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Berufsunfähigkeitsversicherung: Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des Berufsunfähigkeitsgrades

BGH, Az: IVa ZR 35/88, Urteil vom 05.04.1989

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1970 eine eigene Tischlerwerkstatt betreibt, begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1. August 1983 bis zum 1. August 1998 eine monatliche Rente von 1.035,80 DM wegen Berufsunfähigkeit zuzüglich einer vertraglich vorgesehenen Überschußbeteiligung.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Bemessung des BerufsunfähigkeitsgradesDem im Jahre 1978 zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen u.a. die von der Beklagten verwendeten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) zugrunde. Vereinbart ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn Berufsunfähigkeit von mindestens 50% während der Versicherungsdauer eintritt. Berufsunfähigkeit liegt gemäß § 2 Nr. 1 und 2 BB-BUZ vor, „wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“ In den Jahren 1981 und 1983 mußte sich der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalles Operationen unterziehen. Als er nach der zweiten Operation eine Berufsunfähigkeitsrente beantragte, lehnte die Beklagte nach Einholung verschiedener ärztlicher Stellungnahmen die Gewährung von Versicherungsleistungen ab, da der Kläger nur zu 30% berufsunfähig geworden sei.

Seine daraufhin erhobene Klage hatte – abgesehen von einer beanspruchten künftigen Rentensteigerung – in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Kläger sei zu mindestens 50% berufsunfähig und damit rentenberechtigt geworden.

Der Untersuchung durch den von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen C. habe sich der Kläger nicht anstelle eines vorgesehenen möglichen Gutachtens eines Ärzteausschusses gestellt, so daß er an dieses Gutachten nicht gebunden sei. Zudem seien sich die befragten Ärzte in der medizinischen Diagnose und Prognose, die allein bindend sein könnte, durchaus einig. Auch die daraus von ihnen gezogene Konsequenz sei die gleiche. Aufgrund der bestehenden Schädigung und Beschwerden könne der Kläger als Tischlermeister nicht mehr (wie bisher) aktiv körperlich mitarbeiten bzw. eine körperliche Mitarbeit sei nur noch sehr beschränkt zumutbar. Diese medizinische Beurteilung greife keine der Parteien an. Die Bewertung des Grades der Berufsunfähigkeit müsse das Gericht vornehmen.

Da die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Arbeitsplatzversicherung sei, begründe die unstreitige, gesundheitlich bedingte, erhebliche Behinderung des Klägers in der Ausübung seines Berufes als Tischlermeister allein noch keinen Rentenanspruch. Berufsunfähigkeit im Sinne der BB-BUZ liege noch nicht vor, wenn der Kläger eine andere Tätigkeit ausüben könne, die seiner Ausbildung und Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Gewisse wirtschaftliche Einbußen und auch der Wechsel von beruflicher Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis seien möglicherweise zumutbar, solange die Vergleichstätigkeit nicht deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten als die eines Tischlermeisters erfordere. In diesem Sinne unterfordert wäre der Kläger als kleiner Reparaturtischler oder in einem Heimwerkergeschäft, in dem er allenfalls Laien beraten und ihnen Material in gewünschten Mengen und Abmessungen verkaufen müßte. Dagegen wäre es ihm zumutbar, in einem größeren Betrieb ohne oder mit nur geringem körperlichem Einsatz zu arbeiten und dabei seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für Kundenberatung, Entwurfsanfertigungen, Akquisitionen, Kalkulation und Beaufsichtigung von ausführenden Tischlern einzusetzen.

Nach dem Beweisergebnis habe der Kläger aber angesichts der Arbeitsmarktlage und seines Alters keine hinreichend konkrete Chance, in einer ihm zumutbaren Entfernung von seinem Wohnort eine entsprechende Stellung zu finden. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Arbeitsmarktlage unbeachtlich, soweit es um die – hier unstreitige – Frage gehe, ob der Versicherte überhaupt beruflich nicht oder nicht mehr voll einsatzfähig sei. Sie bleibe aber berücksichtigungsfähig, soweit es um den Grad von Berufsunfähigkeit gehe. Dieser könne nicht rein medizinisch beurteilt werden, sondern müsse sich darüber hinaus daran orientieren, ob es für Vergleichstätigkeiten eine realisierbare und zumutbare Chance gebe. Das sei nach dem Inhalt der eingeholten Auskünfte nicht der Fall. Schon die Handwerkskammer F. weise darauf hin, daß die Vermittlung eines Tischlermeisters, der nicht auch körperlich mitarbeiten könne, in ein Angestelltenverhältnis „eher der Ausnahmefall sei“ und daß die Vermittlung des fast 50-jährigen Klägers erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Konkret ergebe die Auskunft des für den Kläger örtlich zuständigen Arbeitsamtes He., daß in dessen Bezirk nur drei Tischlermeister mit planerischen, zeichnerischen und kalkulatorischen Tätigkeiten in zwei Unternehmen beschäftigt seien. Das rechtfertige die Schlußfolgerung, daß eine Vermittlung des Klägers in derartige, zur Zeit besetzte Stellen nicht wahrscheinlich sei. Dem Kläger sei es auch nicht zumutbar, z.B. in Ha. Arbeit zu suchen und täglich ca. 100 km zur Arbeit zu fahren oder umzuziehen. Unter diesen Umständen schätze der Senat den Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers auf 50%.

