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Brandstiftung – Beweiserleichterungen des Versicherers

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 7 U 114/03

Urteil vom 26.07.2006


Gründe:

I)
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Hausratversicherung wegen eines Wohnungsbrandes geltend; Grundlage der Versicherung sind die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92.

Am 15.1.2000 brannte die Mietwohnung des Klägers in der …straße … in O1 vollständig aus.

Die Polizei ging von einem technischen Defekt als Brandursache aus.

Das gegen unbekannte Täter eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 16.2.2000 von der Staatsanwaltschaft O1 eingestellt.

Die Beklagte holte ein Gutachten des A GmbH (Bl. 36 ff d.A.) ein, das zu dem Ergebnis gelangte, dass eine fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung nicht auszuschließen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz für angeblich beschädigte Hausrat- und Wertgegenstände – u.a. eine B-Uhr – in Höhe von insgesamt 194.229,- DM; auf die Aufstellung (Bl. 3 ff d.A.) in der Klageschrift wird Bezug genommen. Des weiteren macht er geltend, dass ihm infolge des Notverkaufes seines Fahrzeuges X ein Schaden von 41.823,60 DM entstanden sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Gutachtens der A GmbH sowie einer Reihe weiterer Indizien von einer vorsätzlichen Brandstiftung auszugehen sei. Insbesondere sei die Wohnungstür bei Eintreffen der Polizei verschlossen gewesen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht mehr an der Ostsee aufgehalten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 9 ff des Schriftsatzes vom 23.2.2001 Bezug genommen.

Im übrigen hat die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 22 Ziffer 1 VHB berufen, da der Kläger gar nicht im Besitz der B-Uhr gewesen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4, Z5 und Z6.

Durch Urteil vom 17.6.2003 – auf dessen Inhalt (Bl. 339 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe arglistig über Tatsachen getäuscht, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger wahrheitswidrig angegeben habe, dass seine B-Uhr- verbrannt sei. Ein erster Anhaltspunkt hierfür ergebe sich daraus, dass unstreitig keine Reste der Uhr im Brandschutt gefunden worden seien, was auch der Zeuge Z5 bestätigt habe. Des weiteren sei die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z2 davon überzeugt, dass der Kläger gegenüber seinem Bekannten Z3 nach dem Brand geäußert habe, dass er gegenüber der Versicherung angegeben habe, eine wertvolle B-Uhr sei verbrannt. Als der Zeuge Z3 daraufhin gelacht habe, habe der Kläger geantwortet, dies müsse ihm die Polizei erst einmal widerlegen. Der Zeuge Z3 habe den gegenüber dem Zeugen Z2 wiedergegebenen Gesprächsinhalt zwar abweichend geschildert, dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass er seit langem mit dem Kläger befreundet sei und deshalb versucht habe, seine Angaben gegenüber dem Zeugen Z2 im Nachhinein zu relativieren. Entscheidend sei, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass die am 4.10.2002 in O2 bei einem Einbruch gestohlene Uhr die gleiche, wenn auch gefälschte Gehäusenummer trage, wie jene angeblich bei dem Brand zerstörte. Dass die B-Uhr bei Abschluss der Versicherung im Jahre 1996 – also noch nach dem Zeitpunkt des Erwerbs seitens des durch den Diebstahl Geschädigten – seitens des Klägers vorgelegt worden sei, sei durch die Aussage des Zeugen Z6 nicht nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Bereits der Ausgangspunkt des Urteils sei unzutreffend, da das Fehlen von Rückständen der verbrannten Uhr nicht unstreitig gewesen sei.

Das angebliche Nichtauffinden von Resten der Uhr sei auch nicht von dem Zeugen Z5 bestätigt worden; dieser sei zu einem anderen Beweisthema vernommen worden und habe nur beiläufig bekundet, dass an der Stelle – die ihm der Kläger gezeigt habe – keine Uhr gelegen habe, was angesichts des Zustandes der Wohnung nach dem Brand nicht verwunderlich gewesen sei. Um sich zu überzeugen, ob nach dem Brand Reste der Uhr vorhanden waren, hätte es einer eingehenden Spurensuche bedurft, die unstreitig nicht erfolgt sei. Im übrigen verweist der Kläger darauf, dass der Zeuge Z5 eine Regulierungsempfehlung abgegeben habe.

An die Würdigung des Inhalts der seitens des Zeugen Z2 wiedergegebenen Gespräches seien hohe Anforderungen zu stellen, da er als Zeuge vom Hörensagen nur ein Gespräch des Zeugen Z3 wiederum mit einem Dritten – nämlich dem Kläger – wiedergegeben habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Zeuge Z3 sich tatsächlich so – wie von dem Zeugen Z2 behauptet – geäußert habe, erschließe sich nicht ohne weiteres hieraus, dass er (der Kläger) falsche Angaben gemacht habe. Allein aus dem Hinweis, dass es Sache der Versicherung sei ihm eine Falschangabe nachzuweisen, könne nicht das Zugeständnis, dass er tatsächlich falsche Angaben gemacht habe, hergeleitet werden.

