Skip to content

Brückenabstandsmessverfahren – Zulässigkeit

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: IV-4 RBs 143/09

Beschluss vom 05.05.2010


Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die die Einzelrichterin durch Beschluss vom 26.04.2010 zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen hat, ist nicht begründet.

II.
1.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 20. April 2009 um 10.46 Uhr die Bundesautobahn A52 in Fahrtrichtung Düsseldorf auf Höhe km 67,73 als Fahrer des Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen E – WE 3212 mit einer Geschwindigkeit vom 107 km/h. Er hielt dabei den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 53,5 m nicht ein, sondern lediglich einen solchen von 23,21 m. Die Abstandsunterschreitung ereignete sich über eine Wegstrecke von mindestens 350 m, wobei innerhalb dieser Strecke weder eine Abstandsverringerung durch Abbremsen noch durch Einscheren eines anderen Kraftfahrzeuges erfolgte. Die Messung von Abstand und Geschwindigkeit erfolgte mittels des Videobrücken-Abstandsmessungsverfahrens „VibrAM“.

2. Der Betroffene wendet ein, durch die Verwertung der Videoaufzeichnung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein. Die Aufzeichnung habe im Bußgeldverfahren nicht verwertet werden dürfen.

III.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.
a)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293f.) stellen Datenaufzeichnungen, die eine Identifizierung von Kennzeichen und Fahrer ermöglichen, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Lediglich der ungezielten und allein technikbedingten Datenerfassung ohne weiteren Erkenntnisgewinn mangelt es bereits an der Eingriffsqualität (BVerfGE 115, 320, 343). Liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, darf dieser darf zwar im überwiegenden Allgemeininteresse erfolgen, bedarf jedoch einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

b)
In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind nach der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 verschiedene Entscheidungen zur Frage der Beweisverwertung von Videoaufzeichnungen in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ergangen.

So hat das OLG Oldenburg (DAR 2010, 32, 33 betr. das System VKS 3.0) die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnung für unzulässig erachtet, wenn eine durchgängige Aufnahme des fließenden Verkehrs derart erfolgt, dass die Fahrzeuge mit Kennzeichen erfasst werden und die Fahrer identifizierbar sind. Ähnlich argumentiert das OLG Dresden (DAR 2010, 210 f, ebenfalls betr. VKS 3.0). Eine Ermächtigungsgrundlage für einen derartigen Eingriff wurde hier nicht gesehen.

Demgegenüber wird in der übrigen Rechtsprechung (OLG Bamberg, NZV 2010,98 betr. das System VAMA, OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.10 [4 Ss 1525/09] betr. VriBrAM, OLG Jena, Beschluss vom 06.01.10 [1 Ss 291/10], OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.10 [1 Ss BS 23/10] betr. JVC, OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10]) betr. VibrAM, jeweils zitiert nach juris) die Verwertung von verdeckt erstellten Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr für zulässig gehalten. Als Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird überwiegend § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO angesehen.

c)

Auch der Senat hält § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der gem. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG entsprechende Anwendung im Bußgeldverfahren findet, für eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Danach dürfen Bildaufnahmen auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen hergestellt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Anders als der Einsatz schwerwiegenderer Observationsmittel nach § 100h Abs. 1 Nr.2 StPO erfordert die Bildherstellung gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (OLG Dresden DAR 2010, 210, OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10] m.w.N auch zur gegenteiligen Auffassung). Dafür, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Bildaufnahmen lediglich zu Observations-, hingegen nicht zu Beweissicherungszwecken zulässt (so Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 100h Rn.1., KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 100h Rn.2), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (ausführlich dazu OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10]).

aa)

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nach vorgenannter Norm ist zum einen ein bestehender Anfangsverdacht gegen den Betroffenen. Werden Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig gefilmt und ein möglicher Verkehrsverstoß später anhand des Bildmaterials ausgewertet, sind die Voraussetzungen dieser Eingriffsnormen nicht erfüllt.

Nach Ansicht des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.10 [IV-3 RBs 8/10], zitiert nach juris) erfolgt die Auswertung bei dem System VibrAM verdachtsunabhängig und ist damit nicht verwertbar. Dieser Senat geht davon aus, dass das durch die Messkamera gewonnene Bildmaterial anlassunabhängig zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden könne. Die Auswertung des so gewonnenen Materials – und nicht etwa eine individuelle Überwachung durch einen Polizeibeamten – führe nämlich erst zu einem Anfangsverdacht. Es handele sich damit um eine unzulässige Datenspeicherung.

Dieser Ansicht ist indes nicht zu folgen. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob die Bildaufzeichnungen der im Dauerbetrieb befindlichen Videokamera eine Identifizierung von Personen und Kennzeichen zulassen und somit eine verfassungsrechtlich bedenkliche, verdachtsunabhängige Datenspeicherung vorliegt.

Nach den Angaben des Sachverständigen läuft der Messvorgang durch das Videobrücken-Abstandsmessungssystem VibrAM wie folgt ab:

Das Messsystem wird nur von Brücken über Autobahnen angewendet. Es besteht aus einer Aufnahme- und einer Auswertekomponente. Die Messkamera, die sich auf der Brücke befindet, zeichnet den ankommenden Verkehr in eine Beobachtungstiefe von bis ca. 500 m vor der Brücke auf. In das Kamerabild wird eine geeichte Videostoppuhr VSTP eingeblendet.

