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Brust-OP – Aufklärungspflichten des Arztes

OLG München

Az: 1 U 3807/09

Urteil vom 22.04.2010


I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München I vom 24.06.2009, Az. 9 O 22269/08, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen einer misslungenen Schönheitsoperation geltend.

Die Klägerin ließ sich am 16.04.2002 in beide Brüste durch Dr. F. Implantate einsetzen. Das Ergebnis war unbefriedigend, da die Ecken und Kanten der Implantate deutlich sichtbar und tastbar waren.

Die Klägerin suchte am 30.06.02 den Beklagten auf, um sich einer Korrektur-Operation zu unterziehen. Der Beklagte riet, die bereits vorhandenen und bislang vor dem Brustmuskel sitzenden Implantate hinter den Brustmuskel zu verlagern und eine Bruststraffung durchzuführen. Es fanden weitere Vorbesprechungen am 21.11.03 und 15.12.03 statt.

Der Beklagte erläuterte in einer der Vorbesprechungen der Klägerin den Inhalt des Aufklärungsbogens „Augmentationsplastik“. Dort heißt es unter anderem:

„Diese Hülle kann narbig schrumpfen (Kapselfibrose). Dadurch kann das Implantat tast- und evtl. sichtbar werden. Das Implantat scheint nach oben zu wandern und fühlt sich fest an. In seltenen Fällen verformt sich die Brust und es können Schmerzen auftreten. … Die Häufigkeit einer korrekturbedürftigen Kapselfibrose liegt bei modernen Einlagen bei ca. 5 bis 12% der Fälle. Durch eine operative Erweiterung bzw. Entfernung der Bindegewebskapsel kann das Problem gelöst werden. Eine erneute Verhärtung ist selten, aber nicht auszuschließen.“

Am 17.12.03 nahm der Beklagte den vorgeschlagenen Eingriff vor.

Im weiteren Verlauf kam es zu einer Kapselfibrose und dadurch zu einer Verschiebung der Implantate nach oben, weshalb am 17.3.2004 eine erste Korrekturoperation durchgeführt wurde.

Am 01.07.04, 20.07.04, 27.12.04, 16.12.05 und 22.06.06. erfolgten fünf weitere Korrekturoperationen. ohne dass ein befriedigendes ästhetisches Ergebnis erreicht werden konnte.

Auf Antrag der Klägerin vom 29.12.2006 ordnete das Landgericht München I (AZ 9 0H 23854/06) mit Beschluss vom 13.4.2007 an, dass im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens u.a. darüber Beweis zu erheben ist, dass die ärztliche Behandlung durch den Beklagten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat und infolge der fehlerhaften Behandlung die Brüste der Klägerin erhebliche Unebenheiten und Hautfalten aufweisen.

Der beauftragte Sachverständige Dr. P. verneinte in seinem Gutachten vom 21.10.2007 einen Behandlungsfehler. Das ästhetisch unbefriedigende Ergebnis der Operationen führte der Gutachter auf eine schicksalshafte Kapselfibrose und auf die individuelle Anatomie der Haut der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen:

Das Ergebnis der Korrekturoperationen wäre unbefriedigend. Die Implantate hätten einen zu hohen Sitz, die Brüste seien asymmetrisch, die Brustform sei deformiert, ferner sei eine Unterbrustfalte aufgetreten. Es seien weitere Operationen zur Beseitigung des Zustandes erforderlich. Die verbliebenen Beeinträchtigungen seien größer, als vor den Operationen durch den Beklagten. Sie sei nie auf die möglichen Komplikationen hingewiesen worden, die sich bei ihr verwirklicht hätten.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 6.000,00, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass der vom Beklagten im Zeitraum von Mitte Dezember 2003 bis Juni 2006 durchgeführten ärztlichen Behandlung noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Er habe die Klägerin vor allen Eingriffen ordnungsgemäß aufgeklärt. Die streitgegenständlichen Operationen hätte keine Gesamtverschlimmerung des Zustandes mit sich gebracht. Die Erforderlichkeit der einzelnen Nachoperationen habe sich jeweils erst postoperativ durch Kapselbildungen, Tütenbildungen und Ähnliches entwickelt.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 24.6.2009 die Klage ab und führte zur Begründung aus:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stünden weder unter vertraglichen, noch unter deliktischen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Eingriffe zu, denn entgegen der Auffassung der Klägerin könne von einer Rechtswidrigkeit dieser Operationen nicht ausgegangen werden Die Einwilligungen der Klägerin seien von keinen Willensmängeln getragen. Die Aufklärung der Klägerin durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Klägerin beschränke sich darauf, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sich durch den Eingriff das von der Klägerin gewünschte kosmetische Ergebnis möglicherweise auch nicht erzielen lasse und dass sich die Situation für die Klägerin ästhetisch sogar auch noch verschlechtern könne. Der Beklagte habe die Klägerin indes nicht auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass der Eingriff erfolglos bleiben und die Situation sich verschlechtern könne. Aus dem Umstand, dass die Klägerin eine misslungene ästhetische Brustoperation gerade erst hinter sich gehabt habe, ergebe sich deutlich, dass es auch nach der von dem Beklagten vorgeschlagenen Operation möglich erscheine, dass die Klägerin das Operationsergebnis als weniger ansprechend empfinde, als den Zustand vor der Operation. Gerade das, was nach Auffassung der Klägerin vom Beklagten explizit hätte erläutert werden sollen, sei der Klägerin selbst zuvor deutlich vor Augen geführt worden. Unbehelflich sei auch der Einwand der Klägerin, ihr sei die Misserfolgsgefahr nicht in den genauen Spielformen aufgezeigt worden. Unabhängig von der Frage; ob das Misserfolgsrisiko explizit zu benennen sei, oder nicht, sei der Beklagte nämlich nicht gehalten gewesen, alle denkbaren Formen eines kosmetisch unbefriedigenden Ergebnisses im Einzelnen darzustellen. Der Klägerin stünden auch deshalb keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu, weil ihr zur Überzeugung der Kammer das Misserfolgsrisiko durchaus bewusst gewesen sei.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 17.7.2009 gegen das ihr am 29.6.2009 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 16.2.2009.

Die Klägerin trägt vor:

Zu Unrecht habe das Erstgericht die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche als unbegründet abgewiesen. Rechtsfehlerhaft sei es davon ausgegangen, dass der Beklagte die Klägerin vor den operativen Eingriffen ordnungsgemäß aufgeklärt habe bzw. eine Aufklärung der Klägerin überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre.

Die von dem Beklagten vor den Operationen erfolgte Aufklärung sei den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen ganz und gar nicht gerecht geworden. So habe der Beklagte die Klägerin zwar über das mit den Operationen verbundene Risiko des Eintritts einer Kapselfibrose aufgeklärt. Darauf, dass die operativen Eingriffe, insbesondere die erste Operation am 17.12.2003 auch misslingen und sich die bestehende optische Beeinträchtigung dadurch noch verschlimmern könnte, habe er die Klägerin aber nicht hingewiesen. Insbesondere habe er sie nicht über das bei ihr schließlich eingetretene Risiko informiert, dass die Brüste nach den operativen Eingriffen eine unnatürliche Form aufweisen, die Implantate zu hoch sitzen, die Brüste asymmetrisch und die Brustform sowie die Unterbrustfalte deformiert sein können. Vielmehr habe er ihr versichert, dass er die bestehende optische Beeinträchtigung beseitigen und ein ästhetisches Ergebnis erzielen könne. Das Für und Wider der Operationen, insbesondere die hier durchaus sinnvolle Alternative, auf die operativen Eingriffe ganz zu verzichten, sei nicht erörtert worden.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wäre eine Aufklärung durch den Beklagten in diesem Umfang trotz bzw. gerade wegen des Misserfolgs des vom vorbehandelnden Arzt vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich gewesen. Denn der Klägerin habe nicht allein aufgrund der vorausgegangenen Operation klar sein können, dass die vom Beklagten vorzunehmenden operativen Eingriffe misslingen und Komplikationen wie ein zu hoher Sitz der Implantate, eine Asymmetrie der Brüste und eine Deformierung der Brustform sowie der Unterbrustfalte eintreten könnten. Das Erstgericht habe hier zunächst einmal übersehen, dass der vom vorbehandelnden Arzt durchgeführte operative Eingriff und die vom Beklagten vorgenommenen Operationen nicht zu vergleichen seien. Während der vorbehandelnde Arzt die Implantate über dem Brustmuskel eingebracht habe, habe der Beklagte sie hinter den Brustmuskel verlagert. Die mit den jeweiligen operativen Eingriffen einhergehenden Risiken seien daher unterschiedlich gewesen. Gerade wegen des Misserfolgs der vorausgegangenen Operation hätte der Beklagte die Klägerin also besonders umfangreich aufklären und sie auf ein mögliches Mißlingen der von ihm geplanten Operationen hinweisen müssen.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 24.06.2009, Az. 9 0 22269/08, aufzuheben.

II. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 6.000,00, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlaß der vom Beklagten im Zeitraum von Mitte Dezember 2003 bis Juni 2006 durchgeführten ärztlichen Behandlung noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Berufung sei unbegründet. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht München ein Aufklärungsverschulden des Beklagten verneint. Der Beklagte habe die Klägerin umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt.

Wenn die Klägerin einräume, dass von einer Kapselfibrose geredet worden sei, räume sie damit also auch ein, dass gerade die besondere Problematik der Korrekturoperation besprochen worden sei. Diese habe nicht in der Bruststraffung sondern in dem Auftreten einer wiederholten Kapselfibrose gelegen, die zur Verlagerung der Implantate nach oben und zur „Deformierung der Unterbrustfalte“ geführt habe.

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Es könne keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt der Klägerin versichert habe, dass er die optische Beeinträchtigung beseitigen und ein ästhetisches Ergebnis erzielen könne.

Letztendlich komme es hierauf allerdings nicht an, nachdem die Klägerin aufgrund der gerade hinter sich liegenden misslungenen ästhetischen Brustoperation mit aller Deutlichkeit bewusst gewesen sei, dass der Eingriff auch erfolglos bleiben oder die Situation sich verschlechtern könne.

Jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität, nachdem die Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben habe, dass nach der ersten Operation etwas habe passieren müssen. Auch bei unterstellter unzureichender Aufklärung hätte die Klägerin sich für diesen Eingriff entschieden.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.3.2010 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es kann zunächst vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

A. Der Senat kommt nach Anhörung der Parteien ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin über Chancen und Risiken des kosmetischen Eingriffes hinreichend aufgeklärt worden ist.

I. Der Beklagte hat in der mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass er üblicherweise den Aufklärungsbogen Punkt für Punkt durchgehe, wobei der zentrale Punkt seiner Aufklärung aber bei der Komplikation Kapselfibrose liege.

Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie den Aufklärungsbogen kenne und der Beklagte ihr erklärt habe, dass eine Kapselfibrose zu Schmerzen führen könne und bei einer Verschlimmerung das Implantat wieder entfernt werden müsse. Es sei aber nicht davon die Rede gewesen, dass das Implantat sich verlagern könne, sondern nur davon, dass wegen der starken Schmerzen es entfernt werden müsse. Sie vermisse insbesondere, dass der Beklagte sie nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Ergebnis der Operation noch schlimmer sein könne als der vormalige Zustand und ihr keine Fotos über Komplikationen gezeigt worden seien.

Die Klägerin und der Beklagte sind sich nicht einig, ob die Möglichkeit einer Verlagerung des Implantats nach oben infolge einer Kapselfibrose erörtert wurde. Der Senat folgt insoweit der Darstellung des Beklagten. Der Beklagte hat angegeben, dass er üblicherweise den Aufklärungsbogen Punkt für Punkt durchgehe. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, den Aufklärungsbogen gekannt zu haben und hat in ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass der Beklagte immer wieder von der Kapselfibrose geredet habe. Des weiteren hat der Beklagte unstrittig die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Implantat bei Eintritt der Komplikation möglicherweise wieder entfernt werden muss. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte insbesondere einer auch von der Klägerin nicht bestrittenen umfassenden Aufklärung über die Komplikation, hält es der Senat für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Beklagte die Klägerin über alle in dem Aufklärungsbogen erwähnten möglichen Folgen dieser Komplikation aufgeklärt hat.

Der Beklagte hat auch keine Erfolgsgarantie abgegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte die Klägerin auf die Risiken der Operation hingewiesen hat.

II. Die Aufklärung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der behandelnde Arzt vor einem vorgesehenen Eingriff zu einer Grundaufklärung verpflichtet, bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit – auch für die spätere Lebensführung – verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss. Dabei ist anerkannt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren ist, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, was im besonderen Maße für kosmetische Operationen gilt, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen. Der Patient muss in einem solchen Fall darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dabei ist anerkannt, dass der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen hat. Deswegen stellt die Rechtsprechung an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation strenge Anforderungen (BGH, NJW 1991, 2349, OLG Düsseldorf NJW-RR 2003,1331).

Die Aufklärung der Klägerin durch den Beklagten genügt diesen Anforderungen. Es ist unstrittig, dass der Beklagte die Klägerin über das Risiko einer Kapselfibrose aufgeklärt hat. In dem Aufklärungsbogen wird auch erläutert, dass das Implantat nach oben wandern kann und in seltenen Fällen die Brust sich verformt. Es bedurfte keines ausdrücklichen Hinweises des Beklagten, dass sich bei Eintritt dieser Komplikation ein gegenüber dem präoperativen Zustand noch unbefriedigenderes ästhetisches Ergebnis ergeben kann. Die Aufzählung der möglichen Folgen dieser Komplikation wie Verformung der Brust reicht aus, um den Patienten vor Augen zu führen, dass die Operation misslingen kann und sich der Zustand bei Eintritt der Komplikation auch verschlechtern kann.

Die Forderung der Klägerin, dass ihr Fotos zur Aufklärung vorgelegt hätten werden müssen, überspannt die Aufklärungspflicht des Arztes. Ein Arzt ist nicht verpflichtet, durch Vorlage von Fotos missglückter Operationen beziehungsweise nicht ohne Komplikationen verlaufener postoperativer Heilungsverläufen die Patientin von einer Operation abzuhalten. Die Aufklärung dient nicht dazu, eine Patientin von einer Operation abzuschrecken, sondern sie soll möglichst objektiv der Patientin Chancen und Risiken des Eingriffs erläutern, damit diese eigenverantwortlich eine Operationsentscheidung treffen kann. Die Aufklärung des Beklagten genügt diesen Anforderungen.

Die Klägerin hat unter Kenntnis der Risiken in die Eingriffe eingewilligt. Der Senat verkennt nicht, dass die unbefriedigenden Ergebnisse der Operationen die Klägerin schwer belasten. Im Hinblick auf das persönliche Schreiben der Klägerin an den Senat vom 5. März 2010 ist anzumerken, dass auch nach Darstellung der Klägerin der Beklagte sie sehr wohl auf die Risiken der Operation hingewiesen hat und gerade durch die Benennung der Risiken keine Erfolgsgarantie abgegeben hat. Weiter war das Gutachten des Beweissicherungsverfahrens nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, da dem Beklagten keine Behandlungsfehler vorgeworfen wurden.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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