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Brandschaden durch Mieter – Anspruch Gebäudeversicherung

OLG Koblenz

Az.: 10 U 1297/08

Urteil vom 29.05.2009

Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 16 O 119/08


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2009 für   R e c h t   erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

                        Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

            Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nach Regulierung eines Brandschadens einen Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG (a. F.) geltend.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer für die Liegenschaft A. Straße 24 a in B.. Dort kam es am 3. Februar 2006 gegen 8.00 Uhr morgens zu einem Brand in der Wohnung im ersten Obergeschoss links der Mieterin C.. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Mieterin. Dem Vertrag liegen die AHB der Beklagten nebst den Besonderen Bedingungen Risikobeschreibung (BBR) zugrunde (Bl. 158 bis 163 d. A.).  Nach den staatsanwaltschaftlichen Brandursachenermittlungen (Staatsanwaltschaft B. – 540 Js 345/06 –) befand sich der Brandausgangsbereich unmittelbar hinter der Zugangstür der Wohnung der Mieterin C.. Der Brand setzte sich ausgehend von der Oberseite des dort befindlichen Elektroherdes über die Seitenwand eines benachbarten Hochschranks und über ein über dem Herd angebrachtes Holzregal über die Dachkonstruktion bis hin in die darüber befindliche Dachgeschosswohnung fort. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass an dem mit vier Kochplatten ausgestatteten Elektroherd der Marke Zanussi der Regler für die linke hintere Kochplatte in der Stellung – 2,5 – war. Auf den Platten des Herdes lag ein etwa 1,5 cm starkes Holzbrett, das als Arbeitsplatte oder Ablagefläche benutzt wurde. Dieses Brett war im Bereich der hinteren linken Kochplatte vollkommen weggebrannt.

Am Morgen des Brandtages befand sich die Mieterin C., die die Wohnung zusammen mit dem Zeugen D. bewohnte, alleine in der Wohnung, da der Zeuge D. die Wohnung  bereits am vorherigen Abend verlassen hatte. Die weiteren Ermittlungen vor Ort ergaben keinen Hinweis auf einen technischen Defekt als Brandursache. Die gegen die Mieter C. und D. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nicht geklärt werden konnte, wer für das Anstellen der Herdplatte verantwortlich ist. Es wurde lediglich die Vermutung aufgestellt, dass die Mieterin C. mit einer Tasche an den Schalter gekommen ist.

Die Brandursache und die Verursachung durch die Mieterin C. sind streitig.

Die Klägerin leistete 91.928,37 € Neuwertentschädigung bezüglich des Gebäudeschadens an ihre Versicherungsnehmerin.

Sie verlangt von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer zum Zeitwert erbrachten Aufwendungen, mithin einen Betrag in Höhe von 29.425,21 €.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Zeugin C. habe den Brand einfach fahrlässig verursacht. Am Abend des 2. Februar 2006 habe der Mitbewohner D. auf dem Herd ein Pfannengericht gekocht. Die Mieterin C. habe, nachdem sie durch Berühren der Herdplatte mit der Hand später festgestellt habe, dass diese kalt gewesen sei, die Holzplatte auf den Herd gelegt. Nachdem der Mitbewohner D. die Wohnung noch am Abend des 2. Februar 2006 verlassen habe, sei die Mieterin C. allein in der Wohnung gewesen. Am Morgen des 3. Februar 2006 habe sie den Herd nicht benutzt. Sie sei jedoch beim Verlassen der Wohnung gegen 7.20 Uhr mit einer über die Schulter gehängten Tasche gegen den für die linke hintere Herdplatte zuständigen Drehschalter gestoßen. Dabei sei dieser in die Position 2,5 gedreht worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. analog gegen die Beklagte nach den vom Bundesgerichtshof in den Grundsatzentscheidungen vom 13. September 2006 (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1530) aufgestellten Regeln vorliegen. Die von der Beklagten angeführte Klausel der Versicherungsbedingungen, wonach die unter dem Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (RVA) von der Deckung der Privathaftplichtversicherung ausgeschlossen seien, sei nicht einschlägig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.425,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

            die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die Mieterin C. den Brand fahrlässig verursacht habe, so dass die Anwendungsvoraussetzungen von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog schon nicht vorlägen. Es habe nicht geklärt werden können, wer für das Anschalten der Herdplatte verantwortlich gewesen sei. Zudem lägen die Voraussetzungen der analogen Anwendung eines Ausgleichsanspruchs nach § 59 VVG a. F. nicht vor. Es greife vielmehr der Haftungsausschluss im Hinblick auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer, Ziffer 4.2 BBR, ein.

