
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 BV 23.725
Das Wichtigste im Überblick
Der Bayerischer VGH entschied am 21.08.2023 (12 BV 23.725): Eine Behörde darf von einer Online-Plattform Daten zu einer Unterkunft nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungenehmigte Vermietung bestehen. Die Behörde muss vorher prüfen, ob die Unterkunft Wohnraum ist und legal genutzt wird.
- Vage Hinweise: Bewertungen, die Einstufung als Superhost und fehlende persönliche Gegenstände bewiesen keine unerlaubte Vermietung.
- Erlaubte Vermietung möglich: Auch häufige Kurzzeitvermietung kann erlaubt sein.
- Keine Datensuche auf Verdacht: Die Behörde darf nicht erst mit Plattformdaten nach einem möglichen Verstoß suchen.
- Genaue Angaben nötig: Deckname, Inseratsnummer und Stadtteil nannten Vermieter und Unterkunft nicht genau genug.
- Verdeckte Buchung möglich: Die Behörde darf dafür unter rechtlichen Grenzen verdeckt buchen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Bayerischer VGH
- Datum: 21.08.2023
- Aktenzeichen: 12 BV 23.725
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Datenschutz, Nutzung von Wohnraum
- Streitwert: 5.000 €
- Relevant für: Online-Plattformen, Städte, Vermieter von Ferienunterkünften
Warum durfte München die Buchungsdaten nicht verlangen?
Nach dem sogenannten Doppeltürprinzip brauchen sowohl die Datenerhebung durch die Behörde als auch die Datenübermittlung durch den Diensteanbieter jeweils eine eigene gesetzliche Grundlage – das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz in seiner Entscheidung zur Bestandsdatenauskunft festgehalten (BVerfGE 130, 151). Maßgeblich sind unter anderem § 14 Abs. 2 TMG sowie § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2a TTDSG: Verlangt wird, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen oder eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Ein bloß abstrakter Gefahrenverdacht reicht nicht, eine flächendeckende Kontrolle ist unzulässig. Selbst eine gelegentliche oder mehrfache kurzfristige Vermietung genügt regelmäßig nicht als Anhaltspunkt, weil auch zahlreiche legale, insbesondere genehmigte Nutzungsformen denkbar sind. Für Nutzungs- und Buchungsdaten verschärft § 24 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG die Anforderungen künftig sogar: Hier reicht der Verdacht einer bloßen Ordnungswidrigkeit nicht mehr aus, verlangt werden tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat.
Hintergrund solcher Ersuchen ist meist der Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum. Das bedeutet konkret: In vielen Städten darf Wohnraum nicht ohne Genehmigung dauerhaft als Ferienwohnung vermietet werden, weil sonst Wohnraum für Einwohner fehlt. Nur wenn Sie diesen Zweck kennen, ordnen Sie ein, warum die Behörde Buchungsdaten verlangt und warum die Hürden dafür so hoch sind.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof prüfte genau diese Maßstäbe an einem Auskunftsbescheid der Stadt München gegen die Betreiberin einer international tätigen Buchungsplattform mit Sitz in Dublin. Die Behörde hatte die Betreiberin mit Bescheid vom 27. Februar 2020 verpflichtet, zu einem Wohnungsinserat in München-Giesing die genaue Anschrift der Wohneinheit, Name und Anschrift des Vermieters sowie die Buchungszeiträume für die Jahre 2019 und 2020 offenzulegen – jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung von 15.000 Euro pro Verpflichtung. Ein Zwangsgeld ist ein Beugemittel: Die Behörde droht eine Zahlung an, um die Herausgabe der Daten zu erzwingen; es ist keine Strafe im engeren Sinn. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass weder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG noch eine konkrete Gefahr nach § 22 Abs. 3 Nr. 2a TTDSG nachvollziehbar dargelegt worden waren. Die Stadt habe die Auskunft auf Grundlage eines abstrakten Gefahrenverdachts verlangt, um ihre Ermittlungen erst aufzunehmen – eine Auskunftserteilung ins Blaue hinein, die wegen der damit verbundenen verdachtslosen Grundrechtseingriffe unzulässig sei. Ob die angedrohten Zwangsgelder verhältnismäßig waren, musste der Senat gar nicht mehr prüfen, weil schon die Grundverpflichtung zur Auskunft rechtswidrig war. Für die verlangten Buchungsdaten kam als zusätzlicher Aspekt hinzu, dass diese jedenfalls nicht über § 24 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG beansprucht werden konnten, weil eine Straftat von vornherein nicht in Rede stand.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Übermittlung personenbezogener Bestands- und Buchungsdaten durch einen Diensteanbieter an eine Behörde setzt nach dem Doppeltürprinzip eine eigene gesetzliche Grundlage voraus und verlangt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit beziehungsweise eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit; ein bloß abstrakter Gefahrenverdacht oder eine Auskunftserteilung ins Blaue hinein zur erstmaligen Aufnahme von Ermittlungen ist unzulässig.
