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Bürge – Veranlassung zur Klageerhebung

OLG Koblenz – Az.: 6 W 50/19 – Beschluss vom 06.03.2019

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte als Bürgin für Ansprüche der Klägerin gegen die … [A] GmbH, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Schuldnerin), auf Zahlung von 58.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Nach Vorlage weiterer Belege durch die Klägerin hat die Beklagte die Hauptforderung sowie einen Teil der Zinsen bezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3. Januar 2019 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Beklagten auferlegt. Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

1. Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

a) Für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO gelten im Grundsatz die allgemeinen Kostentragungsregeln. Es ist also darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Gemäß §§ 91, 92 ZPO ist mithin entscheidend, ob und in welchem Umfang die Klage bei Abgabe der Erledigungserklärungen Erfolg versprach; maßgeblich ist der Eingang der letzten Erklärung bei Gericht. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage treffen den Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichwohl die Kos-ten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben hat (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 a Rdnr. 44; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rdnr. 24, jew. m.w.Nachw.) und der Beklagte den Anspruch sofort nach Zustellung der Klage bzw. sofort nach Fälligkeit erfüllt hat (Schulz, aaO).

b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass bei Fortgang des Rechtsstreits ohne die Erledigungserklärung die Klage in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte; dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

c) Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, es entspreche der Billigkeit, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil es ihr unschwer möglich gewesen wäre, vor Klageerhebung ihren Zahlungsanspruch in der von der Beklagten geforderten Weise zu belegen. Diese Erwägung rechtfertigt jedoch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind.

aa) Es kann dahinstehen, ob die Anwendung des § 93 ZPO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte den Anspruch im Prozess nicht „sofort“ anerkannt bzw. sofort erfüllt hat, wie es § 93 ZPO voraussetzt. Die Beklagte ist der Klage in ihrer Klageerwiderung entgegengetreten und hat weiterhin auf der Vorlage weiterer Belege bestanden.

bb) Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung des § 93 ZPO, dass die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, aaO, § 93 Rdnr. 3 m.w.Nachw.). So liegt es hier.

Anlass zur Klageerhebung gibt der Schuldner einer fälligen Geldforderung in der Regel dann, wenn er diese trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt (Schulz, aaO, § 93 Rdnr. 33 m.w.Nachw.). Allerdings kann der Gläubiger im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, schon vor Klageerhebung dem Schuldner die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, § 93 Rdnr. 4 f., 30 m.w.Nachw.).

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, dass die Klägerin nach Treu und Glauben gehalten war, der Beklagten als Bürgin vor Klageerhebung Informationen zur Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu erteilen, ist die Klägerin dieser (unterstellten) Obliegenheit in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die Klägerin hat zunächst durch Anwaltsschreiben vom 3. November 2017 (Anlage K 7), in dem sie die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung von 58.000 € aufgefordert hat, ihren Anspruch aus der von der Beklagten für die Forderungen der Schuldnerin übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage K 2) schlüssig dargelegt und bereits in diesem Schreiben den Generalunternehmervertrag, die Leistungsaufforderung und die Kündigungserklärung gegenüber der Schuldnerin sowie ein Sachverständigengutachten zum Erfüllungsstand der von der Schuldnerin bisher erbrachten Bauleistungen vorgelegt, anhand dessen die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Abschlagsleistungen hergeleitet hat. In dem Aufforderungsschreiben ist ausgeführt, dass die Klägerin bis zum Tag der Kündigung Vorauszahlungen in Höhe von 1.111.025 € geleistet hat und anhand des – durch Sachverständigengutachten belegten – Erfüllungsstandes eine Überzahlung an die Schuldnerin von 538.401 € vorliegt.

Nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 9. November 2017 (Anlage K 8 sowie Anlage B 1) weitere Informationen angefordert hatte, die sich teilweise nicht auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bezogen, und die Klägerin diese Anfrage mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2017 (Anlage K 9) beantwortet hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Anlage B 2) die Vorlage sämtlicher Rechnungen der Schuldnerin und den Nachweis über die Zahlung dieser Rechnungen durch die Klägerin erbeten. Hierauf hat die Klägerin mit einem (inzwischen dritten) Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2017 (Anlage K 11 = GA 145 ff.) die Abschlagsrechnungen der Schuldnerin Nr. 1 bis 8 nebst Zahlungsfreigaben vorgelegt und unter Bezugnahme auf die achte Abschlagsrechnung der Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Zahlung der freigegebenen Beträge aus den Abschlagsrechnungen durch die Klägerin unstreitig ist. Aus der achten Abschlagsrechnung der Schuldnerin vom 9. August 2017 (GA 162) ergibt sich, dass die Schuldnerin der Klägerin die Beträge aus den Abschlagsrechnungen Nr. 1 bis 7 in Höhe von insgesamt 946.134,45 € netto im Wege des Abzugs von der Netto-Auftragssumme gutgebracht hat. Ausweislich der Abschlagsrechnungen Nr. 1 bis 7 hat die Schuldnerin von der Klägerin die Abschlagsbeträge jeweils zuzüglich Umsatzsteuer angefordert. Die beigefügten Teilzahlungsfreigaben bezogen sich ebenfalls auf Bruttobeträge. Damit hatte die Klägerin – für das vorprozessuale Stadium – in ausreichendem Maße belegt, dass sie Zahlungen an die Schuldnerin erbracht hat, die den – ebenfalls belegten – Erfüllungsstand deutlich überschritten und somit ein Rückzahlungsanspruch bestand, der den geltend gemachten Bürgschaftsbetrag von 58.000 € bei weitem überstieg.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (Anlage B 4) hat die Beklagte darüber hinaus die Überlassung von Kontoauszügen der Klägerin verlangt, die die Zahlung in Höhe von 1.111.025 € belegen. Dieser Bitte ist die Klägerin nicht mehr nachgekommen. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 gesetzte Frist zur Zahlung lief am 31. Januar 2018 ab. Die Klageschrift ist am 28. März 2018 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin musste aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen, dass sie ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen werde, zumal die Beklagte nicht erklärt hat, sie werde nach Vorlage der zuletzt erbetenen Kontoauszüge eine Zahlung vornehmen. Es war der Klägerin nicht zuzumuten, mit der Beklagten einen „Prozess vor dem Prozess“ zu führen, bis der Anspruch zur Überzeugung der Beklagten lückenlos belegt war. Die Klägerin ist der Bitte der Beklagten, ihr Belege vorzulegen, in einem ohne Weiteres ausreichenden Maße nachgekommen. Die Beklagte wurde hierdurch in die Lage versetzt, den Anspruch selbst zu prüfen. Soweit die Beklagte erstmals in ihrer Klageerwiderung darauf abgestellt hat, sie habe die Zahlungsbelege verlangt, um ein mögliches kollusives Verhalten zwischen der Klägerin und der Schuldnerin auszuschließen, handelt es sich um einen Einwand sittenwidrigen Verhaltens (§ 138 BGB), der von dem in Anspruch genommenen Bürgen darzulegen und zu beweisen ist. Die Klägerin war auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gehalten, weitere Nachweise zu erbringen. Die Beklagte hat hierzu auch weder vorprozessual noch im Prozess Umstände aufgezeigt, die den Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens begründen könnten.

Zu Recht hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Beklagte die Möglichkeit hatte, sich bei der Schuldnerin bzw. dem Insolvenzverwalter weitere Informationen zu beschaffen, etwa über die Frage, ob die Klägerin die Abschlagszahlungen tatsächlich geleistet hatte. Hierfür stand ihr bis zur Klageerhebung eine ausreichende Zeit zur Verfügung. Die Beklagte hat, indem sie trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung und Vorlage von Belegen die fällige Forderung der Klägerin nicht erfüllte, Veranlassung zur Klage gegeben. Es verbleibt daher im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung bei dem Grundsatz, dass die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die bei Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen wäre; dies ist, wie ausgeführt, die Beklagte.

2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

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