BGH
Az: VI ZR 196/10
Urteil vom 10.05.2011
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, Feuerversicherer des Hauseigentümers, nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress. Der Beklagte bewohnte eine Dachgeschosswohnung, in die er am 3. Februar 2007 gegen 4:00 Uhr zurückkehrte. Er wollte sich auf dem Küchenherd in einem Kochtopf mit Frittiereinsatz Kartoffelröllchen zubereiten und erhitzte dazu Fett. Als dieses geschmolzen und warm war, gab er die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hinein. Sodann verließ er die Küche und begab sich ins Wohnzimmer. Während er dort war, erhitzte sich das im Topf befindliche Fett so stark, dass es sich entzündete. Der Brand ergriff die Küchenzeile und den Deckenbereich. Von dort breitete sich das Feuer auf den Dachstuhl aus und erfasste schließlich das gesamte Haus. Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Kläger hält die Brandverursachung für grob fahrlässig. Er behauptet, er habe den Brandschaden mit 145.689,77 € reguliert und darüber hinaus Sachverständigenkosten von 2.076,79 € und 48,12 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.475,80 € erstattet.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf sei wegen des damit verbundenen sehr hohen Gefahrenpotentials mit höchster Aufmerksamkeit durchzuführen und zumindest im Grundsatz stetig zu überwachen. Diese Sorgfaltspflicht habe der Beklagte in besonders gravierender Weise verletzt, als er sich nach dem Anstellen der Herdplatte für etwa fünf bis 15 Minuten aus der Küche entfernt und Fett und Frittiergut unbeaufsichtigt gelassen habe. Jedoch sei der Vorwurf eines besonders schwerwiegenden persönlichen Verschuldens in subjektiver Hinsicht nicht gerechtfertigt. Ein Anscheinsbeweis komme dafür nicht in Betracht. Von Bedeutung sei lediglich, ob die gebotene Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, wie erheblich gegen die Sorgfaltsanforderungen verstoßen worden sei und ob insgesamt ein schweres persönliches Verschulden vorliege. Im Streitfall liege ein Augenblicksversagen des Beklagten vor, das unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Pflichtenverstoß insgesamt in einem milderen Licht erscheinen lasse. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte erst seit kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe. Den Topf mit dem Frittiereinsatz habe er zuvor für die Zubereitung anderer Speisen benutzt, ohne dass es zu einem Brand gekommen sei. Unwiderlegt sei, dass der als Hausmann unerfahrene Beklagte hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei. Unbewiesen sei, dass er wegen seiner Alkoholisierung zu einer sicheren Bedienung des Herdes nicht mehr in der Lage gewesen oder vor dem Fernseher eingeschlafen sei.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Regressanspruch des Klägers nur unter der Voraussetzung besteht, dass der Beklagte den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 395 ff. und vom 13. September 2006 – IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8 ff.; – IV ZR 378/02, VersR 2006, 1530 Rn. 14 ff. und – IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533 Rn. 10 f.). Da im Streitfall Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten nicht gegeben sind und der Beklagte einfache Fahrlässigkeit nicht in Abrede stellt, kommt es für seine Haftung allein darauf an, ob ihm grobe oder lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der Kläger als Versicherer die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, aaO S. 400).
2.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Verhalten des Beklagten bei der Zubereitung der Kartoffelröllchen sei in objektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.
3.
Die Revision wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten in subjektiver Hinsicht für nicht bewiesen erachtet hat. Damit hat sie keinen Erfolg.
a)
Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 – VI ZR 296/82, VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87, VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 15/88, VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00, VersR 2001, 985 und vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 9).
b)
Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt und vom 30. Januar 2001 – VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01, VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteile vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87, aaO, 474 f. und vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08, aaO Rn. 10).
c)
Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, brandursächlich sei ein Augenblicksversagen, das in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Beklagten und der konkreten Umstände der Brandentstehung den Vorwurf eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens nicht rechtfertige, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
aa)
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff des Augenblicksversagens nicht verkannt. Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht offen gelassen, in welchem konkreten Umstand das Augenblicksversagen gelegen habe. Es hat berücksichtigt, dass der Beklage nach eigenen Angaben den Garzustand der Kartoffelröllchen in gewissen Zeitabständen überprüfen wollte, jedoch nach dem Einschalten des Fernsehgeräts von dem Frittiervorgang vollständig abgelenkt wurde. Seine Unaufmerksamkeit dauerte demnach nur kurze Zeit und war für ihn nicht vorhersehbar, als er die Küche verließ, um das Fernsehgerät einzuschalten. Er war nach eigenen Angaben nicht etwa, wie die Revision ausführt, zum Fernsehen in das Wohnzimmer gegangen, sondern vielmehr nur, um das Gerät einzuschalten und sodann in die Küche zurückzukehren. Die Annahme eines Augenblicksversagens setzt, anders als die Revision wohl meint, auch nicht voraus, dass der Schädiger irrtümlich annimmt, der gefahrträchtige Vorgang sei bereits beendet. Dass der Beklagte beim „Zappen“ durch die Programme hängengeblieben ist und sich bei seiner mehr als drei Jahre nach dem Brandereignis erfolgten Anhörung vor dem Berufungsgericht an konkrete Programminhalte nicht mehr erinnern konnte, spricht ebenfalls nicht gegen eine kurzfristige Unaufmerksamkeit.