- Ob ein Auskunftsersuchen hinreichend personen- und objektbezogen ist, beurteilt sich allein nach dem Außenverhältnis zwischen auskunftsersuchender Stelle und Diensteanbieter. Die Angabe eines Pseudonyms und einer Inseratsnummer genügt nicht, wenn der mutmaßlich Betroffene und das Objekt nicht anhand objektiver Merkmale bestimmbar bezeichnet sind und nicht feststeht, dass überhaupt Wohnraum und keine genehmigte Nutzung vorliegen.
- Vor einem Auskunftsersuchen wegen mutmaßlicher Wohnraumzweckentfremdung muss die Behörde prüfen, ob Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts vorliegt und kein Genehmigungstatbestand eingreift. Bloße Nutzerbewertungen, ein Superhost-Status oder das Fehlen persönlicher Gegenstände auf Inseratsfotos begründen für sich genommen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Überschreitung der maßgeblichen Vermietungsdauer; stehen mildere Ermittlungsmittel zur Verfügung, ist die Plattformauskunft nicht erforderlich.
Warum reichte das Pseudonym „Michael“ nicht aus?
Für die erforderliche Personen- und Objektbezogenheit kommt es allein auf das Außenverhältnis zwischen der auskunftsersuchenden Behörde und dem Diensteanbieter an. Das heißt: Die Behörde muss in ihrem Ersuchen selbst hinreichend deutlich machen, um welche Person und welche Wohnung es geht – nicht erst die Plattform intern. Eine interne Kenntnis des Diensteanbieters vom Klarnamen oder von der genauen Lage des Objekts genügt dafür nicht. Fehlt diese Bestimmtheit im Ersuchen, können Sie die Auskunft schon aus diesem Grund angreifen.
Maßgebend für die Beurteilung ist allein das Außenverhältnis zwischen Diensteanbieter und der auskunftsersuchenden Stelle. Die Beklagte hat jedoch weder einen anhand objektiver Merkmale hinreichend konkret bestimmbaren mutmaßlichen „Zweckentfremder“ – namentlich – benannt […] noch das Objekt der mutmaßlichen Zweckentfremdung hinreichend konkret umschrieben; sie benennt lediglich ein „Inserat“. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Im Streitfall hing die Rechtmäßigkeit des Bescheids gerade daran, ob der Gastgeber „Michael“ und das Inserat diesen Bezug herstellten. Die Stadt stützte den Personenbezug auf den als Superhost bezeichneten Gastgeber „Michael“ und den Objektbezug auf das konkrete Inserat Nr. 4119391 in München-Giesing. Dass es sich bei „Michael“ nicht um den Klarnamen handele, sei unschädlich, weil die dahinterstehende Person der Plattformbetreiberin bekannt und damit bestimmbar sei – ebenso wie die genaue Adresse des Objekts.
Warum das Pseudonym nicht ausreichte
Der Senat verwarf diese Argumentation. „Michael“ sei lediglich ein Pseudonym; die Behörde habe den mutmaßlichen Zweckentfremder nicht anhand objektiver Merkmale hinreichend bestimmbar benannt und das Objekt auch nicht durch eine genaue Adresse oder vergleichbare Angaben konkret umschrieben. Zweckentfremder meint hier die Person, die Wohnraum unerlaubt als Ferienwohnung nutzt oder überlässt. Die Angaben zum Pseudonym, zur Inseratsnummer und zum Stadtteil München-Giesing reichten schon deshalb nicht aus, weil nicht einmal feststand, ob überhaupt Wohnraum vorlag oder es sich um zulässigerweise gewerblich genutzten Ferienwohnraum handelte. Für Sie folgt daraus: Bloße Plattform-Kennungen ersetzen keine greifbare Bezeichnung von Person und Objekt.
