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Brieftaubenhaltung – Anspruch auf Unterlassung

AG Frankenthal, Az.: 3a C 166/16, Urteil vom 31.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren als Grundstücksnachbarn des Beklagten mit ihrer am 07.07.2016 zugestellten Klage die Unterlassung der Haltung von mehr als 20 Brieftauben.

Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke W… und B… in 6…, auf denen sich jeweils ein Familienhaus befindet, wobei Garten, Terrasse und Balkon der Kläger an das Beklagtengrundstück angrenzen. Der Beklagte halte nach den Angaben in dem durchgeführten Schiedsverfahren nach eigenen Angaben mindestens 100 Brieftauben, die in den Monaten Juli bis Oktober täglich Freiflüge über einen Zeitraum von 3-6 Stunden durchführen. Der Beklagte hat Taubenschläge auf seinem Grundstück errichtet, die versetzt gebaut sind. Zuletzt mit Antrag auf Baugenehmigung vom 27.08.2015 begehrte der Beklagte bei der Verbandsgemeindeverwaltung L… die Genehmigung für die Errichtung eines Taubenschlages; zugleich wurde der Antrag für die Haltung von ca. 80-90 Brieftauben auf dem Flurstück des Bauherren gestellt. Ausweislich Ziffer 7 des Bauantrages waren die Nachbarn nach § 68 Landesbauordnung beteiligt und der Lageplan und die Bauzeichnung von dem betroffenen Nachbarn unterschrieben. Die zuständige Kreisverwaltung R… erteilte die beantragte Genehmigung mit Datum vom 30.05.2016, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 58 ff. der Akten Bezug genommen.

Brieftaubenhaltung - Anspruch auf Unterlassung
Symbolfoto: Kcindy/Bigstock

Der Beklagte betreibt die Brieftaubenhaltung seit 1974.

Die Kläger behaupten, dass unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle in einem reinen Wohngebiet die Haltung von mehr als 20 Brieftauben unzulässig sei, da die Kläger in unzumutbarem Maße durch die von den Tauben ausgehenden Emissionen – Flügelschlagen und Gurren – neben dem Bekoten des Anwesens belästigt würden.

Die Kläger beantragten ursprünglich,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf seinem Grundstück B…, 6… mehr als 20 freifliegende Brieftauben zu halten,

2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von € 1.500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen.

Die Kläger beantragen zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf seinem Grundstück B…, 6…, mehr als 20 Tauben zu halten und führen hierzu aus, dass unabhängig davon, ob ein allgemeines oder reines Wohngebiet vorliegt, mit der Haltung von 20 Tauben das zulässige Maß erreicht sei.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus, die Kläger begehren faktisch ein Verbot der Brieftaubenhaltung, da eine Brieftaubenzucht mit 20 Tauben nicht möglich sei. Es handele sich um ein ländliches Gebiet. Bei den vorhandenen Brieftauben handele es sich um jeweils 24 Reisetauben männlich und weiblich sowie weitere jeweils 20 männliche und weibliche Zuchttauben.

An den Freiflugphasen nehmen jeweils nur insgesamt 24 männliche und 24 weibliche Vögel teil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2016 erfolgte keine Vorlage der Urkunden durch die Kläger.

Das Amtsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Anhörung gegeben gem. § 141 ZPO unter Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls vom 28.10.2016 Blatt 53 ff der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das laut § 1 Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz erforderliche Schlichtungsverfahren haben die Parteien ohne Ergebnis durchgeführt.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Haltung von mehr als 20 Brieftauben gegen den Beklagten gem. §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die von dem Beklagten gehaltenen Brieftauben im Rahmen ihrer Freiflüge ihr Grundstück verkoten und verschmutzen, so hat sich im Rahmen des durchgeführten Ortstermines bereits gezeigt, dass in unmittelbarer Umgebung der Anwesen der Parteien immer wieder Taubenvögel auftauchten, die nicht dem Beklagten zuzuordnen sind.