bb)
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit auch nicht verkannt, dass die Bejahung eines Augenblicksversagens für sich allein nicht ausreicht, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Es hat, ausgehend von seiner Annahme, dass die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien, zutreffend darauf abgestellt, dass vorliegend weitere subjektive Umstände hinzukämen, die es im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheinen ließen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91, aaO, 149 ff.). Als solche Umstände hat das Berufungsgericht zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe. Hiergegen wendet die Revision ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe die mangelnde Erfahrung bereits bei der Prüfung der objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt und in diesem Zusammenhang selbst entkräftet. Insoweit weist die Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der Erörterung der objektiven Merkmale ausschließlich darauf abgestellt hat, ob der zum Schadenszeitpunkt 33-jährige Beklagte in objektiver Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrskreis zuzurechnen sei, in dem ein verantwortungsvoller Umgang mit Kochplatten und mit siedendem Öl bzw. Fett ohne Einschränkung erwartet werden könne. Subjektive Merkmale hat das Berufungsgericht dabei nicht geprüft. Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Berücksichtigung der Unerfahrenheit des Beklagten infolge des späten Beginns seiner eigenen Haushaltsführung auch keinen Verfahrensfehler erkennen.
cc)
Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe die Verneinung der subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit auch damit begründet, dass der Beklagte die Herdplatte gerade erst angestellt gehabt und das Öl gerade erst angefangen habe sich zu erhitzen, als er die Küche verließ. Richtig ist, dass dieser Teil der Urteilsbegründung auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 18. August 2010 berichtigt und durch folgenden Satz ersetzt worden ist: „Das Fett war zerschmolzen und schon warm, als der Beklagte die tiefgefrorenen Kartoffelröllchen hineingab und die Küche verließ.“ Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass der Beklagte auch nach der in dieser Weise berichtigten Urteilsfassung die Küche am Anfang des Frittiervorgangs verlassen hat. Die tatrichterliche Beurteilung, dass sich dieses Verhalten des Beklagten noch nicht als unvertretbares Fehlverhalten darstelle, wird auch von der berichtigten Fassung der getroffenen Feststellungen getragen.
dd)
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass den Schädiger, soweit die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien, eine besondere Substantiierungspflicht hinsichtlich der ihn entlastenden subjektiven Umstände treffen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gebäudeversicherung ist für die Frage eines Regressverzichts im Falle leichter Fahrlässigkeit des Wohnungsmieters die versicherungsrechtliche Lösung maßgebend (BGH, Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, aaO, 398 ff.). Danach obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, aaO, 400). Demgemäß ist der Kläger nicht nur für die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit, sondern auch für die subjektive Seite des Pflichtenverstoßes des Beklagten darlegungsund beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365). Die Revision verkennt nicht, dass insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1970 – VI ZR 226/68, VersR 1970, 568, 569). Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91, aaO, 151 und vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 57/88, NJW 1989, 1354, 1355) und dass es in diesem Zusammenhang Sache des Beklagten sei, in seiner Person liegende entlastende Umstände vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365). Dabei vernachlässigt die Revision indessen, dass der Beklagte sich ausdrücklich auf seine mangelnde Erfahrung mit der Zubereitung von Speisen berufen hat und Unerfahrenheit ein subjektiver Umstand ist, der es im Einzelfall rechtfertigen kann, einen Pflichtenverstoß geringer als grob fahrlässig zu bewerten. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit seien hier deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte unwiderlegt hinsichtlich der erheblichen Brandgefahr eines solchen Topfes nicht ausreichend sensibilisiert gewesen sei, berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalls und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
ee)
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkoholeinwirkung stand. Das Maß seiner Alkoholisierung ist nicht festgestellt worden. Eine Blutprobe wurde nicht entnommen. Konkrete Umstände, die auf den Grad der Alkoholisierung schließen lassen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Sie lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dem von dem Polizeikommissar B. erstellten Brandbefundbericht entnehmen. Das Berufungsgericht hat in dem Inhalt der dort wiedergegebenen Befragung des Beklagten durch B. und in dessen subjektiver Einschätzung der Alkoholisierung des Beklagten mit Recht keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Bejahung subjektiver Merkmale grober Fahrlässigkeit gesehen. Es war deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, dass es von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Polizeikommissars B. abgesehen hat, zumal das Amtsgericht, auf dessen Tatsachenfeststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt hat, der Beklagte habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er im Verlaufe des Abends zwar vier bis fünf Flaschen Bier à 0,33 l getrunken, sich aber angesichts des Umstands, dass er den Alkohol über einen längeren Zeitraum hinweg zu sich genommen habe, absolut „fit“ gefühlt habe. Diese tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts, der das Berufungsgericht gefolgt ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie trägt die Beurteilung, dass sich die erforderlichen subjektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit im Streitfall nicht feststellen lassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.