Warum scheiterte Münchens Auskunft ohne Wohnraumprüfung?
Vor einem Auskunftsersuchen ist nach Auffassung des Senats ein konkreter objektbezogener Anknüpfungspunkt notwendig – und zusätzlich die Prüfung, ob überhaupt Wohnraum im Sinne von Art. 1 ZwEWG vorliegt und kein zweckentfremdungsrechtlicher Genehmigungstatbestand gegeben ist. Das ZwEWG ist das bayerische Gesetz gegen Zweckentfremdung von Wohnraum; ein Genehmigungstatbestand meint Fälle, in denen die Behörde die Feriennutzung erlauben dürfte oder bereits erlaubt hat. Ohne diese Vorprüfung kann schon begrifflich keine Zweckentfremdung vorliegen; eine permanente generalpräventive Überwachung des Wohnungsbestands ist unzulässig. Fehlt diese Vorprüfung erkennbar, schwächt das die Position der Behörde gegenüber Ihnen erheblich.
Ob die Stadt München diese Vorprüfung geleistet hatte, war für den Senat zentral. Die Behörde räumte selbst ein, die verlangte vorherige Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmigungstatbestands nicht vorgenommen zu haben. Der Senat entnahm dies dem Bescheid vom 27. Februar 2020, der Stellungnahme der Stadt vom 5. Juni 2020 und der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2023. Damit fehlte die tatsachenbezogene Grundlage für die Annahme einer Zweckentfremdung von Anfang an.
Die konkrete Tauglichkeit eines bestimmten Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Zweckentfremdung muss positiv feststehen, bevor die Beklagte als ersuchende Stelle im Sinne von § 14 Abs. 2 TMG bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2a TTDSG Auskunft begehrt, denn nur dann ist überhaupt eine Rechtsgutsverletzung, die den Handlungsrahmen der Behörde erst eröffnet, denkbar und möglich. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Entscheidend war nicht allein das Inserat, sondern die fehlende Vorprüfung der Behörde. Liegt Ihrem Auskunftsersuchen keine erkennbare Prüfung zugrunde, ob es Wohnraum ist und eine Genehmigung besteht, ist Ihre Lage vergleichbar. Hat die Behörde das Objekt dagegen konkret ermittelt und diese Punkte geprüft, lässt sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres übertragen.
Begründen Bewertungen Auskunftsersuchen zu den Buchungsdaten?
Nach Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG ist eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken erst ab einer Grenze von acht Wochen relevant. Erst wenn die Ferienvermietung diese Dauer im Jahr überschreitet, greift das Verbot der Zweckentfremdung in der hier maßgeblichen Variante. Spekulationen und bloße Vermutungen ersetzen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung. Auch eine entsprechende Anwendung von § 152 Abs. 2 StPO – der Vorschrift zum strafprozessualen Anfangsverdacht – verlangt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, nicht nur die theoretische Möglichkeit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Reine Vermutungen ohne greifbare Indizien zur Dauer sollten Sie deshalb nicht als ausreichende Grundlage hinnehmen.
Die Stadt stützte den Verdacht vor allem auf Bewertungen, den Superhost-Status und die Fotos des Inserats – der Senat zerlegte jedes dieser Indizien einzeln.
Was die 72 Bewertungen tatsächlich belegten
Für das Inserat lagen mit Stand vom 21. Januar 2020 insgesamt 72 Nutzerbewertungen vor. Die Behörde sah darin einen begründeten Verdacht der Zweckentfremdung und hielt die Wahrscheinlichkeit einer unzulässigen Nutzung für deutlich höher als die einer legalen. Der Senat rechnete dagegen: Selbst 72 Bewertungen belegten keine Nutzung von mehr als acht Wochen. Bei der Annahme einer Bewertung pro Miettag hätte sich zwar eine Nutzung von rund 10,28 Wochen ergeben können. Stammten die Bewertungen aber – ebenso denkbar – von drei Personen pro Buchungstag, ergäben sich rechnerisch nur etwa 24 Tage beziehungsweise 3,4 Wochen. Die Acht-Wochen-Grenze wäre dann gar nicht erreicht worden. Eine hohe Bewertungszahl allein belegt für Sie also noch keinen rechtserheblichen Verstoß.
