OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az: 20 U 5148/98
Verkündet am 28.10.1998
Vorinstanz: LG Landshut – Az.: 2 O 1758/98
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München erlässt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1998 folgendes
ENDURTEIL:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 18. August 1998 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 11 .887,– nebst 4 Zinsen hieraus seit 28. April 1998 zu bezahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM nicht.
VI. Der Senat bejaht einen Anspruch der Klägerin aus dem abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrag. Dem steht § 61 VVG, § 9 Nr. 1 a VHB (1992) nicht entgegen. Das Verhalten der Klägerin ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht als (objektive und subjektive) grob fahrlässige Herbeiführung des Brandfalles zu würdigen. Der Senat verweist dazu auf die ähnlich gelagerte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. April 1986 (VersRecht 1986, S. 671). Die Räumlichkeit, in der sich die Klägerin aufhielt, stellt mit der Brandörtlichkeit eine Einheit dar. Ständiger unmittelbarer Blickkontakt mit den brennenden Kerzen ist nicht zwingend erforderlich. Daß der Klägerin es sich aufdrängen mußte, angesichts ihrer körperlichen Verfassung und des Umstandes, sich gegen 16.00 Uhr nachmittags auf dem Sofa vor dem Fernseher „niedergelegt“ zu haben, nunmehr einzuschlafen, kann hier nicht bejaht werden. Beweisbelastet wäre insoweit die Beklagte.