Zudem seien aber auch nur deckungsgleiche Schäden ausgleichspflichtig. Es seien nach Ziffern 4.1.2, und 4.1.3 BBR Schäden an Heizungs- und Elektrogeräten sowie Glasschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betreffe insbesondere die von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Entschädigungen nach Zeitwert unter laufender Nummer 1 der geltend gemachten Position in Anlage K 1 Elektro mit 1.768,84 €, Nr. 3 Installateurleistungen mit 6.019,86 €, Nr. 19 Elektrofeininstallation pauschal mit 840 € sowie die mit Rechnung der Firma E. berechneten 5.109,13 € für Heizungsanlagekosten. Zudem sei in Anlage K 1 die laufende Nummer 11 Fenster mit 928 € dann nicht ausgleichspflichtig, wenn die Versicherungsnehmerin gegen Glasschäden gesondert versichert sei – Ziffer 4.1.3 BBR. Sie erhebe im Übrigen die Einrede der Verjährung, gestützt auf § 548 BGB.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 28.268,67 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG gegen die Beklagte zustünde, da der Brand durch die Mieterin C. durch einfache Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB verursacht worden sei und der Ausgleichsanspruch der Klägerin auch nicht deswegen ausgeschlossen sei, da etwa das RVA über Ziffer 4.2 BBR in das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Zeugin C. eingeschlossen worden sei und in analoger Art und Weise anzuwenden wäre. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die im ersten Rechtszug zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Beklagte macht geltend,

das Landgericht habe die rechtliche Bedeutung des Feuerregressverzichtsabkommens gemäß den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Besonderen Haftpflichtbedingungen verkannt. Einem Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog sei die Grundlage entzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze der Ausgleichsanspruch einerseits eine Haftung des Gebäudeversicherers und andererseits eine dem Grunde nach bestehende Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers voraus. Nur wenn für beide eine Eintrittspflicht begründet sei, bestehe die einer Doppelversicherung vergleichbare Interessenlage, die eine analoge Anwendung des § 59 VVG rechtfertige.

Vorliegend fehle es an einer Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach wegen des in Ziffer 4.2 BBR vereinbarten Haftungsausschlusses. Die Regelung sei auch wirksam. So stehe einer wirksamen Vereinbarung insbesondere nicht entgegen, dass das Regressverzichtsabkommen nicht dem BBR beigefügt gewesen sei. Auch sei die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 307 BGB.

Ansprüche der Klägerin bestünden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin C. und nur für solche müsste sie, die Beklagte, eintreten nur als übergegangene Ansprüche, die jedoch über den Verweis auf das Feuerregressverzichtsabkommen in den BBR gerade ausgeschlossen seien. Demnach sei sie nicht eintrittspflichtig. Es fehle damit schon an der vergleichbaren Interessenlage, wonach zwei Versicherer für denselben Schaden eintrittspflichtig sein müssen; jedenfalls fehle es aber an der Deckungsgleichheit der Ansprüche. Sie, die Beklagte, berufe sich auf die Ausschlussklausel in den BBR und nicht auf eine unmittelbare Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens auf den in Rede stehenden Anspruch nach § 59 VVG analog.

Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.2 BBR umfasse auch die Gegenstände, hinsichtlich derer sich die Beklagte zusätzlich auf die Ausschlüsse gemäß Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 BBR berufen habe. Das Landgericht habe demgegenüber, ausgehend von seiner rechtlichen Auffassung hinsichtlich des Ausschlusses gemäß Ziffer 4.2 BBR geprüft, inwieweit die Ausschlüsse der Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 BBR dem Anspruch der Klägerin entgegen stünden und dabei zunächst hinsichtlich der Kosten für die Heizkörper verkannt, dass gemäß Ziffer 4.1.2 BBR nicht nur Schäden an Heizkörpern, sondern insgesamt an Heizungsanlagen sowie der Warmwasserversorgung ausgeschlossen seien. So enthalte die Rechnung der Firma E. über die bloßen Kosten für die Heizkörper hinaus Positionen für Material und Arbeitsaufwand für Montage und Demontage. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die Elektrikerkosten für die Feininstallation Kosten, die nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Elektrogeräte im Sinne der Ziffer 4.1.2 BBR beträfen. Auch die mit Position 11 der Anlage K 1 geltend gemachten Glasschäden unterfielen der Ziffer 4.1.3 BBR.

Darüber hinaus habe das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin C. angenommen. Da die Beklagte einer Verwertung der Ermittlungsakte nicht zugestimmt habe, sondern darüber hinaus ausdrücklich vorgetragen habe, dass sich die Mieterin C. nicht erklären könne, wie der Schalter des Herdes in die Stellung 2,5 gekommen sei, hätte das Landgericht weder das Ermittlungsverfahren verwerten dürfen noch das Beweisangebot übergehen dürfen. Selbst wenn man die vom Landgericht unterstellte Verursachung zugrunde legen würde, könne dies nicht den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen. Es stelle insbesondere keine Verletzung üblicher Sorgfaltspflichten dar, dass die Mieterin C. die Tasche nicht in Vorhalt getragen habe. Für sie sei insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass die Tasche möglicherweise an den Schalter stoßen könne. Die von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Beweislastregeln seien auf den hier vorliegenden Fall eines analogen Ausgleichsanspruchs nicht anwendbar. Sowohl bei direkter wie auch analoger Anwendung der Vorschrift des § 59 VVG trage der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang der Doppel- bzw. Mehrfachversicherung und damit für die Schadensursache und des Verschuldens des Mieters. Für die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Beweislastverteilung bestehe keine Grundlage, da der Haftpflichtversicherer dem Schadensfall nicht näher stehe als der Gebäudeversicherer. Im Übrigen müsse die Klägerin die Grundvoraussetzung dafür, dass § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG überhaupt anwendbar sei, nämlich das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit der Mieterin, darlegen und beweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend,

das Feuerregressverzichtsabkommen stehe dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Doppelversicherungsausgleich in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht entgegen. Das RVA setze einen nach § 67 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch voraus. Ein solcher Übergang sei jedoch im Falle eines konkludenten Regressverzichts ausgeschlossen. Bereits im Gebäudeversicherungsvertrag verzichte der Gebäudeversicherer gegenüber dem Vermieter mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters auf einen Regress gegen den Mieter für alle künftigen Schadensfälle infolge einfacher Fahrlässigkeit. Der Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages liege zeitlich vor dem Schadensfall. Trete ein Schadensfall ein, so sei zunächst der Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers Inhaber des Schadensersatzanspruches gegen den Mieter. Reguliere der Gebäudeversicherer bei bestehendem Regressverzicht, so träfen der Übergang nach § 67 VVG sowie der konkludente Regressverzicht aufeinander mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Mieters erst gar nicht auf den Gebäudeversicherer übergehen könne, sondern infolge des Verzichts untergehe. Da bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls es sowohl dem Vermieter als auch der Klägerin verwehrt sei, den Mieter in Regress zu nehmen, sei der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls entstanden, so dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über einen Regressanspruch gegenüber dem Schädiger, der dem Anwendungsbereich des RVA zugänglich sein könnte, verfügt habe.

Im Übrigen sei die auf das RVA verweisende Klausel in den BBR der Beklagten  unwirksam, da die Verweisungsklausel gegen das Transparentgebot verstoße und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Zudem sei die Klausel auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB, da ein Versicherungsnehmer bei Mitversicherung von Wohnraummietsachschäden grundsätzlich von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgehen dürfe. Auch fehle es an der notwendigen Bestimmtheit der Klausel.

Zutreffend sei das Landgericht von einer leicht fahrlässigen Brandverursachung durch die Mieterin C. ausgegangen. Im Übrigen gelte die Beweislastregel, dass dann, wenn keine in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallende Schadensursache in Betracht komme, den Mieter die Beweislast dafür treffe, dass der Brand nicht von ihm verschuldet sei bzw. dass er nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zu.

Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169,86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06).

Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt.