Superhost-Status und fehlende persönliche Gegenstände
Auch die Einstufung des Gastgebers als Superhost und das Fehlen persönlicher Gegenstände auf den veröffentlichten Fotos hielt der Senat nicht für aussagekräftig. Die Wohnung könne vor der Aufnahme der Fotos lediglich aufgeräumt worden sein und außerhalb der Vermietungszeiten durchaus privat genutzt werden. Auch über § 152 Abs. 2 StPO kam der Senat zu keinem anderen Ergebnis: Bloße Vermutungen und die rein theoretische Möglichkeit einer Ordnungswidrigkeit reichten nicht aus. Aus einer befristeten oder mehrfachen Vermietung allein folge kein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht – andernfalls würden grundsätzlich erlaubte Handlungen unter einen allgemeinen Generalverdacht gestellt.
Warum waren verdeckte Ermittler hier das mildere Mittel?
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BayVwVfG bestimmt die Behörde grundsätzlich selbst Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Die in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG genannten Erkenntnis- und Beweismittel sind nicht abschließend aufgezählt, es gilt der Grundsatz des Freibeweises. Freibeweis heißt: Die Behörde ist nicht auf förmliche Beweismittel wie Zeugenvernehmung im Verhandlungssaal beschränkt und darf geeignete Erkenntnisse auch informell gewinnen. Unter Beachtung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts kann die Behörde deshalb grundsätzlich auch verdeckte Ermittler einsetzen, die sich als Mietinteressenten ausgeben. Für Sie bedeutet das: Ein Auskunftsersuchen an die Plattform ist nicht schon deshalb nötig, weil andere Ermittlungswege unbequem erscheinen.
Die Stadt hielt solche verdeckten Ermittlungen für problematisch – der Senat wies das zurück. Der Einsatz verdeckter Ermittler sei nach Ansicht der Behörde keine weniger grundrechtsintensive Maßnahme und wegen der Nutzungsbedingungen der Plattform rechtlich schwierig; zudem drohe der Vorwurf einer Scheinbuchung. Der Senat hielt dem entgegen, dass ein rechtsstaatskonformer Vollzug des Zweckentfremdungsrechts der Stadt keineswegs unmöglich sei. Mit solchen Vorermittlungen könne die Behörde die Lage des Objekts oder den Namen des Vermieters selbst herausfinden und prüfen, ob ein Genehmigungstatbestand vorliegt. Die verlangte Auskunft sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Stadt weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung standen. Auch die Befürchtung von Stornokosten bei einer verdeckten Buchung hielt der Senat für unbegründet: Bei einem wirksamen Rücktritt müsste die Behörde allenfalls, wie jeder andere Kunde auch, dem Vermieter entstehende Stornokosten tragen.
Warum hob der VGH Münchens Auskunftsbescheid auf?
Nach § 130a Satz 1 VwGO kann eine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erscheint. Berufung ist das Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil; ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung beendet das Verfahren schriftlich, wenn nur Rechtsfragen streitig sind. Voraussetzung ist, dass die entscheidungserheblichen Fragen Rechtsfragen sind, die sich anhand der Akten beurteilen lassen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO, der Streitwert nach den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nur zuzulassen, wenn Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Ob Ihr Fall ähnlich schriftlich endet, hängt davon ab, ob noch streitige Tatsachen aufklärungsbedürftig sind.
Auf dieser Grundlage schloss der Senat das Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ab. Das Verwaltungsgericht München hatte den Bescheid vom 27. Februar 2020 bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2022 aufgehoben; die Stadt hatte gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück, weil die Rechtssache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufwies. Ein Widerspruch der Stadt gegen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vom 3. August 2023 änderte daran nichts – der Senat sah darin keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, weil die Beteiligten bereits durch ein Anhörungsschreiben vom 25. Juli 2023 und die vorausgegangenen Entscheidungen des Senats über die maßgebliche Rechtsauffassung informiert worden waren.