Denkbar sei auch, dass ihm alles egal gewesen sei und er deshalb dem Zeugen Z3 eine derartige Antwort hingeworfen habe.

Ebenso sei es denkbar, dass der Zeuge Z3 ihm „eins habe auswischen“ wollen.

Im übrigen verweist der Kläger auf die Aussage des Zeugen Z3, die im Widerspruch zu den Angaben des Zeuge Z2 stünde. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum die Angaben des Zeugen Z2 glaubhaft, die des Zeugen Z3 hingegen unglaubhaft seien, habe das Landgericht nicht gegeben. Wenn man davon ausgehe, dass der Zeuge Z3 nicht die Wahrheit gesagt habe, sei zugleich auch der Wahrheitsgehalt des wiedergegebenen Gesprächs mit dem Kläger in Zweifel zu ziehen.

Unstreitig sei in erster Instanz auch nur gewesen, dass eine Uhr – nicht die Uhr – mit der gleichen Gehäusenummer wie die verbrannte B-Uhr gestohlen worden sei. Im Gegensatz zu dem Geschädigten in O2 habe er ein Zertifikat für die verbrannte Uhr besessen, die auch im Versicherungsvertrag aufgeführt sei. Diese Urkunde belege, dass die versicherte Uhr nicht mit der in O2 entwendeten identisch sein könne, es sich bei letzterer vielmehr um einen Blender gehandelt habe. Insoweit verweist der Kläger auf eine von ihm nunmehr eingeholte Auskunft der Fa. B (Uhr), wonach bei dieser über die Fa. C in O3 eine B-Uhr eingegangen sei, auf welcher die besagte Gehäusenummer eingraviert gewesen sei (Beweis: Schreiben der Fa. B (Uhr) vom 28.1.2004 / Bl. 404 d.A.). Die sichergestellte Uhr sei, wie von der Polizei festgestellt, eine Fälschung. Hierbei müsse es sich um jene in O2 gestohlene Uhr oder aber eine weitere gefälschte Uhr handeln.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des vorgenannten Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120.727,57 EUR nebst 8,42 % Zinsen seit dem 09.05.2000 sowie 8,42 % Zinsen aus 95.162,97 EUR für die Zeit vom 17.03.2000 bis 08.05.2000 und 12,5 % Zinsen aus 25.564,60 EUR für die Zeit vom 20.01.2000 bis 08.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie wiederholt zunächst ihre Auffassung, dass nach den von ihr vorgetragenen Umständen nur eine vorsätzliche Brandstiftung in Betracht komme. Der Täter müsse die Wohnung mit einem passenden Schlüssel betreten haben. Die Aussagen der Zeugen Z1 und Z4 seien nicht frei von Widersprüchen, so dass aus ihnen nicht hergeleitet werden könne, dass der Kläger den Brand nicht gelegt haben könne.

Wie bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angedeutet, habe der Bruder des Klägers den Zeugen Z7 angerufen und diesem mitgeteilt, dass der Kläger ihm gegenüber gestanden habe, den Brand selbst gelegt zu haben.

Im übrigen habe das Landgericht zu recht festgestellt, dass der Kläger wahrheitswidrig angegeben habe, eine B-Uhr sei dem Brand zum Opfer gefallen; gleiches gelte auch für die angeblich verbrannten Modellautos sowie den Couchtisch aus Granit.

Der Zeuge Z5 habe an der ihm vom Kläger gezeigten Stelle keine Anzeichen für eine verbrannte Uhr gefunden. Ein Goldarmband mit Brillanten könne jedoch auch bei noch so großer Hitzeeinwirkung nicht spurenlos untergehen.

Die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen Z2 sei zutreffend. Die Interpretationsversuche des Klägers demgegenüber abwegig. Gleiches gelte soweit der Kläger behaupte, bei der in O2 gestohlenen Uhr müsse es sich um einen Blender handeln. Dass der Kläger im Besitz des Zertifikates der Uhr sei, stütze dies nicht. Die Art und Weise wie jene Uhr die Besitzer gewechselt habe, erkläre durchaus, dass sie ohne Zertifikat weiter veräußert worden sei. Im übrigen verweist sie darauf, dass der Zeuge Z6 keinen Vergleich der in den Versicherungsantrag aufgenommenen Nummern anhand der ihm vorgelegten Uhren vorgenommen habe.

