BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 11 ZR 134/02
Verkündet am: 02.06.2003
Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Mainz
Leitsätze:
a) Für eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die ihren Satzungssitz in Luxemburg hat, dort aber lediglich einen „Briefkasten“ unterhält und sämtliche Geschäfte von Deutschland aus führt, gilt die sog. „Luxemburg-Klausel“ (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. l Abs. 1) nicht; eine solche Gesellschaft kann vielmehr vor den deutschen Gerichten verklagt werden.
b) „Wohnsitz“ in der „Luxemburg-Klausel“ (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. l Abs. 1) bedeutet bei einer juristischen Person -wie in Art. 53 EuGVÜ – dasselbe wie „Sitz“.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 12. Zivilkammer -2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in dem Zwischenstreit zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der M. S. E. GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist eine juristische Person luxemburgischen Rechts (S.A.) mit Satzungssitz in Luxemburg. Sie wird- treuhänderisch für V. Mi. – von der ebenfalls in Luxemburg ansässigen F. S.A. verwaltet. Herr Mi. , der im Rechtsverkehr auch als „Direktor“ für die Beklagte auftritt, ist Geschäftsführer der in Deutschland in B. ansässigen I. GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile seit 1994 die Beklagte hält. Aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht hat Herr Mi. im Juli 1996 für die Beklagte eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 300.000,00 DM an der Gemeinschuldnerin erworben.
Wegen angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung der Kommanditeinlage nimmt der Kläger die Beklagte, die nach seiner im ersten Rechtszug nicht bestrittenen Behauptung ihre sämtlichen Geschäfte durch die deutsche l. GmbH in B. ausführen läßt, auf Zahlung von 260.000,00 DM in Anspruch. Diese hat die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben und in diesem Zusammenhang im zweiten Rechtszuge in Abrede gestellt, eine reine „Briefkastenfirma“ zu sein und in Luxemburg keinerlei eigene Geschäftstätigkeit zu entfalten.
Durch Zwischenurteil hat das Landgericht sich für örtlich und international zuständig erklärt; das Berufungsgericht hat die Klage auf das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat mit Recht seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger mache Ansprüche geltend, die nach Art. 5 Nr. 1 des auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren EuGVÜ an sich vor deutschen Gerichten verfolgt werden könnten. Die Unzuständigkeit des Landgerichts Mainz ergebe sich aber daraus, daß sich die Beklagte, die ihren Satzungssitz in Luxemburg habe, mit Erfolg auf die im Verhältnis zwischen Luxemburg und den anderen Vertragsstaaten geltende Sondervorschrift des Art. l Abs. 1 des Protokolls vom 27. September 1968 zum EuGVÜ berufen habe, der die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ zu Lasten einer Partei, die ihren Wohnsitz in Luxemburg habe, ausschließe. Dies hält den Revisionsangriffen im Ergebnis nicht stand.
II. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend -von dem Kläger in dritter Instanz auch nicht mehr in Zweifel gezogen – geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Kläger nicht einen unter Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ fallenden, zur Unanwendbarkeit des EuGVÜ führenden konkursrechtlichen Anspruch verfolgt, sondern daß die geltend gemachte, auf § 171 HGB gestützte Klageforderung ein vertraglicher Erfüllungsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist (vgl. Geimer/Schütze, EuGVÜ Art. 5 Rdn. 53; MK z. ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 4 mit Fn. 23).
2. Der Senat kann – wie das Berufungsgericht – unterstellen, daß zu Lasten der Beklagten nicht die sog. „Sitztheorie“ gilt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02, ZIP 2003, 720, 721 [unter 11.1.]; Urt. v. 13. März 2003 – VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718, 719 [unter 111.1.]) und die Gesellschaft nach wie vor ihren Satzungssitz im Sinne der Art. 2 und Art. 5 i.V.m. Art. 53 EuGVÜ in dem Vertragsstaat Luxemburg hat. Denn auch dann ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Mainz daraus, daß – entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung – die Beklagte der Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVÜ nicht unter Berufung auf die sog. „Luxemburg-Klausel“ (Art. l Abs. 1 des Protokolls vom 27. September 1968 zum EuGVÜ) entgehen kann.