Da das Berufungsgericht aufgrund der eingeholten Auskünfte davon überzeugt sei, daß der Kläger in seinem Betrieb mit Arbeiten, die er noch leisten könne, nicht voll ausgelastet sei, sei eine Parteivernehmung des Klägers, wie von der Beklagten zu ihrem gegenteiligen Vorbringen beantragt, nicht veranlaßt. Unstreitig beschäftige der Kläger seit Mitte 1983 nur einen Gesellen und zwei Lehrlinge. In einem so kleinen Betrieb sei die volle oder ganz überwiegende Mitarbeit des Meisters in Werkstatt und Baustelle nach der überzeugenden Auskunft der Handwerkskammer Ha. prinzipiell üblich. Unerheblich sei das Vorbringen der Beklagten, Umsatz, Kosten und Gewinne des Klägers seien unverändert gut, der Geselle sei nur wegen des expandierenden Betriebes eingestellt worden, denn die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei keine Schadensversicherung.

II. 1. Die Definition von Berufsunfähigkeit in den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen entspricht im Wortlaut voll § 2 Nr. 1 und 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in der Fassung von 1975 (VerBAV 1975, 2), dessen Bedeutungsgehalt der Senat schon mehrfach zu beurteilen hatte.

Danach ist der Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit (hier von mindestens 50%) einmal in erster Linie davon abhängig, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen den Versicherten voraussichtlich dauernd außerstande setzen, seinem bislang ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. Erst wenn ein bei 50% oder darüber liegender, gesundheitlicher Ausfall des Versicherten in seinem bisherigen Beruf festgestellt ist, muß nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten als zweite Voraussetzung ihrer Leistungspflicht geprüft werden, ob Gleiches auch der Fall ist für sogenannte „Vergleichstätigkeiten“.

Für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit des Klägers, soweit sie sich aus der bisherigen konkreten Berufsausübung ergeben kann, kommt es nicht nur darauf an, was für die körperliche Mitarbeit des Meisters in einem Betrieb von der Größe des klägerischen „prinzipiell üblich“ ist. Maßgebend sind nämlich auch die konkrete Betriebsgestaltung des Klägers und die in seinem Betrieb bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenumverteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 1987 – IVa ZR 240/86 – VersR 1988, 234 unter 2. und 3., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 102, 194). Demnach ist das Vorbringen der Beklagten durchaus entscheidungserheblich, die nur wegen Expansion des Betriebes erfolgte Einstellung eines Gesellen im Jahre 1983 erlaube es dem Kläger sehr wohl, die anfallenden Arbeiten so umzuverteilen, daß er trotz gewisser Einschränkungen in der Möglichkeit körperlicher Mitarbeit nicht in einem Umfang berufsunfähig geworden sei, der einen Rentenanspruch begründe. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt. Es hat jedoch diese Frage zu Unrecht mit dem Maßstab des § 287 ZPO beurteilt. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn es darum geht, ob der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Gegenüber den substantiierten Darlegungen der Beklagten wird es Sache des Klägers sein zu beweisen, daß eine mögliche und zumutbare Umorganisation in seinem Betrieb ihm doch nur ein 50% nicht überschreitendes, gesundheitlich noch zu bewältigendes Betätigungsfeld beläßt. Der Kläger hat hierzu auch schon mit Beweisantritt vorgetragen (Bl. 177 GA).

2. Nur wenn die weitere Beweisaufnahme ergeben sollte, daß der Kläger auch bei Vornahme möglicher und zumutbarer Umorganisationen seines Betriebes, die ihm keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen eintragen würden, außerstande bleibt, mehr als 50% mitzuarbeiten, gemessen am Umfang seines Arbeitseinsatzes vor Eintritt der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, wäre wieder zu prüfen, ob der Kläger auch für sogenannte Vergleichstätigkeiten gesundheitlich außerstande ist, eine 50% übersteigende Tätigkeit auszuüben.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es den Tätigkeitsbereich, auf den der Kläger verwiesen werden könnte, nämlich die Beschäftigung von Tischlermeistern in größeren Unternehmen mit planerischen, zeichnerischen und kalkulatorischen Aufgaben, gibt (vgl. dazu das bereits zitierte Senatsurteil vom 11. November 1987). Wegen fehlender Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger in dem Bezirk des für ihn zuständigen Arbeitsamtes in einer dieser Stellen vermittelt werden könnte, bejaht das Berufungsgericht dennoch eine auf 50% geschätzte Berufsunfähigkeit des Klägers.

Seinem Urteil vom 19. November 1985 – IVa ZR 23/84 – VersR 1986, 278 – hat der Senat folgenden Leitsatz gegeben:

„Bei der Feststellung, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, muß die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt bleiben (Abgrenzung zu BGH vom 4.4.1984 – IVa ZR 17/83 – VersR 84, 576).“ Es ging hierbei um einen nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen zu beurteilenden Fall).

In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. November 1985 hat der Senat allerdings einschränkend bemerkt:

„Diese Verhältnisse (auf dem Arbeitsmarkt) können erst dann Berücksichtigung finden, wenn wenigstens teilweise Berufsunfähigkeit vorliegt und es nur noch darum geht, welchen Grad sie erreicht hat.“

An dieser Einschränkung hält der Senat nach erneuter Prüfung jedenfalls für den Bereich der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in der Fassung von 1975 nicht fest. Die in diesen Versicherungsbedingungen gewählte Merkmalsbeschreibung von Berufsunfähigkeit gibt keinen Anhalt, daß Arbeitslosigkeit ein mitversichertes Risiko ist. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zeigt auch, daß es in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führt, wenn die Arbeitsmarktlage zwar nicht bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit, wohl aber bei der Ermittlung ihres Grades Berücksichtigung finden soll. Im Interesse der Rechtsklarheit muß daher bei der Beurteilung von Versicherungsfällen gemäß den Musterbedingungen 1975 die Lage auf dem Arbeitsmarkt schlechthin unberücksichtigt bleiben.

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