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Branchenbucheintrag – wucherähnliches Rechtsgeschäft – Nichtigkeit

Ein Firmenregisteranbieter scheitert mit seiner Klage auf Zahlung von 995 Euro für einen vermeintlichen Online-Vertrag. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die AGB-Klausel über die Gebühren für unwirksam, da sie versteckt und überraschend platziert war. Der vermeintliche Vertragspartner hatte zudem wirksam widerrufen, da der Anbieter keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorgelegt hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Potsdam
  • Datum: 01.12.2021
  • Aktenzeichen: 6 S 21/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Allgemeines Geschäftsbedingungenrecht, Bereicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Verlag für gewerbliche Auskunftsmedien / M. GmbH. Sie verlangte Vergütung für die Veröffentlichung von Firmendaten im Internet und wehrte sich gegen die Widerklage. Die Klägerin argumentierte, dass die Kostenpflicht im Angebot klar hervorgehoben sei und es sich nicht um überraschende Klauseln handle. Außerdem sei kein behördlicher Eindruck erweckt worden.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das eine Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen verlangte. Die Beklagte argumentierte, das Rechtsgeschäft sei wucherähnlich und damit nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, da die Vergütung stark überhöht sei im Vergleich zu marktüblichen Angeboten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte der Beklagten ein Angebot zur Veröffentlichung von Firmendaten unterbreitet. Die Beklagte zahlte zunächst, beanspruchte aber später eine Rückzahlung mit der Begründung, das Angebot sei als wucherähnlich anzusehen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Vereinbarung über die Vergütungsforderungen sittenwidrig und damit nichtig ist, da die Klägerin eine geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausnutzte und einen unangemessen hohen Preis verlangte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde teilweise abgewiesen. Die Klägerin wurde zur Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlung verurteilt und der Zinsanspruch der Beklagten wurde auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz reduziert.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Forderungen sittenwidrig seien, da die Klägerin die geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausnutzte, um unangemessen hohe Preise für eine weitgehend wertlose Dienstleistung zu verlangen. Die Gestaltung des Angebots suggerierte fälschlicherweise einen behördlichen Charakter, was dem Anstandsgefühl widerspricht.
  • Folgen: Die Klägerin muss die unrechtmäßig erhaltene Zahlung zurückerstatten und die Entscheidung stärkt den Schutz von Unternehmern gegen scheinbar behördliche und überteuerte Angebote. Die Berufung der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg bezüglich der Zinsfestlegung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtsfolgen eines wucherähnlichen Branchenbucheintrags im Zivilrecht

Ein Branchenbucheintrag kann für Unternehmen von großer Bedeutung sein, da er die Sichtbarkeit erhöht und potenzielle Kunden anzieht. Doch nicht selten bieten sich dabei auch wucherähnliche Rechtsgeschäfte an, die rechtliche Probleme nach sich ziehen können. Im Zivilrecht sind solche Verträge oft von Nichtigkeit bedroht, insbesondere wenn sie gegen die bestehenden gesetzlichen Regelungen verstoßen. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen ist daher unerlässlich, um Gläubigerrechte zu wahren und sich über mögliche Schadensersatzansprüche im Klaren zu sein.

Im Kontext von Treuhandverhältnissen und der Vertragsanfechtung stellen sich zahlreiche Fragen, vor allem in Bezug auf die Definition von Wucher und die Beweislast im Streitfall. Dies wirft grundlegende Überlegungen auf, die sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher von Bedeutung sind. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die rechtlichen Folgen eines wucherähnlichen Geschäfts im Zusammenhang mit einem Branchenbucheintrag beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Widerruf nach E-Mail-Kommunikation: Kein Vertrag für Firmenregistereintrag

Geschäftsmann prüft E-Mail mit versteckten Gebühren eines Branchenregisteranbieters auf Schreibtisch mit Bürogegenständen.
Unwirksamer Vertrag durch versteckte AGB-Klauseln | Symbolfoto: Ideogram gen.

Die Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Firmenregisteranbieters ist unwirksam, wenn sie versteckt und überraschend platziert wurde. Dies hat das Landgericht Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen und einem Online-Firmenregister entschieden.

Streit um vermeintlichen Online-Vertrag und hohe Gebühren

Ein Firmenregisteranbieter hatte einem Unternehmen per E-Mail ein Angebot für einen Eintrag in seinem Online-Register unterbreitet. Nach einem E-Mail-Austausch stellte der Anbieter dem Unternehmen 995 Euro in Rechnung. Der Rechnungsempfänger widersprach umgehend und widerrief den angeblichen Vertrag. Dennoch bestand der Anbieter auf Zahlung und verklagte das Unternehmen.