Die Voraussetzung, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten dem geschädigten Vermieter ohne den von der Rechtsprechung postulierten konkludenten Regressverzicht auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens haften würde, ist erfüllt. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Schaden durch die sich allein in der Wohnung befindende Mieterin C. leicht fahrlässig verursacht worden ist. Wie im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (540 Js 345/06 StA B.) gegen die Mieterin C. und den Mitbewohner D. festgestellt, scheidet zunächst ein technischer Defekt als Brandursache aus. Unstreitig entstand der Brand in dem als Küche genutzten Durchgang unmittelbar hinter der Zugangstür zur Wohnung. Als Entstehungsort des Brandes wurde der Elektroherd ermittelt, bei dem sich der Regler für die hintere linke Kochplatte in der Stellung 2,5 befand. Die Mieterin C. befand sich eigenen Angaben zufolge am Abend vor der Entstehung des Brandes und am Morgen des Brandes alleine in der Wohnung. Bei dieser Sachlage ist die Entstehung des Brandes nur so zu erklären, dass die Brandursache durch die Mieterin C. gesetzt wurde. Eine andere Ursache des Brandes ist nicht ersichtlich. Der Beklagten ist ein Entlastungsbeweis dahingehend, dass der Brand nicht durch ihre Versicherungsnehmerin fahrlässig verursacht worden ist, nicht gelungen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat auch im Rahmen von Ausgleichsansprüchen analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG eine Beweislastabgrenzung nach Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Dies entspricht bereits dem von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die Beweislastverteilung sich an den Verantwortungsbereichen zu orientieren hat. Danach kann von einer Schädigung bei verhaltensbezogenen Pflichten auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (Palandt-Heinrichs § 280 Rdnr. 37 m. w. Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dieser allgemeine Grundsatz wird insbesondere im Bereich des Mietrechts dahingehend angewandt, dass der Mieter die  volle Beweislast trägt, sobald davon auszugehen ist, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt insbesondere auch in Fällen ungeklärter Schadensursache. Daraus ergibt sich die Beweislastverteilung, dass der Vermieter beweisen muss, dass die Schadensursache unter dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegendem Bereich gesetzt worden ist, während sich der Mieter umfassend hinsichtlich Verursachung und Verschulden zu entlasten hat.

An dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend der ausgleichsberechtigte Versicherer Zahlung vom ausgleichspflichtigen Versicherer verlangt. Auch wenn es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch sui generis handelt, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Versicherung des Vermieters auftritt und der in Frage kommende Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen die Mieterin auf diese gemäß § 67 VVG kraft Gesetzes übergegangen ist. Insoweit ist die Versicherung Rechtsnachfolgerin des Vermieters geworden, so dass die Entscheidung, ob der haftpflichtversicherte Schädiger, das heißt der Mieter, dem geschädigten Versicherungsnehmer, das heißt dem Vermieter, dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, von diesem Verhältnis abhängig ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der Schaden durch die Versicherungsnehmerin des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers fahrlässig verursacht worden ist, ist deshalb auf die dem Verhältnis Vermieter/Mieter zugrunde zu legenden Grundsätze bei der Beweislastverteilung abzustellen.

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts geht der Senat deshalb davon aus, dass der Brand vorliegend durch ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin C. entstanden ist, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Drehschalter des Elektroherdes beim Verlassen der Wohnung durch eine über der Schulter hängende Tasche der Mieterin in die Position 2,5 gebracht worden ist oder dies möglicherweise durch ein sonstiges Fahrlässigkeit begründendes Verhalten der Mieterin verursacht worden ist.

Weiterhin ist die Beklagte auch grundsätzlich für diesen Schaden eintrittspflichtig. Zwischen ihr und der Mieterin C. besteht unstreitig ein Vertrag über eine Privathaftpflicht,  die der Sache nach auch Wohnraummietschäden abdeckt. Damit ist der Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien dem Grunde nach gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht verjährt.

