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Kaminfeuer nicht gelöscht – Versicherung muss im Brandfall nicht zahlen!

 LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 2/17 S 162/98

Urteil verkündet am 16.10.1998


In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 17. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.09.1998 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.04.1998 (Az.: 30 C 1507/97-45) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen, da gegen das Urteil die Revision nicht stattfindet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers auf eine Versicherungsleistung der Beklagte wegen des Ereignisses vom 26.12.1996 verneint. Die Berufungskammer hält die Ausführungen des Vorderrichters für zutreffend. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Ergänzend ist im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers noch folgendes auszuführen:

Dem Kläger ist zuzugeben, daß die Beklagte die Beweislast für die von ihr behauptete grobe Fahrlässigkeit trifft.

Mit der Vernehmung der beiden Zeugen ist der Beklagten der entsprechende Beweis auch nicht geglückt, denn beide Zeugen sind gleichermaßen glaubhaft, widersprechen sich aber in ihren Aussagen, weil nach der einen Zeugenaussage das Feuer im Kamin überhaupt nicht, nach der anderen aber doch gelöscht worden sein soll. Dieses non liquet geht zunächst einmal zu Lasten der Beklagten. Im übrigen bedurfte es der Vernehmung der Mutter des Klägers nicht, denn diese war nur dazu benannt, wie der Kläger üblicherweise das Feuer im Kamin zu löschen pflege.

Den von ihr zu führenden Beweis hat die Beklagte jedoch mittels des Sachverständigengutachtens geführt, denn nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Achilles durfte der Kläger brennbare Stoffe nicht im Umkreis von 40 cm um den Kamin lagern. Unstreitig lagerte der Kläger jedoch Brennholz und Papier unmittelbar unter dem offenen Kamin. Allein dies ist eine schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Daß der Kläger die so geschaffene Gefahrenquelle weder durch eine Flammendurchschlagsicherung, noch durch ständiges Beobachten, noch durch das – zwischen den Parteien streitige – ordnungsgemäße Löschen sicherte, mag für sich genommen wiederum fahrlässig oder grob fahrlässig sein, ändert jedoch nichts daran, daß es bereits eine schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist, Brennmaterial in unmittelbarer Nähe zu einem offenen Kamin zu lagern.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. l ZPO.

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