Gericht erklärt AGB-Klauseln für ungültig

Das Landgericht Düsseldorf wies die Zahlungsklage vollständig ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Entgeltklausel in den AGB des Anbieters gegen § 305c Abs. 1 BGB verstößt. Die Klausel sei für den Vertragspartner objektiv überraschend, da sie an einer Stelle platziert wurde, an der üblicherweise keine Preisangaben zu erwarten sind.

Wirksamer Widerruf schützt vor Zahlungspflicht

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechnungsempfänger sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hatte. Die Widerrufsfrist war nicht abgelaufen, da der Anbieter keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorgelegt hatte. Der umgehend nach Rechnungserhalt erklärte Widerruf war daher rechtswirksam und beendete jegliche vertraglichen Verpflichtungen.

Das Gericht betonte, dass Unternehmen bei unerwarteten Rechnungen für vermeintliche Registereinträge besonders aufmerksam sein sollten. Die bloße Kommunikation per E-Mail reiche nicht aus, um einen wirksamen Vertrag zu begründen, wenn wesentliche Vertragsbestandteile wie die Vergütung nicht transparent kommuniziert wurden. Der Anbieter muss die Kosten klar und deutlich ausweisen, versteckte Klauseln in den AGB sind unwirksam.

Der Kläger wurde zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt. Das Urteil macht deutlich, dass Anbieter von Firmenregistereinträgen ihre Preise transparent kommunizieren und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen müssen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz bei irreführenden Angeboten für Firmeneintragungen. Das Gericht stufte die Entgeltklausel als überraschend im Sinne des § 305c BGB ein, da das Angebot den Eindruck eines amtlichen Schreibens erweckte und die Kostenpflicht nicht ausreichend transparent war. Besonders relevant ist die Feststellung, dass gewerbliche Dienstleistungen zwar grundsätzlich kostenpflichtig sein können, dies aber klar erkennbar sein muss und keine irreführende Aufmachung vorliegen darf.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unternehmer müssen Sie Angebote für Firmeneintragungen nicht bezahlen, wenn diese wie behördliche Schreiben aussehen und die Kostenpflicht nicht eindeutig erkennbar ist. Prüfen Sie bei eingehenden Formularen genau, ob der kommerzielle Charakter des Angebots klar erkennbar ist und die Preise transparent dargestellt werden. Sollten Sie bereits Zahlungen für solche irreführenden Angebote geleistet haben, können Sie diese möglicherweise zurückfordern. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Forderung für Firmeneintragungen sollten Sie umgehend rechtliche Beratung einholen.


Wurden auch Sie mit einer unerwarteten Rechnung für einen vermeintlichen Firmeneintrag konfrontiert? Prüfen Sie, ob die Kostenpflicht im Angebot transparent dargestellt war und der kommerzielle Charakter klar erkennbar ist. Gerade bei Angeboten, die wie behördliche Schreiben aussehen, ist Vorsicht geboten. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu wahren und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie erkenne ich versteckte Kostenfallen in AGB bei Online-Registerdiensten?

Versteckte Kostenfallen in AGB bei Online-Registerdiensten zu erkennen, erfordert besondere Aufmerksamkeit. Hier sind einige wichtige Punkte, auf die Sie achten sollten:

Platzierung der Kostenangaben

Achten Sie auf die Position der Preisangaben im Dokument. Seriöse Anbieter platzieren wichtige Informationen wie Kosten an prominenter Stelle, nicht versteckt im Kleingedruckten. Wenn Sie die Preisangaben erst nach längerem Suchen finden, ist dies ein Warnsignal.

Widersprüchliche Angaben

Vergleichen Sie die Angaben in den AGB mit denen auf der Website. Wenn auf der Hauptseite von einem kostenlosen Service die Rede ist, in den AGB jedoch Gebühren auftauchen, liegt möglicherweise eine irreführende Praxis vor. Ein solcher Widerspruch kann auf eine versteckte Kostenfalle hindeuten.

Unklare Formulierungen

Seien Sie misstrauisch bei vagen oder mehrdeutigen Formulierungen zu Kosten. Seriöse Anbieter formulieren Preisangaben klar und unmissverständlich. Wenn Sie Formulierungen wie „geringe Bearbeitungsgebühr“ oder „marktübliche Kosten“ ohne konkrete Zahlen finden, sollten Sie vorsichtig sein.

