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Boxspringbett mit zwei Matratzen

Übergangsbereich zwischen beiden Liegeflächen nicht nutzbar

LG Koblenz – Az.: 6 S 92/18 – Beschluss vom 17.07.2018

1. Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 06.03.2018, Az. 2f C 274/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Boxspringbett.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 06.03.2018 verwiesen (Bl. 147 ff. d. A.).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der gerügte Mangel auf einer nicht sach- und fachgerechten Nutzung des Bettes durch den Kläger beruhe. Der Kläger habe zudem nicht bewiesen, dass ein Aufklärungsmangel durch die Beklagte gegeben sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Kaufpreis in Höhe von 2.000,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Boxspringbettes zurückzuzahlen, das Boxspringbett abzuholen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Die Berufung ist der Auffassung, dass das Bett einen Sachmangel aufweise. Es eigne sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Ein verständiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass die gesamte Fläche, auch die Mitte des Boxspringbettes, als Liegefläche zum Schlafen genutzt werden könne. Dies ergebe sich auch aus der Produktdarstellung der Beklagten, die eine Frau diagonal liegend auf einem Boxspringbett abbildet (Bl. 192 d. A.). Diese Darstellung suggeriere dem Kunden, dass die Nutzung des Bettes über die gesamte Fläche, insbesondere für Alleinstehende, möglich sei. Jedenfalls hätte die Zeugin P. Kläger über die Nutzungsmöglichkeiten aufklären müssen.

II.

Die Kammer ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch bestehen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Vielmehr hat das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.000,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Boxspringbettes.

Die Voraussetzungen der §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB liegen nicht vor. Der Kläger kann nicht von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Dem Boxspringbett haftet nach § 434 Abs. 1 BGB kein Sachmangel an.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach S. 2 dieser Norm ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs 1 S. 1 BGB – über die Nutzungsmöglichkeit der gesamten Liegefläche des Bettes, mithin auch der Mitte des Bettes im Übergang der beiden Matratzen – haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.

Dem Boxspringbett fehlt auch nicht die Eignung für eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Insoweit konnte der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht beweisen, dass die Parteien als Sollbeschaffenheit die Nutzung der gesamten Liegefläche, einschließlich der Mitte des Bettes zum Schlafen, vereinbart haben.

Das Boxspringbett weist schließlich auch nach den Maßstäben des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB keinen Mangel auf. Das Boxspringbett eignet sich für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes schlafen kann. Es entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden kann. Für die übliche Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (BGH, Urteil v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07). Entscheidend ist der Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (BeckOK BGB/Faust, 44. Ed. 2018, § 434 Rn. 72). Dieser orientiert sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Die tatsächlichen Erwartungen des Käufers an die Beschaffenheit und seine Reaktion auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit sind gerade nicht entscheidend (BGH, Urteil v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06).

Unstreitig handelt es sich bei dem streitbefangenen Boxspringbett um ein Doppelbett mit zwei Matratzen. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Doppelbett grundsätzlich auf zwei Schläfer ausgelegt sei. Ein mittiges Schlafen, welches vorliegend erfolgt sei, sei aufgrund der Konstruktion und der Federeigenschaften eines Doppelbettes nicht möglich und entspreche nicht der sach- und fachgerechten Nutzung.

Boxspringbett mit zwei Matratzen
(Symbolfoto: Von timyee/Shutterstock.com)

Ein vernünftiger Durchschnittskäufer eines Doppelbettes mit zwei Matratzen kann nicht erwarten, dass er (auch) auf der Übergangsfläche zwischen den Matratzen schlafen kann. Es erschließt sich von selbst, dass in diesem Bereich die Konstruktion und Federeigenschaften nicht für eine entsprechende Schlafnutzung ausgelegt sind. Der Einwand der Berufung, der Kläger habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um ein Doppelbett handele, verfängt nicht. Insoweit wird auf den von den Parteien geschlossenen und unterzeichneten Kaufvertrag verwiesen, in dem zwei Matratzen („Matratze links 7 Zonen H3, Matratze rechts 7 Zonen H3“) aufgeführt sind (Bl. 8 d. A.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Berufung vorgelegten Werbefoto, auf dem eine Frau diagonal liegend auf einem Boxspringbett abgebildet ist. Das Werbefoto stellt ersichtlich keine typische Schlafsituation dar und suggeriert daher nicht die Möglichkeit (auch) in der Mitte des Bettes schlafen zu können. Ohnehin fehlt es an der Vergleichbarkeit, weil der Kläger nach den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen nicht diagonal auf den Matratzen lag, sondern mittig im Übergang der beiden Matratzen schlief.

Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass die Beklagte über die Nutzungsmöglichkeit hätte aufklären müssen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Eine Aufklärungspflicht bestand nicht. Der Kläger hat weder nach der Nutzungsmöglichkeit der gesamten Liegefläche gefragt, noch handelt es sich hierbei um einen besonders wichtigen Umstand, der für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist. Denn grundsätzlich hat sich derjenige, der einen Kaufvertrag schließt, selbst darüber zu vergewissern, ob der Kaufgegenstand sich für seine beabsichtigten Zwecke eignet (vgl. BGH, Urteil v. 26.01.1996 – V ZR 42/94 zu § 123 BGB). Der andere Vertragsteil darf sich hierauf einstellen und braucht deshalb nicht auf Umstände hinweisen, von denen er annehmen darf, dass nach ihnen gefragt werde, wenn sein Vertragspartner auf diese Umstände Wert legt (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.1988 – VIII ZR 224/87 zu § 123 BGB). Eine Offenbarungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BGH, Urteil v. 20.10.2000 – V ZR 285/95). Dies war vorliegend nicht der Fall. Redlicherweise kann ein Käufer bei einem Kaufvertrag über ein Doppelbett nicht erwarten, dass der Verkäufer ihn über die Nutzungsmöglichkeiten der Liegeflächen aufklärt. Insbesondere bestanden für die Zeugin P. auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beabsichtigt, auch in der Mitte des Bettes zu schlafen. Insoweit hat der Kläger nicht bewiesen, dass er der Zeugin P. ausdrücklich mitteilte, er nutze das Bett nur für sich allein. Aber selbst bei entsprechender Mitteilung sieht die Kammer keine Veranlassung für die Zeugin P. über die Schlafmöglichkeiten aufzuklären. Es ist allgemein üblich, in einem Doppelbett – auch als Alleinstehender – auf der jeweiligen Matratze zu liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Konstruktion des Bettes und dem geringen Liegekomfort im Übergangsbereich der Matratzen.

Ein Sachmangel lag bei Gefahrübergang somit nicht vor. Der vom Kläger gerügte Mangel beruht vielmehr auf einer nicht sach- und fachgerechten Nutzung des Bettes durch den Kläger.

Da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, legt die Kammer aus Kostengründen und zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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