Im Ergebnis blieb es bei der Aufhebung des Auskunftsbescheids: Die Berufung wurde zurückgewiesen, die Stadt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, und eine Revision ließ der Senat nicht zu. Die Betreiberin der Buchungsplattform muss die verlangten Angaben zu dem Münchner Wohnungsinserat auf Grundlage dieses Bescheids nicht herausgeben.
Was müssen Plattformbetreiber nach dem Urteil prüfen?
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Er ersetzt keine gesetzliche Regel für jeden Auskunftsbescheid. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Ersuchen übertragbar, wenn die Behörde ohne konkrete Tatsachen erst nach möglichen Verstößen suchen will.
Erhalten Sie als Plattformbetreiber ein Auskunftsersuchen, prüfen Sie vor einer Datenherausgabe dessen tatsächliche Grundlage, die konkrete Benennung von Person und Objekt sowie die verlangte Datenart. Fehlen diese Angaben oder eine erkennbare Vorprüfung, machen Sie dies innerhalb der im Bescheid genannten Rechtsbehelfsfrist geltend. Ignorieren Sie den Bescheid nicht, weil er sonst bestandskräftig werden kann. Bestandskräftig bedeutet: Der Bescheid wird unanfechtbar und vollziehbar, sobald Sie fristgebundenen Rechtsschutz versäumen. Dann können Zwangsgelder und weitere Vollstreckungsschritte auf dieser Grundlage drohen.
Unsere Einschätzung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt bei Auskunftsersuchen zu Ferienwohnungsdaten an einem früheren Punkt an als an der Datenmenge: Die Behörde muss ihren Verdacht vor dem Ersuchen greifbar belegen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Schreiben selbst eine nachvollziehbare Kette aus konkretem Objekt, möglichem Verstoß und vorhandenen Tatsachen erkennen lässt.
Die Begründung ist konsequent, weil die Plattform nicht erst durch ihre internen Daten den Anlass für die Ermittlung schaffen soll. Bei ausreichend konkret begründetem Verdacht trägt die Entscheidung jedoch nicht ohne Weiteres: Ob dann gerade die verlangten Zeiträume und Datenfelder erforderlich sind, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher jede Datenart und jeden abgefragten Zeitraum getrennt am begründeten Ermittlungsanlass messen.
Auskunftsersuchen zu Buchungsdaten erhalten?
Das Urteil des Bayerischen VGH zeigt: Behörden dürfen nicht ins Blaue hinein ermitteln. Fehlt die konkrete Benennung von Person und Objekt oder eine erkennbare Vorprüfung, kann das Ersuchen rechtswidrig sein. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob Sie die Daten tatsächlich herausgeben müssen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche konkreten Tatsachen muss ein Auskunftsersuchen enthalten, bevor ich Buchungsdaten herausgebe?
Konkrete, objektbezogene Tatsachen müssen nachvollziehbar für eine Straftat, Ordnungswidrigkeit oder konkrete Gefahr sprechen. Ein allgemeiner Zweckentfremdungsverdacht oder eine Auskunftsermittlung ins Blaue hinein genügt nicht.
Die Behörde muss die gesetzliche Grundlage ihrer Datenerhebung benennen und erklären, warum diese gerade Buchungsdaten erfasst. Sie muss die betroffene Person und das konkrete Objekt anhand objektiver Merkmale bestimmbar bezeichnen, etwa durch Namen, Adresse und eindeutige Inseratsangaben. Zusätzlich muss sie tatsächliche Umstände darlegen, die eine konkrete Rechtsverletzung erkennen lassen, beispielsweise eine nachgewiesene Überschreitung der zulässigen Vermietungsdauer. Viele Buchungen, kurzfristige Vermietungen, positive Bewertungen oder ein Superhost-Status belegen eine solche Überschreitung für sich genommen nicht. Prüfen Sie deshalb im Ersuchen, welche Angaben tatsächlich belegt und welche lediglich vermutet werden.
Für Nutzungs- und Buchungsdaten gelten nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG nochmals strengere Anforderungen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat erforderlich sind. Der bloße Verdacht einer Ordnungswidrigkeit reicht für diese spezielle Grundlage nicht aus. Fehlen konkrete Angaben zu Person, Objekt, Rechtsverletzung oder Erforderlichkeit, sollten Sie die Daten nicht allein wegen eines behördlichen Herausgabeverlangens übermitteln, sondern die Grundlage rechtlich prüfen lassen.