Hinsichtlich der bei der Fa. C abgegebenen B-Uhr trägt die Beklagte vor, dass diese von einer unbekannten Person abgegeben worden sei. Jene Person habe sich als D aus O3 ausgegeben. Unter der angegebenen Anschrift in O3 sei diese Person jedoch nicht gemeldet, des weiteren sei die angegebene Handy-Nr. nicht vergeben gewesen. Der angebliche Herr D habe sich dann zwar telefonisch nochmals bei der Fa. C gemeldet, aber keine Rufnummer hinterlassen, unter der man ihn hätte zurückrufen können. Hinsichtlich der Anschrift in O3 habe er erklärt, dass er bei seiner Cousine wohne. Die Polizei habe inzwischen jene Uhr dem Geschädigten E vorgelegt, der erklärt habe, dies sei nicht seine gestohlene Uhr. Jene bei der Fa. C abgegebene Uhr sei in der Tat eine Fälschung, wobei eine Brillant-Lünette unfachmännisch montiert sei. Die mysteriösen Begleitumstände unter denen die Uhr abgegeben worden sei, ließen nur den Schluss zu, dass hier der Versuch unternommen worden sei, durch das Inverkehrbringen dieser Uhr den Anschein zu erwecken, dass es sich bei der gestohlenen Uhr in O2 nicht um die verbrannte, sondern um eine Fälschung handele.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen Z5, Z8 und Z9. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 17.8.2005 sowie auf die Vernehmungsniederschriften vom 1.3.2006 (Bl. 478 ff d.A.) und vom 5.7.2006 (Bl. 529 ff d.A.) Bezug genommen.

Des weiteren hat der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2006 persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten … der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht O1 sind zu Informationszwecken beigezogen worden.

II)
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Brandes ein Entschädigungsanspruch aus der Hausratversicherung gemäß §§ 1, 3 Nr. 1 VHB 92 in Höhe von 78.012,40 Euro (= 152.579,- DM) zu.

Die Beklagte hat weder den Nachweis erbracht, dass der Kläger oder ein von ihm beauftragter Dritter den Brand vorsätzlich herbeigeführt (§ 9 Nr. 1 a VHB 92) noch dass der Kläger sie arglistig über Tatsachen getäuscht hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind ( § 22 VHB 92).

Der Beweis für eine vorsätzliche Brandstiftung obliegt dem Versicherer.

Generelle Beweiserleichterungen kommen ihm hierbei nicht zugute. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Führung dieses Beweises nicht überspannt werden. Es genügt auch ein nur mittelbarer oder Indizienbeweis (vgl. BGH NJW-RR 1996, 143).

Auch unter der insoweit gebotenen vollständigen und erschöpfenden Würdigung der vorgetragenen Beweisanzeichen ergeben sich für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Brandstiftung seitens des Klägers bzw. eines von ihm beauftragten Dritten.

Nach dem Ergebnis des in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens ist die Brandursache ungeklärt geblieben.

Der Sachverständige SV1 hat in seinem Gutachten vom 17.8.2005 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich das Brandspurenbild sowohl mit einem technischen Defekt an elektrischen Geräten bzw. Leitungen als auch mit einer vorsätzlichen Brandstiftung vereinbaren lässt.

Mit den bei der Aktenauswertung gewonnenen Informationen vermochte der Sachverständige lediglich festzustellen, dass der Brand im fensternahen, an die Balkontür angrenzenden Bereich des Wohnzimmers ausgebrochen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Brand durch die Drehbühne ausgelöst wurde, vermochte er nicht zu erkennen. Denkbar sei jedoch, dass ein Isolationsdefekt der Verlängerungsleitung, mit welcher die Drehbühne an die Wanddose angeschlossen war, als Zündquelle gewirkt habe. Ebenso sei denkbar, dass durch ein defektbehaftetes elektrisches Gerät oder eine Zuleitung der Brand verursacht worden sei. Da entsprechende Untersuchungen an den im Bereich des Wohnzimmers vorhandenen, weiteren elektrischen Geräten unmittelbar nach dem Brand nicht durchgeführt worden sind, vermochte der Sachverständige mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen keine konkreten Feststellungen zur Brandursache zu treffen.

Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, der Kläger habe gegenüber seinem Bruder Z8 eingeräumt, den Brand selbst gelegt zu haben, vermochte der Senat eine derartige Feststellung aufgrund der Aussage des Zeugen Z8 nicht zu treffen.

Der Zeuge Z8 hat zwar bekundet, sein Bruder habe ihm im Frühjahr 2002 auf die Frage, was eigentlich mit der Vogelspinne bei dem Wohnungsbrand geschehen sei, erklärt, diese sei mitverbrannt, dass habe er nicht anders machen können, sonst sei das ja aufgefallen. Aus dieser Äußerung habe er – der Zeuge – geschlossen, dass sein Bruder den Brand selbst gelegt habe.

