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Bürgergeld statt Hartz IV – Was ändert sich?

Das Hartz-IV, welches in dem Jahr 2005 als Grundsicherung eingeführt wurde, gilt für sämtliche erwerbsfähigen Personen ohne Möglichkeit der eigenen Versorgung. Eben jene Grundsicherung hat nunmehr jedoch ausgedient, denn mit dem 01.01.2023 wird das sogenannte Bürgergeld anstelle des Hartz-IV treten. Mit dieser Maßnahme möchte die Bundesregierung als Gesetzgeber nicht weniger als die größte Sozialreform in Deutschland umsetzen, die es seit vielen Jahren gegeben hat. Hartz-IV, welches von der Ampelregierung nie so richtig geliebt wurde, soll Vergangenheit werden. Vielen Bürgern ist jedoch nicht bewusst, was sich genau hinter dem Bürgergeld verbirgt und welche Änderungen in Vergleich zum Hartz-IV eintreten werden.

Das wichtigste in Kürze

Bürgergeld 2023
Das Bürgergeld ist eine staatliche Leistung für Menschen, die bedürftig sind, grundsätzlich arbeiten können, aber kein Arbeitslosengeld erhalten. Es ersetzt seit Januar 2023 die Hartz-4-Leistungen. (Symbolfoto: Racamani/Shutterstock.com)

Das neue Bürgergeld ist eine staatliche Leistung, die seit Januar 2023 als Ersatz für Hartz 4-Leistungen für Menschen gewährt wird, die bedürftig sind, aber grundsätzlich in der Lage sind zu arbeiten und kein Arbeitslosengeld erhalten. Als Regelbedarf steht einer alleinstehenden Person seit Januar 2023 eine Summe von 502 Euro monatlich zur Verfügung und einem Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro. Bis 2024 werden die Kosten für Miete oder Eigenheim ohne Prüfung, ob die Wohnkosten angemessen sind, übernommen. Des Weiteren bleibt ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro pro Person unangetastet – diese Summe wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Damit stellt der Staat eine wertvolle Unterstützung für Personen, die in Not geraten sind, sicher.

Die Grundlagen des Bürgergeldes

Sie gilt als regelrechtes Prestigeprojekt der rot-grün-gelben Koalition und war letztlich eine schwierige Geburt. Das Bürgergeld war bereits sehr lange im Gespräch, bevor es letztlich in der gewünschten Form umgesetzt werden konnte. Für Millionen Sozialleistungsempfänger in Deutschland wird es mit dem 01.01.2023 nicht nur mehr Geld, sondern vielmehr auch eine erheblich optimierte Betreuung geben. Es muss jedoch an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass die Umsetzung des Bürgergeldes stufenweise erfolgen wird. Die Umsetzung der zweiten Stufe ist aktuell für den 01.07.2023 geplant.

Diejenigen Personen, die einen Anspruch auf das ALG II innehaben, werden auch weiterhin einen entsprechenden Anspruch auf das Bürgergeld innehaben. Gleichermaßen wird dieser Anspruch auch Arbeitnehmer betreffen, welche ein Arbeitseinkommen erzielen, welches den Lebensunterhalt nicht deckt. In diesem Fall gilt das Bürgergeld als Unterstützung ergänzender Natur.

Die Anspruchsinhaber im Überblick

  • Personen, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben und als erwerbsfähig gelten
  • Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als hilfsbedürftig gelten
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und als hilfsbedürftig gelten
  • Personen, welche aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können
  • Anspruchsinhaber des ALG I, deren Leistungen kurz vor dem Auslaufen stehen.

Die Prüfungsmodalitäten bei dem Anspruch

Diejenigen Personen, welche einen Anspruch auf ALG II innehaben, müssen zunächst für den Anspruch auf das Bürgergeld keinen neuerlichen Antrag stellen. Es muss jedoch unterstrichen werden, dass es sich bei dem Bürgergeld um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt. Der Zeitraum der ersten Leistung ist dabei auf sechs Monate begrenzt. Nach dem Ablauf der sechs Monate wird ein neuer Antrag zwingend erforderlich. Die Berechnung des Bürgergeldes basiert dabei auf einer Reihe von Faktoren, die von dem zuständigen Amt berücksichtigt werden. Sowohl die Höhe der individuellen Lebenshaltungskosten als auch die Wohn-/Mietkosten nebst der Höhe des Einkommens / Vermögens werden von der zuständigen Behörde erfasst und für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes berücksichtigt.

Auch die Höhe des Vermögens / Einkommens von Ehepartnern bzw. Lebensgefährten sowie eingetragenen Lebenspartnern werden für die Ermittlung der Höhe des Bürgergeldes berücksichtigt.

Die wichtigsten Unterschiede zum Hartz-IV

Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe des Anspruchs gibt es im Vergleich zu dem Harz-IV einen erheblichen Unterschied. Die Prüfung des Vermögens von einer entsprechenden Person wird seitens der Behörden erst nach einem Auszahlungsjahr vorgenommen. Dies rührt daher, dass der Gesetzgeber einen Abbau der Bürokratie vorantreiben. Ein weiterer Unterschied liegt in dem Umstand, dass die Wohnkosten für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne eine festgelegte Obergrenze behördlich anerkannt werden. Mit dem Ablauf der zwei Jahren kommen die geltenden Vorgaben bei der Miete sowie der Wohnfläche zum Tragen. Im Leistungszeitraum des ersten Jahres erfolgt lediglich dann eine Leistungsgewährung, wenn der Antragssteller über kein Vermögen in erheblichem Ausmaß verfügt. Als maßgebliche Vermögensgrenze gilt der Betrag von 40.000 EUR bei dem Antragssteller sowie 15.000 EUR für jede zusätzliche Person, die sich in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragssteller befindet. Eine Prüfung dahin gehend, ob ein angemessenes Auto respektive eine angemessene Wohnung bei dem Antragssteller vorhanden sind, erfolgt seitens der Behörden nicht mehr.