Wie konkret müssen Person und Objekt bezeichnet sein, wenn die Plattform interne Zusatzdaten besitzt?
Interne Zusatzdaten der Plattform reichen nicht aus. Person und Objekt müssen im behördlichen Auskunftsersuchen selbst anhand objektiver Merkmale hinreichend bestimmbar bezeichnet sein. Ein Pseudonym, eine Inseratsnummer und ein Stadtteil können dafür zu wenig sein.
Maßgeblich ist das Außenverhältnis zwischen Behörde und Plattform, nicht die interne Suchmöglichkeit des Diensteanbieters. Die Behörde muss den mutmaßlich Verantwortlichen durch seinen Namen oder andere objektive Merkmale ausreichend bestimmbar beschreiben. Für das Objekt sind regelmäßig die genaue Anschrift oder vergleichbare eindeutige Angaben erforderlich. Eine bloße Plattformkennung genügt nicht, wenn erst Ihre Datenbank die Verbindung zu einer bestimmten Person oder Wohneinheit herstellt. Zusätzlich muss das Ersuchen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den behaupteten Rechtsverstoß erkennen lassen, statt Ermittlungen lediglich ins Blaue hinein einzuleiten. Prüfen Sie deshalb, welche Merkmale tatsächlich im Bescheid stehen.
Eine interne Zuordnung kann die Bearbeitung erleichtern, ersetzt aber keine ausreichende Bestimmtheit des behördlichen Ersuchens. Vergleichen Sie den Bescheid mit Ihren Datensätzen und dokumentieren Sie getrennt, welche Angaben darin enthalten waren und welche erst Ihre interne Suche ergeben hat.
Was muss die Behörde vorab zum Wohnraum und zu möglichen Genehmigungen geprüft haben?
Vor einem Auskunftsersuchen muss die Behörde prüfen und nachvollziehbar darlegen, dass das konkrete Objekt Wohnraum im Sinne von Art. 1 ZwEWG ist und keine Genehmigung für die Feriennutzung besteht. Nur dann steht fest, dass eine Zweckentfremdung überhaupt möglich ist.
Die Behörde muss das konkrete Objekt anhand greifbarer Tatsachen bewerten und darf ein Ferienwohnungsinserat nicht ohne Weiteres mit zweckentfremdetem Wohnraum gleichsetzen. Zusätzlich muss sie prüfen, ob eine Genehmigung vorliegt oder ein Genehmigungstatbestand (ein gesetzlich erlaubter Ausnahmefall) die Nutzung rechtfertigt. Diese Prüfung muss bereits vor dem Ersuchen erfolgen und im Bescheid erkennbar sein. Die Plattformauskunft darf nicht erst klären sollen, ob Wohnraum vorhanden ist, eine unerlaubte Nutzung stattfindet oder eine Genehmigung besteht. Fehlen konkrete Feststellungen zur Wohnraumeigenschaft oder zur Genehmigung, fehlt dem Auskunftsersuchen regelmäßig die tatsachenbezogene Grundlage; markieren Sie diese Lücken im Bescheid.
Welche milderen Ermittlungen kann ich einwenden, bevor die Behörde Plattformdaten verlangt?
Sie können einwenden, dass die Behörde zunächst mildere Vorermittlungen nutzen kann, etwa eine konkrete Objektprüfung oder einen rechtsstaatskonformen verdeckten Kontakt als Mietinteressent. Eine Plattformauskunft ist nicht erforderlich, wenn diese Mittel Person, Objekt oder Genehmigung klären können.
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestimmt die Behörde zwar grundsätzlich selbst Art und Umfang ihrer Ermittlungen. Sie muss dabei jedoch geeignete Maßnahmen berücksichtigen, die weniger in geschützte Rechte eingreifen. Eine Objektprüfung kann beispielsweise die genaue Lage, die tatsächliche Nutzung und erkennbare Wohnraummerkmale feststellen. Ein verdeckter Kontakt kann unter rechtsstaatlichen Bedingungen den Namen des Vermieters, die Vermietungssituation und mögliche Genehmigungshinweise klären. Entscheidend ist deshalb, welche konkrete Information die Behörde durch eigene Ermittlungen statt durch Plattformdaten hätte gewinnen können.