Die Angaben des Zeugen Z8 sind jedoch nicht glaubhaft. Der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf der Brandstiftung dürfte vor dem Hintergrund finanzieller Streitigkeiten zwischen den Brüdern zu sehen sein. Der Zeuge hat selbst bekundet, dass er seinen Bruder zunächst mit der Anzeige kleinerer Straftaten und dann schließlich mit der Anzeige wegen Brandstiftung unter Druck habe setzen wollen, da er von diesem einen größeren Geldbetrag zu bekommen habe. Wie er weiter bekundete, hätte er die Anzeige wegen Brandstiftung im Jahre 2003 nicht erstattet, wenn sein Bruder ihm wenigstens einen Teil des Geldes zurückgezahlt hätte. Dafür, dass die Anzeige wegen Brandstiftung im Jahr 2003 allein aufgrund der zwischenzeitlich entstandenen finanziellen Streitigkeiten erfolgte, spricht auch die weitere Bekundung des Zeugen Z8, dass sein Bruder ihm gegenüber im Herbst 2001 als Brandursache noch einen Elektromotor angegeben habe. Darüber hinaus hat der Zeuge Z8 selbst einen Zusammenhang zwischen der Anzeigeerstattung und seiner psychischen Erkrankung – die bei psychischer Anspannung eine Kompensation erforderlich mache – hergestellt.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch kein nachvollziehbares Motiv für eine Brandstiftung seitens des Klägers dargetan. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger mit den Mieten für die Monate Oktober und November 1999 sowie Januar 2000 im Rückstand gewesen sei. Dass der Kläger sich etwa in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befunden hätte, lässt sich hieraus nicht ableiten.

Soweit die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe gegenüber einer Mitmieterin geäußert, dass er bauen würde und für den Fall, dass die Vermieterin ihm keine Entschädigung für vorgenommene Einbauten leiste, alles kaputt machen werde, ergibt sich auch hieraus kein tragfähiges Motiv für eine Brandstiftung. Dass der Kläger tatsächlich oder gar in streitigen Verhandlungen mit der Vermieterin gestanden hat, seine angebliche Äußerung mithin einen realen Hintergrund hatte und nicht nur dahingesagt wurde, behauptet die Beklagte nicht.

Ebenso ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Dezember 1999 wertvolle Bände der Zeitschrift F sowie andere Autorenndevotionalien aus seiner Wohnung verbracht haben soll, kein hinreichendes Indiz für eine Brandstiftung. Der Kläger – der zudem behauptet, die Sachen bereits 1998 weggebracht zu haben – hat sein Verhalten damit erklärt, dass mehrfach in seine Wohnung eingebrochen worden sei.

Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes in O4 an der Ostsee aufhielt, es mithin auszuschließen ist, dass er als Brandstifter in Betracht kommt.

Die Eheleute Z1, bei welchen der Kläger in O4 zu Besuch war, haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger erst am Nachmittag des 15.1.2000 abgereist sei. Der Kläger, der unter Asthma leidet, habe sich am Tag der Abreise nicht wohl gefühlt und ein rezeptpflichtiges Medikament (Asthma-Spray) benötigt. Die Zeugin Z1 habe ihn daraufhin zur Apotheke, deren Inhaberin sie kenne, begleitet und das benötigte Medikament besorgt. Dass jener Apothekenbesuch am Samstag, den 15.1. und nicht bereits am 14.1. stattfand, haben beide Zeugen nachvollziehbar daraus hergeleitet, dass man sich noch beeilt habe, die Apotheke – die nur samstags früher schließt – zu erreichen. Soweit der Zeuge Z2 – der im Auftrag der Beklagten Ermittlungen anstellte – demgegenüber bekundet hat, die Eheleute Z1 hätten ihm gegenüber in einem Telefonat als Abreisedatum des Klägers den 14.1. genannt, mag dies zutreffen. Wie die Zeugin Z1 nachvollziehbar dargelegt hat, war sie sich zunächst unsicher, ob der Kläger bereits am Freitag oder erst am Samstag abgereist war. Erst später sei ihr eingefallen, dass der Besuch in der Apotheke zeitlich knapp gewesen sei und es sich deshalb um den Samstag gehandelt haben müsse.

Dass der Kläger tatsächlich am Samstag, dem 15.1. in der Meeresstrandapotheke war und sich ein Asthma-Spray besorgte, steht zudem zweifelsfrei aufgrund der Aussage der Apothekerin Z4 fest.