a) „Wohnsitz“ in der genannten Klausel bedeutet, anders als der Kläger gemeint hat, bei einer juristischen Person dasselbe wie „Sitz“. Dieses Verständnis der „Luxemburg-Klausel“ wird nicht nur durch Art. 53 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 60 und 63 EuGVVO) nahegelegt, weil nach dem Aufbau des Abkommens und seiner Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Schlosser EuGVÜ, Einl., Rdn. 5) schwerlich angenommen werden kann, daß dessen für das gesamte EuGVÜ geltende Begriffsbestimmung für den in den Anhang verwiesenen wortgleichen Begriff keine Geltung beanspruchen soll, sondern folgt vor allem aus dem mit der genannten Sonderregelung verfolgten Zweck. Denn die durch die genannte Klausel eingeführte Ausnahme von der Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVÜ zielt darauf ab zu verhindern, daß in einer zu großen Zahl von Fällen Verfahren der Luxemburgischen Justiz entzogen werden, obwohl die beklagte Partei besondere Beziehungen zu diesem Vertragsstaat unterhält (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. l Protokoll Rdn. 1, 3). Dieses Ziel kann angesichts der engen und breitflächigen Handelsbeziehungen Luxemburgs mit seinen Nachbarstaaten nur dann erreicht werden, wenn das genannte Protokoll insbesondere auf Handelsgesellschaften, die die bedeutendsten Träger des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs sind, angewandt wird (vgl. auch Jenard-Bericht in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr B l 1 a; auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 5 Rdn. 3 m.w.N.).
b) Dem genannten Zweck der „Luxemburg-Klausel“ widerspräche es indessen – auch insofern ist dem Berufungsgericht im Ansatz zu folgen -, wenn man bei der Frage ihres Anwendungsbereichs allein auf den formalen Satzungssitz abstellen und die Partei, die eine luxemburgische Gesellschaft verklagen will, selbst dann daran hindern wollte, vor den Gerichten ihres eigenen Staates den vertraglichen Anspruch geltend zu machen, wenn die Beklagte in ihrem Gründungsstaat keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet, sondern ausschließlich über einen „Briefkasten“ verfügt. Eine solche Auslegung der „Luxemburg-Klausel“ hätte zur Folge, daß für Beklagte aus diesem Vertragsstaat Art. 5 EuGVÜ schlechthin unanwendbar würde.
c) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, das genannte Protokoll greife nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Das Berufungsgericht setzt sich darüber hinweg, daß zwischen den Parteien schon in erster Instanz unstreitig war, daß die Beklagte in Luxemburg – neben ihrem satzungsmäßigen Sitz – lediglich über einen von 63 weiteren Gesellschaften mitbenutzen Briefkasten verfügt und alle ihre geschäftlichen Aktivitäten durch die in Deutschland ansässige I. GmbH und deren Geschäftsführer V. Mi. betreibt. Dieser ist nicht allein als Treugeber einer als Treuhänderin zwischengeschalteten luxemburgischen Gesellschaft wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien der Beklagten, er hat in Ausübung seines umfassenden Weisungsrechts auch veranlaßt, daß die Beklagte sämtliche Geschäftsanteile der I. GmbH übernommen hat und sich selbst die Vollmacht der Beklagten erteilen lassen, die Kommanditanteile an der Gemeinschuldnerin für die Beklagte zu erwerben. Er allein war es, der sämtliche Geschäfte der Beklagten, die im Geschäftsverkehr neben der l. GmbH als Teil der „I. Group“ auftrat, – wie das von dem Kläger beispielhaft vorgelegte Telefax-Schreiben zeigt – von dem in B. liegenden Büro aus führte.
d) Gegenüber diesen im ersten Rechtszug unstreitigen und übereinstimmend zutreffend gewürdigten Umständen, daß die Beklagte ihre sämtlichen Geschäfte in Deutschland führt bzw. führen läßt, reichte es – ohne daß der Senat zu der von der Revision aufgeworfenen Frage Stellung nehmen müßte, ob das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zu Unrecht dem Kläger auferlegt hat – nicht aus, daß die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich in Abrede stellte, allein in Deutschland geschäftlich aktiv zu sein. Es wäre vielmehr ihre Aufgabe gewesen, substantiiert darzulegen, daß sie über den formellen Satzungssitz und einen Briefkasten hinaus eine inhaltliche, die Anwendung des genannten Protokolls rechtfertigende Beziehung zu Luxemburg hat. Dem wird das schlichte Bestreiten der Beklagten nicht gerecht; ihr Beweisantritt, Herrn Mi. als ihren Treugeber-Aktionär als Zeugen zu vernehmen, ersetzt einen solchen notwendigen Tatsachenvortrag nicht.
III. Da eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Zwischenstreit nicht veranlaßt ist, der Senat vielmehr insofern abschließend durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten entscheiden kann, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das in seinem Schlußurteil auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren des Zwischenstreits zu befinden haben wird (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 280 Rdn. 8).