Anerkanntermaßen gehört zwar der Kot von Brieftauben zu den die Nachbarschaft belästigenden Auswirkungen der Brieftaubenhaltung. Ein Grundstückseigentümer hat jedoch von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1999 – 8 U 127/98).

Grundsätzlich treten Verschmutzungen durch Tauben in der Regel in unmittelbarer Nähe des Schlages auf, denn Brieftauben verlassen im Gegensatz zu Wildtauben in der Regel sofort die Umgebung des Schlages, den sie nach ihrer Rückkehr umgehend wieder aufsuchen. Sie werden auch dadurch dressiert, dass sie den Schlag hungrig verlassen und die Fütterung erst nach dem Freiflug erfolgt. Tauben, die zu spät einspringen, bekommen weniger Futter und werden so daran gewöhnt, unmittelbar in den Schlag einzuspringen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 13.03.2006 – 3 K 1127/05. NW – m.w.N.).

Zwar ist vorstellbar, dass Brieftauben auch in 5 % der Fälle aufgrund Schrecksituationen abkoten (VG Neustadt a.a.O.), dass vorliegend diese Situation gerade durch die Brieftauben des Beklagten besteht und nicht etwa (überwiegend oder teilweise) durch die ebenfalls dort lebenden Wildtauben hervorgerufen werden, ist vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Amtsgerichts durch die insoweit beweisbelasteten Kläger bewiesen.

Unabhängig davon, dass der Beklagte die zur Haltung der Tauben erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen hat, ist maßgeblich für die Beurteilung des Umfanges der Taubenhaltung, die seit den 70ger Jahren erfolgt und den Klägern insoweit auch bekannt ist, der Typus des jeweiligen Wohngebietes.

Bei der Gemeinde G… handelt es sich um eine durch intensive landwirtschaftliche Nutzung mit dörflichem Charakter geprägte ländliche Gemeinde, in unmittelbarer Nähe befindet sich auch ein Aussiedlerhof mit Nutztierhaltung, was anlässlich des Ortstermins festgestellt werden konnte.

Für ihre Behauptung des reinen Wohngebietes (und damit der entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm) sind die Kläger auch nach Hinweis des Amtsgerichts beweisfällig geblieben, sodass die Haltung von Brieftauben durch den Beklagten in einem Umfang von nicht mehr als 60 Stück (im Anschluss an VG Neustadt 4 L 625/12 Nw) zulässig ist, allerdings ist aufgrund des gewählten Antrages die Klage daher insgesamt abzuweisen, § 308 ZPO.

Dies gilt auch hinsichtlich des von den Klägern beanstandeten durch ständiges Auffliegen und Starten verursachten klatschenden Geräusches sowie Gurrens der männlichen Tiere, die für die unmittelbaren Nachbarn eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens darstellen kann. Dass Tauben langanhaltend zu gurren pflegen ist ebenso bekannt wie auch, dass vor allem während der Brutzeit (ca. 4 mal im Jahr) bei den männlichen Tieren ein kräftiges Flügelschlagen (Klatschen) beim Verfolgen der weiblichen Tiere zu vernehmen ist.

Soweit der Beklagte mehr als 60 Tauben hält, wäre dies nach dem vorgenannten über den Rahmen der für eine Wohnnutzung auch in einem ländlichen Dorfgebiet typische Freizeitbeschäftigung hinausgehend, insoweit können die Kläger jedoch eine Begrenzung auf nicht mehr als 20 Brieftauben nicht beanspruchen.

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Dabei kann auch offen bleiben, ob die Kläger bereits vor Genehmigung des durch den Beklagten 2015 beantragten neuen Taubenschlages gemäß § 242 BGB gehalten gewesen wären, vorrangig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dagegen vorzugehen und ob die nunmehr geltend gemachte Unterlassung der Haltung von mehr als 20 Tieren verwirkt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis € 5.000,00 festgesetzt, ausgehend von einem Verkehrswert der einzelnen Brieftauben von bis zu € 500,00 je Tier.

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