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Ärger mit den Kindern. Haus verlassen, obwohl der Adventskranz noch brannte………

Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 2 U 161/99

Verkündet am 29.09.1999

Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.: 9 O 754/99


TEILANERKENNTNIS- und SCHLUSSURTEIL

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1999 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.540; – DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1998 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 49.540; – DM.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000; – DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 25.000,– DM beruht dies auf dem Anerkenntnis der Beklagten. Im übrigen ergibt sich der Anspruch des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung. Die Beklagte ist nicht gemäß § 9 Nr. 1 a der vereinbarten VHB 84 oder gemäß § 61 VVG leistungsfrei.

1. Eine Leistungsfreiheit gemäß § 9 Nr. 1 a VHB 84 kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht, da diese Vertragsbedingung, wonach Schäden nicht versichert sind, die eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (BGH VersR 1993, 830).

2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Die Ehefrau des Klägers hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Im übrigen hat die Beklagte zu einer – teilweisen – Zurechnung des Verhaltens der Ehefrau des Klägers gemäß § 79 VVG nicht ausreichend vorgetragen.

a) Ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG liegt nicht vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht läßt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte. Dabei muß auch ein subjektiv schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1986, 254; BGH r + s 1989, 209; Senat r + s 1997, 470; Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 VVG RdNr. 117 m.w.N.).

Vorliegend dürfte objektiv der Ehefrau des Klägers der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sein, weil sie die Wohnung verlassen hat, ohne die Kerzen des Adventsgestecks zuvor gelöscht zu haben, und dadurch den Brand verursacht hat. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß sie auch subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und mangels gegenteiligen und unter Beweis gestellten Vorbringens seitens der Beklagten zu unterstellenden Sachverhalt steht nicht fest, daß das Verhalten der Ehefrau des Klägers als nicht mehr verständliche Nachlässigkeit bewertet werden muß.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet das Brennenlassen einer Kerze in unbeaufsichtigtem Zustand nicht ohne weiteres stets den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Insbesondere dann, wenn etwa ein Versicherungsnehmer beabsichtigt, eine oder mehrere brennende Kerzen zu löschen, und er sich nur durch eine kurzfristige Ablenkung von dem beabsichtigten Auslöschen abbringen läßt, spricht dies in der Regel gegen ein grob fahrlässiges Verhalten (BGH VersR 1986, 254). So ist ein grob fahrlässiges Verhalten etwa verneint worden, wenn eine Person aufgrund eines Telefongesprächs einen Raum mit brennenden Kerzen in einem Adventsgesteck vorübergehend verläßt (OLG Hamm r + s 1989, 334) oder ein Versicherungsnehmer zu Weihnachten brennende Kerzen zu löschen vergißt, weil ein kleines Kind quengelt und er sich deshalb bereitfindet, einen neuen Puppenwagen vor dem Hause auszuprobieren (OLG Düsseldorf r + s 1998, 424).

Dem vorliegenden Fall ähnelt der der zuletzt genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt. Wie der Kläger unwiderlegt vorgetragen hat, war seine Ehefrau sich der Gefahr der brennenden Kerzen durchaus bewußt und beabsichtigte deshalb, diese vor Verlassen der Wohnung zu löschen., Sie handelte jedoch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht, weil es zwischen ihr und ihrem ansonsten folgsamen 10jährigen Sohn zu einer heftigen Auseinandersetzung kam, da dieser sich weigerte, für einen geplanten Besuch beim Bruder des Klägers die Wohnung zu verlassen; während ihre beiden weiteren 4- und 8jährigen Kinder schon zu dem vor dem Hause parkenden Pkw liefen, in welchem der Versicherungsnehmer wartete und hupte, mußte der 10jährige Sohn aus der Tür geschoben werden.

Unter den genannten Umständen fällt der Ehefrau des Klägers zwar ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last, dieses ist aber eben nicht als schlechterdings unentschuldbar zu qualifizieren.

b) Im übrigen könnte ein grob fahrlässiges Verhalten der Ehefrau des Klägers diesem nur gemäß § 79 VVG zugerechnet werden, soweit eine Fremdversicherung zugunsten der Ehefrau vorläge (OLG Hamm VersR 1994, 1464; Römer-Langheid, VVG, § 79 RdNr. 5). Insoweit trägt jedoch der Versicherer die Beweislast für die Eigentumsstellung eines Dritten bezüglich aller Sachen, für die er die Entschädigung ablehnt (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., H IV RdNr. 70). Dieser Darlegungslast genügt das Vorbringen der Beklagten ersichtlich nicht. Entgegen ihrer Ansicht folgt aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine Miteigentumsvermutung, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB.

3. Die Höhe des Schadens ist im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig. Der Zinsanspruch folgt aus § 24 Nr. 2 VHB 84.

4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

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