Die Regelsätze des Bürgergeldes

  • der reine Grundsicherungsregelsatz beträgt 502 EUR
  • erwachsene Antragsteller, welche mit einem Partner zusammen leben, erhalten 451 EUR
  • jugendliche Antragssteller, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 420 EUR
  • Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren erhalten 348 EUR
  • Kinder im Alter bis zum 6. Lebensjahr erhalten 318 EUR

Wie wird das Bürgergeld beantragt?

Um das Bürgergeld zu beziehen, ist es erforderlich, dass ein Antrag an die zuständige Behörde gerichtet wird. Dieser Antrag ist sowohl formlos als auch schriftlicher Form möglich. Angedacht ist jedoch, dass zu einem späteren Zeitpunkt Formulare für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlich werden. Diese Anträge können online über die entsprechenden Internetpräsenzen gestellt werden. Diejenigen Personen, welche bislang das ALG II erhalten haben, müssen jedoch ausdrücklich keinen Antrag auf das Bürgergeld stellen.

Hinzuverdienstmöglichkeiten bei dem Bürgergeld

Bedingt durch den Umstand, dass das Bürgergeld nicht ausschließlich als reines ALG II anzusehen ist, können auch diejenigen Arbeitnehmer, welche über ein zu niedriges Erwerbseinkommen verfügen, um damit die Lebenshaltungskosten abzudecken. Im Umkehrschluss ist es auch nur zu logisch, dass es im Zusammenhang mit dem Bürgergeld auch Zuverdienstmöglichkeiten gibt. Diese sind ähnlich gestaltet, wie es bei dem Hartz-IV bereits der Fall war, als Staffelung gehalten. Verdient ein Bürgergeldempfänger 100 EUR hinzu, so erfolgt keine Anrechnung auf den Anspruch bzw. den Leistungsbezug.

Einkommensfreibeträge – Zuverdienstgrenzen

In § 11b SGB II (Abs.3) sind die Zuverdienstgrenzen und Freibeträge geregelt.  Ein Zuverdienst von maximal 100 Euro monatlich wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Für den Teil des Zuverdienstes, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, werden 20 Prozent nicht angerechnet. Von dem Teil, der 520 Euro übersteigt und weniger als 1000 Euro ist, werden 20 Prozent (ab 1. Juli 2023 = 30 Prozent) nicht angerechnet. Und von dem Teil des Zuverdienstes, welcher 1000 Euro übersteigt und weniger als 1200 Euro ist, werden 10 Prozent nicht angerechnet. Für Leistungsbezieher, welche mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Tipp: Nutzen Sie den Freibetragsrechner vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, um genau zu sehen, was Ihnen vom Zuverdienst zukünftig bleibt.

Motivation für die Arbeitsaufnahme

Der Gesetzgeber hat bei dem Bürgergeld den Gedanken aufgegriffen, dass eine engere Zusammenarbeit der erwerbslosen Leistungsbezieher mit den jeweils regional zuständigen Jobcentern erfolgt. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass die Jobcenter Sanktionen gegen die Leistungsbezieher vornehmen dürfen. Für diese Maßnahme muss der Leistungsbezieher jedoch einen triftigen Grund liefern. Ein triftiger Grund wäre beispielsweise, dass der Leistungsbezieher einen Termin bei dem Jobcenter verpasst und auf diese Weise die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert.

Rentner werden gesondert behandelt

Auf der Grundlage der Angaben von dem Arbeitsministerium wurde bekannt, dass der Bürgergeldanspruch ausdrücklich nicht für Rentner gelten soll. Dies rührt daher, dass die Regelungen lediglich für diejenigen Personen gelten, welche in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden können. Dementsprechend haben diejenigen Personen, welche das gesetzliche Renteneintrittsalter bereits erreicht haben oder aller Voraussicht nach für einen Zeitraum von über 6 Monaten die Erwerbsunfähigkeit innehaben, ausdrücklich auch keinen Anspruch auf die Leistung. Nachdem es jedoch an diesen Plänen sehr heftige Kritik gegeben hat, wurden Abwandlungen für Rentner getroffen. Auch Rentner können eine Unterstützung des Status auf der Grundlage des Bürgergeldes erhalten, allerdings wird diese Unterstützung anders umgesetzt.

Dem reinen Grundsatz nach ist das Bürgergeld eine gute Idee, deren Umsetzung jedoch lange auf sich warten ließ. Da diese Umsetzung ihren endgültigen Zustand noch nicht erreicht hat und aller Voraussicht nach in absehbarer Zukunft auch noch nicht erreichen wird, darf dementsprechend davon ausgegangen werden, dass es noch die eine oder andere Veränderung bei den Rahmenbedingungen sowie der praktischen Umsetzung geben wird. Bis dato gelten jedoch die Regelungen, die mit Beginn des Jahres 2023 in Kraft getreten sind.

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