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Branchenbuch – täuschende Eintragungsofferte

AG Bocholt

Az: 13 C 281/10

Urteil vom 24.01.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte erhielt am 21.01.2010 ein Schreiben der Branchenservice H., welches mit „Brancheneintragungsantrag Ort: …“ überschrieben war. In der Mitte des Schreibens befand sich in größerer Schriftgröße ein Vorschlag für einen Eintrag in ein online-Branchenverzeichnis, wobei der Name der Firma der Beklagten sowie die Adresse bereits vorausgefüllt waren. Die Beklagte wurde zu Beginn des Schreibens aufgefordert die Daten zu überprüfen und wenn sie eine Eintragung wünscht zurückzusenden. Unterhalb der Abfrage der Daten für den Eintrag befanden sich in einem schwarz umrandeten Kästchen in fett gedrucktem Fließtext mehrere Hinweise. Darin hieß es neben der erneuten Bitte um Überprüfung der voreingetragenen Daten u.a.:

„Die Daten werden zum Preis von jährlich Euro 910 gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuz. der jeweils gültigen MwSt im Internetverzeichnis www……. veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch die Unterschrift.“

3Ferner fand sich innerhalb des Fließtextes – ohne Absätze – ein Hinweis auf die zweijährige Vertragslaufzeit und dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Unterschrift anerkannt werden. Letztere waren auf der Rückseite des Schreibens abgedruckt. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf das Schreiben verwiesen, welches mit der Klageschrift vom 02.11.2010 zu den Akten gelangt ist.

Die Beklagte ergänzte und unterschrieb das Schriftstück und sendete es an die Branchenservice H. zurück. Mit Schreiben vom 01.02.2010 erhielt die Beklagte eine Eintragungsbestätigung und den Hinweis, dass die Brancheneintragung wunschgemäß ausgeführt wurde. Mit Schreiben vom 12.03.2010 wendete sich die Klägerin an die Beklagte und stellte ihr eine Rechnung für den Eintrag über 910 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von 172,90 Euro, also über insgesamt 1.082,90 Euro. Unten links auf diesem Schreiben erfolgte zudem ein Hinweis darauf, dass die Forderung von der Branchenservice H. an die Klägerin abgetreten worden war.

Im Klageerwiderungsschreiben vom 27.12.2010 erklärte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten namens und in Vollmacht die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Vertrag über den Brancheneintrag rechtswirksam zustande gekommen sei, keine Täuschung vorliege und ihr daher ein Anspruch auf das jährliche Entgelt für den Eintrag zustehe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 1.082,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie von der Zedentin der Klägerin arglistig getäuscht worden sei und zudem ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot der §§ 3, 5 UWG vorliege.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.082,90 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 398, S. 1 BGB.

Die Beklagte hat ihre Willenserklärung wirksam angefochten, so dass der Vertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.

Der Anspruch auf Werklohn nach § 631 Abs. 1 BGB ist zunächst entstanden. Die Beklagte hat sich mit der Zedentin der Klägerin – der Branchenservice H. – auf die Erstellung eines Brancheneintrages für ihren Friseursalon zum Preis von 910 Euro netto pro Jahr geeinigt. Das entsprechende Angebot erhielt die Beklagte mit Schreiben der Branchenservice H. vom 18.01.2010. Geschuldeter Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB war der Eintrag im Internetverzeichnis www.C.eu. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen, indem sie das Schriftstück am 21.01.2010 unterschrieben und ergänzt an die Branchenservice … zurücksendete.

Der sich daraus ergebende Anspruch auf Werklohn ist mit erfolgtem Eintrag auch sofort fällig geworden gemäß § 641 Abs. 1 BGB, da eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen war, §§ 640 Abs. 1 BGB. Diesen Anspruch hat die Branchenservice H. an die Klägerin gemäß § 398 S. 1 BGB wirksam abgetreten.

em Anspruch steht jedoch die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung entgegen, welche wirksam erklärt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB liegen vor. Denn die Zedentin der Klägerin hat die Beklagten irregeführt und damit bewusst zur Abgabe einer Annahmeerklärung veranlasst, die sie sonst nicht abgegeben hätte.