Zustimmungsfiktion

Achten Sie auf Klauseln, die Ihre Zustimmung zu Kosten oder Vertragsänderungen automatisch annehmen. Solche Klauseln, bei denen Ihr Schweigen als Zustimmung gewertet wird, sind oft rechtlich problematisch und können auf versteckte Kosten hindeuten.

Ungewöhnliche Zahlungsbedingungen

Prüfen Sie die Zahlungsbedingungen genau. Wenn ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten oder zusätzliche Gebühren für bestimmte Zahlungsarten versteckt in den AGB auftauchen, kann dies auf eine Kostenfalle hinweisen.

Beachten Sie, dass nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klauseln in AGB unwirksam sind. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.

Im Kontext von Branchenbucheinträgen ist besondere Vorsicht geboten. Gerichte haben in der Vergangenheit Verträge mit versteckten, unverhältnismäßig hohen Kosten für einfache Branchenbucheinträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte eingestuft und für nichtig erklärt. Wenn Sie also einen scheinbar kostenlosen Branchenbucheintrag bestätigen sollen und später mit hohen Kosten konfrontiert werden, könnte dies rechtlich anfechtbar sein.

Letztendlich gilt: Je schwieriger es ist, Informationen zu Kosten zu finden oder zu verstehen, desto wahrscheinlicher ist es, dass es sich um eine versteckte Kostenfalle handelt. Nehmen Sie sich die Zeit, alle Dokumente gründlich zu lesen, bevor Sie zustimmen oder Daten eingeben.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich bei einer überraschenden Rechnung für einen Registereintrag einleiten?

Bei Erhalt einer überraschenden Rechnung für einen Registereintrag sollten Sie unverzüglich schriftlich reagieren. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch reicht nicht aus, da dieser später kaum nachweisbar ist.

Sofortmaßnahmen zur Prüfung der Rechnung

Prüfen Sie zunächst die Authentizität der Rechnung anhand folgender Kriterien:

  • Der Zahlungsempfänger muss die zuständige Kosteneinzugsstelle für Justiz sein
  • Die IBAN muss eine deutsche Bankverbindung aufweisen
  • Die Kontaktdaten dürfen keine privaten E-Mail-Adressen (@web.de, @gmail.com) enthalten

Rechtliche Schritte bei Fake-Rechnungen

Wenn Sie eine gefälschte Rechnung identifiziert haben, können Sie diese als Wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 BGB anfechten. Ein solches liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Der Vertrag ist nichtig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
  • Eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten

Konkrete Handlungsschritte

Verfassen Sie einen schriftlichen Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebestätigung. Der Widerspruch bewirkt, dass die Forderung als bestritten gilt und nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden darf.

Dokumentieren Sie alle Kommunikation und bewahren Sie sämtliche Unterlagen auf. Bei bereits geleisteter Zahlung können Sie diese zurückfordern, da ein nichtiger Vertrag keine Zahlungspflicht begründet.


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Was macht eine Entgeltklausel in AGB rechtlich unwirksam?

Eine Entgeltklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann aus verschiedenen Gründen rechtlich unwirksam sein. Besonders problematisch sind Klauseln, die für den Vertragspartner überraschend oder unangemessen benachteiligend sind.

Überraschende Klauseln

Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in AGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Wenn Sie beispielsweise einen kostenlosen Branchenbucheintrag erwarten, kann eine versteckte Entgeltklausel überraschend sein.

Unangemessene Benachteiligung

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist besonders relevant bei Klauseln, die das vertragliche Äquivalenzverhältnis erheblich zu Lasten des Vertragspartners verschieben.

Intransparenz

Entgeltklauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Wenn Sie als Kunde die finanziellen Folgen einer Klausel nicht eindeutig erkennen können, kann diese nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.

Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken

Eine Entgeltklausel kann auch unwirksam sein, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Stellen Sie sich vor, eine Bank möchte Gebühren für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen erheben – dies wäre in der Regel unzulässig.

Wucherähnliche Entgelte

Im Kontext von Branchenbucheinträgen können Entgeltklauseln als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wenn Sie für einen einfachen Eintrag unverhältnismäßig hohe Gebühren zahlen sollen, könnte dies zur Nichtigkeit der Klausel führen.

Fehlende Zustimmung bei Änderungen

Der BGH hat entschieden, dass Klauseln unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Entgelte fingieren. Wenn Ihre Bank beispielsweise Gebühren einseitig erhöhen möchte, ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung einzuholen, wäre eine solche Klausel unwirksam.