Der Ausgleichsanspruch   in   analoger   Anwendung  des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG verjährt – ebenso wie der Anspruch in direkter Anwendung des § 59 VVG – gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist von nur sechs Monaten des § 548 BGB ist auf den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2. S. 2 VVG unter beteiligten Versicherern nicht anwendbar. Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vorschrift nur das Verhältnis der Vertragsparteien des Mietvertrages.  Auch wenn die dem Ausgleichsanspruch letztlich zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Versicherungsnehmern der Parteien mietvertraglicher Natur sind, wird der Ausgleichsanspruch als solcher nicht von den mietrechtlichen Regelungen überlagert. Die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, sind auf ihn nicht anwendbar. Eine schnelle Abwicklung der Nebenansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis steht nicht mehr in Rede. Auch handelt es sich nicht mehr um einen Anspruch aus dem Mietverhältnis, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der seine Grundlagen im Versicherungsrecht hat.

Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten nicht Ausgleich des mit der Klage geltend gemachten Betrages verlangen. Die Beklagte ist aufgrund des zwischen ihr und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages nicht für die vorliegend zwischen den Parteien noch geltend gemachten, von der Klägerin der Geschädigten, ihrer Versicherungsnehmerin, bezüglich des Zeitwertschadens erstatteten Positionen eintrittspflichtig.

Durch den Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG, der als Direktanspruch des Gebäudeversicherers von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurde, wird die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers in ihrem Umfang nicht über das Maß dessen, was er aufgrund des Versicherungsvertrages mit seinem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu diesem schuldet, hinaus erweitert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 – Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht der beteiligten Versicherer zu erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ersatzpflichten deckungsgleich sind. In den Ausgleich können damit nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat.   Wenn der Haftpflichtversicherer im Vertrag mit seinem Versicherungsnehmer seine Einstandspflicht für ein bestimmtes Risiko ausgeschlossen hat, wenn er bestimmte Schadenspositionen ausgenommen hat, dann haftet er für diese auch dann nicht, wenn er von einem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG in Anspruch genommen wird.

Hier sind auf Seiten der Beklagten die von ihr in ihren besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)  (Bl. 158) enthaltenen Ausschlüsse zu berücksichtigen.

Diese BBR sind Inhalt des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin C. geworden. Die Geltung der AVB und der BBR im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin C. ist nicht streitig.

Für Mietsachschäden enthält die Klausel Ziff.4 zwei Ausschlusstatbestände. Zum einen sind nach 4.1.1. bis 4.1.3 ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Verschleiß und wegen Schäden an Heizung, Maschinen, Kessel und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, zum anderen sind nach 4.2. ausgeschlossen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

Diese Bestimmung in Ziff. 4.2 ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.

Es liegt weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch ist die in Ziffer 4.2 BBR enthaltene Bestimmung überraschend. Die Bestimmung ist auch wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Versicherungsbedingungen und damit auch die BBR so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, NJW 2006, 513, 514 m w. N.). Bei der Gestaltung von Versicherungsbedingungen ist der Versicherer grundsätzlich aufgrund des Transparenzgebotes gehalten, Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, seines Vertragspartners, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus verständlich sein, sondern auch dann, wenn an verschiedenen Stellen in den Bedingungen Regelungen verteilt sind, insgesamt klar und widerspruchsfrei sein. Der Gesamtregelungsgehalt darf nicht dadurch verdunkelt werden, dass dieser auf verschiedene Stellen in dem Gesamtbedingungswerk verteilt wird. Dabei kann dem Versicherungsnehmer bei der Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht jedes eigene Nachdenken erspart werden (BGH, NJW RR 2005, 902 = VersR 2005, 639 ff.).

