch seien die Kratzer in der rechten hinteren Ecke auf dem Laminat-Fußboden verursacht worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 1.499,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Boxspring-Bettes, Artikelbezeichnung: 12400588, Liegefläche 1,60 m x 2, Bezug XHN 1 Creme, Buchefuss H075 schwarz,

2. an sie 279,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2015 zu zahlen,

3. sie von den vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 255,85 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das gelieferte Bett nebst Ausstattung sei mangelfrei. Ein Montage- oder Fabrikationsfehler läge nicht vor. Das Fehlen eines seitlichen und vorderen Begrenzungsrahmens stelle eine warentypische Eigenschaft dar, welche einen Mangel nicht begründe.

Die Beschädigung an dem Fußboden sei nicht durch ihre Mitarbeiter verursacht worden. Die Kratzer seien überdies nicht neu gewesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen genommen.

Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Bettes sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, K und N. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.02.2017 (Bl. 82 ff. der Akte) und vom 24.08.2017 (Bl. 106 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1.  Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 1.499,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Bettes in Anspruch nehmen. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, namentlich nicht wegen eines Sachmangels des Bettes gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB.

Das gelieferte Bett ist nicht fehlerhaft im Sinne des § 434 BGB.

Boxspringbett – Beschädigung des Laminatbodens durch das Bett
(Symbolfoto: Von timyee/Shutterstock.com)

a)  Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 liegt ein Sachmangel vor, wenn die gekaufte Sache bei Gefahrübergang, hier also bei Lieferung an die Klägerin, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Bei den Verkaufsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrags war nicht verabredet, dass die Matratzen des Bettes gegen ein Verrutschen besonders gesichert sein sollten. Insbesondere hat die Klägerin – wie sie selbst erklärt hat – eine Beratung der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags nicht in Anspruch genommen, sondern den Kaufentschluss allein aufgrund des Ergebnisses des von ihr durchgeführten Probeliegens gefasst. Damit hat sich die Klägerin bewusst für ein Bett entschieden, bei dem die Matratzen nicht durch einen entsprechenden Rahmen gegen seitliches Verrutschen besonders gesichert sind. Die hierdurch bedingten Nachteile bei der Benutzung des Bettes hat die Klägerin somit durch ihre Kaufentscheidung willentlich hingenommen. Gleiches gilt, soweit die Matratzen an den vorhandenen Begrenzungen an den jeweiligen Fußenden nicht unmittelbar anliegen.

b)  Das Bett eignet sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, weshalb auch ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegt. Ersichtlich wird bei dem Kauf eines Bettes von den Vertragspartnern vorausgesetzt, dass dieses zum Schlafen geeignet ist. Die Verhandlungen, namentlich die Beweisaufnahme habe jedoch nichts dafür ergeben, dass Schlaf in dem Bett nicht möglich ist.

Soweit die Klägerin moniert, sie finde in dem Bett keinen richtigen, erholsamen Schlaf, weil die Matratzen auseinander driften würden, wodurch sie dann in den Zwischenraum zwischen den Matratzen hineinrutschen würde, so kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn das Auseinanderdriften der Matratzen beruht nicht auf einem Mangel des Bettes, etwa besonders glatten Matratzen oder Toppern. Es handelt sich nämlich bei den Matratzen um handelsübliche Ware mit einem strukturierten Bezug. Eine vom Normalzustand abweichende Glätte des Bezugstoffs besteht nicht. Dies hat die Inaugenscheinnahme des Bettes durch das Gericht im Ortstermin ergeben.

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Bett nicht mit einer durchgehenden Matratze nebst durchgehendem Topper ausgestattet ist, sondern über 2 getrennte Matratzen mit 2 Toppern verfügt. Die Klägerin hat nämlich bewusst ein Modell gewählt, bei dem die beiden Liegeflächen getrennt voneinander elektromotorisch verstellt werden können. Diese Funktion macht nur dann Sinn, wenn getrennte Matratzen vorhanden sind. Damit hat die Klägerin sich bewusst für ein Bett mit 2 Matratzen entschieden, die naturgemäß keine durchgehende Liegefläche bieten können. Die verbleibende „Ritze“ in der Mitte des Bettes ist unvermeidlich; Nachteile, die hierdurch hervorgerufen werden, stellen keinen Mangel des Bettes dar.

c)  Das Bett ist auch nicht mangelhaft, weil es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen würde und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich wäre und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

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Die Klägerin hat im Ortstermin demonstriert, wie sie in dem Bett liegt. Durch ihr Gewicht bedingt steigt der Topper beim Liegen seitlich neben dem Körper auf. Eine Beeinträchtigung des Schlafs entsteht hierdurch nicht. Die Klägerin hat zur Probe gelegen und sich für einen Topper mit dem gelieferten Härtegrad – lt. Kaufvertrag für einen Weichschaumtopper – entschieden. Soweit dieser sie, wie sie anschaulich erklärt hat, „wie eine Blume umschließt“, handelt es sich um eine warentypische Eigenschaft, welche zur Steigerung des Komforts von der Klägerin bei Kaufabschluss gewünscht war und deren Vorhandensein sie nach der Anlieferung nicht überraschen kann.

Wenn die Klägerin beim Gebrauch des Bettes in dem besagten Zwischenraum zwischen den Matratzen, der sogenannten „Ritze“ landet, so beruht dies in entscheidendem Maße auf ihren individuellen Schlafgewohnheiten: je unruhiger ihr Schlaf ist, je größer ist naturgemäß die Gefahr, dass infolge der Belastung mit ihrem Körpergewicht die gegen seitliches Verrutschen nicht gesicherten Matratzen auseinanderdriften. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin moniert, dass Sex für sie in dem Bett nicht möglich sei: je heftiger die Beischlafbewegungen ausgeführt werden, je größer ist die Gefahr, in der „Ritze“ zu landen. Der Käufer, der sich, wie die Klägerin, für ein Bett ohne seitliche Rahmenbegrenzung entscheidet, darf durch derartige Erscheinungen nicht überrascht sein.

2.  Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Laminat-Fußbodens in Höhe von 279,04 EUR in Anspruch nehmen.

Abgesehen davon, dass die Inaugenscheinnahme der Kratzer ergeben hat, dass hier lediglich eine geringfügige optische Beeinträchtigung des Fußbodens vorliegt, besteht bereits dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nicht, weder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch aus Deliktsrecht gemäß § 831 BGB. Die Klägerin hat nämlich den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die streitgegenständlichen Kratzer durch die Mitarbeiter der Beklagten verursacht wurden, letztlich nicht führen können. Ihre Behauptung, ein Mitarbeiter der Beklagten habe die Kratzer beim Verrücken des Sofas verursacht, ist nicht zur Gewissheit des Gerichts bestätigt worden. Die Beweisaufnahme hat insoweit lediglich ergeben, dass die Klägerin im Zusammenwirken mit dem Zeugen N das Sofa zur Seite gerückt hat. Damit ist zwar möglich, dass der Zeuge N infolge unvorsichtigem Verhalten die Schadensursache gesetzt hat. Es bleibt aber auch die Möglichkeit, dass die Klägerin selbst unvorsichtig war und für die Kratzer verantwortlich ist. Verbleibende Zweifel müssen jedoch zulasten der Klägerin gehen, weil sie die Beweislast für die Schadensverursachung durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter trägt.

3.  Mangels Hauptanspruch bestehen auch die weiter geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.778,04 EUR

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