Die Zeugin Z4 hat anhand der Bestellzettel nachvollzogen, dass sie bei der zweiten Bestellung am 15.1. um 11 Uhr das vom Kläger benötigte Asthma-Spray bestellt hat. Da in der ersten Bestellung um 10 Uhr am 15.1. das Asthma-Spray nicht enthalten war, hat die Zeugin hieraus nachvollziehbar geschlossen, dass der Kläger zwischen 10 Uhr und 11 Uhr bei ihr in der Apotheke gewesen sein muss.

Als Brandstifter scheidet der Kläger danach von vorneherein aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Dritten mit der Brandstiftung beauftragt haben könnte, sind nicht ersichtlich, zudem fehlt es auch an einem nachvollziehbaren Tatmotiv oder sonstigen tragfähigen Indizien die auf ein Interesse des Klägers an einer Brandstiftung hindeuten könnten. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger bereits mehrfach – u.a. wegen Vermögensdelikten – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nichts hergeleitet werden, da anderenfalls eine Hausratversicherung für einen Vorbestraften wertlos wäre.

Des weiteren kann die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 22 Ziffer 1 VHB 92 berufen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger sie arglistig über Tatsachen getäuscht hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

An die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe gegenüber der Beklagten wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass seine B-Uhr verbrannt sei, ist der Senat nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit getroffenen Feststellung bestehen (§ 529 I Ziffer 1 ZPO).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zeuge Z3 tatsächlich gegenüber dem Zeugen Z2 geäußert hat, der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er bei der Versicherung eine wertvolle Uhr als verbrannt angegeben habe und – als er (der Zeuge Z3) gelacht habe – weiter geäußert, dies müsse die Polizei erst einmal widerlegen, schließlich könne die Uhr von einem Feuerwehrmann geklaut worden sein, kommt dem letztlich kein Beweiswert zu. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge Z3 jedenfalls in Abrede gestellt, dass der Kläger ihm gegenüber eine solche Äußerung getätigt hat und dementsprechend auch den Inhalt des mit dem Zeugen Z2 geführten Gesprächs abweichend geschildert. Unterstellt man, dass der Zeuge Z3 vor Gericht eine falsche Aussage getätigt hat, so würde dies auch den Wahrheitsgehalt des gegenüber dem Zeugen Z2 geschilderten Gesprächs mit dem Kläger in Frage stellen. Hinzu kommt, dass der geschilderte Gesprächsinhalt dem Zeugen Z2 nur vom Hörensagen bekannt geworden ist und subjektive Verfälschungen – die erst eine eindeutige Verknüpfung dahingehend, dass der Kläger nicht ins Hotel gezogen ist und statt der ihm zustehenden Hotelkosten die Entschädigung für die in Wahrheit nicht verbrannte B-Uhr geltend gemacht hat – nicht auszuschließen sind.

Des weiteren hat die ergänzende Vernehmung des Zeugen Z5 vor dem Senat ergeben, dass dieser nach dem Verbleib der streitgegenständlichen B-Uhr nur an der ihm vom Kläger bezeichneten Stelle im Bereich eines heruntergebrannten Schränkchens, nicht aber in den übrigen Bereichen des Wohnzimmers gesucht hat. Zum Zeitpunkt der Ortsbegehung durch den Zeugen Z5 war bereits eine Notverglasung des Fenster-/ Türelementes im Wohnzimmer vorgenommen und eine Not-Haustür eingebaut worden. Angesichts der durch das Feuer und die Löscharbeiten angerichteten Verwüstungen sowie der nachträglichen Einbaumaßnahmen kommt daher dem Umstand, dass die B-Uhr im Bereich des heruntergebrannten Schränkchens nicht aufzufinden war, keine Aussagekraft zu.

Des weiteren lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass jene seitens des Geschädigten E in O2 als gestohlen gemeldete B-Uhr, die ausweislich der vorgelegten Quittung bereits 1995 von dem Vorbesitzer G an einen Herrn H veräußert wurde und die gleiche Gehäusenummer aufweist, mit der streitgegenständlichen B-Uhr des Klägers identisch ist. Der Geschädigte hat diese Uhr jedenfalls ohne Zertifikat und nicht in einem Juweliergeschäft erworben, so dass es nicht abwegig erscheint, dass es sich tatsächlich um eine gefälschte B-Uhr handelte. Dass der Zeuge Z6 bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 1996 die Gehäusenummern der ihm vorgelegten B-Uhren nicht überprüft hat, geht jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers; darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Kläger überhaupt nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Uhr war bzw. dass diese jedenfalls nicht verbrannt ist, ist die Beklagte.