Ordnen Sie im Rechtsbehelf jedem verlangten Datenfeld eine mögliche mildere Ermittlungsmaßnahme zu und erläutern Sie deren konkrete Eignung. Reichen diese Maßnahmen für die jeweilige Information nicht aus, bleibt der Einwand fehlender Erforderlichkeit insoweit begründungsbedürftig.
Welche Datenfelder und Zeiträume darf ich trotz konkretem Verdacht zurückweisen, und wie begründe ich das?
Buchungsdaten dürfen Sie zurückweisen oder auf einen engeren Umfang beschränken, wenn der Bescheid weder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nennt noch Datenfelder und Zeiträume konkret mit dem Tatverdacht verknüpft. Das betrifft insbesondere vollständige Identitätsdaten, Anschriften und sämtliche Buchungszeiträume, wenn lediglich eine mögliche Ordnungswidrigkeit oder ein abstrakter Verdacht behauptet wird. Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid die verlangte Datenmenge nachvollziehbar begründet.
Nach dem Doppeltürprinzip benötigt die Behörde eine eigene Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung, während Sie eine eigene Grundlage für die Übermittlung benötigen. Für Nutzungs- und Buchungsdaten verlangt § 24 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Ein Verdacht auf eine bloße Ordnungswidrigkeit trägt diese besondere Übermittlungsvorschrift daher nicht ohne Weiteres. Außerdem muss die Behörde erklären, welche Person, welches Objekt und welcher Zeitraum betroffen sind. Erstellen Sie für jedes Datenfeld und jeden Zeitraum eine Prüfung der gesetzlichen Grundlage, des Tatbezugs und der Erforderlichkeit.
Auch bei einem konkreten Straftatverdacht ist die Herausgabe nicht auf unbegrenzte Zeiträume oder sämtliche verfügbaren Informationen erweitert. Die Behörde muss den maßgeblichen Zeitraum und jedes benötigte Datenfeld sachlich eingrenzen, etwa anhand der vermuteten Überschreitung einer relevanten Nutzungsdauer. Fehlt diese Eingrenzung, können Sie die Auskunft im nicht erforderlichen Umfang ablehnen und die Gründe schriftlich im Rechtsbehelfsverfahren vortragen.
Wie sichere ich mich gegen Zwangsgeld, wenn ich den Auskunftsbescheid rechtzeitig angreife?
Um sich gegen ein Zwangsgeld zu sichern, müssen Sie den Auskunftsbescheid innerhalb der angegebenen Rechtsbehelfsfrist angreifen und seine Vollziehbarkeit prüfen lassen. Ein Rechtsbehelf allein verhindert die Vollstreckung nicht in jedem Fall automatisch. Deshalb sollten Sie den Bescheid nicht bis zum angekündigten Zwangsgeldtermin liegen lassen.
Prüfen Sie zunächst das Zustellungsdatum, die Rechtsbehelfsbelehrung und die verlangten Daten. Rügen Sie fristgerecht insbesondere fehlende tatsächliche Anhaltspunkte, eine unzureichende Bezeichnung von Person oder Objekt sowie eine fehlende gesetzliche Grundlage für die konkrete Datenart. Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine gesetzliche Ausnahme oder sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Ob diese Wirkung hier greift, muss anhand des Bescheids und des einschlägigen Vollstreckungsrechts geprüft werden. Fehlt die aufschiebende Wirkung, kommt regelmäßig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Sichern Sie daher Bescheid, Zustellnachweis und Anlagen und übermitteln Sie diese unverzüglich an eine verwaltungsrechtlich erfahrene Vertretung.
Ein rechtswidriger Grundbescheid kann zwar auch die darauf beruhende Zwangsgeldandrohung entfallen lassen. Diese Folge lässt sich jedoch nicht ohne Prüfung auf jeden neuen Bescheid übertragen. Versäumen Sie die Frist, kann der Bescheid bestandskräftig und damit Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen werden.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 12 BV 23.725 – Beschluss vom 21.08.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