Beachten Sie, dass die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Gerichte prüfen dabei, ob die Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt und ob sie den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht.


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Wann liegt ein wirksamer Vertragsschluss bei Online-Registereinträgen vor?

Ein wirksamer Vertragsschluss bei Online-Registereinträgen erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme. Die bloße Präsentation von Leistungen auf einer Website stellt dabei noch kein verbindliches Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Die Geschäftsfähigkeit beider Vertragsparteien muss gegeben sein. Bei Minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Vertrag ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten unwirksam.

Die Vertragsbedingungen müssen transparent und verständlich sein. Bei Online-Verträgen muss der Anbieter den Kunden vor Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Preis, Leistungsumfang und Vertragslaufzeit informieren.

Besondere Anforderungen im Online-Bereich

Der Bestellbutton muss eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein. Eine unklare oder irreführende Gestaltung führt zur Unwirksamkeit des Vertrags.

Grenzen der Wirksamkeit

Ein Vertrag kann trotz formal korrekten Zustandekommens nichtig sein, wenn ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt. Dies ist der Fall, wenn:

  • Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht
  • Die Leistung praktisch wertlos ist
  • Eine verwerfliche Gesinnung des Anbieters erkennbar ist

Wenn Sie einen Branchenbucheintrag beauftragen, achten Sie besonders auf die Vertretungsbefugnis. Ein Vertrag ist unwirksam, wenn er von einem nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter abgeschlossen wurde.


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Welche Bedeutung hat das Widerrufsrecht bei Online-Registereinträgen?

Das Widerrufsrecht bei Online-Registereinträgen hat eine entscheidende Schutzfunktion für Verbraucher und Unternehmen. Es ermöglicht Ihnen, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zurückzutreten, den Sie online abgeschlossen haben.

Fristen und Voraussetzungen

Wenn Sie einen Eintrag in ein Online-Register oder Branchenverzeichnis bestellen, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Tag des Vertragsschlusses. Stellen Sie sich vor, Sie erhalten am 1. Dezember eine Bestätigung für Ihren Eintrag – dann haben Sie bis zum 15. Dezember Zeit, den Vertrag zu widerrufen.

Wichtig: Der Anbieter muss Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informieren. Versäumt er dies, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.

Folgen des Widerrufs

Bei einem wirksamen Widerruf sind beide Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. In einem solchen Fall müssen Sie keine Zahlungen leisten, und der Anbieter muss Ihren Eintrag aus dem Register entfernen.

Besonderheit bei wucherähnlichen Geschäften

Bei Online-Registereinträgen ist besondere Vorsicht geboten. Gerichte haben entschieden, dass Verträge über Einträge in kaum auffindbare Online-Verzeichnisse als wucherähnliche Rechtsgeschäfte eingestuft werden können. Wenn Sie beispielsweise für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das in gängigen Suchmaschinen nicht auf den ersten fünf Seiten erscheint, einen hohen Preis zahlen sollen, könnte der Vertrag nach § 138 BGB nichtig sein.

Schutz vor unseriösen Angeboten

Das Widerrufsrecht schützt Sie vor übereilten Entscheidungen. Wenn Sie einen Eintrag bestellt haben und später feststellen, dass das Verzeichnis kaum Reichweite hat, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Beachten Sie jedoch, dass Sie den Widerruf ausdrücklich erklären müssen – die bloße Rücksendung oder Nichtbezahlung reicht nicht aus.

Grenzen des Widerrufsrechts

In bestimmten Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, etwa wenn der Eintrag speziell für Sie angefertigt wurde. Bei standardisierten Einträgen in Online-Register gilt diese Ausnahme in der Regel nicht.

Durch die Kombination von Widerrufsrecht und der möglichen Nichtigkeit wucherähnlicher Geschäfte haben Sie als Verbraucher oder Unternehmer einen starken Schutz vor unseriösen Angeboten im Bereich der Online-Registereinträge.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wucherähnliches Rechtsgeschäft

Ein Geschäft, das zwar nicht alle Merkmale des Wuchers erfüllt, aber durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet ist. Nach § 138 Abs. 2 BGB liegt Wucher vor, wenn jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen eines anderen ausnutzt. Bei wucherähnlichen Geschäften fehlt meist das Ausnutzen, aber das Missverhältnis der Leistungen ist so eklatant, dass es gegen die guten Sitten verstößt. Beispiel: Ein Online-Branchenbucheintrag, der objektiv nur wenige Euro wert ist, wird für 995 Euro angeboten.


