Landgericht Coburg
Az.: 33 S 96/01
Urteil vom 07.09.2001
Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 11 C 444/00
In dem Rechtsstreitwegen Räumung und Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2001 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 10.05.2001 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Von einer nochmaligen Darstellung der Rechtslage wird deshalb abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Zum Berufungsvorbringen des Beklagten ist lediglich ergänzend zu bemerken:
Die auf § 3 Ziff. 2 b) des Mietvertrages vom 18.04.1999 gestützte außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 01.02.2000 hat das Mietverhältnis zum 29.02.2000 beendet, denn der Beklagte hat bis dato seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den oben genannten Zeitpunkt hinaus nicht zugemutet werden konnte.
Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist nach Auffassung der Kammer bereits darin begründet, dass der Beklagte trotz mehrfacher Abmahnungen, zuletzt im Rahmen einer durchgeführten Feuerbeschau am 12.01.2000, die Mieträume weiterhin einer beträchtlichen Brand- und Feuersgefahr aussetzte, indem er leicht entzündliche und leicht brennbare Materialien, wie beispielsweise Kleber und Lösungsmittel, nicht in einem feuerbeständigen Raum oder in einem verschließbaren feuerbeständigen Stahlschrank – und damit nicht brandsicher – aufbewahrte und gleichzeitig noch das Rauchen in den Gewerberäumen gestattete. Allein dieses grob vertragswidrige Verhalten des Beklagten, durch das nicht nur die Mieträume selbst, sondern auch Leib und Leben von Bewohnern angrenzender Gebäude erheblich gefährdet wurden, berechtigte die Klägerin zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses am 01.02.2000, da der Beklagte selbst nach der Feuerbeschau am 12.01.2000 keinerlei Anstrengungen unternommen hatte, sein vertragswidriges Verhalten zu ändern, geschweige denn zu beenden; auf das Vorliegen etwaiger weiterer Pflichtverletzungen des Beklagten kommt es damit nicht (mehr) an. Der Umstand, dass der Beklagte die Brandschutzauflagen der Stadt Rödental vom 12./13.01.2000 – nach mehrfacher Fristverlängerung – schließlich am 26./27.07.2000 erfüllt hat, lässt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 01.02.2000 unberührt, da einerseits das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Auflagenerfüllung bereits beendet war und andererseits Anordnung und Erfüllung von Brandschutzauflagen auf einem vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Stadt Rödental beruhen und daher auf die sich aus dem privatrechtlichen Mietverhältnis der Parteien ergebenden wechselseitigen Verpflichtungen ohne Einfluss sind.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.