Dass der Kläger – wie das Landgericht ausgeführt hat – kein besonderes Glück mit B-Uhren zu haben scheint, mag zwar Anlass zu Spekulationen geben, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes tatsächlich nicht mehr im Besitz der als verbrannt gemeldeten B-Uhr gewesen ist, sind jedenfalls nicht feststellbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Oktober 2003 – also nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils – bei der Firma C in O3 von einem Unbekannten unter Angabe eines falschen Namens sowie einer falschen Adresse eine echte B-Uhr abgegeben wurde, deren Gehäuse-Nummer nachträglich auf die mit der streitgegenständlichen Uhr identische Nummer abgeändert worden war und die auch im übrigen Veränderungen (Lünette/ Ziffernblatt) aufwies. Soweit die Beklagte insoweit darauf hinweist, nur der Kläger könne ein Interesse am Auftauchen einer weiteren B-Uhr mit der identischen Gehäuse-Nummer haben, ist dies zwar nicht von der Hand zu weisen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Verbindung zwischen dem Kläger und jenem Unbekannten besteht, vermochte die Beklagte jedoch nicht aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger die Kosten einer echten B-Uhr aufgewendet hat, um seine Position im vorliegenden Rechtsstreit zu verbessern.

Hinsichtlich der B-Uhr ist danach eine arglistige Täuschung seitens des Klägers nicht nachgewiesen, auch wenn der Senat eine gewisse Häufung eigenartiger Zufälle, die Anlass zu Spekulationen geben mögen, nicht verkennt.

Des weiteren liegt keine arglistige Täuschung vor soweit der Kläger Entschädigung für einen Granittisch und 300 Formel Eins Modellautos geltend gemacht hat.

Dass jene Gegenstände sich bei dem Brand tatsächlich in der Wohnung des Klägers befanden, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z9.

Der Zeuge Z9, der im selben Haus wie der Kläger wohnt, hat bekundet, dass er dem Kläger ab und an behilflich gewesen sei, wenn dieser Probleme mit elektrischen Geräten hatte. Am Tag vor dem Brand sei er in der Wohnung des Klägers gewesen, um etwas an der Stereoanlage des Klägers in Ordnung zu bringen. Bei dieser Gelegenheit habe er am Couchtisch im Wohnzimmer – einem dreieckigen Granittisch mit Granitfuß – gesessen. Des weiteren hat er bekundet, dass sich im Wohnzimmer des Klägers zwei säulenartige Vitrinen mit jeweils drei oder vier Glasböden befunden hätten. In diesen Vitrinen seien Modellautos der Marke Y – vielleicht 20 oder 30 pro Glasboden, genau wisse er dies nicht – angeordnet gewesen.

Die Angaben des Zeugen Z9 sind glaubhaft. Zwar hat der Zeuge sich offenkundig hinsichtlich des Tages, an dem er sich letztmals in der Wohnung des Klägers aufgehalten hat, geirrt, da der Kläger sich vor dem Brand in O4 aufhielt, mithin nicht zu Hause war. Diesem Umstand kommt jedoch kein entscheidendes Gewicht zu. Der Aussage des Zeugen Z9 lässt sich jedenfalls entnehmen, dass er noch kurze Zeit vor dem Brand – wenn auch nicht direkt am Tag zuvor – in der Wohnung des Klägers war und sich zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Gegenstände im Wohnzimmer befanden. Eine erneute Vernehmung des Zeugen Z9 zum Zeitpunkt seines letzten Aufenthaltes in der Wohnung des Klägers war daher entbehrlich, da von einem Zeugen ohnehin nach so langer Zeit eine genaue zeitliche Einordnung nicht erwartet werden kann.

Aus dem Umstand, dass nach dem Brand seitens des Zeugen Z5 Reste des Granittisches nicht bemerkt wurden und er auch keine Metallteile der Modellautos im Brandschutt an der ihm vom Kläger bezeichneten Stelle gefunden hat, kann die Beklagte nichts herleiten.

Wie der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten ausgeführt hat, ist der Granittisch durch die Brandeinwirkung oder nachfolgende Löschmaßnahmen möglicherweise zersprungen, volumenmäßig aber erhalten geblieben. Im Hinblick auf die Veränderungen durch das Brandgeschehen und die Löscharbeiten wäre daher eine gezielte Suche erforderlich gewesen. Letzteres hat der Zeuge Z5 nicht vorgenommen. Ob er überhaupt auf die Überreste eines Granittisches geachtet hat, vermochte der Zeuge nicht zu erinnern. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass es ihm sicher aufgefallen wäre, wenn dort eine Steinplatte gelegen hätte.

