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Brandschaden – Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Bezirksschornsteinfeger

LG Bonn – Az.: 1 O 255/17 – Urteil vom 31.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert wird auf 119.165,26 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz eines Brandschadens aus übergegangenem Recht im Wege der Amtshaftung in Anspruch.

Die Klägerin ist die Wohngebäudeversichererin der in C wohnhaften Frau U2 (im Folgenden Versicherungsnehmerin) und die Hausratversichererin des Sohnes der Versicherungsnehmerin, Herrn U, und dessen Ehefrau D. Die Versicherungsnehmerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-Pfad in S, das mit einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten bebaut ist, davon zwei im Erdgeschoss und  eine im Obergeschoss. Die Wohneinheit im Obergeschoss wird von dem Sohn der Versicherungsnehmerin und dessen Ehefrau aufgrund eines Mietvertrags mit der Versicherungsnehmerin bewohnt. Eine der beiden Wohneinheiten im Erdgeschoss ist seit dem Jahr 2013 unbewohnt und nur über einen separaten Hauseingang zu betreten. In dem Mehrfamilienhaus befinden sich insgesamt vier Feuerstätten, und zwar eine Feststoffheizung, eine Abluftküche und zwei Kaminöfen. Einer dieser Kaminöfen (nachfolgend: der streitgegenständliche Kaminofen) wurde im Jahr 1983 errichtet und befindet sich in der unbewohnten Wohneinheit. Die Abluft von diesem Kaminofen wird durch einen Schornstein über das Dach des Hauses abgeführt. Der Schornstein ist von der Straße vor dem Haus aus sichtbar.

Brandschaden - Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Bezirksschornsteinfeger
(Symbolfoto: Vastram/Shutterstock.com)

Am 06.05.2015 gegen 18:15 Uhr wurde der streitgegenständliche Kaminofen von dem Sohn der Versicherungsnehmerin mit Spanplatten befeuert. Ob auch Tapetenreste verfeuert wurden, ist streitig. Unstreitig schlugen nach etwa einer dreiviertel Stunde Flammen zur Seite und nach oben aus dem Kamin und verursachten einen Zimmerbrand. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht und führte zu erheblichen Beschädigungen an Gebäude und Hausrat. Wegen der Folgen des Brandes an Gebäude und Hausrat erhielt der Sohne der Versicherungsnehmerin, an den die Versicherungsnehmerin ihre eigenen Ansprüche gegen die Klägerin abgetreten hatte, von der Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe von 122.912,61 EUR ausgezahlt, die in Höhe der Klageforderung den Streitgegenstand bilden. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Aufschlüsselung der Klageforderung auf Seiten 13 und 14 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Beklagte ist seit dem Jahr 2013 der für das Mehrfamilienhaus zuständige Bezirksschornsteinfegermeister. Dort hatte er zuletzt am 27.11.2014 eine sog. Brandstättenschau nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz durchgeführt. Die Schau erstreckte sich auf die Feststoffheizung, den nicht streitgegenständlichen Kaminofen und die Abluftküche, nicht aber auf den streitgegenständlichen Kaminofen. Über die Feuerstättenschau verhalten sich eine Bescheinigung vom 28.11.2014 (Anlage K4 im Anlagenband) sowie ein Feuerstättenbescheid vom selben Tag (Anlage zur Klageerwiderung = Bl. ## ff. d.A.). Die Bescheinigung enthält auf Seite 3 eine Skizze der in dem Mehrfamilienhaus vorhandenen Feuerstätten, in der – bezeichnet durch Rechtecke mit den Ordnungsnummern 1, 3 und 4 sowie namentlich – die Feststoffheizung, der nicht streitgegenständliche Kaminofen und die Abluftküche verzeichnet sind. Dort, wo der streitgegenständliche Kaminofen nebst Schornstein gelegen ist, befindet sich in der Skizze ein Rechteck mit der Ordnungsnummer 2 ohne namentliche Bezeichnung, das den Schornstein markiert. Der Feuerstättenbescheid setzt sich mit den Feuerstätten Nr. 1, 3 und 4 auseinander, nicht jedoch mit der Nr. 2. Im Zeitpunkt der Feuerstättenschau war dem Beklagten die Existenz des Schornsteins bekannt.

Der streitgegenständliche Kaminofen entspricht nicht den ordnungsrechtlichen Anforderungen. Er enthält keinen Revisionsschacht und besteht aus ungeeigneten Materialien; insbesondere wurde die rauchgasführende Kaminschürze aus Stahlblech zusammengeschweißt, wurde die Dämmung mit loser und nicht formstabiler Mineralfaser hergestellt, besteht die raumseitige Verkleidung aus zementgebundenen Holzwerkplatten und werden die notwendigen Abstände zu brennbaren Bauteilen unterschritten. Hätte der Beklagte den streitgegenständlichen Kaminofen einer Feuerstättenschau unterzogen, wäre ihm die ordnungswidrige Ausführung aufgefallen.

Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und wendete hierfür 2.480,44 EUR auf. Diese forderten den Beklagten zum Ausgleich der Klageforderung auf. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte Zahlungen gegenüber der Klägerin mit einem bei dieser am 06.01.2016 eingegangenen Schreiben ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, für den eingetretenen Schaden hafte der Beklagte gemäß § 839 Abs. 1 BGB aufgrund der unterlassenen Feuerstättenschau an dem streitgegenständlichen Kaminofen. Sie behauptet, der streitgegenständliche Kaminofen sei dem Beklagten bei Durchführung der Brandschau bekannt gewesen, jedenfalls hätte er ihm bekannt sein müssen. Er sei von dem Vater der Versicherungsnehmerin in Abstimmung mit dem im Jahr 1983 zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, bei dem es sich unstreitig um den Vater des Beklagten handelt, errichtet und ordnungsrechtlich abgenommen worden und in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Feuerstättenschauen durch die Vorgänger des Beklagten gewesen. Sowohl aufgrund der Abnahme als auch aufgrund der Feuerstättenschauen hätten dem Beklagten Unterlagen über den streitgegenständlichen Kaminofen, insbesondere ein Abnahmeprotokoll sowie Einträge in den Kehrbüchern, vorliegen müssen. Infolge des Brandes seien der Versicherungsnehmerin sowie ihrem Sohn und seiner Ehefrau Schäden in Höhe der Klageforderung entstanden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1.  an sie 119.165,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2016 zu zahlen,

2.  sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte I & Collegen i.H.v. 2.480,44 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Unterlagen über den streitgegenständlichen Kaminofen hätten ihm nicht vorgelegen. Er behauptet weiter, der Brand wäre auch dann eingetreten, wenn der Ofen den ordnungsrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, da Brandursache eine durch die Befeuerung mit Spanplatten und – nach seinem Vortrag – Tapetenresten einhergehende extreme Hitze gewesen sei, für die der Ofen nicht ausgelegt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Brandereignisses.

Ein solcher folgt nicht aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten (vgl. §§ 839 Abs. 1 BGB, 86 VVG). Denn auch der Versicherungsnehmerin hat gegen den Beklagten kein entsprechender Anspruch zugestanden.

1.

Eine Haftung des Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass er eine ihm gegenüber der Versicherungsnehmerin obliegende Amtspflicht verletzt hat. Daran fehlt es. Eine Amtspflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte an dem streitgegenständlichen Kaminofen keine Feuerstättenschau i.S.d. §§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG), 1 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) durchgeführt hat. Denn dazu ist er nicht verpflichtet gewesen.

Nach den genannten Vorschriften in der für den Zeitpunkt der Feuerstättenschau am 27.11.2014 maßgeblichen Fassung hatte der Beklagte als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks, in denen Arbeiten u.a. nach der KÜO durchzuführen sind, zu besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen (§ 14 Abs. 1 S. 1 SchfHwG i.d.F. v. 01.01.2013); zu diesen Anlagen zählt als sog. Räucheranlage auch der streitgegenständliche Kaminofen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KUÖ).

Die Pflicht zur Durchführung einer Brandschau erstreckt sich allerdings von vornherein nur auf die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bekannten Anlagen. Dies folgt aus der Systematik des SchfHwG mit seinen differenzierten Regelungen betreffend die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen den Eigentümern und den Schornsteinfegern. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 SchfHwG hat jeder Eigentümer Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen (Nr. 1) sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage (Nr. 2) dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Es würde die gesetzlichen Pflichten des Bezirksschornsteinfegers – auch unter praktischen Gesichtspunkten – überspannen, obläge es ihm, sämtliche in allen Gebäuden seines Bezirks möglicherweise vorhandenen Anlagen erst ermitteln zu müssen. Vielmehr darf er sich darauf verlassen, dass von ihm zu überprüfende Anlagen von dem Eigentümer zu seiner Kenntnis gebracht werden. Etwas anderes folgt nicht aus der klägerseits zitierten Ziff. 5 des Arbeitsblatts Nr. 401 des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, wonach die Feuerstättenschau grundsätzlich vom Dach oder Dachbodenraum aus beginnen soll, da hierdurch die Möglichkeit gegeben sei, sich einen Überblick über die Lage der vorhandenen Schornsteine zu verschaffen. Denn auch diese Vorschrift geht davon aus, dass sich der Schornsteinfeger lediglich über diejenige Lage einen Überblick verschaffen soll, die ihm von dem Eigentümer mitgeteilt worden ist und in deren Rahmen Feuerstätten zu überprüfen sind.

a.

Dass die Versicherungsnehmerin die Überprüfung des streitgegenständlichen Kaminofens gemäß der zitierten Vorschriften bei dem Beklagten veranlasst hätte, ist nicht vorgetragen worden. Dass der Ofen dem Beklagten bekannt gewesen wäre, hat die Klägerin zwar behauptet, diese Behauptung aber nicht bewiesen. Da es sich um eine den Anspruch begründende Tatsache handelt, obliegt ihr die Beweislast hierfür nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Einen geeigneten Beweis hat sie nicht angeboten. Er ist auch nicht durch Indizien geführt.

Soweit die Klägerin behauptet, der Ofen sei im Jahr 1983 durch den Vater der Versicherungsnehmerin in Abstimmung mit dem damaligen Bezirksschornsteinfegermeister, dem Vater des Beklagten, errichtet und ordnungsrechtlich abgenommen worden, kann offen bleiben, ob dieser – von dem Beklagten bestrittene – Vortrag zutrifft. Denn selbst wenn dem so wäre, ließen sich hieraus keine Rückschlüsse auf die Kenntnis des Beklagten ziehen, der nicht unmittelbarer Nachfolger seines Vaters im Amt des Bezirksschornsteinfegers ist. Die Behauptung der Klägerin, dem Beklagten hätten Unterlagen über den Ofen vorgelegen bzw. vorliegen müssen, aufgrund einer Abnahme und aufgrund von vorangegangenen Feuerstättenschauen, ist ohne Beweisantritt geblieben. Ein ggf. existierendes Abnahmeprotokoll vermochte sie nicht vorzulegen.

Soweit in der Skizze zu dem Bescheid vom 28.11.2014 unstreitig ein Quadrat mit der Ordnungsnummer 2 an derjenigen Stelle existiert, an der sich der streitgegenständliche Kaminofen befindet, lässt sich auch hieraus kein Rückschluss auf die Kenntnis des Beklagten ableiten. Denn insoweit hat der Beklagte nachvollziehbar eingewandt, dass sich das Quadrat nicht über den Ofen selbst, sondern lediglich den angeschlossenen Schornstein verhält. Der Vortrag ist plausibel, da anderenfalls, das heißt im Falle einer dem Beklagten bekannten Feuerstätte, nicht ersichtlich wäre, warum das Quadrat nicht wie die übrigen Quadrate textlich gekennzeichnet ist und warum der Beklagte die Feuerstätte von einer Schau hätte auslassen sollen.

b.

Dem Beklagten hätte der streitgegenständliche Kaminofen auch nicht bekannt sein müssen. Wie bereits ausgeführt, trifft den Beklagten als Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Etwas anderes ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall auch nicht daraus, dass dem Beklagten immerhin der zu dem Ofen gehörende Schornstein bekannt gewesen ist. Denn allein aus der Existenz eines Schornsteins kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht der Schluss auf eine dort aktuell existierende und im Betrieb befindliche Feuerstätte gezogen werden. Diese Kenntnis dem Bezirksschornsteinfeger zu verschaffen ist nach den oben zitierten Vorschriften gerade die Aufgabe des Eigentümers.

2.

Unabhängig davon, dass bereits keine Pflichtverletzung vorliegt, würde der Klageanspruch aber auch daran scheitern, dass die Versicherungsnehmerin für den eingetretenen Schaden in voller Höhe selbst haften würde (§ 254 Abs. 1 BGB).

Nach dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen ab, sollte bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt haben. Wie bereits ausgeführt, hat bei der Entstehung des Schadens ein erhebliches Verschulden der Versicherungsnehmerin mitgewirkt. Denn diese hätte den streitgegenständlichen Kaminofen dem Beklagten melden müssen, und zwar spätestens im Rahmen der Feuerstättenschau. Des weiteren hätte ihr nach Kenntnisnahme von dem Feuerstättenbescheid vom 28.11.2014 auffallen müssen, dass sich der Bescheid über den streitgegenständlichen Kaminofen nicht verhält, und sie hätte eine Nachschau veranlassen müssen. Der Beklagte hingegen hat vor diesem Hintergrund darauf vertrauen dürfen, dass sich in dem Gebäude tatsächlich keine weitere im Betrieb befindliche Feuerstätte befinden würde. Ein – gleichwohl unterstelltes – Verschulden seinerseits würde gegenüber dem Verschulden der Versicherungsnehmerin so gering wiegen, dass es vollständig dahinter zurücktreten würde.

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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin daneben ein – ebenfalls ganz erhebliches – Verschulden ihres Sohnes wegen der rechtswidrigen Verfeuerung von Spanplatten – und ggf. Tapetenresten – unter dem Gesichtspunkt der versicherungsrechtlichen Repräsentantenhaftung zurechnen lassen müsste, wofür einige Anhaltspunkte bestehen.

II.

Mangels Begründetheit der Klage mit der Hauptforderung, hat sie auch mit den Nebenforderungen keinen Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Betrag der Hauptforderung.

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