 Die hier streitgegenständliche Klausel Ziffer 4.2 der BBR ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder unklar noch schwer verständlich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich für einen verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der Haftpflichtversicherer für bestimmte Fälle eine Einstandspflicht nicht übernimmt. Diese Fälle sind in Ziffer 4.1 und den entsprechenden Unterpunkten ausdrücklich aufgeführt. In Ziffer 4.2 wird dann darauf hingewiesen, dass eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Weiteren auch dann nicht besteht, soweit der Versicherungsnehmer durch einen anderweitigen Regressverzicht vor einer Inanspruchnahme geschützt ist. Auch Ziffer 4.2 steht im Zusammenhang mit der Überschrift „ausgeschlossen sind“, so dass auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen kann, dass der Versicherungsvertrag im Folgenden für beispielshaft aufgezählte Fälle eine Einschränkung erfährt. Insbesondere die als Überschrift verwendete Formulierung „ausgeschlossen“ offenbart dem Versicherungsnehmer, dass die im Folgenden aufgeführten Ausschlusstatbestände seine Rechtsposition gegenüber seinem Versicherer zu seinem Nachteil einschränken. Weder die optische Gestaltung noch der Inhalt oder die gewählte Interpunktion lassen Zweifel daran aufkommen, dass es um Haftungsausschlüsse im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherer geht. Insbesondere auch aus dem Zusammenhang der beispielshaft aufgezählten Ausschlusstatbestände wird dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht, dass es sich bei der in 4.2 getroffenen Regelung ebenfalls um einen Ausschlusstatbestand handelt.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Text des Feuerverzichtsabkommens nicht Bestandteil des Regelungswerkes ist. Auch wenn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Abkommen inhaltlich nicht bekannt ist, lässt die Verweisung in Ziffer 4.2, die im Zusammenhang zu sehen ist mit den zuvor beispielshaft aufgezählten Haftungsausschlusstatbeständen eindeutig erkennen, dass es um eine Einschränkung des Deckungsschutzes geht. Von einem verständigen Versicherungsnehmer kann deshalb erwartet werden, dass er sich den Text des Abkommens wie im Anschluss an die Klausel von der Versicherung angeboten, von der Versicherung übermitteln lässt, um Kenntnis von dem konkreten Inhalt des Abkommens zu erhalten. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Textes des Feuerverzichtsabkommens ist dem Versicherungsnehmer ohne eigene Nachforschungen ohne Weiteres möglich.

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht auch § 305 c Abs. 1 BGB der wirksamen Einbeziehung der vorbezeichneten Klausel nicht entgegen. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die vorgenannte Norm zielt auf den Vertrauensschutz ab. Der Versicherungsnehmer soll in jedem Fall, er mag die Versicherungsbedingungen gelesen haben oder nicht, darauf vertrauen dürfen, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann. Im Rahmen der Prüfung, ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Versicherungsnehmer vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Vorstellungen und Erwartungen an, die ein redlicher Versicherungsnehmer von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht sich vom Inhalt des Vertrages aufgrund der genannten Umstände gebildet hätte. Ungewöhnliche Erwartungen, die gerade nur der in Rede stehende Versicherungsnehmer aufgrund besonderer persönlicher Erfahrung oder Vorstellung mit dem Vertragsinhalt verknüpft, verdienen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.

Vorliegend ist auf den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Privathaftpflichtversicherung abzustellen. Dieser darf und kann erwarten, dass er einen umfangreichen Versicherungsschutz erhält. Dass dieser Versicherungsschutz auch Einschränkungen erfährt, ist für jeden verständigen Versicherungsnehmer  nachvollziehbar. Insoweit ist die Klausel in Ziffer 4.2, die eine Einschränkung der Einstandspflicht enthält, weder ungewöhnlich, noch überraschend. Sie stellt auch keine gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessene Benachteilung des Versicherungsnehmers dar. In diesem Zusammenhang muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, das heißt die Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers vorgenommen werden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Ausschluss der Einstandspflicht unter Hinweis auf das Abkommen der Feuerversicherer für den Versicherungsnehmer einen erheblichen Nachteil aufweist, weil es einen für alle Fälle fahrlässiger Verursachung geltenden Ausschluss vom Versicherungsschutz formuliert. Allerdings benachteiligt es den Versicherungsnehmer deshalb nicht nachhaltig, da er in der Regel Ausgleichsansprüchen des Sachversicherers des Geschädigten nicht ausgesetzt ist, da in den Versicherungsverträgen zwischen Sachversicherer und dessen Versicherungsnehmer ein Regressverzicht zugunsten des Mieters angenommen wird.

Damit kann die Beklagte sich darauf berufen, dass sie nicht eintrittspflichtig ist für alle Schadenspositionen, für welche die Klägerin schon aufgrund des Feuerregressverzichtsabkommens bei ihrer Versicherungsnehmerin, der Mieterin C., keinen Rückgriff nehmen darf. Das Feuerregressverzichtsabkommen (Bl. 30) ist im Verhältnis zur Mieterin C. anwendbar. Die dort aufgestellten Voraussetzungen für einen Regressverzicht in Bezug auf die Mieterin C. sind erfüllt. Es liegt eine mit nur leichter Fahrlässigkeit in ihrem Verantwortungsbereich begangene Schadensverursachung vor, für welche sie an sich der Vermieterin haftet. Das Schadensereignis hat auch für Frau C. einen Versicherungsfall ihrer Feuerversicherung (Hausratversicherung) dargestellt. Weiterhin wurde sie selbst durch ihren Hausratversicherer für den ihr entstandenen Schaden entschädigt. Die Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zu Frau C. scheitert auch nicht daran, dass der entstandene Schaden unterhalb der unteren Schadensgrenze gemäß 6 a des Abkommens von 150.000 € liegt.