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Entgeltklausel

Eine vertragliche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Höhe und Modalitäten der zu zahlenden Vergütung festlegt. Nach § 307 BGB muss diese klar, verständlich und transparent sein. Die Klausel darf nicht versteckt oder überraschend platziert sein und muss für den Vertragspartner deutlich erkennbar sein. Beispiel: Eine Preisangabe, die nicht im Preisteil der AGB steht, sondern versteckt in anderen Textpassagen untergebracht ist, kann unwirksam sein.


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Nichtigkeit

Die stärkste Form der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 und § 138 BGB. Ein nichtiger Vertrag entfaltet von Anfang an keine rechtliche Wirkung und muss nicht erst angefochten werden. Bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgewährt werden. Gründe können Verstöße gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder Wucher sein. Beispiel: Ein Vertrag über einen überteuerter Branchenbucheintrag kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.


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Widerrufsrecht

Ein gesetzlich garantiertes Recht nach §§ 312g, 355 BGB, das besonders im Online-Handel gilt. Es ermöglicht dem Verbraucher oder Unternehmer, einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht. Fehlt diese, kann der Widerruf auch noch nach Monaten oder Jahren erklärt werden. Beispiel: Erhält ein Unternehmer eine unerwartete Rechnung für einen Online-Eintrag, kann er den Vertrag widerrufen.


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Treuhandverhältnis

Eine besondere rechtliche Beziehung basierend auf § 662 BGB, bei der eine Person (Treuhänder) im Interesse einer anderen Person (Treugeber) bestimmte Rechte ausübt oder Vermögen verwaltet. Der Treuhänder ist zur gewissenhaften Wahrnehmung der Interessen des Treugebers verpflichtet. Bei Branchenbucheinträgen kann der Anbieter als Treuhänder der Unternehmensdaten fungieren. Beispiel: Ein Branchenbuchanbieter verwaltet und veröffentlicht die Unternehmensdaten im Auftrag des Kunden.


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Vertragsanfechtung

Ein Rechtsbehelf nach §§ 119 ff. BGB, der es ermöglicht, einen Vertrag rückwirkend zu beseitigen, wenn bei Vertragsschluss ein Irrtum oder eine Täuschung vorlag. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Frist ein Jahr ab Entdeckung. Beispiel: Ein Unternehmer kann einen Vertrag anfechten, wenn er über die tatsächlichen Kosten eines Branchenbucheintrags getäuscht wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften): Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und daher nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diesem Fall wurde der Beklagten ein Preis für eine Leistung in Rechnung gestellt, der weit über dem marktüblichen Preis liegt, und die Klägerin nutzte gezielt die Unerfahrenheit der Beklagten aus, um den Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist daher wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
  • § 305c Abs. 1 BGB (Überraschende Klauseln in AGB): Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die überraschend sind und mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Die Klägerin hat die Kostenpflicht im Kleingedruckten und in Verbindung mit Hinweisen auf das BDSG/DSGVO versteckt. Diese Gestaltung lenkt die Aufmerksamkeit des Lesers von den entscheidenden Informationen ab, weshalb die Kostenregelung als überraschend anzusehen ist und nicht wirksam Vertragsbestandteil wurde.
  • § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Wer durch eine Leistung ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet. Da der Vertrag zwischen den Parteien aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig ist, hatte die Klägerin keinen Rechtsgrund für die erhaltenen Zahlungen und muss diese an die Beklagte zurückzahlen.
  • § 520 Abs. 2 ZPO (Berufungsbegründung): Eine Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Einlegung begründet werden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin fristgerecht eine Verlängerung beantragt, weshalb die Berufung zulässig ist. Dies unterstreicht die formale Korrektheit des Verfahrensablaufs, was den rechtlichen Rahmen für die materiellen Entscheidungen klärt.
  • § 35a GmbHG (Pflichtangaben in Geschäftsbriefen): GmbHs sind verpflichtet, in Geschäftsbriefen vollständige Angaben zum Sitz, zur Handelsregisternummer, zum Geschäftsführer und zur Umsatzsteueridentifikationsnummer zu machen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Angaben zwar gemacht, sie jedoch auf eine Weise gestaltet, die den Eindruck eines behördlichen Schreibens erwecken kann. Dieses Vorgehen ist irreführend und verstärkt die Sittenwidrigkeit des Geschäfts.

Das vorliegende Urteil


LG Potsdam – Az.: 6 S 21/21 – Urteil vom 01.12.2021


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