Die zweite Kamera (Identifizierungskamera) befindet sich unterhalb der Brücke in einer Halterung. Sie dient zur Fahrer- und Fahrzeugidentifikation. Die Aufzeichnung dieser Kamera wird durch manuelle Umschaltung eines Bedieners bei Verdacht einer Abstandunterschreitung begonnen und beendet. Die Daten werden an der Messstelle digital auf ein Magnetband aufgezeichnet.

An der Messstelle werden weiß markierte Messlinien quer zum Straßenverlauf in einem Abstand von 50 m in drei Liniengruppen aufgebracht, die dann später auf dem Video zu erkennen sind.

Der Abstand von der Autobahnbrücke, auf dem die Messkamera auf einem dafür angefertigten Gestelle direkt auf den Untergrund der Brücke gestellt ist, zu der nächsten Messlinie beträgt 90 m. Die Identifizierungskamera wird dann mit einer im Messfahrzeug eingebauten Seilwinde von der Brücke heruntergelassen und in eine dafür installierte Führung mit einem Vierkantrohr gestellt. Die Verkabelung zu den Kameras erfolgt am Brückensockel entlang zum Messfahrzeug, das außerhalb der Brücke abgestellt wird. Im Messfahrzeug befinden sich ein Monitor, ein Videorecorder sowie die Bedienelemente.

Nach Einrichtung der Messstelle wird ein Videorekorder zur Aufzeichnung eingeschaltet. Der Verkehrsfluss wird während der Aufnahmedauer der Videokassette vollständig aufgezeichnet. Eine direkte Betrachtung der Bundesautobahn durch das Bedienpersonal findet nicht statt. Stellt der Messbeamte bei der Beobachtung des Verkehrsflusses auf dem Monitor einen möglichen Verstoß fest, kann er mittels eines Tasters von der Mess- auf die Identifizierungskamera umschalten. Dies erfolgt, wenn das zu messende Fahrzeug die letzte Linie überquert hat. Mit der Umschaltung wird das Bild der Identifizierungskamera auf dem Monitor im Einsatzfahrzeug angezeigt und von dem Videorecorder aufgezeichnet.

Während der Einschaltdauer der Identifizierungskamera wird das Bild der Messkamera nicht aufgezeichnet, da bei dem Messverfahren nur ein Aufzeichnungsgerät vorhanden ist. Wenn die Durchfahrt des Verdachtsfahrzeuges erfolgt ist, so schaltet der Bediener manuell wieder auf die Messkamera zurück.

Die am Messort gefertigten Aufzeichnungen werden anschließend an einem Büroarbeitsplatz rechnergestützt nach Aufzeichnungsende ausgewertet.

Der Sachverständige hat weiter überprüft, ob die Möglichkeit besteht, Kennzeichen aus der dauerhaft mitlaufenden Messkamera abzulesen. Zur Prüfung hat er die aus der Messkamera vermeintlich ermittelten Kennzeichen mit denen der durch die Identifizierungskamera bestätigten verglichen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass eine sichere Identifikation der Kennzeichen nicht möglich ist. Dies gilt selbst für Vergrößerungen des Bildmaterials, weil dies aufgrund der grafischen Verzerrung durch die Pixelbildung nicht zu einer Verbesserung des Ergebnisses führt.

Es bestehen keine Belege dafür, dass bereits die Aufnahmen der Messkamera zu dem Zwecke gespeichert werden, die Daten zur Weiterverwertung zu erfassen. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen den sicheren Schluss zu, dass den bei den von der Messkamera gefertigten Aufnahmen, bei denen weder Fahrzeugkennzeichen noch Fahrer identifiziert werden können, bereits die Eingriffsqualität in den grundgesetzlich geschützten Bereich mangelt (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010, 1 Ss Bs 23/10 , nach juris). Dies gilt jedenfalls wenn die Messkamera – wie hier – hinreichend weit von der Messtelle entfernt ist, so dass ein sicheres Erkennen von Fahrer und Kennzeichen nicht in Betracht kommt und die Auflösung des Bildmaterials nicht so hoch ist, dass eine Identifizierung möglich wäre.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Messbeamte die Identifizierungskamera nicht verdachtsabhängig, sondern laufend aktiviert, was zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte (vgl. OLG Dresden DAR 2010, 210, 212 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 [Ss Bs 186/09] zitiert nach juris).

Somit handelt es sich bei den mittels des Systems VibrAM gewonnenen Aufzeichnungen nicht um eine verfassungsrechtlich bedenkliche serielle Erfassung von Informationen in großer Fallzahl zum Zwecke der Auswertung für weitere Zwecke (vgl. BVerfG NJW 2008,1505) – etwa der Einleitung von Bußgeldverfahren.

bb)

Die Maßnahmen nach § 100h Abs. 1 Nr.1 StPO sind zum anderen einer auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprüfung zu unterziehen, die dem Grundrechtseingriff Rechnung zu tragen hat. Da eine Identitätsfeststellung im vorliegenden Fall erst durch manuelles Einschalten der Identifizierungskamera bei bestehendem Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit erfolgt ist und sonstige denkbare Mittel zur Identifizierung – etwa Verfolgung und Stoppen des Fahrzeuges durch einen Polizeibeamten – nicht als milder zu qualifizieren sind, sind die Eingriffsvoraussetzungen auch insoweit gegeben.

IV.

Für einen Vorlagenbeschluss gem. §§ 121 Abs. 2 GVG, 46 OWiG an den Bundesgerichtshof besteht kein Anlass, da der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte im Hinblick auf die Zulässigkeit verdachtsabhängiger Bildaufnahmen abweicht (vgl. ausführlich dazu OLG Düsseldorf (1. Strafsenat) Beschluss vom 15.03.10 [IV-1 RBs 23/10]).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos