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Brust-OP: Schadensersatzansprüche bei ordnungsgemäßer Aufklärung

LANDGERICHT OSNABRÜCK

AZ.: 2 O 1303/03

Urteil vom 07.09.2005


Das Landgericht Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Leistung von Schadensersatz sowie um die Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus Anlass durchgeführter kosmetischer Operationen.

Die damals 45-jährige Klägerin stellte sich bei dem Beklagten zwecks Durchführung kosmetischer Korrekturoperationen vor, eine erste Besprechung fand im Oktober 2001 in der Praxis des Beklagten statt. Die Klägerin wünschte insbesondere eine Korrektur der Brust beidseits, des Bauchnabels sowie der Oberschenkel außen beidseitig.

Nachdem die Klägerin auf Grund eines erstellten Kostenvoranschlages die voraussichtlich entstehenden Kosten an den Beklagten gezahlt hatte, bestimmte dieser den Operationstermin. Am Vortage fand abends zwischen den Parteien ein Aufklärungsgespräch hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs statt. Dabei legte der Beklagte der Klägerin ein Formular vor, das als Einwilligungserklärung bezeichnet ist und das er in Anwesenheit der Klägerin ausfüllte und von dieser anschließend unterschreiben ließ. Am nächsten Tag führte der Beklagte sodann die Operation durch, die Operation dauerte ausweislich des Operationsberichtes von 8:36 bis 14:43 Uhr. Nach einem kurzem stationären Aufenthalt wurde die Klägerin 2 Tage danach entlassen.

Postoperativ war die Klägerin mit dem Ergebnis der Operation nicht einverstanden, in der Folgezeit wurde deshalb mit der Klägerin ein weiterer Eingriff in Form einer Re-Mastopexie beidseits (Brustvergrößerung) mit einem Implantatwechsel besprochen. In den folgenden ca. 6 Monaten befand sich die Klägerin insgesamt siebenmal in der Sprechstunde des Beklagten zu ausführlichen Besprechungen, im Mai 2002 erfolgte nochmals ein Aufklärungsgespräch im Hinblick auf den geplanten weiteren Eingriff und die Klägerin hatte erneut eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet.

Es wurde dann der weitere operative Eingriff durchgeführt und die Klägerin befand sich postoperativ erneut 2 Tage in stationärer Behandlung. Auch mit dem Ergebnis der zweiten Operation war die Klägerin – zumindest zunächst – unzufrieden.

Der Beklagte hat für die durchgeführten Operationen insgesamt der Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.072,24 EUR berechnet, des Weiteren erhielt die Klägerin von dem Anästhesisten eine Rechnung über den Betrag von 585,35 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie sei von dem Beklagten nicht vollständig über sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Chancen aufgeklärt worden. So sei sie vor der ersten Operation von dem Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass zur optimalen Formung eine vertikale Schnittführung in der Brust erforderlich sei. Wenn der Beklagte sie darüber informiert hätte, dass das gewünschte kosmetische Ergebnis ohne eine vertikale Schnittführung nicht erreicht werden könne, hätte sie ihre Zustimmung zu der kosmetischen Operation nicht erteilt. Sie sei auch erst am Vortage der Operation gegen 22:00 Uhr in der Praxis des Beklagten aufgeklärt worden, die Klägerin meint, die gesamte Aufklärung genüge nicht den Anforderungen an eine Operation im kosmetischen Bereich. Insoweit behauptet sie ferner, dass sie auch nicht durch Vorlage von Farbbildern über die bis zu 50 % der Fälle auftretenden Wulstnarben bei der geplanten kosmetischen Operation informiert worden sei. Sie meint, mangels Indikation des operativen Eingriffs sei eine besonders umfangreiche Aufklärung notwendig. Auch über die Notwendigkeit einer Folgeoperation sei sie durch den Beklagten nicht aufgeklärt worden. Sie ist der Ansicht, die Aufklärung sei deshalb nicht nur zur Unzeit erfolgt, sondern sei insgesamt unzureichend und deshalb unwirksam, so dass der erste operative Eingriff rechtswidrig erfolgt sei. Vor den Operationen habe der Beklagte lediglich auf die Chancen, nicht jedoch auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen.

Ferner behauptet die Klägerin, das kosmetische Ergebnis im Brustbereich könne nur als völlig misslungen bezeichnet werden, die von dem Beklagten vor dem operativen Eingriff angegebene Form und Projektion der Brust beiderseits sei nicht erreicht worden und auch das Narbenbild habe nicht dem von dem Beklagten zugesagten Ergebnis entsprochen. Die von dem Beklagten durchgeführte erste Operation unterschreite den medizinischen Standard und der Beklagte habe ein völlig ungeeignetes Implantat eingesetzt. Nach der ersten Operation habe sie eine völlig unnatürliche Brustform gehabt, obwohl sie von Anfang an ausschließlich eine Brustveränderung dahingehend gewollt habe, dass die Brust eine natürliche straffe Form erhält. Auch das Ergebnis der zweiten Operation (Korrekturoperation, bei der erneut unstreitig größere Brustimplantate eingesetzt wurden) sei negativ gewesen. Es hätten sich unter beiden Brüsten vertikale Falten – vergleichbar mit einer Einkerbung – gezeigt. Dem Beklagten sei es entgegen seiner Zusage auch nicht gelungen, eine natürliche Projektion der Brüste herzustellen. Über den Umstand, dass die Implantate sich abzeichnen würden, die Brustform völlig abgeplattet sei und sich Beulen zeigen würden, habe der Beklagte sie vor der Operation nicht informiert. Bereits bei der ersten Operation habe der Beklagte ein völlig ungeeignetes Implantat eingesetzt und hinsichtlich der weiteren Operation habe sie hinsichtlich der einzusetzenden Implantate keine Vorgaben oder Limitierungen gemacht. Nunmehr seien Nachkorrekturen erforderlich, und zwar nicht aus kosmetischen Gründen, sondern aus medizinischen Gründen. Die eingesetzten Implantate in der jetzigen Form könnten nicht verbleiben, sondern müssten aus den Brüsten entfernt werden, da anderenfalls gesundheitliche Schäden drohen würden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (10.000,00 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.05.2003) auf Grund der Behandlungen der Klägerin vom 13.11.2001 sowie vom 07.05.2002 zu zahlen;

an sie 12.640,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10.05.2003) zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren immateriellen sowie materiellen Schäden, die durch die Operationen der Klägerin vom 13.11.2001 sowie vom 07.05.2002 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Operationen seien dem medizinischen Standard entsprechend ausgeführt worden und des Weiteren sei die Klägerin vor den operativen Eingriffen ordnungsgemäß sowie mit hinreichendem zeitlichen Abstand aufgeklärt worden.

Bei der (unstreitig) erstmaligen Vorstellung habe bei der Klägerin ein Zustand nach einer zentroareolären, d. h. periareolären Mastopexie auf beiden Seiten bestanden. Dieser Eingriff sei durch Prof. Dr. A…… vorgenommen worden, wobei die Klägerin bei dem Eingriff eine vertikale Schnittführung abgelehnt habe. Bei ihrer Vorstellung habe sie eine Formkorrektur der Brust ohne wesentliche Vergrößerung – da sie eine Persönlichkeitsveränderung durch eine vergrößerte Brust befürchtete – gewünscht. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Durchführung der Operation ohne vertikale Schnittführung mit Problemen verbunden sei und die angestrebte Korrektur der Voroperationen niemals zu einem perfekten Ergebnis führen könne, wie es bei der Primäroperation möglicherweise zu erreichen gewesen wäre. Der von der Klägerin gewünschte Eingriff sowie die damit verbundenen Problemstellungen seien ausdrücklich erörtert worden, insbesondere sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die gewünschte Korrektur im Bereich der Brust sehr schwierig sei, da bereits bei Voroperationen viel Haut entnommen worden sei. Des Weiteren sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Aufhebung der Vernarbungen aus den Voroperationen nicht gänzlich und komplett erfolgen könne. Die Klägerin sei selbstverständlich auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass Nachkorrekturen möglicherweise erforderlich werden würden. Die Klägerin habe sich mit den mit einer kosmetischen Operation einhergehenden Risiken außerordentlich vertraut gezeigt und angegeben, sie habe bereits mindestens zwei kosmetische Operationen vornehmen lassen. Die Klägerin habe gewünscht, erst einen Tag vor der durchzuführenden Operation mit ihm im Einzelnen erörtern zu wollen, mit welchem Operationsziel exakt vorgegangen werden solle. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin überlegen wollen, ob sie eine Augmentation (Vergrößerung der Brüste mit Implantat – einlage) oder eine Formkorrektur ohne Implantate wünsche. Auf die Vor- und Nachteile des jeweiligen Vorgehens sei die Klägerin bereits anlässlich der Besprechung im Oktober 2001 ausführlich hingewiesen worden. Deshalb sei ein Termin am Vorabend der geplanten Operation vereinbart worden und an diesem Tage habe eine eingehende Besprechung mit einer Dauer von 75 Minuten in der Zeit zwischen 20:00 und 21:15 Uhr stattgefunden. Im Rahmen dieses Gespräches habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie eine Augmentation der Brust wünsche, allerdings solle nur eine leichte Vergrößerung angestrebt werden. Bei diesem Gespräch sei dann auch die Größenordnung des einzubringenden Implantates besprochen worden und die Klägerin habe betont, dass eine Einlage von 200 ml bereits zu groß sei. Sie habe eine Vergrößerung unterhalb dieses Wertes ausdrücklich gewünscht.

Nach dem ersten operativen Eingriff habe die Klägerin eine deutliche Vergrößerung der Brust gewünscht, so dass ein weiterer Eingriff in Form einer Re-Mastopexie beidseits mit zentroariolärem Schnittbild sowie einem Implantatwechsel besprochen worden sei. Bei zahlreichen Besprechungen seien Art und Umfang der von der Klägerin gewünschten Nachoperation ausführlich erörtert worden. Nach der Operation habe die Klägerin das Operationsergebnis kritisiert und insbesondere bemängelt, dass die Brust nicht groß genug geworden sei und nicht die richtigen Implantate eingelegt worden seien sowie nicht die richtige Form erzielt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei allerdings die Klägerin noch gar nicht in der Lage gewesen, das Operationsergebnis überhaupt beurteilen zu können, da sämtliche Verbände zu diesem Zeitpunkt noch angelegt gewesen seien……..

Der Beklagte behauptet weiter, im Rahmen der durchgeführten Aufklärung seien der Klägerin mehrere Implantate demonstriert worden, ferner sei der Klägerin aber auch erläutert worden, dass letztlich nur intraoperativ entschieden werden könne, welche genaue Implantatgröße gewählt werden könne, da sich erst dann die konkreten Spannungsverhältnisse im Brustbereich zeigen würden. Da die Klägerin eine vertikale Schnittführung abgelehnt habe, sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass die Korrektur der bereits zuvor durchgeführten Operationen mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und ein konkretes Ergebnis nicht zugesagt werden könne. Deshalb sei in der Einwilligungserklärung auch handschriftlich vermerkt: „Versuch Lifting“.

Die Klägerin sei insgesamt über die besondere Schwierigkeit des von ihr gewünschten Eingriffs informiert gewesen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen senologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B….. sowie durch Parteivernehmung des Beklagten.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom …… sowie vom …… verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B….. vom …… sowie auf das Ergebnis der Parteivernehmung des Beklagten gemäß Protokoll vom ….. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit dem Klagebegehren verfolgten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

Dabei finden gemäß Art. 229 §§ 5 und 8 Abs. 1 EGBGB auf den Rechtsstreit die Bestimmungen des Rechts der unerlaubten Handlung in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung bzw. die auf ein Vertragsverhältnis bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen (vor Erlass des so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) Anwendung.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (die Klägerin hat die Mindestvorstellung mit 10.000,– Euro beziffert) gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB sowie ferner auch keinen Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus einer positiven Verletzung des Behandlungsvertrages.

Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzverpflichtung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ist gleichfalls unbegründet.

Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich nicht annehmen, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein ärztliches Fehlverhalten bei der Behandlung der Klägerin nicht festzustellen ist und andererseits der Klägerin vor den beiden vom Beklagten ausgeführten Operationen eine sachgerechte und in jeder Hinsicht ausreichende Aufklärung zu teil wurde.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis eines von dem Beklagten begangenen Behandlungsfehlers bei den beiden durchgeführten Operationen nicht zu erbringen vermocht. Nach dem eingeholten senologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B….. sind beide Operationen sach- und fachgerecht sowie unter Aufbietung des gebotenen Facharztstandards durchgeführt worden. Prof. Dr. B….. hat in seiner Beurteilung und Bewertung der durchgeführten Behandlungen konstatiert, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler bei den durchgeführten Schönheitsoperationen gerade nicht unterlaufen ist.

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Andererseits ist dem Beklagten als insoweit beweisbelasteter Partei der Nachweis gelungen, dass die Klägerin ordnungsgemäß sowie in sachgerechter Weise vor den operativen Eingriffen umfassend aufgeklärt wurde und in die Operationen einwilligte, so dass von einem rechtswidrigen Eingriff nicht ausgegangen werden kann.

Zum besseren Verständnis der zu beurteilenden Problematik ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Jahre 1998 – entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung in der Klageschrift – bereits zwei Schönheitsoperationen bei Prof. Dr. A…… in Düsseldorf hat durchführen lassen. Die erste Operation wurde durch Prof. Dr. A…… am …… 1998 durchgeführt, und zwar wurde u.a. eine periareoläre Mastopexie ausgeführt. Am ….. 1999 hatte Prof. Dr. A…… eine Re-Mastopexie durchgeführt. Der Wunsch der Klägerin nach weiteren kosmetisch – chirurgischen Korrekturen wurde durch Prof. Dr. A…… am …… 1999 ausweislich der beigezogenen Krankenunterlagen abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Befragen angegeben, dass vor der durch den Beklagten durchgeführten Operation bereits eine Operation nach Benelli, durch die eine Straffung der Brüste erreicht werden sollte, ausgeführt worden sei. Es könne sein, dass diese Operation durch Prof. A…… durchgeführt worden sei. Diesen Umstand habe sie auch ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt und nach ihrer Erinnerung sei die Operation (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) vor ca. 8 Jahren gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zu den Erklärungen der Klägerin ausgeführt, er habe die Klageschrift der Klägerin vor Einreichung bei Gericht zur Prüfung vorgelegt und diese habe keine Einwendungen erhoben. Aus den Krankenunterlagen des Beklagten ergibt sich zudem, dass die Klägerin bereits gegenüber dem Beklagten sich dahin geäußert hat, dass sie sich insgesamt zweimal bei Prof. Dr. A…… zentroareolär habe mastopexieren lassen. Unter Auswertung der Krankenunterlagen sowie der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin zunächst die Voroperationen verschwiegen hat und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 dazu entschloss, die erfolgten Voroperationen bei Prof. Dr. A…… einzuräumen. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin angeblich keinerlei Erinnerung mehr daran hatte, dass sie voroperiert wurde und sich bei ihrer Anhörung lediglich dahin äußerte, es könne sein, dass die Operation durch Prof. Dr. A…… durchgeführt worden sei.

Bei der ersten durch den Beklagten durchgeführten Operation wurden bei der Klägerin PU-beschichtete (konisch hoch) 175 ml Implantate durch partiell subpektorale Einlagen eingebracht. Bei der weiteren Operation vom 07.05.2002 hatte der Beklagte im Rahmen der Re-Mastopexie 195 ml PU-beschichtete Implantate durch Neueinlage eingebracht. Nach ihrer eigenen Erklärung im Rahmen der erfolgten Anhörung gemäß § 141 ZPO – in Übereinstimmung mit dem Pflegebericht und unter Berücksichtigung der …. erfolgten Eintragung – war die Klägerin nach der durchgeführten Re-Mastopexie enttäuscht, weil aus ihrer Sicht die Zugabe von 20 ml zu gering war. Aus dem Pflegebericht ergibt sich, dass sie mit dem Beklagten nach der Operation über die Größe der Brüste diskutiert hatte. Im Rahmen ihrer Anhörung hat die Klägerin sich zudem dahin geäußert, dass sie bereits vor der ersten Operation auch mit Implantaten in einer Größe von 200 ml keine Probleme gehabt habe. Daraus erschließt sich für die Kammer, dass es der Klägerin auf eine Vergrößerung ihrer Brüste entscheidend ankam.

Im Einzelnen gilt:

I. Behandlungsfehler

Dem Beklagten kann bei den beiden durchgeführten operativen Eingriffen ein ärztliches Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden, so dass er haftungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Nach dem eingeholten senologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B….. ist der Klägerin der Beweis eines dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers nicht gelungen, was sich zu ihrem Nachteil auswirken musste.

Der Sachverständige Prof. Dr. B….. hat in seinem schriftlichen Gutachten unter Berücksichtigung des gesamten Behandlungsverlaufs unter Einschluss der durch Prof. Dr. A…. durchgeführten Voroperationen sowie der Nachbehandlung durch Dr. C….. ausgeführt, dass dem Beklagten bei beiden operativen Eingriffen ein Behandlungsfehler nicht unterlaufen ist.

Hinsichtlich der erfolgten Korrekturoperation hat der Sachverständige Prof. Dr. B….. ebenfalls ein ärztliches Fehlverhalten nicht feststellen können. Nach dem Einsetzen von Prothesen mit einem Volumen von 175 ml klagte die Klägerin über eine zu flache Brust im zentralen Anteil. Dazu hat Prof. Dr. B….. ausgeführt, es habe lediglich die einzige Möglichkeit bestanden, durch mehr Volumen die stärkere Projektion zu erzielen, da die Klägerin keine weiteren Narben außer der zirkulären Narbe um die Brustwarze akzeptiert habe. Deshalb seien bei der zweiten Operation Implantate von 195 ml verwendet worden.

Die von der Klägerin monierten vertikalen Falten in beiden Brüsten hat der Sachverständige nicht feststellen können, er hat auf den Lichtbilddokumentationen eine minimale Faltenbildung der linken Seite feststellen können, jedoch darauf hingewiesen, dass diese Faltenbildung nicht als Fehler der Operation zu werten sei. Diese minimale Faltenbildung sei vielmehr Ausdruck der Gewebebeschaffenheit und der durch die Implantate etwas schwereren Brüste. Bei Prothesen mit einem größeren Volumen ergebe es sich, dass zunächst die Haut gut gestrafft sei, im Laufe der Zeit würde es aber zu stärkerer Faltenbildung kommen.

Auch der Vorwurf der Klägerin, ihre Brüste seien vergleichbar mit denen einer wesentlich älteren Frau, hat der Sachverständige anhand der Lichtbilddokumentationen nicht nachvollziehen können. Eine (von der Klägerin gewünschte) stärkere Projektion der Brust habe der Beklagte nicht erzielen können, da die Klägerin das durch den Beklagten präoperativ vorgeschlagene andere Operationsverfahren abgelehnt habe.

Weiter hat der Sachverständige Prof. Dr. B….. gutachterlich festgestellt, aus medizinischen Gründen sei eine Nachkorrektur auch nicht erforderlich gewesen. In seinem Gutachten hat er die medizinischen Gründe für eine Nachkorrektur angegeben, nämlich Entzündungen, Prothesendefekte, Kapselfibrose, Prothesenprotrusion durch die Haut (Durchbrechen der Prothese durch die Haut, weil die bedeckende Haut untergegangen ist).

All diese Gründe lagen – so Prof. Dr. B….. – bei der Klägerin jedoch nicht vor.

Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, gesundheitliche Schäden ließen sich von Silikonprothesen nicht direkt ableiten. Insbesondere würden Silikonprothesen kein Rheuma und auch keine Krebserkrankung verursachen. Nur wenn einer der oben genannten Faktoren eintrete, so müsse ein Austausch oder eine komplette Entfernung der Prothese durchgeführt werden.

Insgesamt gelangt Prof. Dr. B….. zu der Beurteilung, dass beide Operationen durch den Beklagten sach- und fachgerecht durchgeführt worden seien, zumal die Klägerin den Handlungsspielraum des Beklagten als Operateur präoperativ eingeschränkt habe. Mit den Wünschen, mit denen die Klägerin an den Beklagten herangetreten sei, habe dieser die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten korrekt genutzt und den Facharztstandard angewandt. Gewisse Schnittführungen, die er der Klägerin vorge – schlagen habe, habe diese abgelehnt. Eine Narbenbildung trete dabei bei jeder Form der Operation auf. Die Breite der Narbe sei abhängig von der individuellen Konstitution der Patientin. Insoweit hat Prof. Dr. B….. weiter darauf hingewiesen, dass sich zwischen den Narbenbildern keine Verschlechterung ergeben habe. Die Form der Brust habe sich deutlich verbessert. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

Die Kammer hat keine Bedenken, den umfassenden, in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B….. zu folgen. (wird ausgeführt)

II. Aufklärungspflichtverletzung

Der von der Klägerin erhobene Vorwurf eines Aufklärungsdefizits im Hinblick auf die ausgeführten Schönheitsoperationen ist nicht gerechtfertigt.

Zu der notwendigen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung ist zunächst grundsätzlich auszuführen:

Die nach dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten rechtlich gebotene Aufklärung soll kein medizinisches Entscheidungswissen vermitteln, sondern dem Patienten aufzeigen, was der Eingriff oder die angestrebte medizinische Behandlung für seine persönliche Situation bedeuten kann. Er soll Art und Schwere des Eingriffs/der Behandlung erkennen. Dabei müssen dem Patienten die Risiken nicht medizinisch exakt und nicht in allen denkbaren Entscheidungsformen dargestellt werden, ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums genügt. Es ist mithin nur „im Großen und Ganzen“ aufzuklären, ohne dass das Risiko medizinisch exakt zu bezeichnen wäre (BGH NJW 1990, 2928; NJW 1994, 3009). Grundsätzlich hat eine Risikoaufklärung sowie eine Verlaufsaufklärung zu erfolgen, wobei die Risikoaufklärung bezweckt, den Patienten über Schadensrisiken, wie Komplikationen und schädliche Nebenfolgen eines Eingriffs bzw. einer Behandlung zu unterrichten, die auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und fehlerfreier ärztlicher Behandlung nicht immer vermeidbar sind. Erfasst werden dabei die zum Zeitpunkt der Behandlung dem medizinischen Kenntnisstand entsprechenden Risiken. Die Verlaufsaufklärung bezweckt demgegenüber, dem Patienten das Wesen eines Eingriffs „im Großen und Ganzen“ zu erläutern und ihm zu verdeutlichen, wie seine Krankheit verläuft, wenn der den Eingriff verweigert.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist eine Aufklärungspflichtverletzung – insbesondere im Bereich der Risikoaufklärung – nicht feststellbar.

Hinsichtlich der von dem Beklagten durchgeführten „Schönheitsoperationen“ kommt der ärztlichen Aufklärung eine besondere Bedeutung zu. Der rein kosmetische Eingriff – die „Schönheitsoperation“ -, also der Eingriff ohne Heiltendenz und ohne Indikation, weist hinsichtlich der ärztlichen Pflichten Besonderheiten auf. So sind z. B. an die Risikoaufklärung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, § 39 Rn. 33; BGH NJW 1991, 2349; OLG München MedR 1988, 187). Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung in die kosmetische Operation bedarf einer ausreichenden ärztlichen Aufklärung über Folgen und Risiken des Eingriffs. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Dies gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt, und es gehört andererseits zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen. Deswegen stellt die Rechtsprechung auch sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (BGH NJW 1991, 2349).

Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin waren die von dem Beklagten ausgeführten kosmetischen Operationen medizinisch nicht indiziert, vielmehr handelte es sich um rein kosmetische Operationen. Die Klägerin ist vor den jeweiligen operativen Eingriffen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aufgeklärt worden und die von dem Beklagten durchgeführte Aufklärung genügte den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor dem ersten operativen Eingriff bei dem Beklagten bereits zwei kosmetische Operationen (u. a. auch Brustoperationen) bei Prof. Dr. A…… hat durchführen lassen und diesen operativen Eingriffen sind jeweils Aufklärungsgespräche vorausgegangen. In dem Aufklärungsformular ….. wurde u. a. auf die Risiken einer Wundheilungsstörung, Infektion, unschöne Narbenbildung, Dellen-bildung und Absterben der Brustwarzen hingewiesen. In dem weiteren Aufklärungsformular ….. sind als Risiken der Operation u. a. aufgeführt: Wundheilungsstörungen, unschöne kosmetische Ergebnisse, Asymmetrie, unschöne Narbenbildung, Folgeoperationen und Schmerzen. Aus diesen von der Klägerin unterzeichneten Einwilligungsformularen ergibt sich, dass die Klägerin über die mit den kosmetischen Operationen verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Operationen – durchgeführt von Prof. Dr. A…… – im Zeitpunkt der Erstoperation durch den Beklagten bereits eine Zeitlang zurück lagen. Wenn aber eine Patientin einen ärztlichen Eingriff vornehmen lassen will, um einen bestimmten kosmetischen Erfolg zu erzielen, darf ihr nicht verborgen bleiben, dass hässliche Narben, Sensibilitätsstörungen und eine erhebliche Zahl von Nachoperationen mit weiteren Risiken häufig sind und auftreten können (OLG München MedR 1988, 187, 188). Nach dem Inhalt der Einwilligungsformulare hinsichtlich der Voroperationen in Düsseldorf ergibt sich eine derartige Aufklärung.

Zu den vom Beklagten erfolgten Aufklärungen ist auszuführen, dass die Klägerin in der Klageschrift zunächst lediglich die erfolgte erste Aufklärung moniert hat. Dabei hat sie nach ihrem Sachvortrag eine Aufklärung durch den Beklagten nicht generell in Abrede gestellt, sondern gerügt, dass sie nicht vollständig über sämtliche mit diesem Eingriff verbundenen Risiken und Chancen aufgeklärt worden sei und die Aufklärung erst einen Tag vor der Operation (in den Abendstunden) durchgeführt wurde. In dem weiteren Schriftsatz hat die Klägerin nach eingehender Darlegung der Aufklärungsgespräche durch den Beklagten sodann behauptet, sie sei vor beiden Operationen immer nur auf die Chancen hingewiesen worden, niemals jedoch auf die Risiken. Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe sie über die möglichte vertikale Schnittführung durch die Brust nicht informiert. In Kenntnis des Umstandes, dass das gewünschte kosmetische Ergebnis ohne vertikale Schnittführung nicht zu erreichen sei, hätte sie die Einwilligung zur Operation nicht erteilt.

Des Weiteren weist die Kammer darauf hin, dass das Aufklärungsgespräch – was die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung auch einräumte – ausweislich der erfolgten Dokumentation insgesamt 75 Minuten dauerte. Auch dies ist für die Kammer ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Beklagte ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, was die Klägerin letztlich auch eingeräumt hat. Im Rahmen ihrer Anhörung hat sie nämlich erklärt, in den 75 Minuten seien nicht nur die bevorstehende Operation, sondern zum Teil auch ein paar allgemeine Dinge erörtert worden. Hinzu kommt, dass die Klägerin – von ihr nicht in Abrede gestellt – das Aufklärungsformular unterzeichnet hatte und der Beklagte hat insoweit bei seiner Anhörung erklärt, dass er die Einwilligungserklärung in der Weise ausfülle, dass er der Patientin die jeweiligen Punkte erkläre und sie sodann sofort in dem Aufklärungsbogen handschriftlich notiere. In dem Aufklärungsbogen sind zahlreiche Risiken durch den Beklagten notiert worden.

Die Aufklärung vor dem Operationstermin ist auch nicht etwa zu kurzfristig erfolgt, weil die Aufklärung erst tags zuvor in den Abendstunden erfolgte. Die Klägerin hat dazu anlässlich ihrer Anhörung unter Vorhalt des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingeräumt, dass sie sich erst an diesem Tag dazu durchgerungen habe, eine Vergrößerung der Brüste mit Implantaten zu akzeptieren und dies auch dem Beklagten mitzuteilen. …….

Nach dem Ergebnis der erfolgten Anhörung der Parteien sowie dem Inhalt der vorgelegten Einwilligungsformulare, denen zumindest eine indizielle Bedeutung zukommt, hat die Kammer den notwendigen Anbeweis für eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO gesehen und den Beklagten sodann als Partei vernommen. Dabei konnte die Kammer ohne Rücksicht auf die Beweislast den Beklagten gem. § 448 ZPO als Partei vernehmen, da für die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung der erfolgten ordnungsgemäßen Aufklärung im Zeitpunkt seiner Vernehmung eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit bestanden hat (BGH NJW 1997, 3230; NJW 1998, 814). Für eine solche Wahrscheinlichkeit der Behauptung ist nämlich das bisherige Verhandlungsergebnis, das bisherige Verhalten der Parteien im Prozess, die vermutlich bessere Kenntnis der Tatsachen, insgesamt also die größere Vertrauenswürdigkeit maßgebend (Thomas – Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 448 Rnr. 4). Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung sogar ein geführtes Aufklärungsgespräch einräumte.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Parteivernehmung seine zur Aufklärung gemachten Ausführungen im Rahmen der Anhörung gemäß § 141 ZPO ausdrücklich bestätigt und erklärt, dass die Aufklärung entsprechend erfolgt sei. Dabei hat er auch auf seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2003 verwiesen. Nach den überzeugenden und zugleich glaubhaften Angaben des Beklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser die Klägerin eingehend und umfassend vor dem operativen Eingriff aufgeklärt hatte und ihr insbesondere auch eindringlich die mit den Eingriffen verbundenen Risiken vor Augen stellte. Im Hinblick auf die handschriftlichen Eintragungen in den Einwilligungsformularen ist der Sachvortrag der Klägerin, sie sei nur auf die Chancen, jedoch niemals auf die Risiken der Operationen hingewiesen worden, weder verständlich noch nachvollziehbar.

Die Kammer hält die Bekundungen des Beklagten für glaubhaft und den Beklagten selbst für glaubwürdig.

Insgesamt ist deshalb die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge nicht gerechtfertigt.

Aus den erfolgten Darlegungen ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Anträge Ziffer 2. (Rückzahlung der Behandlungskosten als Schadensersatz) sowie Ziffer 3. (Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden) unbegründet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO herleitet.

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