Eine Täuschung kann zum einen darin bestehen, dass falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt werden (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, § 123, Rn. 3). Vorliegend sind jedoch die Tatsachen der Entgeltlichkeit und der zweijährigen Vertragslaufzeit korrekt im Angebotsschreiben wiedergegeben. Neben diesen beiden Möglichkeiten, kann jedoch auch jedes andere Verhalten eine Täuschung darstellen, wenn sich der Handelnde bewusst ist bzw. es zumindest für möglich hält, dass sein Verhalten in der Gesamtschau geeignet ist, den Vertragspartner in die Irre zu führen (vgl. BGH, Urteil v. 22.02.2005, Az.: X ZR xxx/03; LG L, Urteil v. 04.07.2007, Az.: 9 S xx/07). Auch hier ist es gerade der Gesamteindruck des Angebotsschreibens, der eine Irreführung hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit darstellt.

Denn das Angebotsschreiben vom 18.01.2010 vermittelt seiner Gesamtkonzeption nach den Eindruck, dass es sich um eine unentgeltliche Abfrage bzw. Kontrolle von Kontaktdaten handelt, und nicht um ein mit Kosten verbundenes Angebot auf Abschluss eines Zweijahresvertrages.

Zum einen ist das Angebot mit „Brancheneintragungsantrag Ort: C“ in Fettdruck überschrieben. Unterstrichen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wortteil „-antrag“ sondern die gesamte Überschrift bis auf das Wort C. So dann erfolgt oberhalb der Empfängeradresse in äußerst kleiner Schriftgröße ein kaum lesbarer Hinweis auf den Absender, also die Branchenservice H.. Für den Empfänger ist daher erst auf den dritten oder vierten Blick erkennbar, dass es sich um einen gewerblichen Anbieter handelt und nicht um eine Einrichtung wie z.B. die „Gelben Seiten“, die kostenlose Einträge u.a. in ihr Online-Branchenbuch anbietet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es durchaus eine Vielzahl von Anbietern solcher kostenlosen Branchenverzeichnisse gibt, die potentielle Kunden zur Angabe oder Kontrolle eines Eintrages anschreiben (vgl. LG L, a.a.O.).

Zum anderen stand auch der voraussichtliche Inhalt des Eintrages optisch und inhaltlich im Mittelpunkt des Schreibens und nicht die damit verbundenen Kosten und Vertragslaufzeiten. Der potentielle Eintrag hob sich nicht nur bezüglich der Schriftgröße, sondern auch auf Grund des Layouts in Form eines Lückentextes deutlich vom Rest des Schreibens ab. Daneben wurde auf die Möglichkeit, dieses Angebot nicht anzunehmen, hingegen nur am Rande beiläufig hingewiesen.

Dort heißt es: „(…) senden Sie uns den Antrag, wenn Sie eine Eintragung wünschen, baldmöglichst zurück“ bzw. „(…) und senden Sie uns, wenn Sie eine Eintragung wünschen, dieses Formular mit korrekter Bekanntgabe Ihrer Daten umgehend zurück“.

Stattdessen wurde durch die Voreintragung der Adresse und des Firmennamens der Eindruck erweckt, es handele sich um einen bereits bestehenden Eintrag in einem Branchenbuch, dessen Inhalt lediglich vom Firmeninhaber überprüft werden soll (LG L, a.a.O.). Dementsprechend lag der Schwerpunkt des Schreibens auf der Bitte um Überprüfung und Ergänzung der Angaben für den Brancheneintrag – worauf gleich mehrfach hingewiesen wurde – und nicht auf der Abgabe einer Willenserklärung zur Eingehung einer entgeltlichen vertraglichen Beziehung mit dem Betreiber des Verzeichnisses.

Einer Irreführung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit stehen auch nicht die drei Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit entgegen (vgl. LG L, a.a.O.).

Denn es liegt gerade in der Natur der Anfechtung, dass objektiv etwas anderes vereinbart wurde, als tatsächlich gewollt ist. Zum Schutz des sich Irrenden hat dieser in diesem Fall die Möglichkeit seine Willenserklärung anzufechten, wenn ein Anfechtungsgrund, wie hier eine arglistige Täuschung, gegeben ist. Im Übrigen wären sonst keine Fälle einer Täuschung im reinen Schriftverkehr denkbar, da dabei denknotwendig ein – in der Regel versteckter – Hinweis auf die Tatsache über die getäuscht werden soll, enthalten sein muss.

Zum anderen finden sich die Hinweise auf die mit der Eintragung verbundenen Kosten leicht übersehbar an sehr versteckten Stellen wieder und führen daher nicht dazu, dass über die wahren Tatsachen, nämlich die Entgeltlichkeit, aufgeklärt wurde.

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Zum ersten Mal wird der Preis ohne Hinweis auf die zusätzlich zu zahlende Mehrwertsteuer und ohne jeglichen Bezug auf die Leistung in Form von „910 p.a.“ oben rechts auf dem Schriftstück erwähnt. Dies geschieht in einem zusammenhängenden Textblock mit dem Datum des Schreibens, dem Zeichen der Firma, der Adresse und diverser anderer Zahlen. Schon angesichts der Positionierung, aber auch wegen der Tatsache, dass sich in diesem Abschnitt fast nur Zahlen befinden, in denen die „910 p.a.“ erst auf den dritten Blick erkennbar sind, zumal kein Euro-Zeichen verwendet wurde, kann dieser Hinweis keine Aufklärung über die Kosten darstellen.

Ein zweites Mal wird auf die Kosten, sowie erstmals auch auf die Vertragslaufzeit von zwei Jahren, unterhalb der auszufüllenden Angaben zum Inhalt der Anzeige in einem schwarz umrandeten Kasten hingewiesen. In diesem Kasten finden sich jedoch nicht nur Hinweise auf den jährlichen Preis, sondern zunächst geht es darum, dass die Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden sollen und dass sich das Angebot an Selbständige und Gewerbetreibende richtet. Abgesehen davon, dass fraglich ist, worauf letzteres hindeuten soll, findet sich erst im direkten Anschluss daran innerhalb des Fließtextes der Hinweis auf die mit dem Eintrag verbundenen Kosten. Damit schließen die Erläuterungen jedoch nicht ab, sondern es folgen direkt weitere Anmerkungen zum Gerichtsstand und der Hinweis darauf, dass mit der Unterschrift das Angebot angenommen und die AGB akzeptiert werden. Es kann also keine Rede davon sein, dass auf den Preis eindeutig hingewiesen worden ist. Denn die Hervorhebung durch die schwarze Umrandung und den Fettdruck betrifft die komplette Vielzahl der genannten Informationen, welche im Fließtext, ohne Absatz aneinander gereiht sind. Die drucktechnische Hervorhebung wurde dadurch quasi wieder aufgehoben. Zudem erfolgt der Kosten-Hinweis noch nicht einmal dergestalt in auffälliger Art und Weise, als dass er direkt am Anfang oder Ende des eingerahmten Textblockes steht. Außerdem erstreckte sich die Angabe zum Preis über zwei Zeilen und statt dem auffälligeren Euro-Zeichen wurde die unauffällige Bezeichnung „Euro 910“ gewählt.

Ferner kann auch der dritte Hinweis auf die Kosten unterhalb des Textblockes nicht dazu führen, dass keine Täuschung über die Unentgeltlichkeit vorliegt. Denn zum einen sind in dem Hinweis die genauen Kosten nicht genannt und ferner geht es im Grunde gar nicht um die jährlichen Kosten an sich, sondern nur darum, dass Abänderungswünsche der Daten bereits darin enthalten sind. Die beiläufige Erwähnung des Wortteils „-kosten“ in einem Satz reicht jedoch nicht aus, den Gesamteindruck des Schreibens im Sinne einer unentgeltlichen Anfrage zu erschüttern.

Dem steht auch nicht das von der Klägerin zu den Akten gereichte Urteil des Amtsgerichts H vom 24.11.2010, Az.: 4 C xxx/10 entgegen. Denn in diesem Urteil wurde die Frage einer arglistigen Täuschung gerade offen gelassen, da die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen war. Vielmehr zeigen die Hinweise des Amtsgerichts H in diesem Zusammenhang, dass die Entgeltlichkeit nicht aus dem Angebotsschreiben ersichtlich war. Denn es heißt unter anderem, dass „spätestens“ nach Erhalt der Rechnung die Entgeltlichkeit des Angebots hätte bekannt sein müssen. Damit eine Täuschung ausscheidet, hätte jedoch bereits im Angebot die Entgeltlichkeit dem Empfänger eindeutig bekannt sein müssen.

So stellte auch der BGH in seinem Urteil vom 22.02.2005, Az.: X ZR xxx/03 fest, dass eine Täuschung auch dann vorliegen kann, wenn bei einem Angebot eines Adressbuchverlages die Entgeltlichkeit und Laufzeit des Vertrages nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist.

Die Täuschung war auch kausal für die Willenserklärung der Beklagten in Form der Annahme des Angebotes, da sie bei Kenntnis der Kosten des Eintrages eine solche Erklärung nicht abgegeben hätte. Dass der Irrtum zum Teil auch auf der Unaufmerksamkeit der Beklagten beruht, hindert die Kausalität des irreführenden Angebotes für die Annahmeerklärung nicht (vgl. BGH, a.a.O.). Denn zum einen ist ein etwaiges Mitverschulden des Anfechtenden für sein Anfechtungsrecht nicht von Bedeutung (Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 123, Rn. 24). Zum anderen muss das Anfechtungsrecht auch demjenigen zustehen, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (vgl BGH, a.a.O.). Ferner darf nicht übersehen werden, dass die Beklagte im Übrigen die gebotene Sorgfalt beachtet hat, indem sie die Telefonnummer korrigiert und den Eintrag hinsichtlich Branche, E-Mail Adresse und Homepage vervollständigt hat. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Geschäftsleben auch von Schnelligkeit geprägt ist (so auch die Formulierungen im Schreiben „umgehend“, „schnellstmöglich“) und es sich zudem um ein unaufgefordert an die Beklagte übersandtes Schreiben handelt.

Die Zedentin der Klägerin handelte auch arglistig, also zumindest mit bedingtem Vorsatz, was ausreichend ist (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 123, Rn. 11). Denn sie hielt es für möglich und nahm es in Kauf, dass die Beklagte in Bezug auf die Kosten irregeführt wird und in Annahme der Unentgeltlichkeit das Schreiben zurückschickt. Da es sich hierbei um eine subjektive Komponente handelt, kann darauf nur auf Grundlage der objektiven Umstände geschlossen werden (BGH, a.a.O.). In Anbetracht der Fülle der genannten, die Kostenpflichtigkeit verschleiernden, irreführenden Merkmale des Schreibens ist von einem solchen bedingten Täuschungswillen auszugehen. Es ist zudem auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Zedentin den Preis nicht deutlicher hervorgehoben und erkennbarer im Anschreiben platziert hat.

Im Übrigen hätte es einer Anfechtung vorliegend gar nicht bedurft, da der Werkvertrag bereits wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar ist § 123 BGB grundsätzlich. die speziellere Norm gegenüber § 138 BGB. Dies gilt jedoch nicht, wenn noch weitere Umstände zu der Täuschung hinzukommen, die das Rechtsgeschäft seinen Gesamteindruck nach sittenwidrig machen (vgl. LG L, a.a.O.).

Vorliegend kommt zusätzlich zur arglistigen Täuschung hinzu, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht). Zwar kann das Gericht den Bekanntheitsgrad des online-Verzeichnisses www.C.eu und damit den „Wert“ einer Anzeige auf diesem Portal nicht konkret beurteilen. Jedoch ist allgemein bekannt, dass zahlreiche Online-Branchenverzeichnissen (wie etwa die „Gelben Seiten“), derartige Einträge kostenlos anbieten.

Deshalb verstößt es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn für einen einfachen Firmeneintrag im Internet, der nur die notwendigsten Angaben zur Kontaktaufnahme enthält, ein jährliches Entgelt von rund 1.082 Euro verlangt wird. Hinzu kommt, dass es sich um einen Vertrag mit zweijähriger Laufzeit handelt und das Anschreiben offensichtlich darauf ausgelegt ist, dass der Empfänger den Hinweis auf die Kosten und die Laufzeit überliest. Auf Grund des eindeutigen Missverhältnisses handelt es sich um ein wucherähnliches und damit sittenwidriges Rechtsgeschäft.

Auch die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit ist gegeben, da der Zedentin als Vertragspartnerin der Beklagten und Absenderin des Angebotsschreibens die objektiven Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, bekannt waren bzw. sie sich dieser Erkenntnis zumindest leichtfertig verschlossen hat. Soweit darüber hinaus zum Teil noch eine verwerfliche Gesinnung verlangt wird, liegt diese ebenfalls auf Grund des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes sowie der Kenntnis des groben Missverhältnisses vor.

In Anbetracht der wirksamen Anfechtung mit „ex tunc-Wirkung“ bzw. der Nichtigkeit auf Grund von Sittenwidrigkeit, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klauseln des Schreibens einer AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB standhalten, wobei die Vorschriften der §§ 305c, 307 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB auch zwischen Unternehmern zur Anwendung kommen.

Ferner kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen das UWG vorliegt oder sich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages auch auf Grund Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB ergibt.

Eine anderweitige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.082,90 € festgesetzt.

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