Nach 6b des Abkommens erweitert sich der Regressverzicht über die untere Begrenzung hinaus insoweit, als eine Haftpflichtversicherung gemäß §§ 4 I Ziffer 6 a) und 4 II Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) keine Deckung bieten würde. Nach den genannten Bestimmungen der AHB, die auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau C. gelten, sind Mietsachschäden weiterhin ausgeschlossen. Diese werden lediglich durch die BBR der Beklagten in begrenztem Umfang in den Versicherungsschutz einbezogen, wobei sie   ausgeschlossen bleiben, soweit das Feuerregressverzichtsabkommen eingreift.

Die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgeworfene Frage einer direkten Anwendung des Feuerregressverzichtsabkommens im Verhältnis zwischen den Parteien stellt sich nicht und kann verneint werden, ohne dass dies etwas daran zu ändern vermag, dass die Beklagte aufgrund des mit ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Haftungsausschlusses für die Positionen, die unter diesen Regressverzicht fallen, nicht aufkommen muss und damit der Klägerin auch insoweit keinen Ausgleich schuldet. Es scheint eindeutig zu sein, dass eine direkte Anwendung des genannten Abkommens nicht in Betracht kommt, da weder die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer Vertragspartei dieses Abkommens ist, der hier geltend gemachte, von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 S. 2 VVG noch nicht bestand, als das Abkommen der Feuerversicherer geschlossen wurde und ein Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch unter Versicherern in diesem Abkommen nicht gefunden werden kann.

Bei der Argumentation des Landgerichts wird – ebenso wie in den im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen Stellungnahmen aus der Literatur – der rechtlichen Ausgangslage, die sich bei Sachverhalten der vorliegenden Art ergibt, nicht hinreichend Rechnung getragen. Es wird zunächst nicht bedacht, dass der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit bei einer Beschädigung der Mietwohnung und der übrigen Gebäudeanteile entweder nach mietrechtlichen Vorschriften oder aber nach den Bestimmungen über die unerlaubte  Handlung wegen Verletzung des Eigentums des Vermieters diesem Schadensersatz schuldet und dass dieser Schadensersatzanspruch bei Leistung durch den Gebäudeversicherer nach § 67 VVG auf diesen übergeht, der dann seinerseits berechtigt ist, beim Mieter in der vom diesem geschuldeten Höhe Rückgriff zu nehmen. Diese Ausgangslage ist Voraussetzung dafür, dass ein Regressverzicht überhaupt erwogen werden kann, da er nur in Betracht kommen kann, wenn eine Rückgriffsforderung besteht, auf die verzichtet werden kann. Es wird weiterhin nicht berücksichtigt, dass der Mieter bei einem nur mit leichter Fahrlässigkeit verursachten Schaden am Gebäude des Vermieters vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in zweierlei Hinsicht geschützt ist. Zum einen greift, soweit die Mietwohnung selbst in Rede steht, das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer mit den dort genannten Bedingungen ein, zum anderen ist weitergehend und alle Gebäudeschäden umfassend der von der Rechtsprechung entwickelte konkludente Regressverzicht der Gebäudeversicherer anwendbar.

Eines Rückgriffs auf den von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Regressverzicht der Gebäudeversicherer gegen den Mieter, der leicht fahrlässig einen Schaden an dem Gebäude des Vermieters verursacht hat, bedarf es an sich nicht, soweit es dem Feuerversicherer bereits auf der Grundlage des Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen aus dem Jahr 1961 verwehrt ist, bei dem Mieter Rückgriff zu nehmen. Dieses Abkommen wurde durch den von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen entwickelten Regressverzicht in der Gebäudeversicherung in seinem Anwendungsbereich nicht berührt. Es ist weiterhin gültig und anwendbar und wurde von den beteiligten Kreisen der Versicherungswirtschaft auch fortgeführt, was sich daraus ergibt, dass es eine Fassung von Januar 2002 gibt, in welcher die Regressbegrenzungen in Euro ausgeworfen sind.