Soweit der Zeuge Z5 bekundet hat, dass er keine Metallteile der Modellautos an der ihm vom Kläger bezeichneten Stelle gefunden habe, kommt diesem Umstand kein Gewicht zu, da es sich um schwer auffindbare Kleinteile handelte. Darüber hinaus waren durch die Löscharbeiten und die nachfolgenden Einbauten (Fensterelement / Haustür) Einwirkungen auf den Brandort erfolgt, so dass nur eine ganz gezielte Untersuchung des gesamten Brandschutts des Wohnzimmers aussagekräftig gewesen wäre.

Danach steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses aus der Hausratversicherung zu, der sich auf 78.012,40 Euro beläuft.

Ersatzfähig im Rahmen der Hausratversicherung sind gemäß § 1 Ziffer 2 b) VHB 92 – zusätzlich zu den Hausratsgegenständen gemäß § 1 Ziffer 1 VHB 92 – auch die in das Gebäude eingefügten Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft hat und für die er die Gefahr trägt, so dass der Kläger auch Entschädigung für die von ihm auf eigene Kosten vorgenommen Einbauten wie z.B. die verlegten Fliesen, das Parkett Laminat etc. begehren kann.

Substantiierte Einwände gegen den geltend gemachten Schaden hat die Beklagte nur dem Grunde nach insoweit erhoben als sie gemäß Schriftsatz vom 23.2.2001 (S.12) die Beschädigung der B-Uhr sowie des Granittisches und der Modellautos anlässlich des Brandes bestritten hat. Im übrigen ist sie dem Umfang und der Höhe des Schadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift nicht weiter entgegen getreten, so dass von dieser auszugehen war.

Dass der Granittisch sowie die 300 Modellautos tatsächlich verbrannt sind, steht – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Aussage des Zeugen Z9 fest. Demgegenüber vermochte der Kläger keinen Beweis dafür anzubieten, dass er bei seiner Abreise nach O4 tatsächlich seine B-Uhr auf dem Sideboard in der Wohnung zurück gelassen hat. Auf der Grundlage der durchgeführten Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO steht nicht zur Überzeugung des Senates fest, dass die streitgegenständliche B-Uhr tatsächlich verbrannt ist, vielmehr verblieben insoweit Zweifel.

Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung zwar im einzelnen beschrieben, wo er die streitgegenständliche Uhr vor seiner Abreise im Wohnzimmer abgelegt haben will. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum er diese auf seiner Reise nach O4 nicht getragen und zudem in seiner Wohnung – in die einige Zeit zuvor mehrfach eingebrochen worden war – zurückgelassen hat, vermochte er jedoch nicht anzugeben.

Der Kläger, der eine besondere Affinität zu B-Uhren hat, hat – wie der Zeuge Z3 bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet hat – eine der beiden B-Uhren meistens getragen. Im Ermittlungsverfahren betreffend den angeblichen Diebstahl der zweiten B-Uhr kurz nach dem Brand, hat der Zeuge Z3 sogar angegeben, er sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine B-Uhr immer trage. Auf Vorhalt – dass seine ehemalige Lebensgefährtin bekundet habe, dass er sich niemals von seiner B-Uhr trenne – hat der Kläger dies eingeräumt, aber nur auf die Zeit des Zusammenlebens mit der Zeugin Z10 bezogen und als Grund für das damalige ständige Tragen der B-Uhr angegeben, befürchtet zu haben, von der Zeugin Z10 bestohlen zu werden. Sodann hat der Kläger facettenreich dargestellt, wie die Zeugin Z10 ihm Geld gestohlen und die Diebstähle zu vertuschen versucht habe. Warum der Kläger sich dennoch der Anwesenheit der Zeugin ausgesetzt und sogar nachts seine B-Uhr sowie sonstigen Schmuck getragen haben will, obwohl er – wie im Zusammenhang mit dem Diebstahl der zweiten B-Uhr bekundet – gesundheitliche Beeinträchtigungen beim nächtlichen Tragen der B-Uhr zu befürchten hat, erscheint wenig nachvollziehbar. Seine insoweit widersprüchlichen Bekundungen charakterisieren jedoch sein gesamtes Aussageverhalten, dass er nämlich auf jede Frage eine für ihn passende Antwort zu finden vermag. Angesprochen darauf, warum er die B-Uhr nicht auf der Fahrt nach O4 habe tragen wollen, hat der Kläger darauf verwiesen, dass er anschließend nach O5 habe fahren wollen und Angst gehabt habe, Opfer eines Überfalles zu werden. Er habe einen wertvollen, von K (Rennfahrer- d. Red.) getragenen Helm in O5 ausliefern wollen und sei mit einem neuen Fahrzeug X unterwegs gewesen, weshalb er nicht noch zusätzlich jene teure, jedermann auffallende B-Uhr habe mitnehmen wollen. Diese Überlegungen mögen für sich genommen noch eine gewisse Plausibilität aufweisen, auch wenn die Gestaltung der Reisepläne – nämlich einer direkten Weiterfahrt von O4 nach O5 – überrascht. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Kläger sich einerseits über die bevorstehende O5reise und hiermit evtl. verbundenen Gefahren Gedanken gemacht haben will, andererseits aber nicht einmal in Erwägung gezogen hat, die B-Uhr für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit in seinem Bankschließfach, wo sich bereits seine zweite B-Uhr befand, zu deponieren. Zwar mag es sein, dass der Kläger seine Wohnung zwischenzeitlich „einbruchsicher“ gestaltet hatte; im übrigen musste er nach den Versicherungsbedingungen nur jeweils eine Uhr im Banksafe aufbewahren. Gerade wenn der Kläger sich aber Gedanken um mögliche Verlustgefahren hinsichtlich seiner B-Uhr gemacht haben will, hätte es jedoch nahe gelegen, diese letztlich wesentlich sichere Verwahrung zumindest in Betracht zu ziehen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum er die Uhr nicht im Bankschließfach deponiert und – wie er eingeräumt hat – an diese Möglichkeit überhaupt nicht gedacht hat, vermochte der Kläger nicht anzugeben. Er hat vielmehr darauf verwiesen, dass er nicht mehr sicher wisse, ob er ein oder zwei Tage vor seiner Abreise seinen Aufenthalt in O4 abgeklärt habe, so dass – wenn er am Tag zuvor dort angerufen habe – nur wenig Zeit gewesen wäre, um an das Schließfach zu gelangen. Im übrigen hat er erklärt, dass er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch gar nicht im Blick gehabt habe, nach O5 weiterzufahren und die Uhr nicht mitnehmen zu wollen. Eine in sich stimmige Erklärung, welche Überlegungen der Kläger tatsächlich angestellt hat, vermochte dieser mithin nicht anzugeben. Seine Angaben waren vielmehr ausweichend und erweckten zumindest den Anschein nachträglich konstruierter Rechtfertigungsversuche.