Der ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2. S. 2 VVG  zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen, um dem Gebäudeversicherer, dem ungeachtet der Frage, ob der den Schaden verursachende Mieter eine für den Schaden eintrittspflichtige Haftpflichtversuchung abgeschlossen hat, ein genereller Regressverzicht für alle Gebäudeschäden durch die Rechtsprechung auferlegt wurde, einen billigen und angemessenen Ausgleich in den Fällen zu gewähren, in welchen der Mieter durch einen Regress nicht belastet würde, weil ohnehin sein Haftpflichtversicherer für den Schaden eintreten müsste. Dieser Ausgleichsanspruch betrifft damit zunächst nur die Fälle, in welchen der von der Rechtsprechung entwickelte Regressverzicht eingreift. Es ist anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht festzustellen, dass der Bundesgerichtshof diesen Ausgleich für alle bestehenden Fälle eines Regressverzichts festschreiben wollte, also auch dann, wenn dieser auf einer freiwilligen Vereinbarung der betroffenen Versicherer beruht und diese selbst einen Ausgleich für ihren Verzicht nicht vereinbart haben.

Der Senat ist der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2, S. 2 VVG nicht den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer betrifft und im Bereich dieses Regressverzichts nicht anwendbar ist. Beide Regressverzichte stehen nebeneinander. Weder wird der umfassendere Regressverzicht, wie ihn die Rechtsprechung für den Gebäudeversicherer postuliert hat, durch das Feuerregressverzichtsabkommen begrenzt, noch wird dieses durch den weitergehenden konkludenten Regressverzicht ersetzt oder verdrängt. In seinem Anwendungsbereich hat es als ausdrückliche vertragliche Erklärung der betroffenen Versicherer den Vorrang vor dem nur durch eine Auslegung des Versicherungsvertrages gewonnenen konkludenten Regressverzicht. In Fällen, in welchen das Feuerregressverzichtsabkommen anwendbar ist, bleiben für den Anwendungsbereich des konkludenten Regressverzichts nur die Schäden, die über den Bereich, der vom Feuerregressverzichtsabkommen erfasst wird, hinausgehen.

Für den mit der Klage geltend gemachten Ausgleichsanspruch gilt danach: ein Ausgleich kann von der Klägerin nicht verlangt werden, soweit sie an einer Inanspruchnahme der Mieterin durch das Feuerregressverzichtsabkommen gehindert war. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Mieterin wirksam ihre Einstandspflicht ausgeschlossen. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch insoweit, als die Klägerin aufgrund des weitergehenden konkludenten Regressverzichts daran gehindert ist, bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten Rückgriff wegen der nicht unter das genannte Abkommen fallenden Schäden zu nehmen.

Unter den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Ausschluss fallen unter Berücksichtigung der Regelungen des Feuerregressverzichtsabkommens alle Positionen, welche die Wiederinstandsetzung der von der Versicherungsnehmerin gemieteten Wohnung betreffen, nicht aber die Schadenspositionen, welche bei der Instandsetzung der übrigen Teile des Hauses entstanden sind.

Die Schadenspositionen, welche die Beseitigung der Schäden außerhalb der Mietwohnung der Versicherungsnehmerin der Beklagten betreffen, sind zwischen den Parteien nicht in Streit.

Soweit die Beklagte sich auf die weiteren Risikoausschlüsse gemäß 4.1 BBR berufen hat, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob auch diese Ausschlüsse eingreifen, da sämtliche gerügten Rechnungspositionen dem Feuerverzichtsabkommen unterliegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Konkurrenz zwischen Feuerregressverzichtabkommen und dem von der Rechtsprechung entwickelten konkludenten Verzicht der Gebäudeversicherer sowie die weitere Frage, ob der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 2 VVG nur den von der Rechtsprechung entwickelten Regressverzicht oder auch einen von den betroffenen Versicherern vereinbarten Regressverzicht betrifft, von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.425,21 € festgesetzt.

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