Des weiteren ist der Kläger 1995 rechtskräftig wegen Betruges im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung verurteilt worden, was darauf hindeutet, dass er bei der Verfolgung von Eigeninteressen auch vor dem Einsatz illegaler Methoden nicht zurückschreckt.

Für den Senat ist danach offen geblieben, ob der Kläger tatsächlich seine B-Uhr in der Wohnung zurückgelassen hat, was im Zusammenhang mit der Höhe des geltend gemachten Schadens zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers geht.

In Höhe von 41.650,- DM war daher die Klage abzuweisen.

Gleiches gilt hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens in Höhe von 41.823,60 DM im Zusammenhang mit dem angeblichen Notverkauf seines Fahrzeugs.

Im Frühjahr 2000 war die Versicherungsleistung aufgrund des streitgegenständlichen Brandes noch nicht fällig. Nach § 11 I VVG werden Geldleistungen des Versicherers erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind hierbei diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer anstellen muss, um den Versicherungsfall und den Umfang seiner Leistungspflicht zu prüfen und abschließend festzustellen (vgl. OLG Karsruhe RuS 1993, 443).Vor der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen tritt daher grundsätzlich keine Fälligkeit ein. Des weiteren führt auch der Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht notwendig die Fälligkeit herbei, vielmehr können u.U. weitere Erhebungen geboten sein. Vorliegend hat die Beklagte am 7.4.2000 Akteneinsicht erhalten. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass allein aufgrund des Vermerks des Krimalbeamten L vom 17.1.2000, der die Brandstelle in Augenschein genommen hat, ein technischer Defekt des Drehgestells als Brandursache angenommen wurde. Angesichts dessen waren weitere Erhebungen zur Feststellung der Brandursache nötig, so dass die Beklagte zunächst den Eingang des von in Auftrag gegeben Sachverständigengutachtens abwarten durfte. Dieses lag am 2.8.2000 vor, so dass jedenfalls im Frühjahr 2000 noch kein Verzug vorlag. Im übrigen hätte der Kläger die Beklagte vor Durchführung des angeblichen Notverkaufs darauf hinweisen müssen, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden drohte (§ 254 II BGB).

Danach steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 78.012,40 Euro zu.

Zinsen in Höhe von einem Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – mindestens aber in Höhe von 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr – stehen dem Kläger aus dem zugesprochenen Betrag seit dem 17.3.2000 gemäß § 24 Ziffer 2 VHB 92 zu; die Entschädigung ist – unabhängig von der Fälligkeit – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Einen weitergehenden Zinsanspruch – der im übrigen erst ab Verzug gegeben wäre – hat der Kläger nicht nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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